EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31976L0759

Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

ABl. L 262 vom 27.9.1976, p. 71–84 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/759/oj

31976L0759

Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0071 - 0084
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0100
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0110
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0110


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 76/759/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Fahrtrichtungsanzeiger .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem , um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können .

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Fahrtrichtungsanzeiger kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten .

Es empfiehlt sich , einigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 6 ( Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge ( mit Ausnahme von Krafträdern ) und ihre Anhänger " ) ( 5 ) erlassen hat ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen der Ausrustungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigefügt .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , I , III , IV und V entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs III zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Fahrtrichtungsanzeigern eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs II für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Fahrtrichtungsanzeiger nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Fahrtrichtungsanzeiger versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Fahrtrichtungsanzeiger versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 10

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Juli 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1 . Oktober 1977 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 458/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 224 vom 5 . 12 . 1966 , S . 3802/66 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 5 ) Dokument der Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 Add . 5 vom 22 . 5 . 1967 .

Liste der Anhänge

Anhang 0 (*) - Begriffsbestimmung , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärke , Prüfverfahren , Lichtfarbe , Übereinstimmung der Produktion

Anhang I (*) - Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger : Mindestwinkel der Raumlichen Lichtverteilung

Anhang II - Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

Anhang III - Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung

Anlage : Muster eines EWG-Genehmigungszeichens

Anhang IV (*) - Photometrische Messungen

Anhang V (*) - Lichtfarbe , trichromatische Koordinaten

(*) Die technischen Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen denen der Regelung Nr . 6 der Wirtschaftskommission für Europa ; insbesondere ist die Gliederung in Nummern die gleiche ; gibt es für eine Vorschrift der Regelung Nr . 6 in dieser Richtlinie keine entsprechende Vorschrift , so steht die betreffende Nummer in Klammern .

ANHANG 0

BEGRIFFSBESTIMMUNG , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKE , PRÜFVERFAHREN , LICHTFARBE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG

1.1 . " Fahrtrichtungsanzeiger "

ist eine Leuchte , die dazu dient , anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen , daß der Fahrzeugführer die Absicht hat , die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern .

( 2 . )

( 3 . )

( 4 . )

5 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1 . Jedes Muster muß den Vorschriften der Nummern 6 und 8 genügen .

5.2 . Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt .

6 . LICHTSTÄRKE

6.1 . Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens den nachstehend angegebenen Mindestwert erreichen und darf den nachstehend angegebenen Hoechstwert nicht überschreiten :

Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe * Mindestwert ( cd ) * Hoechstwert ( cd ) *

1 * 175 * 700 ( 1 ) *

2 * 50 * 200 *

5 * 0,3 * 200 *

( 1 ) Siehe jedoch Punkt 6.2.3.2 dieses Anhangs und Anhang IV .

6.2 . Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster ausserhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang I ausgestrahlten Lichtes

6.2.1 . muß in jeder Richtung , die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang IV entspricht , mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 6.1 und dem in dieser Tabelle für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein ,

6.2.2 . darf in keiner Richtung des Bereichs , in dem das Licht beobachtet werden kann , den Hoechstwert nach 6.1 überschreiten ;

6.2.3 . ausserdem

6.2.3.1 . muß in den gesamten in Anhang I bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,3 cd für die Einrichtungen der Gruppen 1 , 2 und 5 betragen ,

6.2.3.2 . darf für Einrichtungen der Gruppe 1 die Lichtstärke in Richtung der Messpunkte , die ausserhalb der Bereiche von 0 bis 5 * nach links und von 0 bis 5 * nach rechts der Tabelle der Lichtverteilung liegen , 400 cd nicht überschreiten ,

6.2.3.3 . müssen die Vorschriften nach Anhang IV - 2.2 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden .

6.3 . Bei den Lichtstärkemessungen müssen die Glühlampen dauernd brennen . Ausserdem sind die Messungen bei farbigem Licht vorzunehmen .

6.4 . Anhang IV , auf den sich Nummer 6.2.1 bezieht , enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren .

7 . PRÜFVERFAHREN

7.1 . Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen , die den für die Einrichtung vorgesehenen Glühlampentypen entsprechen und auf den Nennlichtstrom eingestellt sind , der für diese Glühlampentypen vorgeschrieben ist .

( 7.2 . )

8 . LICHTFARBE

Die Einrichtung muß gelbes Licht ausstrahlen . Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes , gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2 854 K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) , muß innerhalb der Grenzen liegen , die in Anhang V vorgeschrieben sind .

9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Einrichtung muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen gemäß den Nummern 6 und 8 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Einrichtung brauchen die Anforderungen betreffend die Mindestlichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach Nummer 7 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % der vorgeschriebenen Mindestwerte gemäß 6.1 und 6.2 betragen .

( 10 . )

( 11 . )

( 12 . )

ANHANG I

GRUPPEN DER FAHRTRICHTUNGSANZEIGER : MINDESTWINKEL DER RAUMLICHEN LICHTVERTEILUNG (*)

In allen Fällen betragen die vertikalen Mindestwinkel der raumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Horizontalen 15 nach oben und 15 nach unten .

Horizontale Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung

Gruppe 1 : Vordere Fahrtrichtungsanzeiger : siehe ABl .

Gruppe 2 : Hintere Fahrtrichtungsanzeiger : siehe ABl .

Gruppe 5 : Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge , die ausserdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 1 und 2 ausgerüstet sind : siehe ABl .

(*) Die in den Schemata angegebenen Winkel gelten für auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebaute Einrichtungen . Die Pfeile in diesen Schemata zeigen zur Vorderseite des Fahrzeugs .

