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Richtlinie zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ihr Zweck besteht in der Festlegung von Regeln zur Verwendung bestimmter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände* als Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format* ohne die Ermächtigung des Urheberrechteinhabers zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen gemäß dem Vertrag von Marrakesch.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertrag von Marrakesch

Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die unterzeichnenden Länder zur Annahme nationaler Gesetze, die darauf abzielen, dass Bücher in einem barrierefreien Format, wie in Braille-Schrift, als e-Text, Hörbuch oder Großdruck für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen produziert werden. Diese Gesetze sollen es auch einfacher machen, dass diese Gegenstände grenzüberschreitend ohne die notwendige Ermächtigung durch den Urheberrechteinhaber geteilt werden. Der Vertrag wurde 2013 unterzeichnet und am 1. Oktober 2018 durch die EU ratifiziert. Die EU wurde zu einer Vertragspartei am 1. Januar 2019.

Diese Richtlinie ermöglicht:

  • einer begünstigten Person*, oder einer in deren Namen handelnden Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands (z. B. Braille), zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur Nutzung durch die begünstigte Person zu erstellen; und
  • einer befugten Stelle* ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format zu erstellen oder ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten:
    • einer begünstigten Person; oder
    • einer anderen befugten Stelle zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person in gemeinnütziger Weise wiederzugeben, zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu verleihen.

Eine befugte Stelle muss:

  • der nicht genehmigten Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenwirken;
  • Aufzeichnungen über die Handhabung von Werken und Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format führen;
  • Informationen darüber veröffentlichen, wie sie diesen Verpflichtungen nachkommt;
  • die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten der begünstigten Personen befolgen;
  • den begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder Urheberrechteinhabern auf Anfrage die folgenden Auskünfte in barrierefreier Form erteilen
    • die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten und
    • Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.

Die Verordnung (EU) 2017/1563, die Verordnung, mit der der Vertrag von Marrakesch in der EU umgesetzt wird, erlassen zur selben Zeit wie diese Richtlinie, legt die Regeln darüber fest, auf welche Art und Weise solche Werke oder sonstige Schutzgegenstände zwischen den EU-, und den Nicht-EU-Ländern, die Vertragsparteien des Vertrags sind, geteilt werden, ohne dafür die Erlaubnis des Urheberrechteinhabers zu benötigen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. Oktober 2017 in Kraft getreten uns musste in den EU-Ländern bis zum 11. Oktober 2018 ins das Landerecht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Werk oder sonstiger Schutzgegenstand: ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format: ein Vervielfältigungsstück eines Werkes in einer Form, die es einer begünstigten Person ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie einer Person ohne eine in der Richtlinie genannten Beeinträchtigungen oder Behinderungen.
Begünstigte Person: eine Person, die blind ist, eine Sehbeeinträchtigung hat oder eine Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die infolgedessen sie nicht in der Lage ist, Druckwerke in gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, oder die nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.
Befugte Stelle: eine Stelle, die von einem EU-Land befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten vom gegebenen Land anerkannt wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6-13)

VERBUNDENES DOKUMENT

Beschluss (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 1-2). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 56)

Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte und anderweitig lesebehinderte Personen (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 3-11)

Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1-5)

Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2019

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