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Document 31984L0645

Richtlinie 84/645/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

ABl. L 339 vom 27.12.1984, p. 33–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/645/oj

31984L0645

Richtlinie 84/645/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 339 vom 27/12/1984 S. 0033 - 0035
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0089


RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (84/645/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Richtlinie 80/217/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (5), sind die Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt worden, die bei Verdacht auf klassische Schweinepest oder bei ihrer Feststellung anzuwenden sind.

Angesichts der Entwicklung der Krankheit sind die vorgesehenen Maßnahmen zu verstärken.

Die Bedingungen, unter denen die Impfung zum Schutz der ansteckungsbedrohten Schweinehaltungen vorzunehmen ist, und die Bedingungen für die Überwachung des Viehverkehrs sollten genauer festgelegt werden.

Für den Fall, daß sich der Befall zu einer schwerwiegenden Seuche entwickelt, müssen gebietsabhängige Maßnahmen und insbesondere die Schutzimpfung zur Auflage gemacht werden können. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das die schnelle Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht.

Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsempfehlungen zur Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest zu erhöhen, erscheint es ausserdem angezeigt, vorzusehen, daß in Abweichung von der Entscheidung 80/1096/EWG (6) die finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft ausgesetzt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/217/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 siebter Gedankenstrich werden die Worte "15 Tage" durch "30 Tage" ersetzt.

2. Artikel 9 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 werden die Worte "2 km" durch "3 km" ersetzt.

ii) Der zweite Gedankenstrich von Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"- Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie sich befinden, in den ersten 15 Tagen nicht verlassen. Zwischen dem 15. und dem 30. Tag dürfen die Schweine den betreffenden Betrieb nur verlassen, um unter amtlicher Überwachung unmittelbar zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden. Diese Verbringung wird von der zuständigen Behörde nur genehmigt, nachdem aufgrund der Untersuchung sämtlicher Schweine des betreffenden Betriebs durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein schweinepestverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann;"

iii) In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte "15 Tage" durch "30 Tage" ersetzt.

3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß generell folgende Maßnahmen angewandt werden: - die Verabreichung von Serum und die Serovakzinierung werden verboten;

- die Herstellung, der Verkauf - ganz gleich für welche Zweckbestimmung -, der Vertrieb und die Verwendung des Schweinepestimpfstoffes werden unter amtliche Kontrolle gestellt;

- die nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegten Vorschriften über den Schweinepestimpfstoff werden eingehalten;

- aus Drittländern eingeführten Schweinepestimpfstoff wird von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zugelassen und kontrolliert (1) ABl. Nr. C 19 vom 26.1.1984, S. 6. (2) ABl. Nr. C 127 vom 14.5.1984, S. 186. (3) ABl. Nr. C 206 vom 6.8.1984, S. 44. (4) ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. (5) ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1981, S. 20. (6) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5. und unterliegt den gleichen Verkaufs-, Vertriebs- und Verwendungsbedingungen wie in den Mitgliedstaaten hergestellter Impfstoff.

(2) Bei Feststellung von Schweinepest in einem oder in mehreren Betrieben bzw. in einer oder in mehreren Produktionseinheiten können die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die in einem Teil oder im gesamten Hoheitsgebiet präventive Impfungen der Schweine gegen Schweinepest vorsehen, dadurch ergänzt werden, daß die Schweine in anderen infektionsgefährdeten Betrieben oder Produktionseinheiten innerhalb eines geographischen Gebietes bzw. einer Produktionskette, deren Umfang von der zuständigen Behörde festgelegt wird, schnellstmöglich unter amtlicher Aufsicht geimpft werden.

Alle geimpften Schweine werden nach Anweisungen der zuständigen Behörde dauerhaft gekennzeichnet.

(3) Im Falle einer von der zuständigen Behörde in einem von ihr bestimmten Gebiet angeordneten Impfung müssen alle Schweine der Impfzone systematisch geimpft werden. In diesem Fall sind die nachstehenden Maßnahmen anzuwenden, die für die Dauer von sechs Monaten nach Abschluß der Impfmaßnahmen gelten und um weitere sechs Monate verlängert werden können: i) Alle auf den Betrieben in der Impfzone gehaltenen Schweine werden schnellstmöglich geimpft;

ii) die Schweine dürfen die Impfzone während der Durchführung der Impfmaßnahmen nach Ziffer i) nicht verlassen;

iii) alle Schweine, die in einem Betrieb der Impfzone geboren oder dorthin verbracht wurden, müssen geimpft werden ; Ferkel, die nach sechs Monaten in den Viehbeständen nach Absatz 4 geboren werden, brauchen jedoch nicht geimpft zu werden;

iv) um die Impfzone verlassen zu dürfen, müssen die Schweine zur sofortigen Schlachtung bestimmt und seit mindestens 15 Tagen geimpft sein. Drei Monate nach Abschluß der Impfmaßnahmen gemäß Ziffer i) kann die zuständige Behörde jedoch den Abtransport von zur Mast bestimmten geimpften Schweinen genehmigen, sofern er unter amtlicher Kontrolle erfolgt, der Bestimmungsbetrieb nur Mastschweine hält und bis zur Schlachtung der geimpften Schweine amtlich beaufsichtigt wird.

