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Eurostat – statistisches Amt der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2012/504/EU zur Klärung der Rolle von Eurostat

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

In diesem Beschluss werden die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat in Bezug auf die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken geklärt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Eurostat ist eine Dienststelle der Europäischen Kommission unter Leitung eines Generaldirektors.
  • Eurostat agiert im Einklang mit den folgenden statistischen Grundsätzen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken festgelegt sind:
    • fachliche Unabhängigkeit;
    • Unparteilichkeit;
    • Objektivität;
    • Zuverlässigkeit;
    • statistische Geheimhaltung; und
    • Kostenwirksamkeit.
  • Eurostat ist verantwortlich für die Umsetzung des Europäischen Statistischen Programms und wird auf Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme tätig.
  • Eurostat hat folgende Hauptaufgaben:
    • Sammlung und Zusammenstellung statistischer Daten für die Erstellung europäischer Statistiken;
    • Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren;
    • Lenkung des Europäischen Statistischen Systems (ESS), Förderung der Zusammenarbeit zwischen dessen Partnern und Sicherstellung der führenden Rolle dieses Systems in der amtlichen Statistik auf internationaler Ebene;
    • Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit anderen Ländern und Organisationen sowie Unterstützung von Nicht-EU-Ländern bei der Verbesserung ihrer statistischen Systeme.
  • Der Generaldirektor von Eurostat, der gleichzeitig der Chefstatistiker ist,
    • hat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen. Der Generaldirektor muss unabhängig handeln und darf Weisungen der Organe oder Einrichtungen der EU, von nationalen Regierungen oder einer anderen Organisation weder anfordern noch entgegennehmen. Der Generaldirektor muss alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung ergreifen;
    • übernimmt den Vorsitz im Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS), der aus Vertretern der nationalen statistischen Ämter der EU-Länder besteht und dem ESS Anleitung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gibt;
    • übernimmt die Verbindungsfunktion zwischen dem ESS und dem Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance (das aus unabhängigen Statistikexperten besteht) in allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.
  • Um den Aufwand für die Befragten zu verringern, kann Eurostat gemäß den Geheimhaltungsvorschriften auf Verwaltungsdaten der Kommissionsdienststellen zugreifen.
  • Eurostat ist verantwortlich für das Qualitätsmanagement der europäischen Statistiken und muss ein System für die Qualitätssicherung einrichten, um die richtige Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken sicherzustellen.
  • Eurostat muss sicherstellen, dass europäische Statistiken allen Nutzern gemäß statistischen Grundsätzen, insbesondere denen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der statistischen Geheimhaltung, zugänglich gemacht werden.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 8. Oktober 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2012/504/EU vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49-52)

Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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