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Document 52023XC0323(01)

Mitteilung der Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 2023/C 107/01

C/2023/1598

ABl. C 107 vom 23.3.2023, p. 1–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(2023/C 107/01)

INHALT

TEIL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN 3
Kapitel 1 3

1.

EINFÜHRUNG 3
Kapitel 2 4

2.

ANWENDUNGSBEREICH, PFLICHT ZUR ANMELDUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 4

2.1.

Anwendungsbereich dieser Leitlinien und Auswirkungen des EMFAF 4

2.1.1.

Anwendungsbereich 4

2.1.2.

Beihilfen für andere Maßnahmen 5

2.1.3.

Wirkung der Verordnung (EU) 2021/1139 5

2.2.

Horizontale und andere Beihilfeinstrumente für den Fischerei- und Aquakultursektor 6

2.3.

Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen 7

2.4.

Pflicht zur Anmeldung 8

2.5.

Begriffsbestimmungen 9
Kapitel 3 11

3.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV 11

3.1.

Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 12

3.1.1.

Geförderter Wirtschaftszweig 12

3.1.2.

Anreizeffekt 12

3.1.3.

Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts 14

3.2.

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 15

3.2.1.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen 15

3.2.2.

Geeignetheit der Beihilfe 16

3.2.3.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 16

3.2.4.

Transparenz 19

3.2.5.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 20

3.2.6.

Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung) 22

TEIL II

GRUPPEN VON BEIHILFEN 25
Kapitel 1 25

1.

BEIHILFEN FÜR RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT 25

1.1.

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind 25

1.2.

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen 27

1.3.

Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zum Ausgleich der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden 29

1.4.

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden 31

1.5.

Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden 32
Kapitel 2 33

2.

BEIHILFEN IN GEBIETEN IN ÄUẞERSTER RANDLAGE 33

2.1.

Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage 33

2.2.

Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in Gebieten in äußerster Randlage 33

2.3.

Beihilfen für Investitionen in Ausrüstungen, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen, einschließlich Ausrüstung, die es Schiffen ermöglicht, ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei in Gebieten in äußerster Randlage zu erweitern 35
Kapitel 3 35

3.

BEIHILFEN FÜR FLOTTENMASSNAHMEN UND DIE EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT 35

3.1.

Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs 36

3.2.

Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine 37

3.3.

Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz 38

3.4.

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit 39

3.5.

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit 42

3.6.

Liquiditätshilfe für Fischer 44

TEIL III

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 45

1.

MAXIMALE LAUFZEIT VON BEIHILFEREGELUNGEN UND EVALUIERUNG 45

2.

REVISIONSKLAUSEL FÜR SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGSMASSNAHMEN 46

3.

ANWENDUNG DER LEITLINIEN 46

4.

VORSCHLÄGE FÜR GEEIGNETE MASSNAHMEN 47

5.

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG 47

6.

ÜBERARBEITUNG DER LEITLINIEN 48

TEIL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel 1

1.   EINFÜHRUNG

(1)

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Obwohl das Prinzip des Verbotes staatlicher Beihilfen im AEUV verankert ist, können solche Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

(2)

Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, u. a. im Fischerei- und Aquakultursektor entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Außerdem kann die Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Des Weiteren können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten, wirtschaftlichen und sozialen Lage als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(3)

In den vorliegenden Leitlinien legt die Kommission die Kriterien für die Ermittlung der Bereiche fest, die die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV erfüllen und daher als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. In Bezug auf Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind in diesen Leitlinien die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Beihilfemaßnahme zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(4)

Betreiber in allen Mitgliedstaaten haben Zugang zu gemeinsamen und begrenzten biologischen Meeresressourcen. Die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) stellt sicher, dass diese biologischen Meeresressourcen sowie die Fischereien und Flotten, die diese Ressourcen befischen, so verwaltet werden, dass sie auf einem nachhaltigen Niveau bleiben. Staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors sind in die breiter angelegte GFP eingebettet, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführt wurde. Im Rahmen dieser Politik gewährt die Union finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor mittels der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Verordnung (EU) 2021/1139“) (2), mit der der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden der „EMFAF“) eingerichtet wurde. Die genannte Verordnung ermöglicht die Gewährung von Unterstützung für Interventionen, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, und enthält eine Liste nicht beihilfefähiger Tätigkeiten sowie strenge Bedingungen, um sicherzustellen, dass Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Flotte mit diesen Zielen in Einklang stehen.

(5)

Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen staatlicher Beihilfen sind die gleichen, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) aus dem Unionshaushalt oder durch einen Mitgliedstaat finanziert werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP durch den EMFAF gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Leitlinien berücksichtigt die Kommission die GFP-Vorschriften und die Vorschriften für den EMFAF.

(6)

Im Jahr 2019 leitete die Kommission eine Evaluierung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) ein, die gezeigt hat, dass der Rahmen für staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor insgesamt wirksam ist, Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel minimiert, Transparenz, Kohärenz und Rechtssicherheit erhöht und zur Verwirklichung der Ziele der GFP beigetragen hat. Für die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor sind jedoch einige gezielte Anpassungen erforderlich, um einen kohärenten Ansatz zwischen den Beihilfevorschriften für diesen Sektor und dem EMFAF zu erreichen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission im Rahmen der Abwägungsprüfung (Teil I Abschnitt 3.2.6 dieser Leitlinien). die horizontalen Vorschriften für staatliche Beihilfen und die Maßnahmen, die sich aus dem europäischen Grünen Deal (4) ergeben, einschließlich einer nachhaltigen blauen Wirtschaft.

Kapitel 2

2.   ANWENDUNGSBEREICH, PFLICHT ZUR ANMELDUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich dieser Leitlinien und Auswirkungen des EMFAF

2.1.1.   Anwendungsbereich

(7)

In diesen Leitlinien werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission bewertet, ob eine Beihilfe für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(8)

Diese Leitlinien werden auf alle Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor angewendet. Die umfasst auch die Bestandteile von Regionalbeihilfen im Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor. Ebenso finden sie auf alle anderen Beihilfen Anwendung, die dem Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen der Unionsfonds gewährt werden. Fällt eine Beihilfe unter ein horizontales oder ein anderes Beihilfeinstrument, so gelten die Bedingungen in Teil I Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien für solche Beihilfen.

(9)

Diese Leitlinien gelten für alle Unternehmen. Große Unternehmen sind tendenziell durch Marktdefizite weniger beeinträchtigt als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU (5)). Darüber hinaus sind große Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, meist wichtige Akteure auf dem Markt, und folglich können in bestimmten Fällen Beihilfen für große Unternehmen den Wettbewerb besonders stark verzerren und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Beihilfen für große Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, können potenziell den Wettbewerb verzerren, weshalb die in diesen Leitlinien vorgesehenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen auf die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen abgestimmt werden und den Bewertungsgrundsätzen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, die in Teil I Kapitel 3 dieser Leitlinien genauer ausgeführt werden.

(10)

Unternehmen in Schwierigkeiten fallen vorbehaltlich der unter dieser Randnummer genannten Ausnahmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien. Nach Ansicht der Kommission kann ein Unternehmen, das aufgrund von Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. In den Fällen, in denen es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 31 Buchstabe l dieser Leitlinien handelt, wird die Beihilfe anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (6) bewertet. Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz sind:

a)

Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten oder Schäden infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 dieser Leitlinien, vorausgesetzt die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar;

b)

Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten oder Schäden aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten und durch geschützte Tiere gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2, 1.3 oder 1.4 dieser Leitlinien, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmens durch diese Risikoereignisse verursacht wurden, sofern die Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind;

c)

Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 Randnummer 188 Buchstaben a bis c und e bis h dieser Leitlinien, bei denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aufgrund einer Notlage und der Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, nicht berücksichtigt werden sollte, sofern die Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und

d)

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, sofern sie unter Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 dieser Leitlinien fallen.

(11)

Bei der Beurteilung von Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Einziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen ist, wird die Kommission dem noch zurückzuerstattenden Beihilfebetrag Rechnung tragen (7). Dies gilt weder für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV (Teil II, Kapitel 1 Abschnitt 1.1 dieser Leitlinien) noch für Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 Randnummer 188 Buchstaben a bis c und e bis h dieser Leitlinien.

(12)

Für Beihilfen in Nordirland gilt: Müssen bei einer Maßnahme die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 1380/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1139 erfüllt sein, so sind in der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die entsprechenden Informationen vorzulegen.

2.1.2.   Beihilfen für andere Maßnahmen

(13)

Entspricht eine Beihilfe keiner der in Teil II Kapitel 1, 2 oder 3 sowie Teil I Kapitel 2 Abschnitte 2.2 und 2.3 dieser Leitlinien genannten Beihilfearten, so ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Möchte ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe trotzdem gewähren oder gewährt er sie, so prüft die Kommission diese auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV und entsprechend dieser Leitlinien. Die Mitgliedstaaten müssen eindeutig nachweisen, dass die Beihilfe mit den in Teil I Kapitel 3 dieser Leitlinien dargelegten Grundsätzen im Einklang steht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die positiven Auswirkungen einer solchen Beihilfe die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen wie in Teil I Kapitel 3 Abschnitt 3.2.6 dieser Leitlinien dargelegt überwiegen, kann die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

2.1.3.   Wirkung der Verordnung (EU) 2021/1139

(14)

Artikel 42 AEUV sieht vor, dass das Kapitel des AEUV über die Wettbewerbsregeln, zu denen auch die Vorschriften für staatliche Beihilfen zählen, nur in dem vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegten Maß auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen – worunter auch der Fischerei- und Aquakultursektor fällt (8) – Anwendung findet, wobei den in Artikel 39 AEUV dargelegten Zielen Rechnung getragen wird.

(15)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors die Artikel 107, 108 und 109 AEUV. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 sieht jedoch eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel vor, wonach die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen gelten, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EU) 2021/1139 getätigt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV, wenn nationale Vorschriften eine öffentliche Finanzierung für den Fischerei- und Aquakultursektor vorsehen, die über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1139 hinausgeht. In diesem Fall gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen für diese öffentliche Finanzierung insgesamt. Daher gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen: a) im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 für i) öffentliche Finanzierungen, die über die Bestimmungen der genannten Verordnung hinausgehen, und ii) Zahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139, die nicht unter den Fischerei- und Aquakultursektor im Sinne von Artikel 42 AEUV fallen, und b) für nationale Zahlungen, die außerhalb der Verordnung (EU) 2021/1139 getätigt werden.

