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Document 31982L0003

Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten

ABl. L 5 vom 9.1.1982, p. 12–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/3/oj

31982L0003

Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1982 S. 0012 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0035


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1981

zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Strasse zwischen Mitgliedstaaten

(82/3/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 75/130/EWG (3), in der Fassung der Richtlinie 79/5/EWG (4), gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 1981 für die Beförderungen im kombinierten Verkehr von Containern von mindestens 20 Fuß und von Wechselaufbauten, die nicht mit Stützfüssen versehen sind.

Die richtungsweisende Wirkung der Richtlinie 75/130/EWG für die genannten Beförderungen muß für den abgelaufenen Zeitraum positiv gewertet werden. Die genannte Richtlinie ist daher für unbegrenzte Zeit auf diese Beförderungen anzuwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 75/130/EWG wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. RIDLEY

(1) Stellungnahme vom 18. 12. 1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 25. 11. 1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33.

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