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Document 31985L0324

Richtlinie 85/324/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

ABl. L 168 vom 28.6.1985, p. 45–46 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/01/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 31992L0116

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/324/oj

31985L0324

Richtlinie 85/324/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1985 S. 0045 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0178


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Juni 1985

zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch

(85/324/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 71/118/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/642/EWG (5), sind die hygienischen Bedingungen festgelegt worden, unter denen in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben frisches Gefluegelfleisch gewonnen werden muß. Diese Richtlinie sieht die Überprüfung des Gesundheitszustands vor. Die mikrobiologische Untersuchung unter anderem der Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Tierkörper ist ein Mittel, eine objektive Beurteilung der Hygiene zu erreichen.

Durch die mikrobiologische Kontrolle erhält der Gesundheitsuntersuchungsdienst nützliche Angaben, was wiederum ein wirksames Mittel zur Überprüfung und Verbesserung der Hygiene in den Betrieben darstellt.

Damit verläßliche Ergebnisse erzielt werden können, muß sich die mikrobiologische Kontrolle in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf vereinheitlichte mikrobiologische Methoden stützen. Zu diesem Zweck sollte ein hygienischer Verhaltenskodex erstellt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel II des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG wird folgende Nummer eingefügt:

»4a a) Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter ist verpflichtet, die allgemeine Hygiene der Produktionsbedingungen in seinem Betrieb, einschließlich der nach Unterabsatz 4 vorgeschriebenen mikrobiologischen Kontrollen, regelmässig überwachen zu lassen.

Die Kontrollen müssen sich auf die Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen und Geräte auf allen Produktionsstufen sowie erforderlichenfalls auf die Erzeugnisse erstrecken.

Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer muß in der Lage sein, auf Antrag der amtlichen Stelle dem amtlichen Tierarzt oder den Veterinärsachverständigen der Kommission die Art, die Häufigkeit und das Ergebnis der zu diesem Zweck durchgeführten Kontrollen sowie erforderlichenfalls den Namen des mit der Kontrolle beauftragten Labors mitzuteilen.

Die Art dieser Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden der Probenahme und der bakteriologischen Prüfung werden in einem hygienischen Verhaltenskodex festgelegt, der mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/324/EWG (1) genannten Zeitpunkt nach dem Verfahren des Artikels 12a auszuarbeiten ist.

b) Der amtliche Tierarzt analysiert in regelmässigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Buchstabe a). Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann er ergänzende mikrobiologische Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.

Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlußfolgerungen und Empfehlungen dem Betriebsinhaber zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, daß festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.

(1) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 45."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zu dem Zeitpunkt nachzukommen, der vom Rat bei der Überprüfung bestimmter nationaler Ausnahmeregelungen für die Kühlung der Schlachtkörper nach Artikel 16b der Richtlinie 71/118/EWG bestimmt wird.

Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DEGAN

(1) ABl. Nr. C 252 vom 2. 10. 1981, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 267 vom 11. 10. 1982, S. 59.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 26.

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