(16)

Der EMFAF basiert auf einer einfachen Architektur, ohne vordefinierte Maßnahmen oder detaillierte Beihilfefähigkeitsregeln auf Unionsebene vorzuschreiben, mit Ausnahme bestimmter Stützungsmaßnahmen. Er beschreibt spezifische Ziele für jede Priorität. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Programm angeben, mit welchen Mitteln die im Rahmen des EMFAF allgemein beschriebenen Ziele und Prioritäten am besten erreicht werden können. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in diesen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung vorgelegt wurden, könnten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1139 und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterstützt werden.

(17)

Einige von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 geleistete Zahlungen stellen möglicherweise keine Zahlungen an den Fischerei- und Aquakultursektor dar, da sie nicht unter Artikel 42 AEUV fallen. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Zahlungen für Vorhaben gemäß den Artikeln 14, 23, 25, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2021/1139 der Fall sein.

(18)

Für Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139, die nicht in den Fischerei- und der Aquakultursektor fallen, gelten die Vorschriften des AEUV für staatliche Beihilfen. Wenn diese Zahlungen eine staatliche Beihilfe darstellen, sollten sie anhand der einschlägigen Beihilfeinstrumente bewertet werden.

(19)

Diese Leitlinien gelten nicht für Beihilfen, die als zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung des in den Artikeln 24, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Ausgleichs gewährt werden. Gewähren die Mitgliedstaaten jedoch zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung des Ausgleichs für Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1139 entstehen, so müssen die Mitgliedstaaten die staatlichen Beihilfen der Kommission melden, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 als Teil dieses Ausgleichs genehmigen kann. Diese staatlichen Beihilfen gelten daher als angemeldet im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV.

2.2.   Horizontale und andere Beihilfeinstrumente für den Fischerei- und Aquakultursektor

(20)

Beihilfen, die in den Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien oder anderer von der Kommission erlassener Instrumente fallen, werden von der Kommission anhand der Grundsätze geprüft, die in den einschlägigen Abschnitten dieser horizontalen und anderen Beihilfeinstrumente in Verbindung mit den Bedingungen in Teil I Kapitel 3 Abschnitt 3.2.6 dieser Leitlinien dargelegt sind.

(21)

Diese horizontalen Leitlinien und anderen Instrumente umfassen die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (10), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (11), den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (12), Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (13), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (14), die Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Breitbandnetzausbau (15) und die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (16).

(22)

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027 (17) gelten nicht für den Fischerei- und Aquakultursektor, es sei denn, in diesem Sektor werden staatliche Beihilfen im Rahmen einer horizontalen regionalen Betriebsbeihilferegelung gewährt.

2.3.   Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen

(23)

Ist eine Beihilfe für KMU oder große Unternehmen von derselben Art wie eine Beihilfe innerhalb einer Gruppe von Beihilfen, die gemäß einer der unter Randnummer 28 Buchstabe a aufgeführten Gruppenfreistellungsverordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, so prüft die Kommission die Beihilfe anhand der Bewertungsgrundsätze gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die in Teil I Kapitel 3 dieses Abschnitts genauer dargelegt werden, sowie der Kriterien für jede in den genannten Verordnungen aufgeführte Gruppe von Beihilfen.

(24)

Die Kommission wird Beihilfen, die nicht alle Kriterien der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, von Fall zu Fall prüfen. Geht eine Beihilfe über die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Bestimmungen hinaus, so muss der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweisen.

(25)

In Bezug auf die Randnummern 23 und 24 gilt Folgendes:

a)

Beihilfen derselben Art wie die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2473 (18) der Kommission genannte Gruppe von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 dieser Leitlinien erfüllen;

b)

Beihilfen derselben Art wie die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2473 genannte Gruppe von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind mit dem AEUV vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2 dieser Leitlinien erfüllen;

c)

Beihilfen derselben Art wie die in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2473 genannte Gruppe von Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sind mit dem AEUV vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 dieser Leitlinien erfüllen;

d)

Beihilfen derselben Art wie die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2473 genannte Gruppe von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere entstanden sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4 dieser Leitlinien erfüllen;

e)

Beihilfen derselben Art wie die in den Artikeln 43, 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2022/2473 genannte Gruppe von Beihilfen zur Verhütung und Milderung von Schäden durch Tierseuchen, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und geschützte Tiere entstanden sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5 dieser Leitlinien erfüllen und

f)

Beihilfen derselben Art wie die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2473 genannte Gruppe von Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.1 dieser Leitlinien erfüllen.

2.4.   Pflicht zur Anmeldung

(26)

Diese Leitlinien finden auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen Anwendung.

(27)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie jede beabsichtigte Einführung einer neuen Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (19) anmelden müssen.

(28)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten auch an die Fälle, in denen eine Mitteilung an die Kommission nicht erforderlich ist:

a)

Beihilfen, die mit einer der auf der Grundlage des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (20) erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen im Einklang stehen, wenn diese für den Fischerei- und Aquakultursektor gelten. Dabei handelt es sich insbesondere um

i)

Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2473 und

ii)

Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit und Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, ausgenommen Vorhaben, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (21) aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (22);

b)

De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014.

(29)

Die Mitgliedstaaten werden auch daran erinnert, dass das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch steuerähnliche Abgaben, integraler Bestandteil der Beihilfe ist (23).

(30)

Werden Beihilferegelungen durch Sonderabgaben, insbesondere steuerähnliche Abgaben, auf bestimmte Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse finanziert, unabhängig von deren Ursprung, so bewertet die Kommission die Regelung anhand der Grundsätze in Teil I Kapitel 3 und der Voraussetzungen des geltenden Abschnitts dieser Leitlinien. Nur Beihilfen, die in gleichem Maße für einheimische und für eingeführte Erzeugnisse gezahlt werden, können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden.

2.5.   Begriffsbestimmungen

(31)

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;

b)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

c)

„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

d)

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. jede Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

e)

„Biosicherheitsmaßnahmen“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb von i) einer Tierpopulation oder ii) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

f)

„Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;

g)

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem das begünstigte Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

h)

„Raubfraß“ das Fressen von Fisch, der in Netzen gefangen oder in Teichen gehalten wird, durch geschützte Tiere wie Robben, Seeotter und Seevögel;

i)

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

j)

„Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

k)

„Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur umfasst;

l)

„Fangkapazität“ die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Rates (25);

m)

„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für das begünstigte Unternehmen gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

n)

„Einzelbeihilfe“ eine Ad-hoc-Beihilfe bzw. Beihilfe, die einzelnen begünstigten Unternehmen auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

o)

„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

p)

„invasive gebietsfremde Art“ invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Nummer 3 bzw. Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) (im Folgenden Verordnung (EU) Nr. 1143/2014);

q)

„große Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2473 nicht erfüllen;

r)

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2473 erfüllen;

s)

„Betriebsbeihilfe“ eine Beihilfe, die darauf abzielt oder zur Folge hat, die Liquidität eines Unternehmens zu erhöhen, seine Produktionskosten zu senken oder seine Einkünfte zu steigern, insbesondere eine Beihilfe, die ausschließlich auf der Grundlage der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Stückzahl oder den Produktionsmitteln berechnet wird;

t)

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV (27) genannten Gebiete;

u)

„Präventionsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Tierseuche oder einer invasiven gebietsfremden Art, die noch nicht aufgetreten sind;

v)

„Verarbeitung und Vermarktung“ sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses;

w)

„geschütztes Tier“ ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

x)

„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Projekt gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Projekts abhängen;

y)

„Risikoereignisse“ Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Befall durch invasive gebietsfremde Arten oder durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden;

z)

„kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (28), oder b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;

aa)

„Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit“ entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;

bb)

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien des Abschnitts 2.2 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (29) oder der Nachfolgeleitlinien erfüllt;

(32)

Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen der jeweiligen unter den Randnummern 21, 22 und 28 Buchstabe a dieser Leitlinien aufgeführten Instrumente sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (30) und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1139.

Kapitel 3

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV

(33)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(34)

Um zu bewerten, ob staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wird die Kommission daher prüfen, ob die Beihilfemaßnahme die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs fördert (erste Voraussetzung) und ob sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (zweite Voraussetzung).

(35)

In diesem Kapitel erläutert die Kommission, wie sie die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durchführen wird. Sie definiert allgemeine Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und legt gegebenenfalls besondere Bedingungen für Beihilferegelungen und zusätzliche Bedingungen für Einzelbeihilfen fest, die der Anmeldepflicht unterliegen.

(36)

Bei der Bewertung nach Randnummer 34 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)

Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs:

i)

Ermittlung des betreffenden Wirtschaftszweigs (Abschnitt 3.1.1 dieses Kapitels);

ii)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden (Abschnitt 3.1.2 dieses Kapitels);

iii)

die Beihilfe verstößt nicht gegen einschlägige Bestimmungen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Abschnitt 3.1.3 dieses Kapitels).

b)

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft:

i)

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfe muss eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder, falls anwendbar, Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 3.2.1 dieses Kapitels);

ii)

Geeignetheit der Beihilfe: Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein (Abschnitt 3.2.2 dieses Kapitels);

iii)

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten von dem/den betreffenden Unternehmen durchgeführt werden (Abschnitt 3.2.3 dieses Kapitels);

iv)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.2.4 dieses Kapitels);

v)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.2.5 dieses Kapitels);

vi)

Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen, die eine Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann (Abwägungsprüfung) (Abschnitt 3.2.6 dieses Kapitels).

(37)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann für die Gesamtabwägung zudem eine Ex-post-Evaluierung gemäß den Randnummern 326 bis 333 verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen (in der Regel auf höchstens vier Jahre), wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden.

(38)

Diese allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten für alle unter diese Leitlinien fallenden Beihilfen, es sei denn, in Teil I Kapitel 3 Abschnitte 3.1 und 3.2 sind aufgrund besonderer, den Fischerei- und Aquakultursektor betreffender Erwägungen Ausnahmen vorgesehen.

3.1.   Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

3.1.1.   Geförderter Wirtschaftszweig

(39)

Die Kommission ermittelt anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, welcher Wirtschaftszweig durch die angemeldete Beihilfemaßnahme gefördert wird.

(40)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe auf die Förderung der Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs abzielt.

