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Document 31974L0149

Richtlinie 74/149/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Änderung der ersten Richtlinie über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr)

ABl. L 84 vom 28.3.1974, p. 8–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0094

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/149/oj

31974L0149

Richtlinie 74/149/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Änderung der ersten Richtlinie über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0154
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0154
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0018


RICHTLINIE DES RATES vom 4. März 1974 zur Änderung der ersten Richtlinie über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) (74/149/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die für den Verkehr geltenden Vorschriften sollten der Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten angepasst werden ; auf Grund dieses Erfordernisses sind unter anderem einige Beförderungen, die mit Fahrzeugen geringer Tonnage ausgeführt werden, von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht zu befreien. Ferner ist die in Artikel 1 der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) (1), in der Fassung der Richtlinie vom 19. Dezember 1972 (2), vorgesehene Begrenzung auf den gewerblichen Verkehr zu streichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Titel der Richtlinie vom 23. Juli 1962 erhält folgende Fassung:

"Erste Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr Zwischen Mitgliedstaaten."

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie vom 23. Juli 1962 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Jeder Mitgliedstaat muß unter den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen die in den Anhängen I und II dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Güterbeförderungen im Werkverkehr mit anderen Mitgliedstaaten aus und nach seinem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch sein eigenes Hoheitsgebiet liberalisieren."

Artikel 3

In Anhang I der Richtlinie vom 23. Juli 1962 werden folgende Nummern hinzugefügt:

"10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

11. die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

12. die Beförderung hochwertiger Waren (z.B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

"

Artikel 4

Anhang II der Richtlinie vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats, deren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staaten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt, und umgekehrt." (1)ABl. Nr. 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62. (2)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 155.

b) Nummer 2 wird gestrichen ; die Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3, 4 und 5.

c) Folgende Nummern werden hinzugefügt:

"6. die Beförderung von Ersatzteilen für Hochseeschiffe;

7. die Beförderung lebender Tiere, ausgenommen Schlachtvieh und Vollblutpferde.

"

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 und Artikel 4 Buchstaben a) und c) dieser Richtlinie genannten Beförderungen spätestens bis zum 1. Juli 1974 zu liberalisieren.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung dieser Richtlinie und auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1974 über die Maßnahmen, die er für die Anwendung dieser Richtlinie trifft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHEEL

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