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Document 31975L0431

Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

ABl. L 192 vom 24.7.1975, p. 6–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/431/oj

31975L0431

Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1975 S. 0006 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0094
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0177
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0177


RICHTLINIE DES RATES vom 10. Juli 1975 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (75/431/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch wird erst dann die erwartete Wirkung haben, wenn der Handelsverkehr nicht mehr durch die derzeitigen Unterschiede zwischen den Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird. Die bestehenden Unterschiede werden mit der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/387/EWG (4), nicht vollständig aufgehoben, da sie keine Bestimmungen über die Zerlegungsbetriebe enthält. Es ist eine Vereinheitlichung der Hygiene- und Kontrollvorschriften erforderlich, die in diesen Zerlegungsbetrieben anzuwenden sind.

Wie dies bereits bei den Schlachtbetrieben gehandhabt wurde, muß es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Zerlegungsbetriebe zuzulassen und für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu sorgen.

Angesichts der bestehenden Verhältnisse in bezug auf die Produktionsbedingungen für bestimmtes Gefluegelfleisch und um einigen bestehenden Betrieben die Anpassung an diese Richtlinie zu ermöglichen, hat es sich als notwendig herausgestellt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, zusätzliche Fristen einzuräumen, innerhalb derer diese Bedingungen - insbesondere diejenigen, die sich auf das Ausweiden von Gefluegel beziehen - beibehalten und diese Anpassungen vorgenommen werden können ; im übrigen muß in Anbetracht der Tatsache, daß einige Bestimmungen umfangreiche strukturelle oder verwaltungsmässige Anpassungen mit sich bringen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen vorzusehen.

Bei der Anwendung der Regelung auf Grund der Richtlinie 71/118/EWG hat es sich als notwendig erwiesen, einige Bestimmungen der genannten Richtlinie unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern.

Um die Durchführung von weiteren Untersuchungen über Kühlverfahren für Gefluegelfleisch zu ermöglichen, ist der Zeitpunkt, von dem an die Anwendung des als "Spinchiller"-Kühlung bezeichneten Systems verboten ist, zu verschieben.

Es ist zweckmässig, ein rasches und wirksames Verfahren anzuwenden, um an einigen Bestimmungen technische Änderungen vorzunehmen oder Durchführungsnormen festzulegen.

Es empfiehlt sich, ein gemeinschaftliches Kontrollsystem einzuführen, damit überprüft werden kann, ob die vorgeschriebenen Normen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Ausserdem ist vorzusehen, daß die Modalitäten dieser Kontrollen nach einem gemeinschaftlichen Verfahren im Ständigen Veterinärausschuß festzulegen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/118/EWG wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert:

Artikel 2

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Tierkörper : der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Rupfen und (1) ABl. Nr. C 127 vom 18.10.1974, S. 29. (2) ABl. Nr. C 116 vom 30.10.1974, S. 31. (3) ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. (4) ABl. Nr. L 202 vom 24.7.1974, S. 1. Ausnehmen ; die Herausnahme der Nieren sowie das Abtrennen der Beine in Höhe des Tarsalgelenks und des Kopfes sind jedoch freigestellt;

b) Tierkörperteile : Teile von Tierkörpern wie unter Buchstabe a) definiert;

c) Nebenprodukte der Schlachtung : frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper nach Buchstabe a) gehört, auch wenn eine natürliche Verbindung zu diesem besteht, sowie Kopf und Ständer oder Paddeln, wenn sie vom Tierkörper getrennt sind;

d) Eingeweide : die in der Leibeshöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung, einschließlich der Luft- und der Speiseröhre, und gegebenenfalls der Kropf;

e) Schlachttieruntersuchung : Untersuchung des lebenden Schlachtgefluegels nach den Vorschriften des Anhangs I Kapitel IV;

f) Fleischuntersuchung : Untersuchung des geschlachteten Gefluegels im Schlachtbetrieb unmittelbar nach der Schlachtung nach den Vorschriften des Anhangs I Kapitel VI;

g) amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

h) Hilfskraft : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes bezeichnete Hilfskraft;

i) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Gefluegelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

j) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den frisches Gefluegelfleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird;

k) Sendung : Fleischmenge, die von der gleichen Bescheinigung erfasst wird;

l) Betrieb : gemäß Artikel 5 zugelassener Schlachtbetrieb oder zugelassener Zerlegungsbetrieb."

Artikel 3

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß nur Gefluegelfleisch in den Handel gebracht wird, das unbeschadet von Artikel 11, 15, 15a und 16 den nachstehenden Bedingungen entspricht: A. Wenn es sich um Tierkörper oder um Nebenprodukte der Schlachtung handelt, müssen diese a) in einem nach Artikel 5 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Schlachtbetrieb gewonnen sein;

b) von einem Schlachttier stammen, das einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder durch Hilfskräfte gemäß Artikel 4 unterzogen und hierbei als geeignet zur Schlachtung für den Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch befunden worden ist;

c) nach Anhang I Kapitel V in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sein;

d) einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder durch Hilfskräfte gemäß Artikel 4 unterzogen und nach Anhang I Kapitel VII als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden sein;

e) nach Anhang I Kapitel X als genusstauglich gekennzeichnet sein ; gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 12a vorgesehenen Verfahren eine Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Kapitels beschlossen werden, um insbesondere den verschiedenen handelsüblichen Formen der Aufmachung Rechnung zu tragen, sofern diese den Hygienevorschriften entsprechen ; insbesondere werden abweichend von Kapitel X nach diesem Verfahren - erstmals vor dem 1. Juli 1976 - die Bedingungen festgelegt, unter denen die Vermarktung von Tierkörpern, Teilen von Tierkörpern oder Nebenprodukten, die nicht gemäß Kapitel X Nummer 44.3 Buchstabe a) gekennzeichnet wurden, in Großbehältern genehmigt werden darf.

f) nach Anhang I Kapitel XII nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in Betrieben oder in Kühl- oder Gefriereinrichtungen im Sinne des Artikels 5b gelagert worden sein;

g) nach Anhang I Kapitel XIII ordnungsgemäß verpackt sein ; wird eine Schutzhülle verwendet, so muß sie den Vorschriften des gleichen Kapitels entsprechen.

Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 12a vorgesehenen Verfahren eine Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Kapitels beschlossen werden, um insbesondere den verschiedenen handelsüblichen Formen der Aufmachung Rechnung zu tragen, sofern diese den Hygienevorschriften entsprechen ; jedoch dürfen die im Rahmen dieses Verfahrens festgelegten Bestimmungen über den Grad der Durchsichtigkeit und der Färbung der Schutzhüllen nicht zur Folge haben, daß durch die gemeinschaftliche Regelung vorgeschriebene oder zugelassene Kennzeichnungen oder schriftliche Angaben auf diesen Schutzhüllen nicht mehr erscheinen;

h) nach Anhang I Kapitel XIV befördert werden.

B. Wenn es sich um Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch handelt, müssen diese a) in einem nach Artikel 5 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt worden sein;

b) unter Einhaltung der Vorschriften des Anhangs I Kapitel VIII zerlegt und behandelt worden sein, wobei zu verwenden ist: - frisches Fleisch, das von Tieren stammt, die im Mitgliedstaat geschlachtet worden sind, und das den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht;

- frisches Fleisch, das aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde und das den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht;

- frisches Fleisch, das aus Drittländern gemäß den für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften eingeführt wurde;

c) unter Bedingungen gelagert worden sein, die den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XII entsprechen;

d) gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IX der Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterworfen worden sein;

e) den in Abschnitt A Buchstaben c, e, g und h genannten Bedingungen genügen.

(2) Verwenden die Zerlegungsbetriebe anderes frisches Fleisch als Gefluegelfleisch, so muß dieses den einschlägigen gemeinschaftlichen Normen entsprechen,

(3) Vom Handelsverkehr sind auszuschließen: a) frisches Gefluegelfleisch, das mit Wasserstoffsuperoxyd oder mit anderen entfärbenden Stoffen behandelt oder mit natürlichen oder künstlichen Farbstoffen gefärbt worden ist;

b) frisches Gefluegelfleisch, das mit Antibiotika, Konservierungsstoffen oder Zartmachern behandelt worden ist.

(4) Wenn es der Bestimmungsmitgliedstaat jedoch gestattet, sind die in Absatz 1 Abschnitte A und B erwähnten Bedingungen nicht obligatorisch für Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist ; in diesem Fall trifft der Bestimmungsmitgliedstaat alle Maßnahmen, damit das Fleisch nicht zu anderen als zu den Zwecken verwendet wird, zu denen es bestimmt ist.

(5) Die Bedingungen des Absatzes 1 Abschnitt A finden keine Anwendung auf frisches Gefluegelfleisch, das in einzelnen Fällen von einem Gefluegelhalter aus seinem Betrieb unmittelbar - und nicht im Reisegewerbe, im Versand oder auf Märkten - an den Letztverbraucher zu dessen eigenem Verbrauch abgegeben wird.

Jedoch können die Mitgliedstaaten abweichend von Unterabsatz 1 bis zum 15. August 1981 zulassen, daß Landwirte mit kleinerer Gefluegelzucht frisches Gefluegelfleisch in geringen Mengen - unmittelbar an den Letztverbraucher auf den ihren Betrieben nächstgelegenen Wochenmärkten

- oder an einen Einzelhändler zum Direktverkauf an den Letztverbraucher abgeben, sofern dieser Einzelhändler seine Tätigkeit in derselben Ortschaft wie der Erzeuger oder in einer benachbarten Ortschaft ausübt.

Von dieser Abweichung ist der Verkauf im Reisegewerbe, im Versand und, was die Einzelhändler betrifft, auf dem Markt ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Verkäufe.

(6) Die in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f) und Abschnitt B Buchstabe c) vorgesehenen Bestimmungen für die Lagerhaltung gelten nicht für die Lagerung von Tierkörpern oder zerlegtem oder entbeintem Gefluegelfleisch, die in Räumen oder ihren Nebenräumen unmittelbar an den Letztverbraucher abgegeben werden.

Die in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe g) vorgesehenen Bestimmungen für die Verpackung gelten nicht für nicht einzeln verpackte Tierkörper, die in die vorgenannten Räume oder deren Nebenräume verbracht werden, in denen die Verpakkung zum Zweck der unmittelbaren Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.

(7) Absatz 1 Abschnitt B gilt nicht für verpacktes oder unverpacktes frisches Gefluegelfleisch, wenn das Zerlegen und Entbeinen in Verkaufs- oder Betriebsräumen oder in einem damit verbundenen Nebenraum zum Zweck der unmittelbaren Abgabe - und nicht im Reisegewerbe, im Versand oder auf Märkten - an den Letztverbraucher erfolgt."

Artikel 4

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Bei der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung, der in Anhang I Kapitel IX vorgesehenen Untersuchung des zerlegten Fleisches und der Überwachung der hygienischen Bedingungen, die Betriebe nach Anhang I Kapitel III und V zu erfuellen haben, kann sich der amtliche Tierarzt von Hilfskräften, die unter seiner Aufsicht und Verantwortung tätig sind, unterstützen lassen.

(2) Es dürfen nur Hilfskräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs II erfuellen. Auf Vorschlag der Kommission erlässt der Rat ausführlichere Vorschriften über den Ausbildungsstand, der nach Anhang II unter Nummer 1 Buchstaben b) und d) und unter Nummer 4 von Hilfskräften verlangt wird.

(3) Die Hilfskräfte dürfen nur bei folgenden Arbeiten des amtlichen Tierarztes mitwirken: - bei der Überwachung der Anwendung der Hygienevorschriften nach Anhang I Kapitel III und V;

- im Rahmen der Schlachttieruntersuchung bei der Feststellung, daß die Fälle des Anhangs I Kapitel IV Nummer 16 nicht vorliegen;

- im Rahmen der Fleischuntersuchung bei der Feststellung, daß die Fälle des Anhangs I Kapitel VII Nummer 32 nicht vorliegen;

- bei der in Anhang I Kapitel IX vorgesehenen Untersuchung des zerlegten Fleisches;

- bei der in Kapitel XIV unter Nummer 53 vorgesehenen Kontrolle der Transportmittel und Ladebedingungen."

