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Document 31984L0533

Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren

ABl. L 300 vom 19.11.1984, p. 123–129 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2002; Aufgehoben durch 300L0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/533/oj

31984L0533

Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0123 - 0129
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0066
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0166
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0166


RICHTLINIE DES RATES vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (84/533/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 und 1977 (4), wird die Bedeutung des Problems der Lärmbelästigung und insbesondere die Notwendigkeit eines Einwirkens auf die stärksten Lärmquellen hervorgerufen.

Unterschiede zwischen den bereits in Kraft oder noch in Vorbereitung befindlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zur Begrenzung des Schallemissionspegels der Motorkompressoren führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und wirken sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus ; daher ist für diesen Bereich eine Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

In der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Bestimmungen für Baugeräte und Baumaschinen (5) ist insbesondere das Verfahren für die EWG-Baumusterprüfung festgelegt ; nach dieser Richtlinie sind die harmonisierten Vorschriften festzulegen, denen jede Geräteart entsprechen muß.

In der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baugeräten und Baumaschinen (6) in der Fassung der Richtlinie 81/1051/EWG (7) ist insbesondere das Verfahren für die Definition der Schallkriterien von Motorkompressoren festgelegt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen des von Motorkompressoren ausgehenden Lärms auf die Umwelt und insbesondere auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen ist es notwendig, schrittweise und spürbar den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren herabzusetzen.

Zwecks Verminderung der durch den Lärm von Motorkompressoren verursachten Belästigung ist es angebracht, die Möglichkeit einzuräumen, die Verwendung von Motorkompressoren in bestimmten Gebieten, die als besonders empfindlich gelten, zu regeln.

Die technischen Vorschriften müssen rasch an den technischen Fortschritt angepasst werden ; zu diesem Zweck ist das in Artikel 5 der Richtlinie 79/113/EWG vorgesehene Verfahren anzuwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren, die zu Arbeiten auf Baustellen des Baugewerbes dienen.

(2) Sie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 84/532/EWG, nachstehend "Rahmenrichtlinie" genannt. (1) ABl. Nr. C 94 vom 19.4.1978, S. 2 und ABl. Nr. C 87 vom 3.4.1979, S. 16. (2) ABl. Nr. C 39 vom 12.1.1979, S. 72. (3) ABl. Nr. C 283 vom 27.11.1978, S. 35. (4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1, und ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (5) Siehe Seite 111 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15. (7) ABl. Nr. L 376 vom 30.12.1981, S. 49.

Artikel 2

Motorkompressor im Sinne dieser Richtlinie ist jede motorbetriebene Maschine zur Bewegung und Komprimierung von Luft, mit Ausnahme der nachstehenden zwei Maschinenarten: - Ventilatoren, d.h. Maschinen, bei denen die Luftbewegung bei einem Überdruckverhältnis von höchstens 1,1 erfolgt,

- Vakuumpumpe, d.h. Maschinen oder Apparate, mit denen Luft aus einem umschlossenen Raum mit atmosphärischem oder darunter liegendem Druck abgesaugt werden kann.

Artikel 3

(1) Die zugelassenen Stellen erteilen die EWG-Baumusterprüfbescheinigung für alle Arten von Motorkompressoren, deren Schalleistungspegel, gemessen entsprechend Anhang I der Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung des Anhangs I dieser Richtlinie, die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Werte nicht übersteigen. >PIC FILE= "T0026401">

(2) Jedem Antrag auf Ausstellung einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung für einen Motorkompressortyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang II beizufügen.

(3) Die zugelassene Stelle fuellt für jeden Motorkompressortyp, für den sie eine Bescheinigung ausstellt, alle Spalten der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach dem Muster in Anhang III der Rahmenrichtlinie aus.

(4) Die Geltungsdauer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Die EWG-Baumusterprüfbescheinigung wird jedoch mit Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie ungültig, sofern sie nicht für einen Motorkompressor ausgestellt wurde, bei dem der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Grenzwert für den Schalleistungspegel eingehalten ist.

(5) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie können für einen Motorkompressor mit einer Übereinstimmungsbescheinigung, die anhand einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung über die Werte des ersten Geltungszeitraums ausgestellt wurde, nach Ablauf von fünfeinhalb Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie die Vorteile dieses Artikels nicht mehr in Anspruch genommen werden ; die Geltungsdauer ist auf der betreffenden Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben.

(6) Für jeden Motorkompressor, dessen Bauart dem Typ entspricht, für den eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde, fuellt der Hersteller in einer Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV der Rahmenrichtlinie die für die EWG-Baumusterprüfbescheinigung vorgesehenen Spalten aus.

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Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Verwendung von Motorkompressoren in als empfindlich geltenden Gebieten zu regeln.

Artikel 5

Die in Artikel 12 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit dem geprüften Typ erfolgt nach den in Anhang IV festgelegten technischen Vorschriften.

