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Document 31979L0694

Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

ABl. L 205 vom 13.8.1979, p. 17–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/694/oj

31979L0694

Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/08/1979 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1979

zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

( 79/694/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bestimmte Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteile , die eine technische Einheit bilden , werden gegenwärtig bereits sowohl getrennt als auch nach ihrem Einbau in eine Zugmaschine in den Handel gebracht . Soweit diese Einrichtungen oder Bauteile auch vor ihrem Einbau in eine Zugmaschine überprüft werden können , kann der freie Verkehr mit ihnen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese technischen Einheiten erleichtert werden .

Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) bedarf deshalb einer Vervollständigung durch Einführung einer solchen Betriebserlaubnis .

Mit der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten , die für den Einbau in Zugmaschinen bestimmt sind , kann das Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für diese Zugmaschinen erleichtert werden , indem vermieden wird , daß bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Zugmaschinen bestimmte Prüfungen wiederholt werden . Andererseits muß es möglich sein , bei der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder Einbauvorschriften vorzusehen .

Es muß immer möglich bleiben , die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt in dem Bereich der Herstellung technischer Einheiten anzupassen ; hierzu ist das Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG geeignet .

Die technischen Vorschriften , denen der Betätigungsraum und die Fenster von Zugmaschinen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Zugmaschinentyp nach der Richtlinie 74/150/EWG . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 74/150/EWG wird wie folgt geändert :

a ) Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt :

" Artikel 9a

( 1 ) Die EWG-Betriebserlaubnis kann , soweit Einzelrichtlinien dies ausdrücklich vorsehen , auch für Typen von Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteilen erteilt werden , die eine technische Einheit bilden .

( 2 ) Wenn die technische Einheit , für die die Betriebserlaubnis erteilt werden soll , nur in Verbindung mit anderen Bauteilen der Zugmaschine ihre Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann nachgeprüft werden kann , wenn die zu genehmigende technische Einheit in Verbindung mit anderen simulierten oder echten Zugmaschinenbauteilen funktioniert , muß die Geltung der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden . In diesem Fall muß der EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit Hinweise auf etwaige Beschränkungen der Verwendung und etwaige Einbauvorschriften enthalten ; anläßlich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für die Zugmaschine wird die Einhaltung dieser Beschränkung und Vorschriften nachgeprüft .

( 3 ) Die Artikel 3 bis 9 und Artikel 14 finden entsprechende Anwendung .

Allerdings hat der Inhaber einer EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Finheit , die gemäß diesem Artikel erteilt wird , nicht nur die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung auszustellen , sondern auf jeder entsprechend dem genehmigten Typ gebauten Einheit das Fabrik - oder Handelszeichen , die Typenbezeichnung und , wenn die Einzelrichtlinie es vorschreibt , die Nummer der Betriebserlaubnis anzubringen . " ;

b ) Artikel 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt :

" Dieses Verfahren gilt auch dann , wenn Bestimmungen über die EWG-Betriebserlaubnis für technische Finheiten in eine Einzelrichtlinie aufgenommen werden sollen . " ;

c ) Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :

- " 8.4.4 . : Betätigungsraum " ,

- " 8.4.5 . : Fenster " ;

d ) Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :

- " 7.4.4 . : Betätigungsraum ER " ,

- " 7.4.5 . : Fenster ER " .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 .

( 2 ) Stellungnahme vom 22 . / 23 . 5 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

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