Artikel 5

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Alle zugelassenen Schlachtbetriebe und Zerlegungsbetriebe werden in getrennte Verzeichnisse aufgenommen, wobei jeder Schlachtbetrieb und jeder Zerlegungsbetrieb eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Verzeichnisse der von ihm zugelassenen Betriebe.

Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Ein Mitgliedstaat lässt Betriebe nur zu, wenn in jedem Einzelfall die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere a) bei Schlachtbetrieben des Anhangs I Kapitel I und III,

b) bei Zerlegungsbetrieben des Anhangs I Kapitel II und III gewährleistet ist.

Der Mitgliedstaat entzieht die Zulassung, wenn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht mehr vorliegen. Hat nach Artikel 5a eine Kontrolle stattgefunden, so berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat die dabei erzielten Ergebnisse. Er teilt den Entzug der Zulassung den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission mit.

(2) Die Kontrolle dieser Betriebe wird unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt. Dieser kann sich bei rein technischen Tätigkeiten von Hilfskräften unterstützen lassen, die hierfür besonders ausgebildet sind.

Die Einzelheiten dieser Unterstützung werden nach dem Verfahren des Artikels 12a festgelegt.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die Zulassungsvoraussetzungen für einen Betrieb eines anderen Mitgliedstaates nicht oder nicht mehr vorliegen, so unterrichtet der Mitgliedstaat hiervon die Kommission sowie die zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaates.

(4) Die Kommission leitet unverzueglich das Verfahren nach Artikel 5a ein. Die Mitgliedstaaten können gemäß dem Verfahren des Artikels 12 ermächtigt werden, das Verbringen von Erzeugnissen, die aus dem betreffenden Betrieb stammen, in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, falls dies auf Grund des Gutachtens gerechtfertigt ist.

Die vorgenannte Ermächtigung kann unter Berücksichtigung eines nach Artikel 5a erstellten neuen Gutachtens gemäß dem Verfahren des Artikels 12 zurückgezogen werden."

Artikel 6

Folgende Artikel wurden eingefügt:

"Artikel 5a

Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission überprüfen regelmässig an Ort und Stelle, ob die zugelassenen Betriebe die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I, II und III tatsächlich einhalten. Sie erstatten der Kommission über das Ergebnis Bericht.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die die Überprüfungen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt, sie müssen Staatsangehörige eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats sein, in dem die Kontrolle vorgenommen wird, und dürfen in dem in Artikel 5 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fall nicht die Staatsangehörigkeit eines an dem Streitfall beteiligten Mitgliedstaats besitzen.

Die Kontrollen werden im Namen der Gemeinschaft vorgenommen, die die daraus entstehenden Kosten trägt.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfungen sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 12a festgelegt.

Artikel 5b

Die ausserhalb eines Schlacht- oder Zerlegungsbetriebs gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtungen unterliegen hinsichtlich der Lagerung von frischem Gefluegelfleisch der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

Die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Gefrier- und Kühleinrichtungen befinden, ist für deren Zulassung und den Entzug einer Zulassung verantwortlich, soweit es sich um die Lagerung von frischem Gefluegelfleisch handelt."

Artikel 7

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 bleiben bis zum Inkrafttreten etwaiger Gemeinschaftsvorschriften von dieser Richtlinie die Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt, die sich auf folgendes beziehen: a) die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 5b genannten Gefrier- und Kühleinrichtungen und die Umstände, unter denen diese Zulassung gegebenenfalls entzogen wird;

b) die Behandlung von Schlachttieren mit Stoffen, die geeignet sind, dem frischen Gefluegelfleisch eine für die Gesundheit des Menschen schädliche oder bedenkliche Eigenschaft zu verleihen, sowie die Aufnahme insbesondere folgender Stoffe durch die Schlachttiere : Antibiotika, östrogene und thyreostatische Stoffe, Zartmacher, Pestizide, Herbizide oder arsen- oder antimonhaltige Stoffe;

c) den Zusatz von Fremdstoffen zu frischem Gefluegelfleisch und seine Behandlung mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen."

Artikel 8

In Artikel 8 werden die Worte "Kapitel VIII" durch die Worte "Kapitel XI" ersetzt.

Artikel 9

In Artikel 9 werden die Worte "Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2" durch die Worte "Artikel 5 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 10

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen."

Artikel 11

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Anwendung des als "Spinchiller"-Kühlung bezeichneten Systems zur Kühlung von Gefluegelfleisch, das gegenwärtig angewandt wird. Dieses Verbot gilt erst achtzehn Monate nach der Vorlage des in Absatz 2 genannten Berichts, jedoch spätestens ab 1. Januar 1978.

(2) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß unterbreitet die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 1976 einen Bericht über die Kühlverfahren, die nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen."

Artikel 12

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Bis zum Beginn der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Einfuhren von frischem Gefluegelfleisch aus dritten Ländern wenden die Mitgliedstaaten bei diesen Einfuhren Vorschriften an, die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

Das eingeführte frische Gefluegelfleisch darf innerhalb des einführenden Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden. Es darf auf keinen Fall die in Anhang I Kapitel X vorgesehene Kennzeichnung der Genusstauglichkeit tragen und muß, wenn es zerlegt oder entbeint wird, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B behandelt werden.

Es unterliegt weiterhin den einzelstaatlichen Bestimmungen jedes Mitgliedstaats betreffend den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr."

Artikel 13

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 15a

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 1976 einstimmig die Bestimmungen für den Handelsverkehr mit gehacktem, gemahlenem oder in ähnlicher Weise zerkleinertem frischem Fleisch fest ; zu diesem Zweck unterbreitet ihm die Kommission vor dem 31. Juli 1976 einen Vorschlag. Bis zum Inkrafttreten der vom Rat zu erlassenden Bestimmungen gelten für dieses Fleisch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 15b

Unbeschadet der in Anhang I Kapitel VIII Nummer 37 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1978 einstimmig die Temperaturen fest, die bei dem in Anhang I Kapitel XIII Nummern 47 und 48 vorgesehenen Zerlegen, Entbeinen und Verpacken einzuhalten sind."

Artikel 14

Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "unbeschadet des Artikels 14" werden die Worte "und des Artikels 16a" eingefügt.

b) Unter Buchstabe b) werden die Worte "innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch die Worte "am 1. Januar 1977" ersetzt.

