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EU-Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/126 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Als eine der dezentralen Agenturen der EU besteht das Ziel der EU-OSHA darin, die Organe und Einrichtungen der EU, die EU-Länder, die Sozialpartner und andere Interessensträger auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen durch:

  • relevante technische, wissenschaftliche und ökonomische Informationen; und
  • qualifiziertes Fachwissen auf diesem Gebiet, um das Arbeitsumfeld mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • die Förderung und Verbreitung von Wissen,
  • die Bereitstellung von Nachweisen und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen und
  • die Erleichterung des Wissensaustauschs zwischen den Akteuren auf EU-Ebene und nationaler Ebene.

Aufgaben

Unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der EU-Länder hat die EU-OSHA folgende Aufgaben:

  • Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den EU-Ländern, um:
    • Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden nationalen Prioritäten und Programme zu ermitteln;
    • die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme der EU zu liefern;
    • diese Informationen den Organen und Einrichtungen der EU, den EU-Ländern, den Sozialpartnern und anderen interessierten Akteuren auf dem Gebiet zur Verfügung zu stellen;
  • Erhebung und Analyse von Informationen über die Forschung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie über andere relevante Forschungstätigkeiten und Verbreitung der Ergebnisse;
  • Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und Erfahrungen zwischen den EU-Ländern, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;
  • Leistung eines Beitrags zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;
  • Erhebung und Bereitstellung relevanter Informationen aus Nicht-EU-Ländern und von internationalen Organisationen bzw. für Nicht-EU-Länder und internationale Organisationen;
  • Bereitstellung von Informationen über Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung bewährter Verfahren und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen;
  • Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien und Aktionsprogrammen der EU;
  • Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen;
  • Durchführung von Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie von Kampagnen.

Organisation

Die EU-OSHA, mit Sitz in Bilbao, Spanien, hat einen Verwaltungsrat und einen Exekutivausschuss, einen Exekutivdirektor und ein Netzwerk.

Verwaltungsrat

  • Er besteht aus:
    • 1 Vertreter je EU-Land;
    • 1 Vertreter einer Arbeitgeberorganisation je EU-Land;
    • 1 Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation je EU-Land;
    • 3 Mitgliedern, die die Kommission vertreten;
    • 1 unabhängigen Experten, der vom Europäischen Parlament ernannt wird.
  • Die Hauptaufgaben des Verwaltungsrats sind:
    • er gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-OSHA vor;
    • er verabschiedet das Programmplanungsdokument der EU-OSHA;
    • er verabschiedet den Haushaltsplan der EU-OSHA;
    • er erlässt die Geschäftsordnung (einschließlich derjenigen des Exekutivausschusses), die Finanzregeln, die Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten und eine Betrugsbekämpfungsstrategie;
    • er ernennt den Exekutivdirektor.

Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss hilft dem Verwaltungsrat durch:

  • die Vorbereitung seiner Entscheidungen;
  • die Überwachung, gemeinsam mit dem Verwaltungsrat, jeglicher Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF ergeben;
  • die Bereitstellung von Beratungsdiensten für den Exekutivdirektor bei der Umsetzung von Entscheidungen des Verwaltungsrats, um die Überwachung der Haushaltsführung und des Finanzmanagements zu stärken.

Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist verantwortlich für:

  • die Leitung von EU-OSHA und die Erfüllung der Aufgaben und den Haushaltsplan von EU-OSHA;
  • den Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 über die von den EU-Agenturen und Organen angenommenen Finanzregeln.

Netzwerk

Das Netzwerk von EU-OSHA besteht aus:

  • den wichtigsten Bestandteilen der nationalen trilateralen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände;
  • den nationalen Focal Points (normalerweise die zuständige Behörde für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in jedem EU-Land).

Arbeitsprogramme

Das Programmplanungsdokument wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt und anschließend spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

  • Das Mehrjahresarbeitsprogramm umfasst:
    • die strategische Gesamtplanung, einschließlich der Ziele;
    • die erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren;
    • die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.
  • Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm in Einklang stehen und enthält folgende Angaben:
    • detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;
    • eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;
    • Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen;
    • mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen.
  • Beide Programme müssen Überschneidungen mit der Arbeit anderer EU-Agenturen vermeiden. Die EU-OSHA koordiniert ihre Arbeit eng mit zwei anderen trilateralen Agenturen, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop). Sie arbeitet außerdem eng mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen.

Haushaltsplan

Für jedes Finanzjahr ist ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA zu erstellen und im Haushaltsplan der EU-OSHA auszuweisen. Der Haushaltsplan der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

  • Die Einnahmen umfassen:
    • einen aus dem Gesamthaushaltsplan der EU eingestellten Beitrag;
    • freiwillige Finanzbeiträge der EU-Länder;
    • Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA;
    • etwaige Beiträge von Nicht-EU-Ländern, die an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind.
  • Die Ausgaben umfassen:
    • die Bezüge des Personals;
    • die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben;
    • operative Ausgaben.

Evaluierung

Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre muss die Kommission sicherstellen, dass eine Bewertung vorgenommen wird, um den Erfolg der EU-OSHA bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben zu beurteilen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Februar 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74)

Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42)

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 27.03.2019

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