(41)

Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung negativer Auswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten auf Klima oder Umwelt oder auf das Erhaltungsziel der GFP können die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten erleichtern, indem sie die Nachhaltigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs erhöhen.

(42)

Die Mitgliedstaaten müssen beschreiben, ob und wie die Beihilfe zur Verwirklichung der Ziele der GFP und im Rahmen dieser Politik zu den Zielen des EMFAF beitragen wird, und insbesondere den erwarteten Nutzen der Beihilfe darlegen.

(43)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 und Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.4, 3.5 und 3.6 dieser Leitlinien gewährt werden, die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit im Fischerei- und Aquakultursektor fördern können, da eine solche Entwicklung ohne Beihilfen nicht in gleichem Umfang erfolgen kann.

Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln anzumeldende Beihilfen

(44)

Werden auf der Grundlage einer Regelung Beihilfen für einzeln anzumeldende Investitionsvorhaben gewährt, muss die Bewilligungsbehörde erklären, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung leistet. Zu diesem Zweck sollten sich die Mitgliedstaaten auf die Angaben des Antragstellers stützen.

3.1.2.   Anreizeffekt

(45)

Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und in ländlichen Gebieten können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(46)

Sofern das Unionsrecht oder diese Leitlinien Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsehen, sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

(47)

Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Förderung der Einhaltung verbindlicher Normen sind grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, es sei denn, in den Rechtsvorschriften der Union oder diesen Leitlinien sind ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(48)

Die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 sollten auf die Unterstützung von Unternehmen beschränkt sein, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig und mit unterschiedlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, obwohl sie angemessene Anstrengungen unternommen haben, um diese Risiken zu minimieren. Staatliche Beihilfen dürfen Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen müssen die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen. Dieser Grundsatz gilt beispielsweise für Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.4, 3.5 und 3.6.

(49)

Aus den unter Randnummer 45 erläuterten Gründen schließt die Kommission einen Anreizeffekt für das begünstigte Unternehmen aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor das begünstigte Unternehmen bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(50)

Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten.

(51)

Darüber hinaus müssen große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(52)

Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des begünstigten Unternehmens in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

(53)

Beihilfen in Form von Steuervorteilen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilferegelung einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und wenn die Beihilferegelung eingeführt wurde und in Kraft ist, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Letztere Bedingung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(54)

Beihilfen, die Ausgleichscharakter haben, wie Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 und Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.5 und 3.6, sowie Beihilfen, die die Voraussetzungen von Teil II Kapitel 2 Abschnitte2.1, 2.2 und 2.3 erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben oder sollten einen Anreizeffekt haben.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

(55)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat nicht nur die Anforderungen gemäß den Randnummern 45 und 48 bis 53 erfüllen, sondern auch eindeutige Nachweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem begünstigten Unternehmen von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln.

(56)

Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

(57)

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau mithilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt werden, z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value – NPV) (31), des internen Zinsfußes (internal rate of return – IRR) (32) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE) des Vorhabens. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das begünstigte Unternehmen bei anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Sind diese Sätze nicht bekannt, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätzen zu vergleichen.

(58)

Ist keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen.

(59)

Ändert die Beihilfe das Verhalten des begünstigten Unternehmens nicht dahin gehend, dass es zusätzliche Investitionen tätigt, so hat sie keine positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des betreffenden Sektors. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre.

3.1.3.   Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

(60)

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil einer solchen Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (33).

(61)

Im Fischerei- und Aquakultursektor betrifft dies insbesondere staatliche Beihilfen, die

a)

zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten gewährt werden, die mit schweren Verstößen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (34) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (35) verbunden sind und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) (36) darstellen oder unterstützen;

b)

zur Unterstützung des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Fischereifahrzeugs gewährt werden, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde;

c)

mit einer Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (37) über die gemeinsame Marktorganisation (38) einhergehen oder

d)

mit einer Erhöhung der Fangkapazität oder dem Bau neuer Schiffe einhergehen, die unmittelbar und automatisch zu einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität führen.

(62)

Darüber hinaus kann eine staatliche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Erzeugnisse oder Dienstleistungen nutzt, sowie für Beihilfen, mit denen die Möglichkeit des begünstigten Unternehmens eingeschränkt wird, die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.

(63)

Die Kommission genehmigt weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(64)

Die Anmeldungen staatlicher Beihilfen sollten Angaben dazu enthalten, wie die nationalen Behörden die Einhaltung der Randnummern 61 bis 63 überprüfen werden.

3.2.   Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(65)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dürfen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(66)

In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Kommission ihren Ermessensspielraum ausübt, wenn sie bewertet, ob die zweite Voraussetzung im Rahmen der unter Randnummer 36 Buchstabe b genannten Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt ist.

(67)

Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist.

(68)

Anschließend bewertet die Kommission die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3.2.1.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(69)

Um zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses erforderlich ist, muss zunächst das Problem identifiziert werden. Staatliche Beihilfen müssen gezielt auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie eine wesentliche Entwicklung bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann, z. B. die Behebung eines Marktversagens im Zusammenhang mit der geförderten Tätigkeit oder Investition.

(70)

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel.

(71)

Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 und Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 und Kapitel 2 Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Daher werden solche Beihilfen als notwendig angesehen.

3.2.2.   Geeignetheit der Beihilfe

(72)

Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein. Es kann möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, marktgestützte Instrumente, Entwicklung der Infrastruktur und Verbesserung des Geschäftsumfelds geben, um die Ziele der Beihilfe zu erreichen. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

(73)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 und Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 und Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 erfüllen, ein geeignetes politisches Instrument darstellen. Eine Beihilfemaßnahme derselben Art wie ein Vorhaben, das für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommt, ist angemessen, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(74)

In anderen Fällen, die nicht unter Randnummer 73 fallen, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es kein anderes, weniger wettbewerbsverzerrendes politisches Instrument gibt.

(75)

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme gemäß Teil II Kapitel 3 einzuführen, während dieselbe Intervention gleichzeitig im einschlägigen EMFAF-Programm vorgesehen ist, so sollte der Mitgliedstaat die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments gegenüber der einschlägigen Intervention im Rahmen des EMFAF-Programms darlegen.

Geeignetheit verschiedener Beihilfeformen

(76)

Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind.

(77)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die in der in diesen Leitlinien oder im Rahmen der jeweiligen EMFAF-Intervention gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 vorgesehenen Form gewährt werden, eine geeignete Form der Beihilfe darstellen.

(78)

Wird die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Begünstigen einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

(79)

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt erfolgt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleistungserbringers.

3.2.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(80)

Eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor gilt als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro begünstigtem Unternehmen auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist.

Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge

(81)

Damit die Beihilfe verhältnismäßig ist, darf nach Auffassung der Kommission der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten.

(82)

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen sieht die Kommission in diesen Leitlinien die Anwendung von Beihilfehöchstintensitäten vor.

(83)

Werden die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Teil II dieser Leitlinien eingehalten, so gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt.

(84)

Bei Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter die Verordnung (EU) 2022/2473 gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 fallen, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe als eingehalten, wenn der Beihilfebetrag nicht höher ist als die geltende Höchstintensität für öffentliche Beihilfen gemäß der genannten Verordnung und deren Anhang IV. Geht eine Beihilfe über die in der Verordnung (EU) 2022/2473 festgelegten Bestimmungen hinaus, so muss der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweisen.

(85)

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe berechnet werden. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

(86)

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(87)

Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(88)

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(89)

Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(90)

Mit Ausnahme von Teil II Kapitel 1 und Kapitel 3 können Beihilfen nach folgenden vereinfachten Kostenoptionen gewährt werden:

a)

Einheitskosten;

b)

Pauschalbeträge;

c)

Pauschalfinanzierung.

(91)

Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags ist Folgendes zu beachten:

a)

Es ist eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode anzuwenden, basierend auf

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder

ii)

überprüften historischen Daten einzelner begünstigter Unternehmen oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner begünstigter Unternehmen.

b)

Die Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten, sind zu beachten.

(92)

Bei durch die EU kofinanzierten Maßnahmen können die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den vereinfachten Kostenoptionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet werden.

(93)

Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt wird die Kommission Versicherungen berücksichtigen, die das begünstigte Unternehmen abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf eine Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur an Unternehmen gewährt werden, für die kein Versicherungsschutz für die betreffenden Verluste möglich ist. Daher sind die begünstigten Unternehmen zur weiteren Verbesserung des Risikomanagements dazu anzuhalten, nach Möglichkeit immer Versicherungen abzuschließen.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

(94)

In der Regel werden einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe (39) anfallen, und Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten. Auch bei Investitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen gewährt werden, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist‚ wobei Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

(95)

Der Beihilfebetrag darf das für eine hinreichend rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder – wenn diese Sätze nicht verfügbar sind – über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätze angehoben werden.

(96)

Bei Beihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht. Die unter Randnummer 95 erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

(97)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen prüft die Kommission, ob die Beihilfe möglicherweise das für die hinreichende Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum gemäß Randnummer 95 übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe herangezogen werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen gemäß Randnummer 56 nachweisen.

(98)

Die zusätzlichen Bedingungen gemäß den Randnummern 94 bis 97 gelten nicht für unter Randnummer 51 genannte Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

Kumulierung von Beihilfen

(99)

Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in diesen Leitlinien festgesetzte Beihilfeintensität und Beihilfeobergrenze nicht übersteigt.

(100)

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach diesen Leitlinien für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach diesen Leitlinien für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(101)

Beihilfen gemäß diesen Leitlinien, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in dieser oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Kommissionsbeschluss festlegt ist.

(102)

Staatliche Beihilfen zugunsten des Fischerei- und Aquakultursektors dürfen nicht mit Zahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in diesen Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(103)

Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(104)

Nach diesen Leitlinien zulässige staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in diesen Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

3.2.4.   Transparenz

(105)

Die Mitgliedstaaten müssen die Veröffentlichung (40) der folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) (41) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website sicherstellen:

a)

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen bzw. ein Link dazu;

b)

der bzw. die Name(n) der Bewilligungsbehörde(n);

c)

Namen der einzelnen Begünstigten, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigtem, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 10 000 EUR (42) nicht überschreiten, abgesehen werden.

(106)

Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Informationen zu den Beihilfebeträgen je Begünstigtem in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,01 bis 0,03; über 0,03 bis 0,5; über 0,5 bis 1; über 1 bis 2; über 2.

(107)

Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Informationen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein (43).

