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Documento 31977L0436

Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien- Extrakte

ABl. L 172 vom 12.7.1977, p. 20/24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 007 S. 58 - 62

Weitere Sonderausgabe(n) (EL, PT, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 13/09/2000; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0004 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/436/oj

31977L0436

Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien- Extrakte

Amtsblatt Nr. L 172 vom 12/07/1977 S. 0020 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0046
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0058


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juni 1977

betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

( 77/436/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften einiger Mitgliedstaaten definieren die Kaffee - und Zichorien-Extrakte , bestimmen die Stoffe , die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen und enthalten besondere Bestimmungen für ihre Kennzeichnung .

Die Unterschiede in den Vorschriften behindern den freien Verkehr von Kaffee - und Zichorien-Extrakten und zwingen die Herstellungsbetriebe der Gemeinschaft , ihre Erzeugung , je nach dem Mitgliedstaat , für den sie bestimmt ist , unterschiedlich zu gestalten . Sie haben daher eine unmittelbare Auswirkung auf die haben daher eine unmittelbare Auswirkung auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes .

Aus diesen Gründen und um den Schutz und die Information der Verbraucher zu gewährleisten , müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften erlassen werden , die in bezug auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse , die Stoffe , die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen , und bei ihrer Aufmachung und Kennzeichnung zu beachten sind ; ferner sind die Bedingungen festzulegen , unter denen besondere Bezeichnungen für bestimmte dieser Erzeugnisse verwendet werden dürfen .

Es ist allerdings nicht möglich , alle Bestimmungen über Lebensmittel , die den Warenverkehr mit Kaffee - und Zichorien-Extrakten behindern könnten , in dieser Richtlinie zu harmonisieren . Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse , die daher weiter bestehen bleiben , mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel nach und nach verringern .

Bei der Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale dieser Erzeugnisse handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art , die zur Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission erlassen werden sollten .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von Vorschriften auf dem Lebensmittelsektor überträgt , ist es zweckmässig , ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen , der durch den Beschluß 69/414/EWG ( 3 ) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

Artikel 1

( 1 ) Die vorliegende Richtlinie betrifft die im Anhang genannten Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte .

( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) " Kaffee-Extrakte " die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse , die durch Extraktion des gerösteten Kaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel - unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen - gewonnen werden und die

i ) die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten ,

ii ) aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen und von unlöslichen Bestandteilen , die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen , enthalten dürfen ;

b ) " Zichorien-Extrakte " die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse , die durch Extraktion der gerösteten Zichorie bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel - unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen - gewonnen werden .

Im Sinne dieser Richtlinie ist Zichorie ein körniges oder pulverförmiges Erzeugnis aus den nicht zur Erzeugung von Chicorée verwendeten Wurzeln von Cichorium Intybus L . , die einwandfrei gereinigt , getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet wurden ; es darf Spuren von unlöslichen Bestandteilen enthalten , die nicht von Zichorie stammen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen , damit die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs entsprechen .

( 2 ) Die Mischungen aus Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten sowie die Extrakte aus Mischungen aus geröstetem Kaffee und gerösteter Zichorie dürfen nur in den Verkehr gebracht werden ,

- wenn diese Erzeugnisse den Definitionen des Anhangs sinngemäß entsprechen und

- wenn sie - sofern sie fest oder pastenförmig sind - den Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Zur Herstellung der im Anhang genannten Erzeugnisse dürfen nur gesunde , einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden .

( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission folgendes fest :

- die Liste der Lösungsmittel , die für die Entkoffeinierung der im Anhang unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen , die Reinheitskriterien für diese Lösungsmittel sowie den Hochstgehalt an Rückständen dieser Lösungsmittel ,

- den Hochstgehalt der im Anhang unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse an unlöslichen Elementen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Stoffen zur Verhinderung des Zusammenklebens genehmigen , und zwar :

- bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe a ) genannten Erzeugnissen , sofern diese in Kaffeeautomaten verwendet und ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind ,

- bei den im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe a ) genannten Erzeugnissen .