Artikel 15

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 16a

Was jedoch frisches Gefluegelfleisch angeht, das abweichend von Artikel 16 Buchstabe b) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erzeugt und in den Verkehr gebracht wird, so a) können die Mitgliedstaaten vor Ablauf der in Artikel 16 unter Buchstabe b) genannten Frist den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben, welche ihre Tätigkeit vor dem 15. Februar 1975 ausüben und ausdrücklich eine Verlängerung der Frist beantragen, - eine zusätzliche Frist bis spätestens zum 15. August 1977 gewähren, um den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I und II nachkommen zu können;

- eine zusätzliche Frist bis spätestens zum 15. August 1979 gewähren, um den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Kontrolle der Betriebe sowie die Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung nachkommen zu können;

- eine zusätzliche Frist bis spätestens zum 15. August 1981 gewähren, um den in Anhang I Kapitel V vorgesehenen Bestimmungen über das Schlachten und Ausweiden nachkommen zu können.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich das Verzeichnis der Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt worden ist, und teilen jede Änderung des Status dieser Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe mit.

b) - ist die jährliche ärztliche Untersuchung nach Anhang I Kapitel III Nummer 12 erst von einem Zeitpunkt an zwingend vorgeschrieben, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 15. Februar 1980 einstimmig festgelegt wird;

- ist die in dieser Richtlinie vorgesehene Einschaltung des amtlichen Tierarztes bei der Kontrolle der Zerlegungsbetriebe und der Lagerung erst von einem Zeitpunkt an zwingend vorgeschrieben, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt wird.

Wird eine der Ausnahmeregelungen dieses Absatzes in Anspruch genommen, so ist die Verwendung der in Anhang I Kapitel X vorgesehenen Kennzeichnung der Genusstauglichkeit verboten."

Artikel 16

Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

KAPITEL I

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTBETRIEBE 1. Schlachtbetriebe müssen mindestens über folgendes verfügen: a) einen ausreichend grossen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum oder ebenso beschaffenen überdachten Platz für die Schlachttieruntersuchung;

b) einen leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden besonderen Raum oder einen ebenso beschaffenen besonderen überdachten Platz für krankes oder krankheitsverdächtiges Gefluegel;

c) einen Schlachtraum von solcher Grösse, daß das Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen und gegebenenfalls das Brühen andererseits jeweils an einem besonderen Arbeitsplatz durchgeführt werden kann. Alle Verbindungen zwischen dem Schlachtraum und dem unter Buchstabe a) genannten Raum oder Platz müssen - mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für die zu schlachtenden Tiere - mit einer automatisch schließenden Tür versehen sein;

d) einen Raum für das Ausweiden, Zurichten, Sortieren und Verpacken des geschlachteten Gefluegels von solcher Grösse, daß das Ausweiden an einem Arbeitsplatz erfolgen kann, der zur Verhinderung einer Verunreinigung weit genug von den anderen Arbeitsplätzen entfernt oder durch eine Zwischenwand von diesen abgetrennt ist. Alle Verbindungen zwischen dem Raum für das Ausweiden, Zurichten, Sortieren und Verpacken und dem Schlachtraum müssen - mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für die geschlachteten Tiere - mit einer automatisch schließenden Tür versehen sein;

e) erforderlichenfalls einen Versandraum;

f) einen oder mehrere ausreichend grosse Kühl- oder Gefrierräume;

g) einen Raum oder eine Einrichtung zum Sammeln von Federn, soweit diese nicht als Abfälle behandelt werden;

h) besondere verschließbare Räume zum einen für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Gefluegelfleisch und zum anderen für die Lagerung von untauglichem und vom Genuß für Menschen ausgeschlossenem Gefluegelfleisch sowie Abfälle, sofern dieses Gefluegelfleisch und diese Abfälle nicht täglich aus dem Schlachtbetrieb entfernt werden;

i) einen besonderen Raum für die technische Verwertung oder Vernichtung von Gefluegelfleisch, das nach Nummer 32 als untauglich zum Genuß für Menschen befunden oder das nach Nummer 33 vom Genuß für Menschen ausgeschlossen worden ist, sowie von Abfällen und Nebenprodukten der Schlachtung für gewerbliche Zwecke, wenn diese technische Verwertung oder diese Vernichtung im Schlachtbetrieb erfolgt;

j) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Vom 15. Februar 1980 an müssen sie mit Wasserhähnen ausgestattet sein, die nicht von Hand betätigt werden können;

k) einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung, soweit der Dung nicht unverzueglich hygienisch einwandfrei entfernt wird;

l) Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Käfige und Fahrzeuge;

m) einen ausreichend ausgestatteten, verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

n) in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Arbeitsgeräte ; diese Einrichtungen müssen in grösstmöglicher Nähe der Arbeitsplätze liegen ; die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Diese Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur von mindestens + 82 °C haben;

o) Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;

p) eine ausreichende Umfassungsmauer oder andere Einfriedung;

q) unbeschadet der Buchstaben a) bis d) eine ausreichende Trennung zwischen dem reinen und dem unreinen Teil des Schlachtbetriebs;

r) in den in Buchstaben a) bis j) genannten Räumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem nicht faulendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht abfließen kann;

- glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 in mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

s) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Entlüftung und, soweit erforderlich, zur Entnebelung;

t) eine ausreichende, natürliche oder künstliche Beleuchtung, die Farben nicht verändert, in Räumen, in denen sich lebendes oder geschlachtetes Gefluegel befindet;

u) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in ausreichender Menge ausschließlich Trinkwasser liefert, das unter Druck steht ; für die Dampferzeugung und Feuerlöschung, zur Kühlung von Kühlmaschinen sowie zur Entfernung der Federn kann jedoch - vorausgesetzt, daß die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung jeder Keimübertragung getroffen werden - eine Anlage, die Wasser liefert, das Trinkwassereigenschaft nicht besitzt, ausnahmsweise erlaubt werden, wenn die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen.

Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, sind deutlich von denen zu unterscheiden, die für Trinkwasser verwendet werden, und dürfen keine Räume durchqueren, in denen sich Fleisch befindet.

