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Document 31984L0008

Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Einbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

ABl. L 9 vom 12.1.1984, p. 24–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/8/oj

31984L0008

Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Einbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1984 S. 0024 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0248
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0248


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1983

zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Einbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(84/8/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2) und die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/276/EWG (4), insbesondre auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der gemachten Erfahrungen und des derzeitigen Standes der Technik können bestimmte Vorschriften nunmehr nicht nur vervollständig und den wirklichen Prüfbedingungen besser angepasst, sondern auch zur Erhöhung der Sicherheit der Fahrzeuginsassen wie auch der sonstigen Strassenbenutzer verschärft werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 1. Oktober 1984 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung eines Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten

und dies mit dem Anbau der vorgeschriebenen oder wahlfreien Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtungen nach Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG Ziffern 1.5.7. bis 1.5.20 begründen, wenn der Anbau dieser Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen des betreffenden Fahrzeugtyps oder Fahrzeugs den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2) Ab 1. April 1985 dürfen die Mitgliedstaaten

- das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument für einen Fahrzeugtyp nicht mehr ausstellen, wenn der Anbau seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, wenn der Anbau seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

(3) Ab 1. Oktober 1987 dürfen die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn der Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel den 14. Dezember 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 47.

ANHANG

Änderungen von Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG

Nach 1.5 wird folgender neuer Abschnitt 1.5.0 eingefügt;

»1.5.0. Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen

Unter Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen ist der Glühfaden selbst zu verstehen (bei Leuchten mit mehreren Fäden bilden diese die Lichtquelle)."

Abschnitt 1.5.2 erhält folgende Fassung:

»1.5.2. Unabhängige Leuchten (1)

sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen."

Abschnitt 1.5.3 erhält folgende Fassung:

»1.5.3. Zusammengebaute Leuchten (1)

sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und eigener Lichtquelle, jedoch gemeinsamem Gehäuse."

Abschnitt 1.5.4 erhält folgende Fassung:

»1.5.4. Kombinierte Leuchten (1)

sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse."

Abschnitt 1.5.5 erhält folgende Fassung:

»1.5.5. Ineinandergebaute Leuchten (1)

sind Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt, (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem Gehäuse."

Die folgende Fußnote wird hinzugefügt:

»(1) Bei Klasse 5 gilt die Lichtaustrittsfläche der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und für die Fahrtrichtungsanzeiger als leuchtende Fläche, falls sonst keine solche vorhanden ist.".

Abschnitt 1.6.5 erhält folgende Fassung:

»1.6.5. Die Lichtaustrittsfläche

ist die ganze äussere Fläche oder ein Teil derselben des durchsichtigen Werkstoffes, der die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften des Lichtes beeinflusst. Strahlt nur ein Teil der Aussenfläche Licht aus, so wird die Aussenfläche des Lichts im Zweifelsfalle von der zuständigen Behörde nach Anhörung des Fahrzeugherstellers und/oder des Herstellers der Komponente bestimmt."

Der Wortlaut der Abschnitte 1.16 und 1.17 wird in allen Sprachen (mit Ausnahme des Englischen) dem englischen Text angeglichen. Demnach lautet die französische Fassung:

»1.16 Témoin de fonctionnement

Par témoin de fonctionnement, on entend un témoin optique ou acoustique indiquant si un dispositif, mis en action, fonctionne correctement ou non.

1.17. Témoin d'enclenchement

Par témoin d'enclenchement, on entend un témoin optique indiquant qu'un dispositif a été mis en action sans indiquer s'il fonctionne correctement ou non." Die deutsche Fassung:

»1.16. Funktionskontrolle

ist eine optische oder akustische Kontrolleinrichtung, die anzeigt, ob eine eingeschaltete Einrichtung einwandfrei arbeitet.

1.17. Einschaltkontrolle

ist eine optische Einrichtung, die anzeigt, daß eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei funktioniert oder nicht."

Die italienische Fassung:

»1.16. Spia di funzionamento

Per spia di funzionamento si intende una spia ottica o acustica che indica se un dispositivo messo in azione funziona corretamente o no.

1.17. Spia di innesto

Per spia di innesto si intende una spia ottica che indica che è stato messo in azione un dispositivo, senza indicare se questo funziona corretamento o no".

Die niederländische Fassung:

»1.16. Functionele verklikker

Onder functionele verklikker wordt een verklikkerlicht of aköstisch verklikkersignaal verstaan dat aangeeft of een inrichting die in werking is gesteld, al dan niet correct functioneert.

1.17. Inschakelverklikker

Onder inschakelverklikker wordt een verklikkerlicht verstaan dat aangeeft dat een inrichting is ingeschakeld, doch niet of deze al dan niet correct functioneert."

Die dänische Fassung:

»1.16. Funktionskontrol

Ved funktionskontrol forstaas kontrollampe eller lydsignal, der angiver om en anordning, der tilsluttes, fungerer korrekt eller ikke.

1.17. Tilslutningskontrol

Ved tilslutningskontrol forstaas kontrollampe, der angiver, at en anordning er tilsluttet, men ikke viser, om den fungerer korrekt eller ikke."

Die griechische Fassung:

»1.16. Endeiktikó leitoyrgías

Os endeiktikó leitoyrgías nöítai éna optikó í akoystikó endeiktikó poy deíchnei an mia diátaxi poy téthike se leitoyrgía leitoyrgeí orthá í óchi.