(4) Abweichend von Absatz 3 können jedoch die zuständigen Behörden genetisch hochwertige Schweinebestände von den systematischen Impfungen ausnehmen, sofern sie alle Vorkehrungen treffen lassen, damit der Gesundheitsschutz dieser Bestände gewährleistet wird und die Bestände in regelmässigen Zeitabständen serologischen Untersuchungen unterworfen werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann ein Mitgliedstaat jedoch zulassen, daß sich die Impfung nur auf Mastschweine in der Impfzone erstreckt, sofern die geimpften Schweine den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nur verlassen dürfen, um zur Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht zu werden. Folgende Maßnahmen, die für die Dauer von sechs Monaten gelten und um weitere sechs Monate verlängert werden können, sind anzuwenden: i) Diese Impfung hat schnellstmöglich zu erfolgen;

ii) die lebenden Mastschweine dürfen die Impfzone während der Durchführung der Impfmaßnahmen und während einer Zeitspanne, die 15 Tage nach dem Abschluß dieser Maßnahmen ausläuft, nicht verlassen;

iii) jedes in einen Betrieb der Impfzone verbrachtes Mastschwein muß geimpft werden;

iv) Ferkel aus Schweinehaltungen, in denen eine Impfung vorgenommen wurde, dürfen nur zu Mastzwecken und ausschließlich zu Betrieben verbracht werden, die in der Impfzone liegen;

v) sind lebende Zucht- oder Mastschweine aus nicht geimpften Tierhaltungen für ausserhalb der Impfzone gelegene Betriebe bestimmt, so darf kein Schwein diese Betriebe verlassen ; ausgenommen sind Schweine, die während einer 30 Tage nach Abnahme der Schweine aus der Impfzone bzw. - bei trächtigen Sauen - 30 Tage nach dem Ferkeln auslaufenden Zeitspanne zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind."

4. Der nachstehende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14a

(1) Erweist sich die Schweinepest in einem bestimmten Gebiet als aussergewöhnlich schwerwiegende Seuche und droht sie sich auszubreiten, so erklärt der betroffene Mitgliedstaat ein bestimmtes geographisches Gebiet, zu dem wenigstens alle Schutzzonen gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieses Gebiets gehören, zu einer "stark gefährdeten Zone".

(2) Sofern dieser Mitgliedstaat nicht die Anwendung von Artikel 14 Absätze 3 und 4 vorsieht, trägt er dafür Sorge, daß in der "stark gefährdeten Zone" die Maßnahmen nach Artikel 9 ergriffen werden, und er schreibt insbesondere folgende Maßnahmen vor: a) Die lebenden Schweine dürfen die stark gefährdete Zone nicht verlassen.

b) Lebende Schweine aus einem Betrieb innerhalb der Schutzzone dürfen diesen nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich verlassen, während lebende Schweine aus einem in der übrigen "stark gefährdeten Zone" gelegenen Betrieb in einen anderen Betrieb innerhalb dieser Zone verbracht werden dürfen, wobei allerdings das Entnehmen aus letzterem, ausser zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme der Schweine bzw. bei trächtigen Sauen aus einem solchen Betrieb 30 Tage nach dem Ferkeln untersagt ist.

(3) Hält die besorgniserregende Lage an, so können sämtliche Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat zu treffen hat, insbesondere die Bestimmung der stark gefährdeten Zone und die Anwendung von Artikel 14 Absätze 3 und 4 Gegenstand einer Empfehlung nach dem Verfahren des Artikels 16a sein.

Beschließt ein Mitgliedstaat, diese Empfehlung nicht durchzuführen, so wird die in der Entscheidung 80/1096/EWG vorgesehene finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Abweichung von Artikel 1 der Entscheidung für diese Zone ausgesetzt.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen werden nach Beseitigung der letzten Schutzzone in der stark gefährdeten Zone ausser Kraft gesetzt."

5. Der nachstehende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 16a

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist von zwei Tagen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist eine Stellungnahme nicht erfolgt, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf von 15 Tagen seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die notwendig sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. März 1985 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DEASY

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