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Document 31982D0947

82/947/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 383 vom 31.12.1982, p. 23–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1999; Aufgehoben durch 31999D0305

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/947/oj

31982D0947

82/947/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1982 S. 0023 - 0024


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 1982

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(82/947/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1980 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1982 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Das Vereinigte Königreich hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten im Vereinigten Königreich zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend unterscheidbar sind.

Für die Sorten Sally (Rotklee) und Pepite (Gerste) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort von anderen im Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Campremy (Weichweizen) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Vereinigten Königreichs daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1983 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Futterpflanzen:

Trifolium pratense L.

Sally

II. Getreide:

1. Hordeum vulgare L.

Pepite

2. Triticum ästivum L.

Campremy.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächti

gung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.

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