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Document 31984Y0802(32)
Decision No 123 of 24 February 1984 concerning the interpretation of Article 22 (1) (a) of Regulation (EEC) No 1408/71 with regard to persons undergoing renal dialysis treatment
Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Personen, die Nierendialyse benötigen
Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Personen, die Nierendialyse benötigen
ABl. C 203 vom 2.8.1984, p. 13–13
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1996; Ersetzt durch 31996D0555
Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Personen, die Nierendialyse benötigen
Amtsblatt Nr. C 203 vom 02/08/1984 S. 0013 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0123
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0123
++++ BESCHLUSS Nr . 123 vom 24 . Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 hei Personen , die Nierendialyse benötigen ( 84/C 203/32 ) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄSCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BESCHLIESST aufgrund des Artikels 81 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer , Selbständige und deren Familienangehörige , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , nach dem sie alle Verwaltungs - und Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , dessen Buchstabe a ) für Personen gilt , deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzueglich Sachleistungen erfordert ; in Erwägung nachstehender Gründe : Einerseits muß darauf geachtet werden , daß von Personen , die sich mit der Absicht vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begeben , dort Sachleistungen nach Buchstabe a ) zu erhalten , ohne dabei das Verfahren gemäß Buchstabe c ) dieses Artikels einzuhalten , nach dem sie hierfür vom zutandigen Träger die vorherige Genehmigung einholen müssen , kein unzulässiger Gebrauch von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) gemacht wird . Andererseits würde eine zu enge Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a ) die Freizuegigkeit von Personen stark einschränken , deren Gesundheitszustand fortlaufend und regelmässig ärztliche Maßnahmen der Art erfordert , daß für die Dauer eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich sofortige Leistungen bereitgehalten werden müssen , wenn eine solche Reise überhaupt unternommen werden soll . Es ist daher angebracht , die Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) klarzustellen und deutlich zu machen , daß in seinen Geltungsbereich auch Personen fallen , die bereits regelmässig Nierendialyse erhalten , sich dann zu einem Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat begeben und aufgrund ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer solchen Langzeitbehandlung sofortige Leistungen benötigen , wobei jede praktische Verpflichtung , vorher für die Bereitstellung solcher Leistungen für die Dauer dieses Aufenthalts zu sorgen , unberührt bleibt und vorausgesetzt wird , daß der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht ; gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 - FOLGENDES : 1 . Die Gewährung von Nierendialyse in einem anderen Mitgliedstaat an Arbeitnehmer , Selbständige oder deren Familienangehörige gilt in den Fällen , in denen sie im Rahmen einer bereits laufenden regelmässigen Langzeitbehandlung erfolgt , als unverzuegliche Leistung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 . Die praktische Verpflichtung , vorher für die Bereitstellung einer solchen Leistung für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts zu sorgen , bleibt unberührt . Für die Anwendung dieser Regelung ist Voraussetzung , daß der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht . 2 . Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission H . L . TELLIER