(108)

Aus Gründen der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten eine Berichterstattung gemäß Teil III Abschnitt 4 dieser Leitlinien vornehmen.

3.2.5.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(109)

Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen. Bestimmte Beihilfen können Bedenken hinsichtlich des Aufbaus von Überkapazitäten auf schrumpfenden Märkten in Bezug auf die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (44) sowie deren Verarbeitung und Vermarktung aufwerfen. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfe hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum begrenzt sein. Die Kommission ist der Auffassung, dass in Fällen, in denen eine Beihilfe die besonderen Bedingungen von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3, Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 und Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 erfüllt, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum beschränkt sind.

(110)

Die Mitgliedstaaten sollten Nachweise vorlegen, die es der Kommission ermöglichen, die betreffenden Produktmärkte zu ermitteln, d. h. die Märkte, die von der Verhaltensänderung des begünstigten Unternehmens betroffen sind. Bei der Beurteilung der negativen Auswirkungen der Beihilfe wird der Schwerpunkt der Analyse der Wettbewerbsverzerrungen auf den vorhersagbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten (45) im Fischerei- und Aquakultursektor liegen.

(111)

Zunächst gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Zudem wird die Kommission Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge festlegen. Dadurch soll verhindert werden, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist.

(112)

Doch selbst eine Beihilfe, die erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine Änderung des Verhaltens des begünstigten Unternehmens zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Dies ist im Fischerei- und Aquakultursektor mit höherer Wahrscheinlichkeit der Fall, da sich dieser von anderen Märkten durch seine besondere Struktur unterscheidet, die durch eine große Anzahl kleiner Unternehmen geprägt ist sowie durch die Tatsache, dass die Fischbestände eine gemeinsame, begrenzte Ressource bilden. Auf einem solchen Markt ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen selbst dann hoch, wenn nur geringe Beihilfebeträge gewährt werden.

Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

(113)

Da Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verarbeiten und vermarkten, und für Unternehmen, die in anderen Sektoren, z. B. in der Lebensmittelverarbeitung, tätig sind, ähnliche verzerrende Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, sollten die allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen bezüglich der Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel für alle diese Sektoren in gleicher Weise gelten. Somit müssen die Bedingungen gemäß den Randnummern 114 bis 124 für Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eingehalten werden.

(114)

Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Verzerrungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Bedingungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können solche Regelungen kumulativ zu erheblichen Verzerrungen führen. Im Falle einer auf bestimmte Sektoren ausgerichteten Investitionsbeihilferegelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

(115)

Deshalb muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen begünstigten Unternehmen sowie die Merkmale der betreffenden Sektoren zu berücksichtigen sind. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die möglichen negativen Auswirkungen zu bewerten, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen.

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Regelungen

(116)

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen oder Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Regelungen legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern 117 bis 124 beschriebenen negativen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der jeweiligen Beihilfe aufgewogen werden.

(117)

Für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedstaaten Nachweise vorlegen, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann. Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens (46). Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der betreffende Produktmarkt umfasst das jeweilige Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

(118)

Die Kommission legt bei der Bewertung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betreffenden Produktmarkts, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des begünstigten Unternehmens, Hindernisse für den Markteintritt bzw. -austritt sowie Produktdifferenzierung.

(119)

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

(120)

Die Kommission führt die potenziellen negativen Auswirkungen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

a)

erhebliche Kapazitätszunahmen, die – insbesondere auf schrumpfenden Märkten – zu Überkapazitäten führen oder Überkapazitätslagen zuspitzen, und

b)

erhebliche Marktmacht des Begünstigten.

(121)

Bei der Evaluierung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beiträgt, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Marktes.

(122)

Handelt es sich um einen wachsenden Markt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

(123)

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Die Kommission unterscheidet zwischen Fällen, in denen der Markt langfristig betrachtet strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft), und Fällen, in denen der Markt lediglich in relativen Zahlen rückläufig ist (d. h. immer noch Wachstum aufweist, das aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

(124)

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der drei Jahre vor Beginn des Vorhabens. Hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Indikatoren können das erwartete Wachstum des betreffenden Marktes, die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen und die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Preise und Gewinnspannen der Wettbewerber sein.

3.2.6.   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung)

(125)

Die Kommission bewertet, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfe die festgestellten negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

(126)

Begegnet die geplante Beihilfe nicht in geeigneter und verhältnismäßiger Weise einem klar ermittelten Marktversagen, werden die negativen verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen, sodass die Kommission die geplante Beihilfe wahrscheinlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklären wird.

(127)

Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe wird die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß dem EMFAF berücksichtigen. Das Hauptziel der GFP besteht darin, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind und in einer Weise verwaltet werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) und dem Ziel, die Kohärenz mit der Umweltgesetzgebung der Union zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013), vereinbar ist. Maßnahmen, die einem dieser Ziele zuwiderlaufen, haben wahrscheinlich keine positiven Auswirkungen auf die GFP und können sich aufgrund der begrenzten Ressourcen, um die die Unternehmen des Sektors konkurrieren, negativ auf den Wettbewerb und den Handel auswirken. Dies macht ein positives Gleichgewicht für solche Maßnahmen unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang wird die Kommission dem Risiko einer Erhöhung der Fangkapazität, der Überfischung oder der Verlagerung des Fischereiaufwands sowie dem Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen.

(128)

Aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors ist die Kommission grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die Voraussetzungen von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3, Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 und Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 erfüllen, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt sind.

(129)

Bei staatlichen Beihilfen, die im Rahmen des EMFAF kofinanziert werden, geht die Kommission vom Vorliegen der entsprechenden positiven Auswirkungen aus.

(130)

Beihilfen, die zu den Zielen der Bestandserhaltung beitragen, indem die derzeit nach den GFP-Vorschriften zulässigen Ausnahmen, wie Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung, schrittweise abgeschafft werden, werden als positiv für die Umsetzung der Ziele der GFP betrachtet.

(131)

Die Kommission wird auch Beihilfen, die umweltpolitische Ziele unterstützen und mit Bestandserhaltungsbemühungen verknüpft werden können, indem sie zum guten Umweltzustand oder zur Einführung und Überwachung geschützter Meeresgebiete beitragen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Flüssen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (47) oder der Richtlinie (EU) 2019/904 (48) für Fanggeräte/Kunststoffe vorantreiben oder die Einführung prioritärer Rahmenmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete fördern, als positiven Beitrag zu den Zielen der GFP betrachten.

(132)

Bei dieser Abwägung wird die Kommission besonderes Augenmerk auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, oder auf andere vergleichbare Methoden wie den ökosystembasierten Ansatz für die Bewirtschaftung der Meeresfischerei gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legen. Die GFP besteht aus Rechtsakten, mit denen ein ganzheitlicher Rahmen für die Fischereipolitik geschaffen wird, der ein Gleichgewicht zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitskriterien erfordert.

(133)

Darüber hinaus kann die Kommission gegebenenfalls auch berücksichtigen, ob die vorgeschlagene Beihilfe andere positive oder negative Auswirkungen hat. Wenn diese anderen positiven Auswirkungen die in der Unionspolitik verankerten Zielsetzungen widerspiegeln, wie z. B. im europäischen Grünen Deal einschließlich einer nachhaltigen blauen Wirtschaft (49), der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (50), dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (51), der Biodiversitätsstrategie (52), dem EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (53), der „Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (54), Energieeffizienz (55) und der Initiative zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (56) kann dann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagene Beihilfe im Einklang mit diesen politischen Maßnahmen der Union solche weiterreichenden positiven Auswirkungen hat.

(134)

Im Gegensatz dazu werden Beihilfen, die zur Erhöhung der Fangkapazität beitragen oder zu einer Überfischung oder Verlagerung des Fischereiaufwands führen, die zu einer solchen Überfischung führen könnte (siehe Randnummer 4 der Leitlinien), wahrscheinlich die Ziele der GFP untergraben. Unter Berücksichtigung des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts des Fischereisektors, in dem Unternehmen um begrenzte Ressourcen konkurrieren, ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen mit solchen Auswirkungen, die grundsätzlich als schädlich angesehen werden, zu einem positiven Ergebnis der Abwägung führen.

(135)

Mit Ausnahme der in diesen Leitlinien ausdrücklich behandelten Beihilfen dürfte die Abwägungsprüfung in Bezug auf die folgenden Arten von Beihilfemaßnahmen, die grundsätzlich als schädlich angesehen werden, nicht positiv ausfallen:

a)

Maßnahmen, durch die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöht wird

b)

Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert

c)

Bau, Erwerb oder Einfuhr von Fischereifahrzeugen

d)

Transfer oder Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern

e)

endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

f)

Versuchsfischerei

g)

Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen

h)

direkte Bestandsaufstockung, außer bei Versuchsaufstockungen

i)

Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen

j)

Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, und die nicht mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 übereinstimmen

k)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen erforderlich sind

l)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben oder

m)

der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs.

(136)

Es ist unwahrscheinlich, dass die Abwägungsprüfung bei Beihilfemaßnahmen positiv ausfällt, die

a)

keine Sicherheiten enthalten, die gewährleisten, dass der Beihilfeantragsteller, oder falls kein Antrag erforderlich ist, eine gleichwertige Handlung vorsieht, dass das begünstigte Unternehmen bis zum Abschluss des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an das begünstigte Unternehmen weiterhin die GFP-Vorschriften einhält und

b)

nicht vorsehen, dass ein begünstigtes Unternehmen, das die Anforderungen unter Buchstabe a nicht einhält oder eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG (57) genannten Umweltstraftaten begangen hat, wenn der Beihilfeantrag gemäß den Artikeln 32 bis 39 der Verordnung (EU) 2022/2473 gemäß der Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gestellt wird, während der unter Buchstabe a genannten Zeiträume keine Beihilfe mehr beantragen darf und die Beihilfe im Verhältnis zu der Nichteinhaltung oder der Straftat zurückzahlen muss.

(137)

Die Bestimmungen der Randnummer 136 gelten nicht für:

Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II, Kapitel 1 Abschnitt 1.1 dieser Leitlinien erfüllen, oder

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 dieser Leitlinien.

(138)

Für Beihilfekategorien gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitte 2.1.2, 2.2 und 2.3 Randnummer 24 und Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.1 und 2.3 und Kapitel 3 dieser Leitlinien wird die Kommission die festgestellten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die unterstützten Wirtschaftstätigkeiten aufwiegen, einschließlich des Beitrags zu den Zielen der GFP und in deren Rahmen zu den Zielen des EMFAF.

