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Document 31974D0361
74/361/EEC: Commission Decision of 13 June 1974 exempting the United Kingdom from applying to certain species the Council Directive of 14 June 1966 on the marketing of cereal seed (Only the English text is authentic)
74/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
74/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 196 vom 19.7.1974, p. 19–19
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
74/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 196 vom 19/07/1974 S. 0019 - 0019
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich) (74/361/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 23a, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Vereinigten Königreich werden die Arten Reis und Kanariensaat üblicherweise nicht angebaut ; ebensowenig wird dort Saatgut dieser Arten vermehrt oder in den Verkehr gebracht. Solange diese Sachlage fortbesteht, erscheint es angebracht, das Vereinigte Königreich für diese Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Richtlinie zu entbinden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, ausgenommen deren Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden: a) Oryza sativa - Reis b) Phalaris canariensis - Kanariensaat Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 13. Juni 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.