1.17. Endeiktikó enárxeos leitoyrgías

Os endeiktikó enárxeos leitoyrgías nöítai éna optikó endeiktikó poy deíchnei óti mia diátaxi échei tetheí se leitoyrgí chorís na deíchnei an leitoyrgeí orthá í óchi."

Abschnitt 3.10 erhält folgende Fassung:

»3.10. Von einer Leuchte nach 1.5 ausgehendes rotes Licht, das zu Verwechslungen führen kann, darf nicht nach vorn, und mit Ausnahme der Rückstrahlscheinwerfer darf von einer Leuchte nach 1.5 ausgehendes weisses Licht nicht nach hinten strahlen. In diesem Zusammenhang bleiben Beleuchtungseinrichtungen im Inneren des Fahrzeugs unberücksichtigt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird wie folgt geprüft."

Abschnitt 4.3.10 erhält folgende Fassung:

»4.3.10. Elektrische Schaltung

Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht, den Scheinwerfern für Abblendlicht und von einer Kombination von Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können". Abschnitt 4.5.4.2 erhält folgende Fassung:

»4.5.4.2. In der Höhe über dem Boden.

4.5.4.2.1. Die Höhe der leuchtenden Fläche der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger (Klasse 5) darf weder niedriger als 500 mm, gemessen vom niedrigsten Punkt an, noch höher als 1 500 mm, gemessen vom höchsten Punkt aus, sein.

4.5.4.2.2. Die Höhe der Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1 und 2 darf bei Messung gemäß Punkt 3.8 weder niedriger als 350 mm noch höher als 1 500 mm sein.

4.5.4.2.3. Können die obenerwähnten Hoechstgrenzen wegen der Struktur des Fahrzeugs nicht eingehalten werden, so dürfen sie für die seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger der Klasse 5 auf 2 300 mm und für diejenigen der Klassen 1 und 2 auf 2 100 mm erhöht werden."

Abschnitt 4.5.4.3 erhält folgende Fassung:

»4.5.4.3. In Längsrichtung:

Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche des seitlichen Fahrtrichtungsanzeigers (Klasse 5) und der Querebene, die die Länge über alles des Fahrzeugs nach vorne begrenzt, darf nicht höher sein als 1 800 mm. Lässt die Art des Fahrzeugaufbaues es nicht zu, die Minimalwerte der Sichtbarkeitswinkel einzuhalten, so darf der Abstand auf 2 500 mm erhöht werden."

Nach 4.9.4.3 wird der folgende neue Abschnitt 4.9.4.4 eingefügt:

»4.9.4.4. Sind eine Begrenzungsleuchte und eine andere Leuchte ineinandergebaut, so ist die Einhaltung der Bedingung betreffend die Anordnung (4.9.4.1 bis 4.9.4.3) mit Hilfe der leuchtenden Fläche der anderen Leuchte zu prüfen."

Abschnitt 4.9.5. erhält folgende Fassung:

»4.9.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

45° nach innen und 80° nach aussen.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen.

Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner ist als 750 über dem Boden."

Abschnitt 4.10.5 erhält folgende Fassung:

»4.10.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

45° nach innen und 80° nach aussen.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen.

Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte niedriger ist als 750 mm über dem Boden."

Abschnitt 4.13.1 erhält folgende Fassung:

»4.13.1. Vorhandensein

Vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m. Zulässig für Fahrzeuge mit einer Breite zwischen 1,80 m und 2,10 m. Die hintere Umrißleuchte ist zulässig für Chassis mit Führerhaus."

Abschnitt 4.13.4.1 erhält folgende Fassung:

»4.13.4.1. In Richtung der Breite:

1.2 // vorn und hinten // Möglichst nahe dem äussersten Punkt der Fahrzeugbreite über alles. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn der am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernte Punkt den leuchtenden Flächen nicht weiter als 400 mm von äussersten Punkt der Fahrzeugbreite über alles entfernt ist."

Abschnitt 4.13.4.2 erhält folgende Fassung:

»4.13.4.2. In der Höhe:

Vorne: Kraftfahrzeuge, die den oberen Rand der leuchtenden Fläche der Einrichtung tangierende horizontale Ebene darf nicht niedriger sein als die den oberen Rand des durchsichtigen Bereichs der Windschutzscheibe tangierende horizontale Ebene.

Anhänger und Sattelanhänger: so hoch, wie es mit den Anforderungen hinsichtlich der Breite, der Bauweise und den funktionellen Anforderungen des Fahrzeugs sowie der Symetrie der Leuchten vereinbar ist.

Nach hinten: so hoch, wie es mit den Vorschriften für Breite, Bauweise und Betrieb des Fahrzeugs sowie mit der symmetrischen Bauweise der Leuchten vereinbar ist."

Abschnitt 4.14.1 erhält folgende Fassung:

»4.14.1. Vorhandensein

Vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge.

Zulässig für die Anhänger, sofern sie mit den anderen hinteren Lichtsignaleinrichtungen gekoppelt sind."

Abschnitt 4.16.1 erhält folgende Fassung:

»4.16.1. Vorhandensein:

Vorgeschrieben für Anhänger.

Zulässig für Kraftfahrzeuge."

Anlage 7 wird wie folgt gelesen:

Abschnitt 1.5 erhält folgenden Wortlaut:

»1.5. Zur Kennzeichnung der Bedienungselemente dürfen nur folgende Zeichen verwendet werden:

oder und

Zeichen mit 5 Strahlen anstelle von 4 können ebenfalls verwendet werden."

Die Zeichnungen der Beispiele in Punkt 2 werden wie folgt geändert:

»Beispiel 1:

Beispiel 2: Beispiel 3:

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