Artikel 4

( 1 ) Die im Anhang genannten festen oder pastenförmigen Erzeugnisse in Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von mehr als 25 g bis 10 kg dürfen im Einzelhandel nur als Verpackungen mit folgenden Nennfuellgewichtseinheiten angeboten werden : 50 g , 100 g , 200 g , 250 g , 500 g , 750 g , 1 kg , 1,5 kg , 2 kg , 2,5 kg , 3 kg oder ein Vielfaches von 1 kg .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet

- Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von 250 g untersagen , sofern sie solche mit einem Nennfuellgewicht von 300 g zulassen ,

- während einer Übergangszeit von 4 Jahren vom Zeitpunkt der Notifikation dieser Richtlinie an Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von 150 g zulassen .

Artikel 5

Die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen sind den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Verkehr zu deren Bezeichnung verwendet werden .

Artikel 6

( 1 ) Auf den Packungen , Behältnissen oder Etiketten der im Anhang genannten Erzeugnisse sind die nachstehend aufgeführten Angaben , die gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen , anzubringen :

a ) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 5 vorbehaltene Bezeichnung ;

b ) bei Kaffee-Extrakten das Wort " entkoffeiniert " , sofern der Gehalt an wasserfreiem Koffein bei dem betreffenden Extrakt höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht ;

c ) unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) sowie unter Nummer 2 Buchstabe c ) genannten Erzeugnissen gegebenenfalls ja nach Fall die Angabe " mit Zukkern geröstet " oder " mit Zuckern haltbar gemacht " , wird nur eine einzige Zuckerart verwendet , so ist diese unter ihrer Bezeichnung anzugeben ;

d ) - bei festen oder pastenförmigen Erzeugnissen das Nennfuellgewicht in Kilogramm oder Gramm , ausser wenn es sich um Gewichte von weniger als 5 g bei im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnissen und um Gewichte von weniger als 8 g bei im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnissen handelt ;

- bei fluessigen Erzeugnissen das Nennfuellvolumen in Lit * n , Zentilitern oder Millilitern ;

- bei Erzeugnissen in Fertigpackungen , die aus zwei oder mehreren Einzelpackungen der gleichen Menge desselben Erzeugnisses bestehen , die Nennfuellmenge jeder Einzelpackung und die Gesamtzahl der Einzelpackungen . Diese Angaben können jedoch entfallen , wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nennfuellmenge jeder Einzelpackung deutlich von aussen sichtbar ist ;

- bei Erzeugnissen in Fertigpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen , die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind , die Gesamtnennfuellmenge und die Zahl der Einzelpackungen ;

e ) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Firmensitz des Herstellers bzw . des Verpackers oder eines innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten von Gemeinschaftsvorschriften über die Ermittlung und Angabe des Nennfuellgewichts oder des Nennfuellvolumens sind die einzelstaatlichen Vorschriften anwendbar .

Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 5 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , wird der Angabe des Nennfuellgewichts oder der Nennfuellvolumens in Einheiten des internationalen Maßsystems - wenn dies von Irland oder dem Vereinigten Königreich bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen gewünscht wird - die Angabe des Nennfuellgewichts oder Nennfuellvolumens in ihren Äquivalenten in Einheiten des Empire-Systems hinzugefügt , die an Hand der folgenden Umrechnungssätze errechnet werden :

1 g = 0,0353 ounces ( avoirdupois ) ,

1 ml = 0,0352 fluid ounces ,

1 kg = 2,205 pounds ,

1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons .

( 3 ) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten

a ) zulassen , daß das Wort " konzentriert " nur der Bezeichnung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) genannten Erzeugnisse hinzugefügt wird , die ausserdem folgenden Bedingungen entsprechen : Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse darf höchstens 55 , muß aber mehr als 25 Gewichtshundertteile betragen , und das Produkt des Gehalts an aus Kafee stammender Trockenmasse und der Menge ungebrannten Kaffees , aus der 0,960 kg aus Kaffee stammende Trockenmasse gewonnen werden , muß im Vergleich zum fertigen Erzeugnis mindestens gleich 1 sein ;

b ) vorschreiben , daß bei den Erzeugnissen , die im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben b ) und c ) genannt sind , folgende Angaben gemacht werden :

- entweder der Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse , ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des fertigen Erzeugnisses ,

