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Document 31988Y0309(02)

Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

ABl. C 64 vom 9.3.1988, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

31988Y0309(02)

Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

Amtsblatt Nr. C 064 vom 09/03/1988 S. 0007 - 0009


Beschluss Nr. 136

vom 1. Juli 1987

zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

(88/C 64/06)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

in der Erwägung nachstehender Gründe:

Der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 180 vom 18. Juli 1985 veröffentlichte Beschluß Nr. 124 muß ab 1. Januar 1986 infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zur EWG ergänzt werden.

In Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist festgelegt, wie für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind.

Nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Dieser Absatz, der den allgemeinen Grundsatz der Anrechnung von Zeiten enthält, ist so auszulegen, daß der Träger eines Mitgliedstaates, für den kein Sondersystem im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 maßgebend ist, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs alle Zeiten zu berücksichtigen hat, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, wobei unwesentlich ist, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem Arbeitnehmersystem oder in einem System für Selbständige zurückgelegt wurden.

In Artikel 45 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist festgelegt, daß für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind.

Für die Anwendung dieser Bestimmung ist zu definieren, welche Systeme "Sonder"-Systeme für Selbständige sind.

In Artikel 45 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist festgelegt, daß für den Fall, daß der Betreffende auch unter Berücksichtigung der Zeiten nach Artikel 45 Absatz 3 erster Unterabsatz die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach dem ersten Unterabsatz nicht erfüllt, diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte insoweit, als sie in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden, unter der Voraussetzung zu berücksichtigen sind, daß der Betreffende auch bei diesem allgemeinen oder, falls es ein solches nicht gibt, bei diesem Arbeiter- bzw. Angestelltensystem versichert gewesen ist.

Der in dieser Bestimmung enthaltene Satzteil "insoweit, als sie in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden" ist wie folgt auszulegen: "insoweit, als sie in einem entsprechenden System oder in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden".

Es ist zu vermeiden, daß die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, die bereits in einem Sondersystem gemäß Artikel 45 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt wurden, in dem allgemeinen System des letztgenannten Mitgliedstaats ebenfalls berücksichtigt werden

und gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 —

FOLGENDES:

1. Der Träger eines Mitgliedstaats, der ein System anwendet, das kein Sondersystem im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist, hat für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 alle nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt wurden.

2. Ein "Sondersystem für Selbständige" im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist ein im Anhang dieses Beschlusses aufgeführtes System.

3. Der in Artikel 45 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltene Satzteil: "insoweit, als sie in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden" ist wie folgt auszulegen: "insoweit, als sie in einem entsprechenden System oder in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden".

4. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden in dem allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs insoweit berücksichtigt, als sie in dem Sondersystem gemäß Artikel 45 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des letztgenannten Staates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs nicht bereits berücksichtigt wurden.

5. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 124 vom 12. Dezember 1984 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab 1. Januar 1986.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

A. Trier

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ANHANG

Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:

A. BELGIEN

keine

B. DÄNEMARK

keine

C. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Altershilfe für Landwirte

D. GRIECHENLAND

keine

E. SPANIEN

keine

F. FRANKREICH

keine

G. IRLAND

keine

H. ITALIEN

Rentenversicherung für: (L'assicurazione pensioni per:)

- Ärzte (medici),

- Apotheker (farmacisti),

- Tierärzte (veterinari),

- Hebammen (ostetriche),

- Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti),

- Vermesser (geometri),

- Anwälte und Rechtsbeistände (avvocati e procuratori),

- Diplomkaufleute (dottori commercialisti),

- Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali),

- Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro),

- Notare (notari),

- Zollagenten (spedizionieri doganali).

I. LUXEMBURG

keine

J. NIEDERLANDE

keine

K. PORTUGAL

keine

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

keine

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