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Document 31995Y1011(01)

Entschließung des Rates vom 28. September 1995 zum Einsatz der Telematik im Straßenverkehr

ABl. C 264 vom 11.10.1995, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31995Y1011(01)

Entschließung des Rates vom 28. September 1995 zum Einsatz der Telematik im Straßenverkehr

Amtsblatt Nr. C 264 vom 11/10/1995 S. 0001 - 0003


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 28. September 1995 zum Einsatz der Telematik im Straßenverkehr (95/C 264/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Entscheidung 93/629/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Schaffung eines transeuropäischen Straßennetzes (1) und den von der Kommission am 7. April 1994 vorgelegten Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (2),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr (3) und auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 1994 über Telematikanwendungen im Verkehrswesen,

gestützt auf die vom Europäischen Rat in Essen am 9. und 10. Oktober 1994 angenommenen Schlußfolgerungen über die transeuropäische Netze, in denen die Bedeutung der Verkehrsmanagementsysteme hervorgehoben wird,

gestützt auf die Entscheidung 94/801/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Telematikanwendungen von gemeinsamem Interesse (1994-1998) (4) und die Entscheidung 94/914/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich des Verkehrs (1994-1998) (5)

In Erwägung nachstehender Gründe:

Für den Einsatz der Telematik im Straßenverkehr ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten der Einführung derjenigen Anwendungen Vorrang einräumen, die auf dem Weg zur Einsatzfähigkeit am weitesten fortgeschritten sind, und hierbei technische Mindestspezifikationen und -normen zugrundelegen, die Kompatibilität der Ausrüstungen gewährleisten und die Sicherheit und Effizienz europaweit verbessern.

Für diese Anwendungen sind geeignete Interoperabilitätsparameter festzulegen, so daß der Benutzer ein optimales Angebot unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen erhält, Diskriminierungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vermieden werden, Benutzer aus Drittländern angemessenen Zugang erhalten, die jeweilige Situation berücksichtigt wird sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip eingehalten werden, ohne daß sich der Verwaltungsaufwand erhöht.

Außerdem sind neben den Erfahrungen der Mitgliedstaaten die Erfahrungen zu nutzen, die im Verlauf der europäischen Projekte gesammelt werden, um die konkreten Einzelheiten der Interoperabilität und der Kontinuität der Anwendungen zu überprüfen und um die Hindernisse und Schwierigkeiten zu ermitteln, die den Ausbau der Projekte zu europaweiten Systemen bremsen und somit geeignete Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene rechtfertigen würden -

NIMMT mit Befriedigung die Arbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Vorbereitung des Einsatzes von Telematikanwendungen im Straßenverkehr ZUR KENNTNIS;

NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Telematikanwendungen für den Verkehr ausarbeitet, die sie in ihrem Arbeitsprogramm für 1995 über die Informationsgesellschaft angekündigt hatte;

I

NIMMT mit Befriedigung die Maßnahmen ZUR KENNTNIS, die zum harmonisierten Einsatz von Verkehrsinformations- und -warndiensten auf der Basis von RDS-TMC (Radio Data System - Traffic-Message-Channel) eingeleitet worden sind;

stellt fest, daß aufgrund der Arbeiten der Sachverständigen die technischen Mindestspezifikationen und -normen festgelegt werden konnten, die die Kompatibilität der Einbauendgeräte im Hinblick auf die Einführung von Verkehrsinformations- und -warndiensten auf der Basis von RDS-TMC gewährleisten, und es ermöglichen, der Öffentlichkeit Dienste anzubieten, deren Interoperabilität und Kontinuität sich schrittweise herstellen läßt;

räumt ein, daß der Privatsektor bei der Entwicklung und Erbringung von RDS-TMC-Diensten eine wichtige Rolle spielen muß;

