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Document 31989Y0606(01)
Decision No 137 of 15 December 1988 concerning the application of Article 15 (3) of Regulation (EEC) No 574/72
Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
ABl. C 140 vom 6.6.1989, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Amtsblatt Nr. C 140 vom 06/06/1989 S. 0003 - 0003
BESCHLUSS Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (89/C 140/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, in Erwägung, daß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (2) allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten enthält; daß für die Zusammenrechnung in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Vorschriften aufgeführt sind, nach denen jeweils umzurechnen ist, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt sind, die von den in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Einheiten abweichen; daß sich aus der Festlegung der Gleichwertigkeit der Einheiten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ergibt, daß der Träger, der die Umrechnung vornimmt, die Angaben so berücksichtigen muß, wie sie ihm übermittelt wurden; daß die Art und Weise der Verwendung der als Grundlage für die Umrechnung dienenden Daten näher festzulegen ist - BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Bei der Umrechnung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist der Versicherungszeitraum so zugrunde zu legen, wie er vom Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften er zurückgelegt wurde, mitgeteilt wird. 2. Dadurch ist es erforderlich, die Umrechnung wie folgt vorzunehmen: - entweder einmal für alle Versicherungszeiten insgesamt, wenn diese global mitgeteilt werden; - oder je Jahr, wenn die Versicherungszeiten je Jahr mitgeteilt werden. 3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission N. MANASSIS (1) ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.