TEIL II

GRUPPEN VON BEIHILFEN

Kapitel 1

1.   BEIHILFEN FÜR RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT

1.1.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind

(139)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die Grundsätze gemäß Teil I Kapitel 3 und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(140)

„Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV stellen Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen im Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Aus diesem Grund hat die Kommission stets die Auffassung vertreten, dass diese Begriffe eng auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (58).

(141)

Im Bereich staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor hat die Kommission bisher anerkannt, dass außergewöhnlich schwere Stürme und Überschwemmungen, insbesondere Überschwemmungen bei denen Flüsse oder Seen über die Ufer treten, Naturkatastrophen darstellen können. Darüber hinaus ist es gemäß der Verordnung (EU) 2022/2473 möglich, Gruppenfreistellungen für folgende Arten von Naturkatastrophen zu gewähren: Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.

(142)

Die folgenden Ereignisse sind Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die von der Kommission in Fällen außerhalb des Fischerei- und Aquakultursektors anerkannt wurden: Krieg, innere Unruhen, Streiks mit gewissen Vorbehalten und je nach Ausmaß, große Industrie- und Atomunfälle sowie Brände, die zu umfangreichen Verlusten führen. Der Ausbruch einer Tierseuche oder Schädlingsplage ist grundsätzlich kein außergewöhnliches Ereignis.

(143)

Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen.

(144)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt und

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(145)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Randnummer 144 Buchstabe a als gewährt gilt.

(146)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(147)

Beihilferegelungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis genehmigt die Kommission getrennt angemeldete Beihilfen, die von dieser Regel abweichen, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.

(148)

Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen zum Ausgleich von Schäden durch außergewöhnlich starke Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs, sofern die Bedingungen, unter denen Beihilfen gewährt werden können, klar festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 nachkommen.

(149)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 141 genannten Arten von Naturkatastrophen entstanden sind, sowie zum Ausgleich von Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse, müssen bei der Kommission getrennt angemeldet werden.

(150)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(151)

Die Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln und

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Betriebsmittel.

(152)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(153)

Die Sachschäden sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis zu berechnen. Sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(154)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(155)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem begünstigen Unternehmen infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind, und ist um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen.

(156)

Die Kommission kann auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden akzeptieren, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(157)

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor Eintritt des Ereignisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 154 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(158)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.2.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(159)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(160)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, gelten als geeignetes Instrument, um Unternehmen dabei zu helfen, sich von diesen Schäden zu erholen und die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmten Wirtschaftsgebieten zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(161)

Im Bereich staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor hat die Kommission bisher anerkannt, dass Stürme, Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse darstellen können. Darüber hinaus ist es gemäß der Verordnung (EU) 2022/2473 möglich, Gruppenfreistellungen für folgende Arten von widrigen Witterungsverhältnissen zu gewähren: Frost, Stürme, Hagel, Eis, starke und anhaltende Regenfälle und schwere Dürren.

(162)

Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen fallweise prüfen.

(163)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Der Schaden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen muss sich auf mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts;

b)

es muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist;

c)

im Falle von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die durch im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 finanzierte Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden könnten, muss der Mitgliedstaat begründen, warum er beabsichtigt, eine Beihilfe zu gewähren, statt einen finanziellen Ausgleich über solche Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlen.

(164)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(165)

Beihilferegelungen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(166)

Um ein effizientes Krisenmanagement zu erleichtern, genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sofern die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen gewährt werden können, präzise festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 nachkommen.

(167)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 161 genannten Arten einer Naturkatastrophe gleichzusetzender widriger Witterungsverhältnisse entstanden sind, müssen bei der Kommission getrennt angemeldet werden.

(168)

Als beihilfefähige Kosten gelten die Kosten für unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(169)

Die Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten (wie Gebäuden, Schiffen, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln) und

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Betriebsmittel.

(170)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(171)

Bei Sachschäden an Vermögenswerten muss sich der Schaden auf mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums, unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.

(172)

Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

(173)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(174)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem begünstigten Unternehmen infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, und ist um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen.

(175)

Die Kommission kann auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden akzeptieren, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(176)

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter den Randnummern 163 Buchstabe a, 171 und 173 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die erzeugte und verkaufte Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftete wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(177)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.3.   Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zum Ausgleich der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden

(178)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten und Beihilfen zum Ausgleich der durch diese Tierseuchen und invasiven gebietsfremden Arten verursachten Schäden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn sie den Grundsätzen von Teil I Kapitel 3 und den besonderen Bedingungen dieses Abschnitts entsprechen.

(179)

Beihilfen zur Deckung der Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls mit invasiven gebietsfremden Arten und Beihilfen zum Ausgleich der durch diese Tierseuchen und invasiven gebietsfremden Arten verursachten Schäden gelten als geeignetes Instrument, um Unternehmen bei der Bewältigung der von diesen Bedrohungen ausgehenden Risiken zu unterstützen und die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmten Wirtschaftsgebieten zu erleichtern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(180)

Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen können nur gewährt werden

a)

in Bezug auf Tierseuchen oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und

b)

als Teil

i)

eines öffentlichen Programms auf Unionsebene oder auf nationaler oder regionaler Ebene für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen; oder

ii)

von durch die zuständige nationale Behörde erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen oder

iii)

Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Tilgung oder Eindämmung einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden.

(181)

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Randnummer 180 Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(182)

Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von dem begünstigten Unternehmen selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der begünstigten Unternehmen ausgeglichen.

(183)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(184)

Es sollte keine Einzelbeihilfe gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch invasive gebietsfremde Arten von dem begünstigten Unternehmen absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(185)

Bei Tierseuchen kann die Beihilfe gewährt werden für

a)

Wassertierseuchen, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (60) aufgeführt sind;

b)

Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (61).

c)

neu auftretende Seuchen, die die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen;

d)

Seuchen, die nicht unter die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen fallen und die in Artikel 226 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(186)

Die Beihilferegelungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden eingeführt werden, die durch die Tierseuche oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstanden sind. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Diese Bedingungen gelten nicht für Kosten, die zu Präventionszwecken gemäß Randnummer 188 angefallen sind.

(187)

Um ein effizientes Krisenmanagement zu erleichtern, genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen, sofern die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen gewährt werden können, präzise festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 nachkommen.

(188)

Die Beihilfe kann folgende beihilfefähige Kosten abdecken, auch zu Präventionszwecken:

a)

Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

b)

Verbesserung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;

d)

Erwerb, Lagerung, Einsatz und Vertrieb von Schutzprodukten oder -ausrüstungen zur Bekämpfung eines Befalls durch invasive gebietsfremde Arten;

e)

Schlachtung, Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren;

f)

Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;

g)

Reinigen, Desinfizieren und Entseuchen des Betriebs und der Ausrüstung;

h)

Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen.

(189)

Die Beihilfe in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 188 Buchstabe a muss in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter von Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstigen Früherkennungsmaßnahmen gezahlt werden, sofern die begünstigten Unternehmen nicht bereits über geeignete betriebseigene Kapazitäten verfügen.

(190)

Im Falle von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten gemäß Randnummer 188 Buchstabe h entstanden sind, darf der Ausgleich lediglich auf der Grundlage folgender Faktoren berechnet werden:

a)

Marktwert der Tiere, die geschlachtet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, oder der vernichteten Produkte:

i)

infolge der Tierseuche oder des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten oder

ii)

als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 180 Buchstabe b;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung.

(191)

Der Marktwert gemäß Randnummer 190 Buchstabe a muss auf der Grundlage des Wertes der Tiere ermittelt werden, unmittelbar bevor ein Verdacht auf eine Tierseuche oder einen Befall durch invasive gebietsfremde Arten aufgetreten oder bestätigt wurde und als ob sie nicht von der Seuche oder von dem Befall betroffen wären.

(192)

Dieser Betrag ist um alle Kosten zu kürzen, die nicht unmittelbar durch die Tierseuche oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstehen und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen im Zusammenhang mit den zu Präventions- oder Tilgungszwecken geschlachteten, gekeulten oder beseitigten Tieren.

(193)

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission andere Kosten akzeptieren, die durch Tierseuchen in der Aquakultur oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstehen.

(194)

Die Beihilfen und sonstige vom begünstigten Unternehmen erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.4.   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(195)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(196)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gelten als geeignetes Instrument, um Unternehmen dabei zu helfen, sich den Risiken zu stellen, die diese durch Unionsrecht oder nationales Recht geschützten Arten bergen, und die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmten Wirtschaftsgebieten zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(197)

Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen können nur gewährt werden, wenn

a)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

b)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden und

c)

im Fischereisektor betrifft die Beihilfe nur Schäden an Fängen, unabhängig von etwaigen Auswirkungen geschützter Tiere auf die gesamte Wildpopulation.

(198)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(199)

Beihilferegelungen im Zusammenhang mit durch geschützte Tiere verursachten Schäden müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eingeführt werden. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(200)

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

den Marktwert der von den geschützten Tieren beschädigten oder getöteten Tiere;

b)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen und Eigentum.

(201)

Der unter Randnummer 200 Buchstabe a genannte Marktwert ist auf der Grundlage des Wertes der Tiere unmittelbar vor dem Eintreten des Schadens zu ermitteln, als ob sie von dem Verhalten der geschützten Tiere nicht beeinflusst worden wären.

(202)

Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Eintreten des Schadens berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Eintreten des Schadens und seinem Wert unmittelbar danach.

(203)

Dieser Betrag kann um andere Kosten erhöht werden, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind, und muss in jedem Fall um alle nicht unmittelbar durch das Verhalten der geschützten Tiere entstandenen Kosten, die dem begünstigten Unternehmen andernfalls entstanden wären, sowie um Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen im Zusammenhang mit geschädigten oder getöteten Tieren verringert werden.

(204)

Die Kommission kann auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden akzeptieren, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(205)

Außer im Fall von Erstangriffen durch geschützte Tiere müssen die begünstigten Unternehmen einen angemessenen Beitrag leisten, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen, z. B. Sicherheitszäune, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.