ERSUCHT die Kommission, zur Sicherstellung der Interoperabilität von RDS-TMC-gestützten Verkehrsinformations- und -warndiensten und zur Gewährleistung der Kompatibilität der für diese Dienste erforderlichen Einbauendgeräte einen Vorschlag vorzulegen, der sich auf die zur Normung anstehenden Vorschläge für den RDS-TMC-gestützten Informations- und -warndienst stützt, und hierbei den Vorschlag des Europäischen Komitees für Normung (CEN) für das Sendeprotokoll ALERT-C mit:

- der Liste der Vorfallmeldungen und

- der Struktur der zugehörigen Lokalisierungstabellen

heranzuziehen;

EMPIEHLT den Mitgliedstaaten, die der Öffentlichkeit den Zugang zu RDS-TMC-gestützten Verkehrsinformations- und -warndiensten ermöglichen möchten, vorerst die Anwendung des obengenannten CEN-Vorschlags für das Protokoll ALERT-C (Advice and problem location for European Road Traffic-version C);

FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, die im Lenkungsausschuß der Initiative DEFI (Definition of First Step implementation) vereinigt sind, sich für die Fortsetzung der Normungsarbeiten für die spezifischen RDS-TMC-Dienste einzusetzen und eine Ausweitung des Protokolls ALERT + (Advice and problem location for European Road Traffic-version plus) als kompatible Erweiterung des Protokolls ALERT-C für die Übertragung insbesondere von detaillierten Meldungen über Verkehrslage, Wegezeiten und öffentlichen Personenverkehr zu prüfen;

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, die auf internationaler Ebene den Austausch von Straßenverkehrsinformationen zwischen Zentren einrichten möchten, die von CEN TC/278 (CEN-Technical committee No 278) ausgearbeiteten vorläufigen Normen anzuwenden;

FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, die im Lenkungsausschuß der DEFI-Initiative vereinigt sind, die Regeln für die Zuordnung der verschiedenen Funktionen der Dienste festzulegen, damit die Kompatibilität zwischen den regionalen Diensten, die diegenannten Spezifikationen verwenden, und den städtischen Diensten, die stärker auf die Bedürfnisse der Ballungsräume hin entwickelt werden, gewährleistet ist, und zusammen mit der Industrie die Frage der Mindestauswirkungen auf die Verwaltung der Grundfunktionen des Endgeräts zu untersuchen;

FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, die Normungsarbeiten für die spezifischen RDS-TMC-Dienste und insbesondere für das Protokoll ALERT + und die Verkehrslagemeldungen zu unterstützen;

FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, die Normungsarbeiten für weitergehende Informationsdienste, die einen bidirektionalen Datenaustausch über Kurz- und Mittelstreckenkommunikation ermöglichen, zu unterstützen und die analog zu RDS-TMC angelegte Entwicklung von technischen Mindestspezifikationen und -normen, die die Kompatibilität der Einbauendgeräte und die Interoperabilität aller Dienste gewährleisten, beschleunigt fortzusetzen;

FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, hinsichtlich künftiger genauer Lokalisierungen in Telematiksystemen und -diensten bis zur Verabschiedung endgültiger Normen sich für die Verwendung digitaler Straßenkarten entsprechend dem Vorschlag von CEN/TC 278 in bezug auf die vorläufige Norm prENV GDF 2.1 (Geographic Data File-version 2.1) einzusetzen;

NIMMT mit Befriedigung die Maßnahmen ZUR KENNTNIS, die eingeleitet wurden, um zu bestimmen, in welchem Maße sich Kontinuität, Interoperabilität und Kompatibilität bei den verschiedenen Verkehrsinformations- und -warndiensten, beim grenzüberschreitenden Datenaustausch, bei der Verwendung variabler Hinweisschilder und beim grenzüberschreitenden Verkehrsmanagement tatsächlich verwirklichen lasssen, und zwar gestützt auf die Analyse der Ergebnisse der Validierungs- und Demonstrationsvorhaben durch nationale Sachverständige im Hinblick auf die vorrangige Anwendung im transeuropäischen Straßennetz;