Bis zum 15. Februar 1980 darf jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, daß in Schlachtbetrieben, die ihre Tätigkeit vor dem 15. Februar 1975 ausüben, Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, Räume durchqueren, in denen sich Fleisch befindet, vorausgesetzt, daß diese Leitungen an den Teilen, die durch die betreffenden Räume verlaufen, keine Hähne oder Zapfstellen besitzen;

v) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

w) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

x) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);

y) Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie Geräte, die beim Aufbewahren von Gefluegelfleisch verwendet werden, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material ; insbesondere ist die Verwendung von Holz untersagt;

z) besondere wasserdichte korrosionsfeste Behältnisse, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist, für die Aufnahme des nach Nummer 32 untauglichen Gefluegelfleisches.

KAPITEL II

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

2. Zerlegungsbetriebe müssen zumindest über folgendes verfügen: a) einen ausreichend grossen Kühl- oder Gefrierraum für die Aufbewahrung von Fleisch;

b) einen Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für die Zurichtung von Fleisch nach Nummer 48;

c) einen Raum für die Verpackung nach Nummer 47 und für den Versand von Fleisch;

d) einen ausreichend ausgestatteten, verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

e) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Vom 15. Februar 1980 an müssen sie mit Wasserhähnen ausgestattet sein, die nicht von Hand betätigt werden können;

f) besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse - mit dichtschließenden Deckeln, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird - für die Aufnahme von Fleisch oder Fleischabfällen, die beim Zerlegen anfallen und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind, oder einen verschließbaren Raum für die Aufnahme von Fleisch und Abfällen, wenn das auf Grund der Menge erforderlich ist oder wenn dieses Fleisch und diese Abfälle nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt oder vernichtet werden;

g) in den unter Buchstabe a) genannten Räumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem nicht faulendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht abfließen kann;

- glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 in mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

h) in den unter Buchstabe b) genannten Räumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem nicht faulendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht abfließen kann ; die Ableitung dieses Wassers in geruchsichere abgedeckte Abfluesse muß in abgedeckten Rinnen erfolgen;

- glatte Wände, die bis zur Höhe des Lagergutes, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 2 in mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

i) Kühlanlagen, die gewährleisten, daß in den unter Buchstabe a) vorgesehenen Räumen Fleisch ständig bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C gelagert werden kann;

j) ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer im Zerlegungsraum;

k) Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;

l) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Entlüftung in den Räumen, in denen Fleisch verarbeitet wird;

m) eine natürliche oder künstliche Beleuchtung, die Farben nicht verändert, in den Räumen, in denen Fleisch verarbeitet wird;

n) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in ausreichender Menge ausschließlich Trinkwasser liefert, das unter Druck steht ; für die Erzeugung von Dampf und zur Feuerlöschung sowie zur Kühlung der Kühlmaschinen ist eine Anlage, die Wasser ohne Trinkwassereigenschaften liefert, jedoch ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen.

Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, sind deutlich von denen zu unterscheiden, die für Trinkwasser verwendet werden, und dürfen keine Arbeitsräume oder Räume für die Lagerung von Fleisch durchqueren.

Bis zum 15. Februar 1980 darf jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, daß in Zerlegungsbetrieben, die ihre Tätigkeit vor dem 15. Februar 1975 ausüben, Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, Räume durchqueren, in denen sich Fleisch befindet, vorausgesetzt, daß diese Leitungen an den Teilen, die durch die betreffenden Räume verlaufen, keine Hähne oder Zapfstellen besitzen;

o) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

p) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

q) in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet wird, über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Arbeitsgeräte ; diese Einrichtungen müssen in grösstmöglicher Nähe der Arbeitsplätze liegen. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Diese Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur von mindestens + 82 °C haben;

r) eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende Vorrichtung für die Behandlung von Fleisch und für das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse, die so beschaffen ist, daß weder das Fleisch noch die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen;

s) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);

t) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie zum Beispiel Tische, auswechselbare Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material ; insbesondere ist die Verwendung von Holz untersagt.

KAPITEL III

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR PERSONAL, RÄUME, EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, ARBEITSGERÄTE UND WERKZEUGE IN DEN BETRIEBEN 3. Das Personal muß die Regeln der Sauberkeit streng beachten ; die Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Werkzeuge sind ständig peinlichst sauber zu halten. a) Das Personal hat insbesondere eine leicht waschbare, saubere, helle Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Personen, die Tiere schlachten und Fleisch bearbeiten, haben sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Gefluegelfleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzueglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu reinigen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht geraucht werden.

b) Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Bei Schlachtbetrieben gilt dieses Verbot nicht für Zugtiere, für Schlachtgefluegel sowie weder für Kaninchen noch für andere als in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vögel, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, sofern sie nicht gleichzeitig mit dem Gefluegel in denselben Räumen untergebracht, geschlachtet, zubereitet oder gelagert werden.

In den Mitgliedstaaten, in denen auch Vögel entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie geschlachtet werden müssen, kann jedoch das frische Fleisch von diesen Vögeln in dem gleichen Raum gelagert werden wie das frische Fleisch von Haustieren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Art.

Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) ist systematisch zu bekämpfen.

c) Die unter Nummer 1 Buchstaben a), b), c) und d) sowie unter Nummer 2 Buchstaben b) und c) genannten Räume sind nach Bedarf, zumindest aber täglich nach Beendigung der Arbeit, zu reinigen und zu desinfizieren.

d) Die Käfige für die Anlieferung der Schlachttiere müssen aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Sie sind nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.

e) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, die beim Schlachten, Be- und Verarbeiten und Aufbewahren verwendet werden, sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung - insbesondere mit Krankheitserregern - vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Die Behältnisse für untaugliches und vom Genuß für Menschen ausgeschlossenes Gefluegelfleisch sowie für Abfälle sind nach Bedarf zu entleeren und nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.

4. Räume, Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände für das Schlachten, Be- und Verarbeiten sowie Aufbewahren des Gefluegelfleisches dürfen nur zu diesen Zwecken benutzt werden.

5. Das Gefluegelfleisch und die Gefluegelfleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen.

6. Federn sind unverzueglich nach dem Rupfen zu entfernen.

7. Die Verwendung von Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln darf die Genusstauglichkeit des Gefluegelfleisches nicht beeinträchtigen.

8. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen.