ANHANG II

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

Grösstformat : A 4 ( 210 mal 297 mm )

Name der Behörde

Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für einen Fahrtrichtungsanzeigertyp

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ...

1 . Einrichtung (*)

- der Gruppe 1

- der Gruppe 2

- der Gruppe 5

2 . Typ und Anzahl der Glühlampen : ...

3 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

4 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

5 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

6 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am ...

7 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst : ...

8 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

9 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

10 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs der EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

11 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang III - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere : ...

12 . Datum der Versagung/des Entzugs der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

13 . Ort : ...

14 . Datum : ...

15 . Unterschrift : ...

16 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... zeigt die Merkmale und die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Einrichtung am Fahrzeug sowie die Bezugsachse und den Bezugspunkt : ...

17 . Bemerkungen : ...

(*) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG

1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen .

1.2 . Dem Antrag ist für jeden Fahrtrichtungsanzeigertyp folgendes beizufügen :

1.2.1 . die Angabe , zu welcher oder welchen der Gruppen 1 , 2 oder 5 die Einrichtung gehört ;

1.2.2 . eine kurze technische Beschreibung , aus der vor allem der Typ der vorgesehenen Glühlampen hervorgeht ;

1.2.3 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs und der Gruppe zu ermöglichen , in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * , Vertikalwinkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ;

1.2.4 . zwei Muster ; können die Einrichtungen nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden , so dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein .

2 . AUFSCHRIFTEN

2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen folgendes aufweisen :

2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ,

2.1.2 . die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des ( der ) vorgesehenen Glühlampentyps ( typen ) ,

2.1.3 . einen genügend grossen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die unter Nummer 4 verlangten zusätzlichen Zeichen ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.3 anzugeben .

3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 . Entsprechen alle gemäß Nummer 1 vorgelegten Muster den Anhängen 0 , I , III , IV und V , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen .

3.2 . Diese Nummer wird keinem anderen Fahrtrichtungsanzeigertyp zugewiesen .

3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die einen Fahrtrichtungsanzeiger und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Richtlinie entspricht und daß alle anderen Leuchten , die Bestandteile der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , den für sie geltenden Einzelrichtlinien entspricht .

4 . KENNZEICHNUNG

4.1 . Jeder Fahrtrichtungsanzeiger , der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen .

4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat :

1 für Deutschland ,

2 für Frankreich ,

3 für Italien ,

4 für die Niederlande ,

6 für Belgien ,

11 für das Vereinigte Königreich ,

13 für Luxemburg ,

DK für Dänemark ,

IRL für Irland ,

sowie einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Fahrtrichtungsanzeigertyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht .

4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch folgende Symbole ergänzt :

4.3.1 . über dem Rechteck durch eine oder mehrere der folgenden Zahlen :

1 , 2 oder 5 , je nachdem , ob die Einrichtung einer oder mehreren der unter 1.2.1 aufgeführten Gruppen 1 , 2 oder 5 angehört ;

4.3.2 . durch einen die Anbaurichtung angebenden Pfeil , wenn die Einrichtung nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann ( der Pfeil zeigt bei Einrichtung der Gruppen 1 und 2 nach der Aussenseite und bei Einrichtungen der Gruppe 5 nach der Vorderseite des Fahrzeugs ) .

4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen .

4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen und die Symbole müssen auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben so angebracht werden , daß es dauerhaft und deutlich lesbar ist , auch wenn die Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrzeug angebracht sind .

4.6 . Ein Muster des EWG-Genehmigungszeichens ist in der Anlage enthalten .

4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die einen Fahrtrichtungsanzeiger und andere Leuchten enthält , so darf nur ein einziges EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht :

- einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat ,

- einer EWG-Genehmigungsnummer ,

- den Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen .

Anlage

MUSTER EINES EWG-GENEHMIGUNGSZEICHENS : siehe ABl .

Eine Einrichtung mit dem dargestellten EWG-Genehmigungszeichen ist ein Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 5 , für den in Deutschland ( e 1 ) unter der Nummer 1471 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde . Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung der Einrichtung , die nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden darf . Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs .

Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach der Gruppe des Geräts : siehe ABl .

ANHANG IV

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1 . MESSVERFAHREN

1.1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden .

1.2 . Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß , so sind die Messungen wie folgt auszuführen :

1.2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt ;

1.2.2 . die Messeinrichtung soll so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10' und 1 * liegt ;

1.2.3 . der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht , wenn er in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht .

2 . VEREINHEITLICHTE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG : siehe ABl .

2.1 . Die Richtung H = 0 * und V = 0 * entspricht der Bezugsachse ( sie verläuft am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit ) . Sie geht durch den Bezugspunkt . Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse ( Richtung H = 0 * und V = 0 * ) an .

2.2 . Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht , daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt , ist festzustellen , daß keine Lichtstärke zwischen zwei Messpunkten der Meßrichtungen gemäß 2.1

2.2.1 . unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt , wenn es sich um Mindestwerte handelt ,

2.2.2 . über dem kleineren Hoechstwert in den beiden Meßrichtungen liegt , wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist , wenn es sich um Hoechstwerte handelt .

ANHANG V

LICHTFARBE

TRICHROMATISCHE KOORDINATEN

GELB :

Grenze gegen gelb : y * 0,429

Grenze gegen rot : y * 0,398

Grenze gegen weiß : z * 0,007

Zur Feststellung dieser kolorimetrischen Merkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu verwenden .

Top