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Document 31984Y0802(32)

Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Personen, die Nierendialyse benötigen

ABl. C 203 vom 2.8.1984, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1996; Ersetzt durch 31996D0555

31984Y0802(32)

Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Personen, die Nierendialyse benötigen

Amtsblatt Nr. C 203 vom 02/08/1984 S. 0013 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0123
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0123


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BESCHLUSS Nr . 123

vom 24 . Februar 1984

zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 hei Personen , die Nierendialyse benötigen

( 84/C 203/32 )

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄSCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

BESCHLIESST

aufgrund des Artikels 81 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer , Selbständige und deren Familienangehörige , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , nach dem sie alle Verwaltungs - und Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben ,

aufgrund des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , dessen Buchstabe a ) für Personen gilt , deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzueglich Sachleistungen erfordert ;

in Erwägung nachstehender Gründe :

Einerseits muß darauf geachtet werden , daß von Personen , die sich mit der Absicht vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begeben , dort Sachleistungen nach Buchstabe a ) zu erhalten , ohne dabei das Verfahren gemäß Buchstabe c ) dieses Artikels einzuhalten , nach dem sie hierfür vom zutandigen Träger die vorherige Genehmigung einholen müssen , kein unzulässiger Gebrauch von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) gemacht wird .

Andererseits würde eine zu enge Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a ) die Freizuegigkeit von Personen stark einschränken , deren Gesundheitszustand fortlaufend und regelmässig ärztliche Maßnahmen der Art erfordert , daß für die Dauer eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich sofortige Leistungen bereitgehalten werden müssen , wenn eine solche Reise überhaupt unternommen werden soll .

Es ist daher angebracht , die Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) klarzustellen und deutlich zu machen , daß in seinen Geltungsbereich auch Personen fallen , die bereits regelmässig Nierendialyse erhalten , sich dann zu einem Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat begeben und aufgrund ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer solchen Langzeitbehandlung sofortige Leistungen benötigen , wobei jede praktische Verpflichtung , vorher für die Bereitstellung solcher Leistungen für die Dauer dieses Aufenthalts zu sorgen , unberührt bleibt und vorausgesetzt wird , daß der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht ;

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 -

FOLGENDES :

1 . Die Gewährung von Nierendialyse in einem anderen Mitgliedstaat an Arbeitnehmer , Selbständige oder deren Familienangehörige gilt in den Fällen , in denen sie im Rahmen einer bereits laufenden regelmässigen Langzeitbehandlung erfolgt , als unverzuegliche Leistung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 . Die praktische Verpflichtung , vorher für die Bereitstellung einer solchen Leistung für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts zu sorgen , bleibt unberührt . Für die Anwendung dieser Regelung ist Voraussetzung , daß der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht .

2 . Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

H . L . TELLIER

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