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Document 31981D0651

81/651/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses

ABl. L 233 vom 19.8.1981, p. 32–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 31997D0579

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/651/oj

31981D0651

81/651/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses

Amtsblatt Nr. L 233 vom 19/08/1981 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0220
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0220
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0050


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (81/651/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Abfassung und Änderung gemeinsamer Veterinärvorschriften betreffend Tiere und tierische Erzeugnisse muß der Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit innerhalb der Gemeinschaft ausreichend gewährleistet sein. Dies gilt für Land- wie für Wassertiere.

In bezug auf die tierische Gesundheit sind gemeinsame Veterinärmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung seuchenartiger und enzootischer Krankheiten und Vergiftungen, zu erlassen.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind ferner gemeinsame tierärztliche und das öffentliche Gesundheitswesen betreffende Maßnahmen zu erlassen, vor allem Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Bekämpfung von Zoonosen, d.h. jener Krankheiten, Infektionen und Vergiftungen, die zwischen Tier und Mensch übertragbar sind, im Bereich der Hygiene, Überwachung und Kontrolle der Erzeugung, Herstellung und Lagerung, des Transports und der Vermarktung von tierischen Lebensmitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Die Abfassung und Änderung solcher Vorschriften erfordert die Prüfung gesundheitlicher und tiergesundheitlicher Fragen und der entsprechenden Seuchen- und Hygieneueberwachungs- und -kontrollbestimmungen für tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischer Herkunft.

Gemeinschaftliche Maßnahmen sind auf dem Gebiet des Tierschutzes zu treffen ; diese Maßnahmen müssen biologische, physiologische und ethologische Erfordernisse der Tiere berücksichtigen.

Die Forschung über Krankheiten, die durch Parasiten, Bakterien, Viren, Pilze und sonstige Mikroorganismen und deren Toxine sowie durch andere Vergiftungen verursacht werden, erfordert die Mitarbeit hochqualifizierter Wissenschaftler auf den Gebieten Veterinärmedizin und Mikrobiologie sowie in ähnlichen Fachbereichen.

Die Verbindung zu derartigen Kreisen ist durch die Schaffung eines Ausschusses mit beratender Funktion unter der Leitung der Kommission zu erleichtern.

Zur Erleichterung der Arbeit auf dem Gebiet wäre es angebracht, daß der Ausschuß sich aus drei Untergruppen zusammensetzt, die sich mit tiergesundheitlichen, Seuchen- und Hygienefragen sowie mit Tierschutzfragen befassen würden.

Die für tiergesundheitliche Fragen zuständige Gruppe untersucht insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Ursache, Art, Pathogenese, Auswirkungen, Diagnose, Epidemiologie, Prophylaxe und Therapie von Tierkrankheiten einschließlich Zoonosen sowie Morphologie, Physiologie und Fortpflanzung gesunder Tiere und tiergesundheitliche Probleme im allgemeinen.

Die für Seuchen - und Hygienebestimmungen zuständige Gruppe befasst sich insbesondere mit seuchenrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Menschen und mit den Hygienebedingungen für die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung/Beförderung und Vermarktung von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs sowie die Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und deren Kontrolle in bezug auf die Festsetzung von Mindestkriterien für Genusstauglichkeit und Hygiene während der Herstellung, Lagerung, Verteilung und Zubereitung dieser Lebensmittel.

Die für Tierschutz zuständige Gruppe befasst sich insbesondere mit Maßnahmen zum Schutz von Tieren, insbesondere bei der Aufzucht, beim Transport, beim Schlachten und bei Versuchen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein wissenschaftlicher Veterinärausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß kann von der Kommission über alle Gegenstände im Zusammenhang mit folgenden wissenschaftlichen und technischen Fragen konsultiert werden: a) Tiergesundheit,

b) tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichenGesundheitswesens,

c) Tierschutz.

(2) Der Ausschuß und die Unterabteilungen nach Artikel 3 können die Kommission auf alle derartigen Fragen aufmerksam machen.

Artikel 3

Der Ausschuß besteht entsprechend den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Sachgebieten aus drei Unterabteilungen, von denen jede aus nicht mehr als 15 Mitgliedern besteht. Jede Unterabteilung ist zu Fragen ihres Arbeitsgebiets zu konsultieren.

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission aus einem Kreis wissenschaftlich hochqualifizierter Persönlichkeiten mit Fachkenntnissen auf den in Artikel 2 genannten Gebieten berufen.

Artikel 5

(1) Jede Unterabteilung wählt aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder.

(2) Für Fragen, die für mindestens zwei Unterabteilungen von gemeinsamen Interesse sind, übernehmen die Vorsitzenden der Unterabteilungen turnusgemäß jeweils für ein Jahr den Vorsitz im Ausschuß.

Artikel 6

(1) Das Mandat des Mitglieds, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden währt drei Jahre. Es kann verlängert werden. Jedoch können die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, nachdem sie ihre Tätigkeit während zweier aufeinanderfolgender Zeiträume von drei Jahren ausgeuebt haben, nicht sofort als solche wiedergewählt werden. Die Tätigkeit wird nicht vergütet.

Nach Ablauf der Dreijahresfrist setzen die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Tätigkeit fort, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat verlängert wird.

(2) Ist es einem Mitglied, dem Vorsitzenden oder dem stellvertetenden Vorsitzenden unmöglich, sein Mandat auszuüben, oder scheidet es/er freiwillig aus, wird es/er gemäß dem in Artikel 4 bzw. Artikel 5 geregelten Verfahren für die Zeit bis zum Ablauf seines Mandats ersetzt.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß und die Unterabteilungen können aus ihren Mitgliedern Arbeitsgruppen bilden.

(2) Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, über die ihnen zugewiesenen Gegenstände dem Ausschuß bzw. der betreffenden Untrabteilung Bericht zu erstatten.

Artikel 8

(1) Ausschuß, Unterabteilungen und Arbeitsgruppen treten auf Einberufung eines Vertreters der Kommission zusammen.

(2) Der Vertreter der Kommission sowie sonstige, mit dem jeweiligen Gegenstand befasste Beamte oder Bedienstete der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, der Unterabteilungen und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Der Vertreter der Kommission kann Personen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem zu untersuchenden Gebiet einladen, ebenfalls an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(4) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, der Unterabteilungen und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 9

(1) Die Beratungen des Ausschusses bzw. der Unterabteilungen beziehen sich auf Gegenstände, zu denen der Vertreter der Kommission eine Stellungnahme erbeten hat.

Der Vertreter der Kommission kann bei seiner Bitte um die Stellungnahme des Ausschusses bzw. der Unterabteilung die Frist festlegen, binnen welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

(2) Kommt die erbetene Stellungnahme einstimmig zustande, so fasst der Ausschuß bzw. die Unterabteilung sie als gemeinsames Ergebnis zusammen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so werden die im Verlauf der Beratungen vertretenen Auffassungen in einem unter der Verantwortung des Kommissionsvertreters erstellten Bericht niedergelegt.

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 214 des EWG-Vertrags sind die Ausschußmitglieder verpflichtet, die ihnen während ihrer Tätigkeit im Ausschuß zur Kenntnis gelangten Mitteilungen nicht zu verbreiten, wenn der Vertreter der Kommission sie davon unterrichtet hat, daß die Stellungnahme zu einer vertraulich zu behandelnden Frage erbeten wurde.

In einem solchen Fall nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Kommission an der Sitzung teil.

Brüssel, den 30. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

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