- oder das Gewicht des ungebrannten Kaffees , aus dem 1 kg des pastenförmigen fertigen Erzeugnisses oder 1 l des fluessigen fertigen Erzeugnisses gewonnen wird ;

c ) vorschreiben , daß bei den in Absatz 1 Buchstabe c ) vorgesehenen Angaben das Wort " Zucker " durch die Aufzählung der einzelnen verwendeten Zuckerarten unter ihrer jeweiligen Bezeichnung ersetzt wird ;

d ) die einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten , auf Grund deren folgendes angegeben werden muß :

- die Bestandteile ,

- der Herstellungs - bzw . Verpackungsbetrieb , sofern es sich um die einzelstaatliche Erzeugung handelt ,

- das Ursprungsland , wobei diese Angabe jedoch nicht für die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse verlangt werden darf .

( 4 ) Sind die im Anhang genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Inhalt von mindestens 5 kg verpackt und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c ) und d ) genannten Angaben unbeschadet der Richtlinie 76/211/EWG ( 6 ) nur in der Begleitpapieren enthalten zu sein .

( 5 ) Unbeschadet der Richtlinie 76/211/EWG sehen die Mitgliedstaaten davon ab , die Art und Weise , in der die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , genauer zu regeln , als dies in Absatz 1 vorsehen ist .

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit den im Anhang genannten Erzeugnissen untersagen , wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a ) , b ) und c ) nicht in der oder den Landes-bzw . Amtssprachen auf den Behältnissen oder Etiketten angebracht oder - in dem in Absatz 4 genannten Fall - in den Begleitpapieren enthalten sind .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nichtharmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nichtharmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern sie nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 8

Die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überwachung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale oder unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt .

Artikel 9

( 1 ) Bei Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens wird der durch den Beschluß 69/414/EWG eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuß , im folgenden " Ausschuß " genannt , von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats einberufen .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Beschlüsse kommen mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die vorgesehenen Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

b ) Entsprechen die vorgesehenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu ergreifenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage dieses Vorschlags keinen Beschluß gefasst , so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen .

Artikel 10

Artikel 9 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 9 Absatz 1 befasst worden ist .

Artikel 11

Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten gleichen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ihre Rechtsvorschriften dieser Richtlinie an und teilen dies der Kommission unverzueglich mit .

Die geänderten Rechtsvorschriften werden in der Weise angewandt , daß das Inverkehrbringen

- von Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubt ist ;

- von Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe untersagt ist ; dieser Zeitraum wird im Falle Irlands und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich Artikel 4 bis zum Ende der Übergangszeit verlängert , in der die Verwendung der Masseinheiten des Empire-Systems gemäß Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG in der Gemeinschaft zugelassen ist .

( 2 ) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran , die Herstellung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zu untersagen .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Gescheher zu Luxemburg am 27 . Juni 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SILKIN

( 1 ) ABl . Nr . C 83 vom 11 . 10 . 1973 , S . 19 .

( 2 ) ABl . Nr . C 37 vom 1 . 4 . 1974 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 4 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 5 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 .

( 6 ) ABl . Nr . L 46 vom 21 . 2 . 1976 , S . 1 .

ANHANG

BEZEICHNUNG UND DEFINITION DER ERZEUGNISSE

1 . Kaffee-Extrakte auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee " oder " Instantkaffee " :

Kaffee-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mindestens 96 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je Kilogramm des fertigen Erzeugnisses beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

b ) " Kaffee-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je 0,960 kg der aus dem Kaffee in dem fertigen Erzeugnis stammenden Trockenmasse beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

c ) " Flüssiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 55 . aber mindestens 15 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je 0,960 kg der aus dem Kaffee in dem fertigen Erzeugnis stammenden Trockenmasse beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten .

2 . Zichorien-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Zichorien-Extrakt " oder " lösliche Zichorie " oder " Instant-Zichorie " :

Zichorien-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mindestens 96 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

b ) " Zichorien-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse hochstens 85 , aber mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

c ) " Flüssiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammer der Trockenmasse weniger als 50 , aber mindestens 16 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch Zuckerarten bis zu einem Anteil von 25 Gewichtshundertteilen enthalten .

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