Vorbehaltlich der unter Nummer 1 Buchstabe u und Nummer 2 Buchstabe n vorgesehenen Bedingungen ist die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, jedoch für die Erzeugung von Dampf, zur Feuerlöschung, zur Kühlung von Kühlmaschinen sowie für die Entfernung von Federn gestattet.

9. Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Boden der für die Bearbeitung und die Lagerung von Fleisch verwendeten Räume zu streuen.

10. Das Fleisch ist so zu zerlegen, daß eine Verschmutzung vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel müssen entfernt werden. Fleisch, das bei der Zerlegung abfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, ist sofort in die unter Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Behältnisse zu verbringen.

11. Personen, die das Gefluegelfleisch mit Krankheitskeimen infizieren könnten, dürfen beim Schlachten sowie beim Bearbeiten und sonstigen Behandeln des Gefluegelfleisches nicht mitwirken ; dieses Verbot gilt insbesondere für Personen, die a) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach erkrankt oder einer dieser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der Erreger dieser Krankheiten sind;

b) an ansteckender Tuberkulose erkrankt oder dieser Krankheit verdächtig sind;

c) an einer ansteckenden Hautkrankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind;

d) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Fleisch übertragen werden könnten;

e) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer nicht eiternden Wunde.

12. Bei allen Personen, die mit Gefluegelfleisch in Berührung kommen, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachzuweisen, daß dieser Beschäftigung nichts im Wege steht. Das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr sowie jederzeit auf Anforderung des amtlichen Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV

SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG 13. Die Schlachttiere müssen binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen im Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Die Schlachttieruntersuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn nach der Schlachttieruntersuchung mehr als 24 Stunden vergangen sind.

14. Die Schlachttieruntersuchung kann sich auf die Feststellung schädigender Transporteinfluesse beschränken, sofern die Schlachttiere innerhalb der letzten 24 Stunden im Herkunftsbetrieb untersucht und für gesund befunden wurden. Ihre Identität muß bei der Anlieferung im Schlachtbetrieb nachgewiesen werden.

Sofern die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb und im Schlachtbetrieb nicht durch denselben amtlichen Tierarzt durchgeführt wird, müssen die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, welche die in Anhang III vorgesehenen Angaben enthält.

15. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.

16. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermöglichen: a) ob die Schlachttiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Schlachttiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

b) ob die Schlachttiere Erscheinungen einer Krankheit oder eine Störung des Allgemeinbefindens erkennen lassen, wodurch das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann.

17. Als zum Genuß für Menschen ungeeignet werden Tiere erklärt, bei denen Gefluegelpest, New-Castle-Krankheit, Tollwut, Salmonellose, Cholera oder Ornithose vorliegt.

18. Tiere, bei denen - auf Grund der Tatsache, daß sich gleichzeitig mit ihnen krankes Gefluegel im Schlachtbetrieb befunden hat, oder

- auf Grund einer Auskunft über ihren Gesundheitsstand und über ihre Herkunft

feststeht, daß sie mit anderen Tieren, die an Gefluegelpest, New-Castle-Krankheit, Tollwut, Salmonellose, Cholera oder Ornithose leiden, so in Berührung gekommen sind, daß diese Krankheiten auf sie übertragen sein könnten, dürfen nicht im Hinblick auf die Verwendung des frischen Fleisches zum Genuß für Menschen geschlachtet werden.

19. Die unter den Nummern 16, 17 und 18 genannten Schlachttiere müssen zuletzt gesondert geschlachtet werden.

KAPITEL V

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DAS SCHLACHTEN

20. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen betäubt und sofort geschlachtet werden.

Die Betäubung braucht jedoch nicht durchgeführt zu werden, wenn eine religiöse Vorschrift dies verbietet.

21. Die Schlachttiere müssen vollständig entbluten ; hierbei ist darauf zu achten, daß das Blut nicht über den Schlachtplatz hinaus verspritzt wird.

22. Die geschlachteten Tiere müssen unverzueglich vollständig gerupft werden.

23. Das Ausweiden muß unverzueglich durchgeführt werden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden, daß die Leibeshöhle und ihre Eingeweide untersucht werden können. Zu diesem Zwecke sind Verdauungsapparat, Leber und Milz so aus dem Tierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht verschmutzt wird und die natürliche Verbindung mit den Eingeweiden bis zur Untersuchung bestehen bleibt.

24. Nach der Untersuchung müssen die herausgenommenen Eingeweide unverzueglich vom Tierkörper getrennt und die vom Genuß für Menschen ausgeschlossenen Teile sofort beseitigt werden.

Im Tierkörper verbliebene Eingeweide oder Teile von Eingeweiden - mit Ausnahme der Nieren - sind anschließend unter ausreichenden hygienischen Bedingungen möglichst vollständig zu entfernen.

25. Das Aufblasen des Gefluegelfleisches und das Reinigen des Gefluegelfleisches mittels Tüchern sowie das Füllen der Tierkörper - es sei denn, daß die Füllung aus genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachttieren des betreffenden Schlachtbetriebs besteht - sind verboten.

26. Vor Beendigung der Gefluegelfleischuntersuchung ist eine weitere Zerlegung des Tierkörpers, die Entnahme von Gefluegelfleisch sowie jede sonstige Behandlung des Gefluegelfleisches verboten. Der amtliche Tierarzt kann jede andere Behandlung anordnen, sofern es die Untersuchung erfordert.

27. Vorläufig beschlagnahmtes Gefluegelfleisch und Gefluegelfleisch, das nach Nummer 32 als untauglich für den Genuß für Menschen befunden oder das nach Nummer 33 vom Genuß für Menschen ausgeschlossen worden ist, sowie Federn und Abfälle sind baldmöglichst in die unter Nummer 1 Buchstaben g), h) und i) vorgesehenen Räume, Einrichtungen oder Behältnisse zu verbringen und so zu behandeln, daß eine Keimverschleppung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

28. Nach Beendigung der Untersuchung und nach Entfernung der Eingeweide muß das Gefluegelfleisch sofort nach den Regeln der Hygiene gereinigt und gekühlt werden.

KAPITEL VI

FLEISCHUNTERSUCHUNG 29. Alle Teile des Tieres sind sofort nach dem Schlachten zu untersuchen.

