EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980L1098

Richtlinie 80/1098/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest

ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 11–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1098/oj

31980L1098

Richtlinie 80/1098/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0207
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0207
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0235


RICHTLINIE DES RATES vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (80/1098/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/219/EWG (5), müssen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit lebenden Rindern und Schweinen bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfuellt sein.

Das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinschaft stellt eine Gefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft dar ; deshalb müssen besondere Garantien festgelegt werden, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern.

Die klassische Schweinepest, die in einigen Gebieten der Gemeinschaft nach wie vor herrscht, stellt eine Gefahr für den Schweinebestand derjenigen Mitgliedstaaten dar, die frei von Schweinepest sind. Es empfiehlt sich daher, bis zur Tilgung der Schweinepest in den Regionen, in denen sie noch herrscht, diesen Mitgliedstaaten zu erlauben, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Anstekkungen beim Handelsverkehr zu verhüten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 1980 wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Buchstabe j) Ziffer ii) wird zwischen die Worte "Schweinepest" und "ansteckende Schweinelähme" der Begriff "vesikuläre Schweinekrankheit" eingefügt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes eingefügt: a) in Buchstabe b) zwischen die Worte "Maul- und Klauenseuche" und "Schweinepest" die Worte "vesikuläre Schweinekrankheit",

b) in Buchstabe b) Ziffern i) und ii) nach den Worten "Maul- und Klauenseuche" die Worte "vesikuläre Schweinekrankheit",

c) in Buchstabe c) Ziffer ii) zwischen die Worte "Maul- und Klauenseuche" und "Rinderbrucellose" die Worte "vesikuläre Schweinekrankheit".

3. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"p) amtlich schweinepestfreier Betrieb ein Betrieb, in welchem - seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,

- sich keine gegen Schweinepest geimpften Schweine befinden,

- seit mindestens zwölf Monaten keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt worden ist,

wobei der Betrieb ausserdem in der Mitte einer Zone von 2 km Umkreis liegen muß, in der seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist;

q) amtlich anerkannter schweinepestfreier Mitgliedstaat bzw. amtlich anerkannte schweinepestfreie Region ein Mitgliedstaat bzw. eine Region, in dem/der - seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,

- seit mindestens zwölf Monaten keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt worden ist,

und in dessen bzw. deren Betrieben sich keine Schweine befinden, die gegen Schweinepest geimpft worden sind;

r) schweinepestfreier Mitgliedstaat, schweinepestfreie Region oder schweinepestfreier Betrieb ein Mitgliedstaat, eine Region oder ein Betrieb, in welchem/welcher in den letzten zwölf Monaten keine Schweinepest festgestellt worden ist.

"

4. In Artikel 3 Absatz 4 wird nach den Worten "aus einem brucellosefreien Schweinebestand" folgender (1)ABl. Nr. C 130 vom 31.5.1980, S. 6. (2)ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 79. (3)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 20. (4)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (5)ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 25. Text eingefügt : "und aus einem amtlich schweinepestfreien Betrieb oder aus einem schweinepestfreien Betrieb stammen, sofern - in letzterem Falle - die Tiere von einer Bescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, daß sie nicht geimpft worden sind."

5. In Artikel 4b wird folgender vorletzter Absatz eingefügt:

"Die unter Absatz 1 fallenden Mitgliedstaaten können ausserdem bis zum 31. Dezember 1982 das Verbringen von Zucht- oder Nutzschweinen in ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß innerhalb von 30 Tagen vor dem Versand ein Test zur Feststellung von Antikörpern der vesikulären Schweinekrankheit mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist ; die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages sind dabei einzuhalten."

6. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4c

(1) Die Mitgliedstaaten, die von der in der Richtlinie 80/218/EWG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben und die amtlich als schweinepestfrei anerkannt sind, dürfen die Einfuhr von Schweinen in ihr Hoheitsgebiet nicht behindern, die a) aus einem amtlich anerkannten schweinepestfreien Mitgliedstaat oder

b) aus einem Mitgliedstaat stammen, - der seit mindestens zwölf Monaten keine Impfung gegen Schweinepest mehr zulässt,

- der während desselben Zeitraums keinen Fall von Schweinepest aufzuweisen hat,

- der jedoch die Einfuhr geimpfter Schweine in sein Hoheitsgebiet auf Schlachtschweine oder Mastschweine von weniger als 25 kg beschränkt, die für Mastbetriebe bestimmt sind, welche sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen,

sofern die für die zu Beginn dieses Absatzes genannten Mitgliedstaaten bestimmten Tiere in amtlich schweinepestfreien Betrieben geboren und aufgezogen worden sind und es sich im Falle von Zucht- und Nutztieren um Tiere handelt, die auf den Schweinepestantikörpertest negativ reagiert haben;

c) oder aus einem Teil des Hoheitsgebiets stammen, der aus einer oder mehreren zusammenhängenden Regionen besteht und der vom Rat auf Vorschlag der Kommission binnen drei Monaten nach seiner Befassung einstimmig für den innergemeinschaftlichen Handel amtlich als schweinepestfrei erklärt worden ist.

Diese Qualifikation wird - unbeschadet des etwaigen Rückgriffs auf Artikel 9 dieser Richtlinie - von der Kommission für die Dauer von 15 Tagen ausgesetzt, sobald ein Fall von Schweinepest auftritt bzw. in einem geographisch begrenzten Raum mehrere epidemiologisch zusammenhängende Seuchenherde auftreten.

Während dieser Zeit kann gemäß dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen werden, dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets die Qualifikation entweder erneut zu gewähren oder sie ihm zu entziehen.

Bei einem Entzug kann die Qualifikation dem Teil des Hoheitsgebiets nach demselben Verfahren erst wieder nach einem Zeitraum von - 3 Monaten, wenn keine Impfung vorgenommen wurde,

- 6 Monaten, wenn geimpft wurde,

gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die von der in der Richtlinie 80/218/EWG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, werden jedoch ermächtigt, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages gegenüber anderen als den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Mitgliedstaaten sowie - bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 1 getroffen ist - gegenüber den betreffenden Teilen des Hoheitsgebiets ihre nationalen Vorschriften zum Schutz gegen die Schweinepest bei der Einfuhr von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren aus diesen Mitgliedstaaten bzw. diesen Teilen des Hoheitsgebiets in ihr Hoheitsgebiet beizubehalten."

7. In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"F. im Falle von Zucht- und Nutzschweinen abweichend von Artikel 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1985 solche Tiere, die gegen Schweinepest geimpft worden sind."

8. In Anlage E Absatz b) wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen und werden die drei folgenden Gedankenstriche eingefügt:

"- Schweinepest

- Vesikuläre Schweinekrankheit

- Afrikanische Schweinepest

".

9. Anlage F Muster III Abschnitt V wird wie folgt geändert: 1. Folgender neuer Buchstabe c) wird eingefügt:

"c) sie stammen aus - einem amtlich schweinepestfreien Betrieb (2)

- einem schweinepestfreien Betrieb (2) und i) sind nicht gegen Schweinepest geimpft worden (2)

ii) sind gegen Schweinepest geimpft worden ; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungslandes ist erteilt worden (2)".

2. Die bisherigen Buchstaben c) bis f) werden Buchstaben d) bis g).

3. In Buchstabe e) Absatz 2 werden zwischen den Worten "Maul- und Klauenseuche" und "Rinderbrucellose" die Worte "vesikulärer Schweinekrankheit" eingefügt.

Artikel 2

Artikel 4c der Richtlinie 64/432/EWG gilt bis zum 31. Dezember 1985.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Juli 1985 einen Bericht über die Entwicklung der Lage - insbesondere in bezug auf den Handelsverkehr - zusammen mit entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich der Schweinepest.

Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens am 31. Dezember 1985.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1981 nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Mitgliedstaaten ihr nachkommen können - und zwar längstens bis 1. Juli 1981 -, werden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bei der Einfuhr von Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen in ihr Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz gegen die Schweinepest unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. NEY

Top