(206)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.5.   Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden

(207)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(208)

Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden gelten als geeignetes Instrument, um Unternehmen dabei zu helfen, die Risiken oder den Umfang solcher Schäden zu vermindern und die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmten Wirtschaftsgebieten zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(209)

Mit der Investition muss in erster Linie das Ziel verfolgt werden, durch Risikoereignisse verursachte Schäden zu vermeiden und zu mindern. Im Hinblick auf die Vermeidung und Minderung von Schäden, die durch geschützte Tiere im Fischereisektor verursacht werden, muss die Investition darauf abzielen, Raubfraß oder die Schädigung von Fanggeräten oder anderer Ausstattung zu vermeiden und zu mindern.

(210)

Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (62) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung zu knüpfen, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(211)

Die Beihilfe muss die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen und

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

(212)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

Kapitel 2

2.   BEIHILFEN IN GEBIETEN IN ÄUẞERSTER RANDLAGE

(213)

Die Gebiete in äußerster Randlage der Union sind mit dauerhaften Entwicklungshemmnissen konfrontiert, die in Artikel 349 AEUV anerkannt werden, der es der Union ermöglicht, spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen, einschließlich der maßgeschneiderten Anwendung des Unionsrechts in diesen Gebieten und des Zugangs zu Unionsprogrammen. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission „Die Menschen in den Mittelpunkt stellen - nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern - das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage der EU erschließen“ (63) wird die Kommission Beihilfen in diesen Gebieten auf der Grundlage der in Teil I Kapitel 3 dieser Leitlinien dargelegten Grundsätze und der in diesem Abschnitt dargelegten besonderen Bedingungen prüfen.

2.1.   Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage

(214)

Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze, die Bedingungen dieses Abschnitts und die für diese Gebiete geltenden besonderen Bestimmungen eingehalten werden.

(215)

Dieser Abschnitt gilt für Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 darauf abzielen, die spezifischen Zwänge in diesen Gebieten zu mildern, welche bedingt sind durch ihre Abgelegenheit, ihre Insellage, ihre geringe Größe, ihre schwierigen Relief- und Klimabedingungen und ihre wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen, und die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung erheblich beeinträchtigen. Bei der Anwendung dieses Abschnitts berücksichtigt die Kommission, ob die Betriebsbeihilfe gegebenenfalls mit Maßnahmen im Rahmen des EMFAF für das betreffende Gebiet im Einklang steht und wie sie sich auf Wettbewerb und Handel in den betreffenden Gebieten und in anderen Teilen der Union auswirkt.

(216)

Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die besonderen Belastungen aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage dieser Gebiete abzumildern.

(217)

Die beihilfefähigen Kosten, die sich aus diesen spezifischen Zwängen ergeben, müssen im Einklang mit den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission (64) berechnet werden.

(218)

Um eine Überkompensation zu vermeiden, muss der betreffende Mitgliedstaat andere gemäß den Artikeln 24 und 35 bis 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 gezahlte Arten der öffentlichen Intervention berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich des Ausgleichs für Mehrkosten, die Unternehmern aus den Gebieten in äußerster Randlage im Fischfang, in der Fischzucht und in der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entstehen.

(219)

Die Beihilfen und sonstigen vom begünstigten Unternehmen für dieselben beihilfefähigen Kosten bezogenen Zahlungen müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

2.2.   Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in Gebieten in äußerster Randlage

(220)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in Gebieten in äußerster Randlage als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(221)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, mit denen die Kosten für den Erwerb eines neuen Fischereifahrzeugs unterstützt werden, das in einem Gebiet in äußerster Randlage registriert sein wird.

(222)

Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen können nur gewährt werden, wenn

a)

das neue Fischereifahrzeug den Unionsvorschriften sowie den nationalen Vorschriften für Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen und den Merkmalen von Fischereifahrzeugen entspricht und

b)

das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags mit Hauptsitz in dem Gebiet in äußerster Randlage gemeldet ist, in dem das neue Schiff registriert sein wird.

(223)

Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung muss der vor diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Bericht für das Flottensegment des Gebiets in äußerster Randlage, zu dem das neue Schiff gehören wird, ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den Fangmöglichkeiten ausweisen (im Folgenden der „nationale Bericht“).

(224)

Es darf keine Beihilfe gewährt werden, wenn der nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts nicht auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien (65) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

(225)

Daher müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beihilfen nach diesem Abschnitt gewährt werden können:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission den nationalen Bericht bis zum 31. Mai des Jahres N vorgelegt;

b)

aus dem nationalen Bericht geht hervor, dass in dem Flottensegment, dem das neue Schiff angehören wird, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten besteht; und

c)

die Schlussfolgerung des nationalen Berichts für das Jahr N und insbesondere die darin enthaltene Bewertung des Gleichgewichts wurden von der Kommission nicht infrage gestellt.

(226)

Für die Zwecke von Randnummer 225 Buchstabe c gilt die im nationalen Bericht enthaltene Bewertung des Gleichgewichts als infrage gestellt, wenn die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres N+1 auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein entsprechendes Schreiben übermittelt. Ergeht innerhalb dieser Frist kein solches Schreiben oder stellt das Schreiben die im nationalen Bericht enthaltene Bewertung des Gleichgewichts nicht infrage, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren.

(227)

Der betreffende Mitgliedstaat darf Beihilfen auf der Grundlage des nationalen Berichts des Jahres N nur bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 gewähren.

(228)

Die für jeden Mitgliedstaat und jedes Flottensegment der Gebiete in äußerster Randlage geltenden Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen unter Berücksichtigung etwaiger Absenkungen dieser Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Wird der Zugang neuer Kapazitäten zur Flotte durch eine Beihilfe gefördert, müssen die genannten Kapazitätsobergrenzen uneingeschränkt beachtet werden, und es darf keine Situation eintreten, in der diese Obergrenzen überschritten werden.

(229)

Die Beihilfe darf nicht daran geknüpft werden, dass das neue Schiff bei einer bestimmten Werft erworben wird.

(230)

Die maximale Intensität der staatlichen Beihilfen darf bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern nicht mehr als 60 % der gesamten beihilfefähigen Kosten, bei Schiffen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern nicht mehr als 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und bei Schiffen mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr nicht mehr als 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten betragen.

(231)

Das mit der Beihilfe erworbene Schiff muss ab dem Tag der Beihilfegewährung mindestens 15 Jahre in dem Gebiet in äußerster Randlage registriert bleiben und während dieser Zeit alle seine Fänge in einem Gebiet in äußerster Randlage anlanden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Beihilfe in einer Höhe zurückgezahlt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer oder zum Umfang des Verstoßes steht.

2.3.   Beihilfen für Investitionen in Ausrüstungen, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen, einschließlich Ausrüstung, die es Schiffen ermöglicht, ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei in Gebieten in äußerster Randlage zu erweitern

(232)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in Ausrüstungen, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen, einschließlich Ausrüstung, die es Schiffen ermöglicht, ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei in Gebieten in äußerster Randlage zu erweitern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(233)

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beihilfen sollten dazu beitragen, wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen an Bord zu verbessern, damit Fischereifahrzeuge gegebenenfalls ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei auf bis zu 20 Seemeilen von der Küste ausdehnen können.

(234)

Abweichend von Randnummer 47 können Beihilfen nach diesem Abschnitt gewährt werden, um verbindliche Anforderungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu erfüllen.

(235)

Beihilfen für Investitionen zum Austausch oder zur Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs können nur gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 oder gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 dieser Leitlinien förderfähig sein.

(236)

Beihilfen für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs führen, sind nur gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 oder gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 dieser Leitlinien förderfähig.

(237)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

Kapitel 3

3.   BEIHILFEN FÜR FLOTTENMAẞNAHMEN UND DIE EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

(238)

Um wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken, sollten in diese Leitlinien bestimmte national finanzierte Maßnahmen in Bezug auf Investitionen in Fischereifahrzeuge und die Einstellung der Fangtätigkeit aufgenommen werden.

(239)

Um die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen der Politik der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen und der GFP zu gewährleisten, müssen die Bedingungen für diese Maßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, den Anforderungen entsprechen, die im EMFAF für gleichwertige von der EU kofinanzierte Maßnahmen festgelegt sind, d. h. die Maßnahmen gemäß den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung (EU) 2021/1139, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(240)

Beihilfen nach diesem Kapitel können unter den in den Abschnitten 3.1 bis 3.6 genannten besonderen Bedingungen auch für die Binnenfischerei gewährt werden.

(241)

Wird eine Beihilfe nach diesem Kapitel für ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung der Beihilfe nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

3.1.   Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

(242)

Die Kommission sieht Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(243)

Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs können ein geeignetes Instrument sein, um neue Fischer in die Branche zu begleiten und den Generationswechsel zu fördern. Aus diesem Grund können Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(244)

Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen können nur folgenden Begünstigten gewährt werden:

a)

einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine entsprechende Qualifikation erworben hat;

b)

juristischen Personen, die vollständig im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stehen, die jeweils die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen;

c)

im Falle des gemeinsamen Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs mehreren natürlichen Personen, die jeweils die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen;

d)

beim Erwerb eines Teileigentums an einem Fischereifahrzeug einer natürlichen Person, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllt und bei der davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund des Eigentums an mindestens 33 % des Schiffes oder der Anteile an dem Schiff Kontrollrechte an diesem Schiff hat, oder einer juristischen Person, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b erfüllt und bei der davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund des Eigentums an mindestens 33 % des Schiffes oder der Anteile an dem Schiff Kontrollrechte an diesem Schiff hat.

(245)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur für ein Fischereifahrzeug gewährt werden, das alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Es gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

es ist für Fischereitätigkeiten ausgerüstet;

c)

es hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

d)

es war mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen und

e)

es war vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags höchstens 30 Kalenderjahre im Flottenregister der Union registriert.

(246)

Für die Zwecke von Randnummer 245 Buchstabe a gelten das Verfahren und die Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt2.2 Randnummern 225 bis 227.

(247)

In Bezug auf die Binnenfischerei findet Randnummer 245 Buchstabe a keine Anwendung, und Randnummer 245 Buchstaben d und e sollten als Bezugnahme auf das Datum der Inbetriebnahme im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften anstelle des Datums der Eintragung im Flottenregister der Union verstanden werden.

(248)

Die beihilfefähigen Kosten können die direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs umfassen.

(249)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

3.2.   Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine

(250)

Die Kommission sieht Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(251)

Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine können ein geeignetes Instrument sein, um Unternehmen unter anderem zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der CO2-Emissionen zu ermutigen. Aus diesem Grund können Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(252)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern gewährt werden.