30. Die Fleischuntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.

31. Die Fleischuntersuchung umfasst a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;

b) soweit erforderlich das Durchtasten und das Anschneiden des geschlachteten Tieres;

c) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Geschmacks;

d) erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.

KAPITEL VII

ENTSCHEIDUNG DES AMTLICHEN TIERARZTES BEI DER FLEISCHUNTERSUCHUNG

32. 1. Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zum Genuß für Menschen zu erklären, wenn bei der Fleischuntersuchung folgendes festgestellt worden ist: - Tod, der durch eine andere Ursache eingetreten ist als durch Schlachtung,

- allgemeine Verunreinigung,

- umfangreiche Verletzungen und umfangreiche blutige Durchtränkung,

- Abweichung von Farbe, Geruch und Geschmack,

- Zersetzungsvorgänge,

- Abweichung von der Konsistenz,

- hochgradige Abmagerung,

- Wäßrigkeit,

- Bauchwassersucht,

- Gelbsucht,

- Infektionskrankheiten,

- Aspergillose,

- Toxoplasmose,

- ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unterhaut oder in der Muskulatur,

- bösartige oder multiple Geschwülste,

- Leukose oder

- Vergiftung.

2. Als untauglich zum Genuß für Menschen sind diejenigen Teile des geschlachteten Tieres zu erklären, die lokalisierte Verletzungen oder Verunreinigungen aufweisen, welche die Genusstauglichkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen.

33. Ausgeschlossen vom Genuß für Menschen sind : vom Tierkörper getrennter Kopf mit Ausnahme der Zunge, Luftröhre, gemäß Nummer 24 vom Tierkörper getrennte Lunge, Speiseröhre, Kopf, Darm und Gallenblase.

KAPITEL VIII

VORSCHRIFTEN FÜR FLEISCH, DAS ZERLEGT WERDEN SOLL 34. Das Zerlegen des Tierkörpers in Teile oder das Entbeinen ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.

35. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter müssen dafür sorgen, daß eine Überwachung ohne weiteres möglich ist, und insbesondere jede für erforderlich gehaltene Maßnahme treffen und dem tierärztlichen Untersuchungsdienst die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen ; vor allem müssen sie jederzeit dem mit der Überwachung beauftragten amtlichen Tierarzt die Herkunft des in ihren Betrieb verbrachten Fleisches nachweisen können.

36. Fleisch, das nicht den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) entspricht, darf sich in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilungen gelagert wird ; es muß an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das Fleisch, das diesen Bedingungen entspricht. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu den Kühl- und Gefrierräumen und zu allen Arbeitsräumen haben, damit die genaue Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet wird.

37. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß vom Zeitpunkt der Einlieferung in den Zerlegungsbetrieb bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung in dem unter Nummer 2 Buchstabe a) genannten Raum gelagert werden ; dieser Raum muß so ausgestattet sein, daß die Innentemperatur des Fleisches + 4 °C niemals übersteigt.

Abweichend von Nummer 28 kann das Fleisch jedoch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden.

In diesem Fall müssen jedoch der Schlachtraum und der Zerlegungsraum in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander gelegen sein, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports durch die Erweiterung des mechanischen Förderbands vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch muß nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen Verpacken sofort in den Kühl- oder Gefrierraum nach Nummer 2 Buchstabe a) gebracht werden.

38. Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter Nummer 2 Buchstabe b) genannten Räume verbracht werden und muß nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen Verpacken in den unter Nummer 2 Buchstabe a) genannten Kühl- oder Gefrierraum gebracht werden.

39. Ausser im Falle der Warmzerlegung darf das Fleisch nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C zerlegt werden.

40. Das Reinigen von frischem Fleisch mit Tüchern ist verboten.

KAPITEL IX

UNTERSUCHUNG DES ZERLEGTEN FLEISCHES 41. Die Zerlegungsbetriebe unterliegen der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

42. Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfasst folgende Aufgaben: a) Überwachung des Eingangsverzeichnisses für frisches Fleisch und des Ausgangsverzeichnisses für zerlegtes Fleisch;

b) Untersuchung des im Zerlegungsbetrieb vorhandenen frischen Fleisches;

c) Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal;

d) Entnahme aller Proben, die zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen notwendig sind, mit denen zum Beispiel das Vorhandensein von Krankheitskeimen, Zusätzen oder anderen nicht zulässigen chemischen Stoffen nachgewiesen wird. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in ein Verzeichnis aufgenommen;

e) jede sonstige Überprüfung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Richtlinie für zweckdienlich erachtet.

KAPITEL X

KENNZEICHNUNG DER GENUSSTAUGLICHKEIT 43. Für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit ist der amtliche Tierarzt verantwortlich ; er besitzt und verwahrt zu diesem Zweck a) die zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit des Fleisches bestimmten Geräte, die er dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;

b) die Etiketten und Umhüllungen, soweit sie bereits mit einem der unter Nummer 44 erwähnten Kennzeichen versehen sind, sowie die Plomben nach Nummer 44. Diese Etiketten, Umhüllungen und Plomben werden dem Hilfspersonal in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl zu dem Zeitpunkt übergeben, zu dem sie zu verwenden sind.

44. 1. Das Genusstauglichkeitskennzeichen enthält: a) - im oberen Teil (in lateinischen Großbuchstaben) die beiden ersten Buchstaben des Namens des Versandlandes;

- in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebs oder gegebenenfalls des Zerlegungsbetriebs;

- im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen: CEE - EEG - EWG - EÖF - EEC.

Die Buchstaben und die Ziffern müssen 0,2 cm hoch sein;

b) ein 6,5 cm × 4,5 cm grosses Oval, auf dem die unter Buchstabe a) genannten Angaben angebracht sind, wobei die Buchstaben 0,8 cm und die Ziffern 1,1 cm hoch sein müssen.

2. Das Kennzeichnungsmaterial muß aus einem Stoff bestehen, der allen hygienischen Anforderungen entspricht und auf dem die in Absatz 1 aufgeführten Angaben gut lesbar angebracht sind.

