EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31982L0003
Council Directive 82/3/EEC of 21 December 1981 amending Directive 75/130/EEC on the establishment of common rules for certain types of combined road/rail carriage of goods between Member States
Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten
Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten
ABl. L 5 vom 9.1.1982, p. 12–12
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1992
Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1982 S. 0012 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0035
***** RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Strasse zwischen Mitgliedstaaten (82/3/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 75/130/EWG (3), in der Fassung der Richtlinie 79/5/EWG (4), gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 1981 für die Beförderungen im kombinierten Verkehr von Containern von mindestens 20 Fuß und von Wechselaufbauten, die nicht mit Stützfüssen versehen sind. Die richtungsweisende Wirkung der Richtlinie 75/130/EWG für die genannten Beförderungen muß für den abgelaufenen Zeitraum positiv gewertet werden. Die genannte Richtlinie ist daher für unbegrenzte Zeit auf diese Beförderungen anzuwenden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 der Richtlinie 75/130/EWG wird gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1981. Im Namen des Rates Der Präsident N. RIDLEY (1) Stellungnahme vom 18. 12. 1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 25. 11. 1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31. (4) ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33.