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Document 31983L0575

Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 zur Änderung der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren

ABl. L 332 vom 28.11.1983, p. 43–47 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/575/oj

31983L0575

Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 zur Änderung der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren

Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/11/1983 S. 0043 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0178
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0237


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Oktober 1983

zur Änderung der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren

( 83/575/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 71/316/EWG ( 4 ) bezweckt die Verwirklichung des freien Verkehrs der Meßgeräte innerhalb der Gemeinschaft durch die Angleichung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über messtechnische Kontrollen . Zu diesem Zweck wurden geeignete Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung sowie Meß - und Prüfverfahren eingeführt .

Die in den letzten Jahren auf dem Sektor der Meßgeräte gesammelten Erfahrungen machen die Änderung einiger Artikel der genannten Richtlinie erforderlich .

Die derzeitig angewandten Kontrollverfahren ermöglichen es , die EWG-Ersteichung anders als eine Kontrolle der Geräteeinheiten durchzuführen .

Bei dem Erlaß der Richtlinie 71/316/EWG konnten diese Entwicklungen noch nicht berücksichtigt werden . Manche Mitgliedstaaten haben in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufgenommen , die diesen Entwicklungen Rechnung tragen .

Um die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften angleichen zu können , muß daher der Wortlaut der gemeinschaftlichen Vorschriften geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 71/316/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 erhält folgende Fassung :

" Artikel 1

( 1 ) a ) Diese Richtlinie gilt für Meßgeräte , Teile dieser Meßgeräte , Zusatzeinrichtungen und Messanlangen ; sie werden im folgenden als " Geräte " bezeichnet .

b ) Diese Richtlinie gilt auch für Masseinheiten , die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel .

c ) Sie gilt auch für die Festsetzung , die Methode der Messung , die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen , die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen , den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Meßgeräts oder eines in Absatz 1 genannten Erzeugnisses nicht verweigern , verbieten oder beschränken , wenn es unter den in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EWG-Stempel und/oder EWG-Zeichen versehen ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten betrachten die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig .

( 4 ) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt :

- insbesondere die Verfahren und die messtechnischen Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise für die in Absatz 1 Buchstabe a ) genannten Gegenstände ,

- die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) .

In diesen Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden , von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen "

2 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

" Artikel 2

( 1 ) Die EWG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EWG-Ersteichung ; ist eine Ersteichung nicht vorgeschrieben , so stellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar . Wird in der ( den ) betreffenden Einzelrichtlinie(n ) eine Geräteart von der EWG-Bauartzulassung befreit , so sind die Geräte dieser Art zur EWG-Ersteichung allgemein zugelassen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten erteilen , wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen , die EWG-Bauartzulassung für jedes Gerät , sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht .

( 3 ) Ein Antrag auf EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden . Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden .

( 4 ) Der Mitgliedstaat , der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat , sorgt dafür , daß er von allen Änderungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält . Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen .

Änderungen einer zugelassenen bzw . Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen , wenn sie die Messergebnisse bzw . die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können , eine ergänzenden EWG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat .

Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung eine neue EWG-Bauartzulassung erteilt , wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt , wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden konnte .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien . "

3 . Artikel 4 erhält folgende Fassung :

" Artikel 4

Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EWG-Bauartzulassung bestanden , so stellt der Mitgliedstaat , der diese Prüfung vorgenommen hat , eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus und übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller . Dieser muß in den in Artikel 11 oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EWG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen ; in allen anderen Fällen kann er dieses EWG-Zulassungszeichen anbringen . "

4 . Artikel 5 erhält folgende Fassung :

" Artikel 5

( 1 ) Die EWG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre . Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden ; die Zahl der Geräte , die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen , ist nicht beschränkt .

Die EWG-Bauartzulassungen , die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden , können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden , falls diese EWG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können .

Wird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung nicht verlängert , so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die EWG-Geräte , die bereits in Gebrauch sind .

( 2 ) Bei Anwendung neuer Techniken , die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind , kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt werden .