(253)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

das Schiff war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert;

c)

bei Schiffen der kleinen Küstenfischerei und Schiffen, die für die Binnenfischerei eingesetzt werden, hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine;

d)

bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine und verursacht mindestens 20 % weniger CO2-Emissionen als die derzeitige Maschine;

e)

die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine abgebaute Fangkapazität darf nicht ersetzt werden.

(254)

Für die Zwecke von Randnummer 253 Buchstabe a gelten das Verfahren und die Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt2.2 Randnummern 225 bis 227.

(255)

In Bezug auf die Binnenfischerei findet Randnummer 253 Buchstabe a keine Anwendung, und Randnummer 253 Buchstabe b sollte als Bezugnahme auf das Datum der Inbetriebnahme im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften anstelle des Datums der Eintragung im Flottenregister der Union verstanden werden.

(256)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie über wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

(257)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle ausgetauschten oder modernisierten Maschinen einer technischen Überprüfung unterzogen werden.

(258)

Die nach Randnummer 253 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen gilt in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)

wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt als die zu ersetzende Maschine,

b)

wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine.

(259)

Lassen die einschlägigen, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierten Informationen für eine oder beide der Maschinen keinen Vergleich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu, so gilt die nach Randnummer 253 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)

die neue Maschine verwendet eine energieeffiziente Technologie und die Altersdifferenz zwischen der neuen Maschine und der auszutauschenden Maschine beträgt mindestens sieben Jahre;

b)

die neue Maschine verwendet einen Kraftstofftyp oder ein Antriebssystem, bei dem davon ausgegangen wird, dass damit weniger CO2 ausgestoßen wird als es bei der auszutauschenden Maschine der Fall wäre;

c)

nach Messungen des betroffenen Mitgliedstaats stößt die neue Maschine im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands 20 % weniger CO2 aus oder verbraucht in diesem Rahmen 20 % weniger Kraftstoff als die auszutauschende Maschine.

(260)

Um die unter Randnummer 259 Buchstabe a genannten energieeffizienten Technologien zu ermitteln und die Elemente der Methodik für die Umsetzung von Randnummer 259 Buchstabe c weiter zu spezifizieren, gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 (66).

(261)

Die beihilfefähigen Kosten können die direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine umfassen.

(262)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

3.3.   Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz

(263)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(264)

Beihilfen zur Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs können ein geeignetes Instrument sein, um Unternehmen zu Investitionen in die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz anzuregen. Aus diesem Grund können Beihilfen zur Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(265)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen alle folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht der Fangkapazität des Segments mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

c)

das Fischereifahrzeug war mindestens in den zehn letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert; und

d)

der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben wird durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen.

(266)

Für die Zwecke von Randnummer 265 Buchstabe a gelten das Verfahren und die Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt2.2 Randnummern 225 bis 227.

(267)

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung von Unterkünften erforderlich ist, die ausschließlich für die Besatzungsmitglieder bestimmt sind, einschließlich Sanitäranlagen, Gemeinschaftsbereiche, Kücheneinrichtungen und Schutzdeckstrukturen;

b)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Verbesserung oder Installation von Brandschutzsystemen an Bord, Sicherheits- und Alarmsystemen oder Lärmminderungssystemen erforderlich ist;

c)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation integrierter Brückensysteme zur Verbesserung der Navigation oder Motorsteuerung erforderlich ist;

d)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (67) übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;

e)

der Austausch oder die Erneuerung des Wulstbugs, sofern dadurch die Gesamtenergieeffizienz des Fischereifahrzeugs insgesamt verbessert wird.

(268)

In Bezug auf die Binnenfischerei findet Randnummer 265 Buchstaben a und d keine Anwendung, und Randnummer 265 Buchstabe c sollte als Bezugnahme auf das Datum der Inbetriebnahme im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften anstelle des Datums der Eintragung im Flottenregister der Union verstanden werden.

(269)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie über wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

(270)

Der betreffende Mitgliedstaat muss der Kommission die Merkmale der geförderten Maßnahme einschließlich der Höhe der erhöhten Fangkapazität und des Zwecks dieser Erhöhung mitteilen.

(271)

Die beihilfefähigen Kosten können direkte und indirekte Kosten für Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz umfassen, die zu einer Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs führen.

(272)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

3.4.   Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(273)

Die Kommission sieht Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(274)

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit können ein geeignetes Instrument sein, um die begünstigten Unternehmen des Fischereisektors bei der Anpassung an eine neue Situation zu unterstützen, insbesondere durch die Diversifizierung hin zu neuen Arten von Wirtschaftstätigkeiten (68). Aus diesem Grund können Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(275)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Einstellung der Fangtätigkeit muss als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen sein;

b)

die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit muss durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht werden;

c)

das Fischereifahrzeug muss als aktives Schiff registriert sein und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten ausgeübt haben;

d)

die entsprechende Fangkapazität muss dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen werden und darf nicht ersetzt werden;

e)

die jeweiligen Fanglizenzen und Fanggenehmigungen müssen endgültig entzogen werden und

f)

die begünstigten Unternehmen dürfen nach Erhalt der Beihilfe fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen.

(276)

Ist die betreffende Fangtätigkeit so beschaffen, dass sie nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt werden kann, so kann die unter Randnummer 275 Buchstabe c genannte Mindestfangtätigkeit verringert werden, solange das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Kalendertage pro Jahr für die begünstigten Unternehmen entspricht, die das ganze Jahr über fischen.

(277)

Zusätzlich zu den unter Randnummer 275 genannten Beihilfen kann die Kommission ausnahmsweise Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus wirtschaftlichen Erwägungen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen genehmigen, wenn die Mitgliedstaaten hinreichend begründete Umstände nachweisen. So können beispielsweise Beihilfen gerechtfertigt sein, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit dem guten Umweltzustand von Meeresgewässern geht, die durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert werden, oder wenn der Umfang der Fangtätigkeiten auf lokaler Ebene aufgrund der Verkleinerung der Fanggebiete nicht mehr aufrechterhalten werden kann und eine geordnete Umstrukturierung des Sektors gewährleistet werden muss, auch wenn sich die betreffenden Flottensegmente im Gleichgewicht befinden.

(278)

Beihilfen gemäß Randnummer 277 müssen die Voraussetzungen gemäß Randnummer 275 Buchstaben b bis f erfüllen, und darüber hinaus müssen sich die begünstigten Unternehmen verpflichten, ihre aktive Fangkapazität ab dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags bis fünf Jahre nach Zahlung der Beihilfe nicht zu erhöhen. Begünstigte Unternehmen müssen sich außerdem verpflichten, die Beihilfe nicht für den Austausch oder die Modernisierung ihrer Maschinen zu verwenden, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 sind erfüllt.

(279)

Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr vor der Anmeldung Beihilfen im Rahmen des EMFF oder des EMFAF gewährt oder Vorhaben durchgeführt, die zu einer Erhöhung der Fangkapazität in einem Meeresbecken geführt haben, oder hat er solche Vorhaben in das nationale EMFAF-Programm aufgenommen, so muss der betreffende Mitgliedstaat darlegen, inwieweit Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in demselben Meeresbecken mit einer solchen Erhöhung der Fangkapazität vereinbar sind, und die Begründung und Unerlässlichkeit der Beihilfe darlegen.

(280)

Im Bereich der Binnenfischerei können Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit nur begünstigten Unternehmen gewährt werden, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind, sowie für Fälle von Erhaltungsmaßnahmen, die wissenschaftlich belegt sind oder unter Randnummer 277 fallen. Randnummer 275 Buchstabe a gilt nicht für die Binnenfischerei und Randnummer 275 Buchstaben d und f gilt unter Bezugnahme auf das einschlägige nationale Flottenregister, sofern nach nationalem Recht vorhanden, anstelle des Flottenregisters der Union. Die Fanglizenzen und Fanggenehmigungen müssen unabhängig davon, ob ein nationales Flottenregister vorliegt, endgültig entzogen werden.

(281)

Darüber hinaus gilt für die Binnenfischerei folgende Anpassung in Bezug auf die unter Randnummer 275 Buchstabe c genannte Mindestanzahl von Fangtagen. Befischt ein Fischereifahrzeug mehrere Arten, für die in Binnengewässern eine unterschiedliche Anzahl von Fangtagen zulässig ist, so entspricht die zur Berechnung des unter Randnummer 276 genannten Verhältnisses erforderliche Zahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Durchschnitt der für die Fänge dieses Schiffes zulässigen Fangtage. Die Mindestanzahl von Tagen für Fangtätigkeiten, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, darf jedoch keinesfalls weniger als 30 Tage oder mehr als 90 Tage betragen.

(282)

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit dürfen nur gewährt werden für

a)

Eigner von Fischereifahrzeugen der Union, die von der endgültigen Einstellung betroffen sind, und

b)

Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 90 Tagen pro Jahr an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

(283)

Die in Randnummer 282 Buchstabe b festgesetzte Mindestzahl von Arbeitstagen wird gemäß den Randnummern 276 und 281 angepasst, wenn diese Randnummern für das Fischereifahrzeug gelten, auf dem der Fischer seine Tätigkeit ausübt.

(284)

Die unter Randnummer 282 Buchstabe b genannten Fischer müssen alle Fangtätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Beihilfe einstellen. Nimmt ein Fischer innerhalb dieses Zeitraums wieder eine Fangtätigkeit auf, so werden im Hinblick auf die Beihilfe zu Unrecht gezahlte Beträge von dem betreffenden Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieser Randnummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

(285)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie über wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um die Einhaltung der Bedingungen in Zusammenhang mit der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit zu gewährleisten, auch um sicherzustellen, dass die Kapazität endgültig stillgelegt wird, und dass das betreffende Schiff oder die betreffenden Fischer nach der Maßnahme keine Fangtätigkeiten mehr ausüben. In Ermangelung eines nationalen Flottenregisters für Binnengewässer müssen die Mitgliedstaaten auch nachweisen, dass diese Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen ein Kapazitätsmanagement gewährleisten, das mit dem für die Seefischerei geltenden Kapazitätsmanagement vergleichbar ist.