Artikel 6

Der Rat beschließt innerhalb einer Frist von 18 Monaten einstimmig über den Vorschlag zur Verringerung des Lärmpegels, den die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch 5 Jahre nach Annahme dieser Richtlinie vorlegen wird.

Artikel 7

Nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 79/113/EWG wird folgendes erlassen: - die Vorschriften für die Kontrolle des Durchsatzes nach Anhang I Nummer 6.2.2;

- die technischen Vorschriften des Anhangs IV betreffend die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit dem geprüften Typ;

- die für die Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, damit die in Artikel 2 definierten Motorkompressoren nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und der Rahmenrichtlinie entsprechen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bei Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26. September 1984 bekanntgegeben.

ANHANG I VERFAHREN ZUR MESSUNG DES LUFTSCHALLS VON MOTORKOMPRESSOREN

ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Meßverfahren gilt für Motorkompressoren. Es legt die Prüfverfahren für die Bestimmung des Schalleistungspegels dieser Geräte im Hinblick auf die EWG-Baumusterprüfung und die Prüfung ihrer Übereinstimmung fest.

Diese technischen Verfahren entsprechen den Vorschriften im Anhang zur Richtlinie 79/113/EWG.

Alle Punkte des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG gelten mit den nachstehenden Änderungen auch für Motorkompressoren:

4. KRITERIEN ZUR DARSTELLUNG DER RESULTATE

4.1. Das Geräuschkriterium für die Umwelt von Motorkompressoren wird durch deren Schalleistungspegel ausgedrückt.

6. MESSBEDINGUNGEN

6.1. Während der Messungen darf kein Werkzeug an den Motorkompressor angeschlossen sein. Der Geräuschpegel, der durch die in den Aussenleitungen und aus dem Auslaßventil strömende Luft entsteht, muß an den Messpunkten um mehr als 10 dB unter dem Geräuschpegel des Motorkompressors liegen.

6.2. Betriebsvorgänge bei der Messung

6.2.1. Kommt nicht in Betracht.

6.2.2. Der Motorkompressor ist innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzwerte auf seine stabilisierte Temperatur zu bringen. Er ist bei Nenndrehzahl und Nenndruck zu betreiben.

Die Nennbedingungen für Drehzahl und Druck sind in der dem Käufer ausgehändigten technischen Beschreibung aufgeführt.

Unter diesen Betriebsbedingungen ist der Durchsatz entsprechend der internationalen ISO-Norm 1217, erste Ausgabe 1975, zu prüfen.

6.3. Messumgebung

Der Motorkompressor ist auf einer schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt aufzustellen. Für die Aufhängung in Gestellen (Skids) vorgesehene räderlose Motorkompressoren sind auf 0,40 in hohe Böcke zu setzen, es sei denn, aus den Installationsbedingungen des Herstellers ergeben sich gegenteilige Anforderungen.

6.4.1. Meßfläche

Die für den Versuch zu verwendende Meßfläche ist eine Halbkugel. Der Mittelpunkt der Halbkugel ist die senkrechte Projektion des geometrischen Mittelpunkts des Kompressors auf die schallreflektierende Fläche. Der Halbmesser beträgt: - 4 m, wenn die grösste Abmessung des zu prüfenden Motorkompressors 1,5 m oder weniger beträgt;

- 10 m, wenn die grösste Abmessung des zu prüfenden Motorkompressors mehr als 1,5 m, höchstens jedoch 4 m beträgt;

- 16 m, wenn die grösste Abmessung des zu prüfenden Motorkompressors mehr als 4 m beträgt.

Die Messpunkte sind in Tabelle I im Anhang I der Richtlinie 79/113/EWG festgelegt.

6.4.2.1. Die x-Achse des Koordinatensystems für die Messpunkte verläuft parallel zur Hauptachse des Motorkompressors.

7. DURCHFÜHRUNG DER MESSUNGEN

7.1.1. Zu berücksichtigen für Korrekturen ist nur das Grundgeräusch.

7.1.5. Schallreflektierende Gegenstände

Eine visuelle Kontrolle in einer Kreisfläche mit dem dreifachen Radius der Meßhalbkugel und mit demselben Mittelpunkt wie diese genügt, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Nummer 6.3 Absatz 3 des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG eingehalten sind.

7.2. Werden die Schalldruckpegel an den Messpunkten durch Ablesung der Anzeige eines Schallpegelmeßgeräts ermittelt, so sind in regelmässigen Abständen mindestens fünf dieser Ablesungen vorzunehmen.

8. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

8.2. Kommt nicht in Betracht.

8.6.2. Wegen Nummer 6.3 kommt Nummer 8.6.2 nicht in Betracht ; C = O.

ANHANG II MUSTER DES BAUART-BESCHREIBUNGSBOGENS FÜR MOTORKOMPRESSOREN FÜR DIE EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

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ANHANG III MUSTER FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR ANGABE DES SCHALLEISTUNGSPEGELS

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ANHANG IV TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION MIT DEM GEPRÜFTEN TYP

Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit dem geprüften Typ erfolgt, sofern möglich, durch Stichproben.

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