Sie kann folgende Beschränkungen enthalten :

- Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte ;

- Verpflichtung , den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen ;

- Beschränkung des Anwendungsbereichs ;

- besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik .

Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden ,

- wenn die Einzelrichtlinie für die betreffende Geräteart in Kraft getreten ist ;

- wenn die in den Einzelrichtlinien festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten werden .

Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre . Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden .

( 3 ) Ist der Mitgliedstaat , der die beschränkte EWG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat , der Auffassung , daß sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat , so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren . "

5 . In Anhang I erhalten die Nummern 3.3 und 6.3 die folgende Fassung :

" 3.3 . Das in Artikel 6 dieser Richtlinie aufgeführte Zeichen entspricht dem EWG-Zulassungszeichen , in dem das stilisierte e durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist , und enthält keine weitere Angabe , sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist .

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3 .

6.3 . Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung ( siehe Nummer 3.3 )

Beispiel : * "

6 . a ) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ) wird " Artikel 5 Absätze 2 und 3 " durch " Artikel 5 Absatz 2 " ersetzt .

b ) In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c ) angefügt :

" c ) wenn er feststellt , daß sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist . "

7 . a ) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) a ) Die EWG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien ; sie findet ihren Ausdruck im EWG-Eichstempel .

b ) Diese EWG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden . "

b ) In Artikel 8 Absatz 3 wird " Artikel 1 Absatz 1 " durch " Artikel 1 Absatz 2 " ersetzt .

8 . Artikel 9 erhält folgende Fassung :

" Artikel 9

( 1 ) Wird ein Gerät zur EWG-Ersteichung vorgelegt , so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat :

a ) ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und , falls dies zutrifft , ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht ;

b ) ob das Gerät eine EWG-Bauartzulassung erhalten hat und , falls dies zutrifft , ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht .

( 2 ) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf :

- die messtechnischen Eigenschaften ,

- die Fehlergrenzen ,

- die Konstruktion , soweit durch sie gewährleistet wird , daß die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nenneswert beeinträchtigt werden .

- das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EWG-Eichungsstempel . "

9 . Artikel 10 erhält folgende Fassung :

" Artikel 10

Ist das Ergebnis der EWG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv , so werden die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen EWG-Stempel für die teilweise oder vollständige EWG-Ersteichung nach Maßgabe des Anhangs II unter Verantwortung des Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht . "

10 . Artikel 13 erhält folgende Fassung :

" Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit , welche Dienststellen , Gremien und Institute amtlich befugt sind , die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen , die EWG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EWG-Eichstempel anzubringen . "

11 . Artikel 15 erhält folgende Fassung :

" Artikel 15

In den Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen im Gebrauch befindlicher Geräte mit EWG-Stempel oder -Zeichen , insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen , festgelegt . Enthalten nationale Vorschriften für Geräte ohne EWG-Stempel oder -Zeichen geringere Anforderungen , können diese bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden . "

12 . Kapitel VI wird gestrichen und das bisherige Kapitel VII durch das folgende neue Kapitel VI ersetzt :

" KAPITEL VI

Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt

Artikel 16

Die Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgenommen . Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Meßwesen sowie für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfuellmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen .

Artikel 17

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt , im folgenden " Ausschuß " genannt , eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 18

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . "

13 . Die Überschrift " Kapitel VIII " wird durch " Kapitel VII " ersetzt und die Artikel 20 , 21 und 22 werden zu Artikel 19 , 20 und 21 .

14 . In dem neuen Artikel 19 werden die Worte " der Vertrieb oder die Benutzung " ersetzt durch " der Vertrieb oder die Inbetriebnahme . "

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie am 1 . Januar 1985 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 26 . Oktober 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . MORAITIS

( 1 ) ABl . Nr . C 42 vom 15 . 2 . 1979 , S . 9 .

( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 .

( 3 ) ABl . Nr . C 247 vom 1 . 10 . 1979 , S . 22 .

( 4 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

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