II

stellt ferner fest, daß der CEN im Rahmen der Arbeiten des TC 278 Vorschläge für vorläufige Normen für die Kurzstreckenkommunikation unter Bevorzugung von Systemen für das 5,8-GHz-Band und den Infrarotbereich ausgearbeitet hat, die für Mehrwertdienste, insbesondere für automatische Gebührensysteme, geeignet sind;

FORDERT die europäischen Normungsgremien AUF, diese Vorschläge zu ergänzen, damit alle mit der Kurzstreckenkommunikation verbundenen technischen Aspekte erfaßt werden, und sie auf Mobiltelefon-Übertragungsmittel (zellularer Mobilfunk) und satellitengestützte Übertragungsmittel auszudehnen;

FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, ihre Bewertung im Rahmen des Vierten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung vorzunehmen und insbesondere die Probleme der Angleichung an die bestehenden Systeme zu untersuchen;

FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, bei neuen Systemen, die auf der Kurzstreckenkommunikation beruhen, die Kompatibilität mit den geplanten Normen vorzusehen;

FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die Arbeiten zur Herstellung der europaweiten Interoperabilität der elektronischen Gebührensystemen unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/89/EWG (6) in transeuropäischen Straßenverkehrsnetz zu beschleunigen;

FORDERT die Normungsgremien AUF, der offiziellen Annahme dieser Normen und Spezifikationen Vorrang einzuräumen;

III

FORDERT die Kommission AUF,

a) sich auf eine Gruppe für strategische Studien über den Einsatz von Telematikanwendungen im Straßenverkehr zu stützen, in der von den Mitgliedstaaten benannte hochrangige Vertreter zusammenkommen und die zu ihren Arbeiten erforderlichenfalls Partner des öffentlichen Sektors oder der Privatwirtschaft (Betreiber und Hersteller) und Benutzer hinzuziehen kann;

b) die Arbeiten der Gruppe so zu gestalten, daß es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Gruppen kommt, um so die laufenden spezifischen Maßnahmen besser zu bündeln und deren Ergebnisse besser nutzen zu können;

FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, ihre Vertreter für diese Gruppe aus dem oder den Ministerien oder Stellen zu benennen, die für den Einsatz der Telematik im Straßenverkehr zuständig sind;

FORDERT die Kommission AUF, mit Unterstützung durch diese Gruppe, unter Nutzung des Know-how und der Erfahrungen der Mitgliedstaaten und unter Zugrundelegung der Ergebnisse der ersten Verwirklichungen und der Vorhaben des Vierten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung und der anderen laufenden europäischen Initiativen

c) eine allgemeine Strategie und einen Rahmen für den Einsatz der Telematik im Straßenverkehr vorzuschlagen:

- die anderen vorrangig zu entwickelnden Anwendungen zu bestimmen;

- die Vorschläge für Mindestspezifikationen darzulegen, damit diese anderen Anwendungen tatsächlich in Angriff genommen werden können, und den Rat so rasch wie möglich über die so erzielten Ergebnisse zu unterrichten;

- aufzuzeigen, welche tatsächlichen Hindernisse einer Einführung dieser Dienste entgegenstehen, die einerseits durch die administrativen und verfassungsrechtlichen Strukturen der Mitgliedstaaten und andererseits durch die Interoperabilität und Kompatibilität dieser Dienste im gesamteuropäischen Maßstab bedingt sind, und die Richtlinien auszuarbeiten, die zur Beseitigung dieser Hindernisse gegebenenfalls erforderlich sind;

d) dem Rat das ausführliche Arbeitsprogramm dieser Gruppe und insbesondere vor Ende 1995 einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Straßenverkehrstelematik einschließlich eine Kosten-Nutzen-Analyse der geplanten Maßnahmen zu unterbreiten und ihn regelmäßig über die erzielten Ergebnisse zu unterrichten.

(1) ABl. Nr. L 305 vom 10. 12. 1993, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 220 vom 8. 8. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 309 vom 5. 11. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1994, S. 56.

(6) ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32.

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