3. a) Die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist wie folgt vorzunehmen: - auf oder in sichtbarer Weise unter den Umhüllungen oder sonstigen Verpackungen der einzeln verpackten Tierkörper, oder

- auf den nicht einzeln verpackten Tierkörpern durch Anbringung einer Plombe oder eines sonstigen nach dem Verfahren des Artikels 12a genehmigten Aufdrucks,

- auf oder in sichtbarer Weise unter den Umhüllungen oder sonstigen Verpackungen von Tierkörperteilen oder Nebenprodukten der Schlachtung in kleinen Aufmachungen.

b) Die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) ist auf den Sammelpackungen von gemäß Buchstabe a) gekennzeichneten Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Nebenprodukten der Schlachtung vorzunehmen.

4. Erfolgt die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß Absatz 3 auf einer Umhüllung oder Verpackung, so - ist diese Kennzeichnung so vorzunehmen, daß sie beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung zerstört wird,

oder aber

- die Umhüllung oder Verpackung ist so zu versiegeln, daß sie nach der Öffnung nicht wieder verwendet werden kann.

KAPITEL XI

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

45. Die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die das frische Gefluegelfleisch beim Versand in das Bestimmungsland begleiten muß, wird von einem amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt des Verladens ausgestellt. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muß nach Inhalt und Form dem Muster in Anhang IV entsprechen ; sie muß zumindest in der Sprache des Bestimmungslands abgefasst sein und die aus dem Muster nach Anhang IV ersichtlichen Angaben enthalten.

KAPITEL XII

LAGERUNG 46. Frisches Gefluegelfleisch ist nach der unter Nummer 28 vorgesehenen Kühlung ständig bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu halten.

KAPITEL XIII

UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG 47. a) Das Verpackungsmaterial (z.B. Kisten, Kartons) muß den hygienischen Bedingungen entsprechen, insbesondere - darf es die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht beeinträchtigen;

- darf es nicht für den Menschen schädliche Stoffe auf das Fleisch übertragen;

- muß es ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches während des Transports und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.

b) Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Fleisch nicht wiederverwendet werden, es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

48. Wenn frisches Gefluegelfleisch vor der Verpackung mit Schutzhüllen (z.B. Plastikfolien umgeben wird, muß dies unter hygienischen Bedingungen erfolgen.

Dies Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein und ferner den unter Nummer 47 Buchstabe a) gestellten Anforderungen entsprechen ; sie dürfen kein zweites Mal für die Verpackung von Fleisch verwendet werden.

Die Tierkörperteile oder vom Tierkörper getrennten Nebenprodukte der Schlachtung müssen stets mit einer diesen Kriterien entsprechenden, fest verschlossenen Schutzhülle umgeben werden.

KAPITEL XIV

BEFÖRDERUNG 49. Frisches Gefluegelfleisch muß in Transportmitteln befördert werden, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Kapitel XII vorgesehene Temperatur während der Beförderung nicht überschritten wird.

50. Die zur Beförderung von frischem Gefluegelfleisch bestimmten Transportmittel dürfen nicht zur Beförderung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen, die das Gefluegelfleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt werden, sofern sie nicht nach dem Entladen solcher Erzeugnisse einer wirksamen Reinigung, einer Desinfektion und gegebenenfalls einer Desodorierung unterzogen worden sind.

51. Frisches Gefluegelfleisch darf nicht gleichzeitig mit anderen Erzeugnissen, die es beeinträchtigen oder die irgendeinen Geruch übertragen könnten, in demselben Transportmittel befördert werden, es sei denn, daß entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind.

52. Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportmitteln befördert werden.

53. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand zu vergewissern, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen den in diesem Kapitel gestellten Anforderungen entsprechen."

Artikel 17

Anhang II erhält folgende Fassung:

"ANHANG II

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HILFSKRÄFTE 1. Es dürfen nur Hilfskräfte beschäftigt werden, die a) durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen, daß sie unbescholten sind.

Wird in einem Mitgliedstaat ein polizeiliches Führungszeugnis nicht ausgestellt, so kann stattdessen eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung vorgelegt werden, die der Betreffende vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats abgegeben hat;

b) über eine ausreichende Grundausbildung verfügen;

c) körperlich für eine solche Beschäftigung geeignet sind;

d) durch eine Eignungsprüfung den Nachweis erbringen, daß sie über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen.

2. Unbeschadet der Vorschriften des Anhangs I Kapitel III Nummern 11 und 12 dürfen solche Personen nicht als Hilfskräfte beschäftigt werden, die ausserdem a) eine Tätigkeit ausüben, die eine Infektionsgefahr für das frische Gefluegelfleisch darstellen kann;

b) das Fleischergewerbe oder einen Gefluegelschlachtbetrieb betreiben, in einem Gefluegelschlachtbetrieb in anderer Eigenschaft tätig sind, sich mit Gefluegelhandel oder dem Handel mit Gefluegelfutter, der Beratung für Gefluegelfütterung oder der gewerblichen Gefluegelzucht und -haltung befassen oder in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind und zu diesen in einem engen verwandtschaftlichen oder Interessenverhältnis stehen, durch das die Unparteilichkeit ihres Urteils beeinträchtigt werden könnte.

3. Die unter Nummer 1 Buchstabe d) genannte Eignungsprüfung wird von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder von der von ihr bestimmten Behörde durchgeführt. Zu dieser Prüfung werden nur Kandidaten zugelassen, die nachweisen, daß sie ein dreimonatiges vorbereitendes Praktikum unter der Leitung eines amtlichen Tierarztes absolviert haben.

4. Die Prüfung nach Nummer 3 gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil und umfasst folgende Gebiete: a) Theoretischer Teil: - Grundkenntnisse der Anatomie und der Physiologie des Gefluegels;

- Grundkenntnisse der Pathologie des Gefluegels;

- Grundkenntnisse der anatomischen Pathologie des Gefluegels;

- Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Betriebshygiene;

- Gefluegelschlachtmethoden und Ausführung der Gefluegelschlachtung, Zubereitung, Aufmachung und Transport des Gefluegelfleisches;

- Kenntnis der für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

b) Praktischer Teil: - Untersuchung und Beurteilung von Schlachttieren;

- Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

- Bestimmung der Tierart an Hand typischer Körperteile;

- Bestimmung und Erläuterung mehrerer geänderter Teile von geschlachteten Tieren;

- Fleischuntersuchung am Fließband."

Artikel 18

Anhang IV erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

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Artikel 19

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, am 1. Januar 1977 in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. COLOMBO

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