(286)

Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(287)

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Beim Abwracken des Fischereifahrzeugs

i)

die Kosten des Abwrackens;

ii)

Entschädigung für Wertverluste des Fischereifahrzeugs, gemessen als aktueller Verkaufswert;

b)

bei Stilllegung und Umrüstung für andere Tätigkeiten als die gewerbliche Fischerei die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Umrüstung des Fischereifahrzeugs für andere Wirtschaftstätigkeiten; und

c)

die Kosten im Zusammenhang mit den unter Randnummer 282 Buchstabe b genannten Fischern, die auch die obligatorischen sozialen Kosten umfassen können, die sich aus der Umsetzung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ergeben, soweit sie im Falle der Einstellung einer Geschäftstätigkeit nicht durch andere nationale Bestimmungen abgedeckt sind.

(288)

Die Kommission kann auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(289)

Von den beihilfefähigen Kosten sind etwaige Kosten abzuziehen, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nicht entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.

(290)

Die Beihilfehöchstintensität muss auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

3.5.   Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(291)

Die Kommission sieht Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(292)

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit können ein geeignetes Instrument sein, um dem Sektor zu helfen, auf Umstände zu reagieren, die eine begrenzte Aussetzung des Fischereiaufwands rechtfertigen (69). Aus diesem Grund können Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(293)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können in folgenden Fällen gewährt werden:

a)

Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, falls für die Union anwendbar, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, sofern eine Verringerung des Fischereiaufwands auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erforderlich ist, um die Ziele der GFP gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;

b)

Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls und

e)

Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

(294)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Fischers an mindestens 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr eingestellt werden.

(295)

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit dürfen nur gewährt werden für

a)

Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

b)

Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben,

c)

ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben.

(296)

Ist die betreffende Fangtätigkeit so beschaffen, dass sie nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt werden kann, so kann der unter Randnummer 295 Buchstaben a, b und c genannte Zeitraum von 120 Tagen verringert werden, solange das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Kalendertage pro Jahr für die begünstigten Unternehmen entspricht, die das ganze Jahr über fischen können.

(297)

Im Bereich der Binnenfischerei können Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nur begünstigten Unternehmen gewährt werden, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind, sowie für Fälle von Erhaltungsmaßnahmen, die wissenschaftlich belegt sind oder unter Randnummer 293 Buchstabe e fallen. Randnummer 295 Buchstabe a gilt unter Bezugnahme auf das einschlägige nationale Flottenregister, sofern dies im Rahmen des nationalen Rechts vorliegt.

(298)

Darüber hinaus gilt für die Binnenfischerei folgende Anpassung in Bezug auf die unter Randnummer 295 Buchstaben a, b und c festgelegte Mindestanzahl von Fangtagen. Befischt ein Fischereifahrzeug oder ein Fischer mehrere Arten, für die in Binnengewässern eine unterschiedliche Anzahl von Fangtagen zulässig ist, so entspricht die zur Berechnung des unter Randnummer 296 genannten Verhältnisses erforderliche Zahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Durchschnitt der für die Fänge dieses Schiffes oder Fischers zulässigen Fangtage. Die Mindestanzahl von Tagen für Fangtätigkeiten, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, darf jedoch keinesfalls weniger als 40 Tage oder mehr als 120 Tage betragen.

(299)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten je Schiff oder Fischer während des EMFAF-Programmzeitraums gewährt werden, unabhängig von der Finanzierungsquelle und unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 national finanziert oder kofinanziert werden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 346 nachkommen.

(300)

Sämtliche Fischereitätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer müssen in dem von der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt werden

(301)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie über wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um die Einhaltung der Bedingungen in Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit zu gewährleisten, auch um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der Maßnahme betroffenen Zeitraums keine Fangtätigkeiten mehr ausübt.

(302)

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Einkommensverluste aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit und

b)

sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit.

(303)

Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(304)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischereierzeugnisse, die im Jahr der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischereierzeugnissen, die in dem der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(305)

Die Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit müssen auf der Grundlage eines Durchschnitts der Kosten berechnet werden, die während des Dreijahreszeitraums vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit oder auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts während des Fünfjahreszeitraums vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes, entstanden sind.

(306)

Die beihilfefähigen Kosten können andere Kosten umfassen, die dem begünstigen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit entstanden sind, und sind um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit nicht entstanden sind und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen.

(307)

Die Kommission kann auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(308)

Wird ein Schiff während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit für andere Tätigkeiten als die gewerbliche Fischerei eingesetzt, so sind etwaige Einnahmen zu melden und von der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe abzuziehen, und es dürfen keine Beihilfen für andere Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden.

(309)

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter den Randnummern 304 Buchstabe b und 305 so zu verstehen, dass sie sich auf die erzeugte und verkaufte Menge oder die Kosten bezieht, die einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller entstanden sind, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(310)

Die Beihilfen und alle sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, die für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

3.6.   Liquiditätshilfe für Fischer

(311)

Die Kommission sieht Liquiditätshilfen für Fischer als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die in Teil I Kapitel 3 dargelegten Grundsätze und die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts eingehalten werden.

(312)

Liquiditätshilfen für Fischer können ein geeignetes Instrument darstellen, um Unternehmen des Sektors dabei zu unterstützen, auf Umstände zu reagieren, die ihre Lebensfähigkeit gefährden. Aus diesem Grund können Liquiditätshilfen für Fischer in bestimmten Fällen die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sofern die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(313)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können in hinreichend begründeten, vom Mitgliedstaat nachzuweisenden Fällen ausnahmsweise zum Ausgleich von Einkommensverlusten genehmigt werden, die den Reedern und Fischern infolge exogener Ereignisse entstanden sind, die eine vorübergehende Beschränkung der Fischereitätigkeit zur Folge haben. In folgenden Fällen handelt es sich nicht um solche exogenen Ereignisse:

a)

Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Abschnitt 3.5 dieses Kapitels;

b)

Bestandserhaltungsmaßnahmen, die im Einklang mit partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung getroffen werden;

c)

Verringerung oder Verlust von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern im Rahmen der Durchführung der GFP;

d)

Verringerung oder Verlust von Fangmöglichkeiten in Nicht-EU-Gewässern, z. B. durch Nichtverlängerung, Aussetzung, Kündigung oder Neuverhandlung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung oder von Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten, die im Einklang mit diesen Abkommen oder im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation getroffen wurden.

(314)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur gewährt werden, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den exogenen Ereignissen und dem erlittenen Einkommensverlust besteht. Beihilfen nach diesem Abschnitt können beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn Fischereitätigkeiten aufgrund der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit von Hafeninfrastrukturen nicht ausgeübt werden können.

(315)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können auch Unternehmen gewährt werden, die in der Binnenfischerei tätig sind.

(316)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie über wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um die Einhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Liquiditätshilfe für Fischer zu gewährleisten.

(317)

Die beihilfefähigen Kosten sind die Einkommensverluste aufgrund exogener Ereignisse.

(318)

Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(319)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischereierzeugnisse, die im Jahr der exogenen Ereignisse produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischereierzeugnissen, die in dem den exogenen Ereignissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den exogenen Ereignissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(320)

Die beihilfefähigen Kosten können andere Kosten umfassen, die dem begünstigen Unternehmen aufgrund der exogenen Ereignisse entstanden sind, und sind um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der exogenen Ereignisse nicht entstanden sind und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen.

(321)

Die Kommission kann auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

(322)

Wird ein Schiff während der exogenen Ereignisse für andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei eingesetzt, so sind etwaige Einkünfte anzugeben und von der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe abzuziehen.

(323)

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor Eintritt der exogenen Ereignisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 319 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den exogenen Ereignissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(324)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

TEIL III

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.   MAXIMALE LAUFZEIT VON BEIHILFEREGELUNGEN UND EVALUIERUNG

(325)

Als Beitrag zur Transparenz und im Hinblick auf eine regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen wird die Kommission wie bei den vorherigen Leitlinien nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Beihilferegelungen dürfen grundsätzlich nicht länger als sieben Jahre gelten.

(326)

Mit Blick auf möglichst geringe Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission außerdem verlangen, dass die unter Randnummer 327 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Beihilferegelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig überprüft wird.

(327)

Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden für Beihilferegelungen, die eine hohe Mittelausstattung oder neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2023 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerbeihilferegelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

(328)

Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Beihilferegelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Beihilferegelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, muss diese Beihilferegelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

(329)

Bei der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Beihilferegelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

(330)

Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 327 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Beihilferegelung durch die Kommission ist, wie folgt anmelden:

a)

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn ihre Mittelausstattung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Beihilferegelung erhöht wird;

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Beihilferegelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(331)

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (70). Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

(332)

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

(333)

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, spätestens aber neun Monate vor dem Ende der Laufzeit. Diese Frist kann für Regelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

2.   REVISIONSKLAUSEL FÜR SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGSMAßNAHMEN

(334)

Für spezifische Verpflichtungen, die die begünstigten Unternehmen im Rahmen der in Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 genannten Maßnahmen eingehen, muss eine Revisionsklausel vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen angepasst werden, falls die einschlägigen verbindlichen Standards, Anforderungen oder Verpflichtungen gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2022/2473 geändert werden.

(335)

Wenn das begünstigte Unternehmen die unter Randnummer 334 genannten Anpassungen nicht akzeptiert oder durchführt, läuft die Verpflichtung ab der Ablehnung ab und der Beihilfebetrag wird auf den Beihilfebetrag gekürzt, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht.

3.   ANWENDUNG DER LEITLINIEN

(336)

Die Kommission wendet diese Leitlinien ab dem 1. April 2023 an.

(337)

Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (71), die im Jahr 2015 angenommen wurden.

(338)

Die Kommission wendet diese Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach dem 1. April 2023 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden.

(339)

Einzelbeihilfen, die im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt und aufgrund einer Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission einzeln angemeldet werden, werden jedoch anhand der für die genehmigte Beihilferegelung geltenden Leitlinien bewertet.

(340)

Rechtswidrige Beihilfen werden anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Einzelbeihilfen, die im Rahmen rechtswidriger Beihilferegelungen gewährt wurden, werden nach den Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt für die rechtswidrige Beihilferegelung galten, zu dem die Einzelbeihilfe gewährt wurde.

4.   VORSCHLÄGE FÜR GEEIGNETE MAßNAHMEN

(341)

Im Einklang mit Artikel 108 Absatz 1 AEUV empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 30. September 2023 an die vorliegenden Leitlinien anzupassen.

(342)

Mitgliedstaaten werden ersucht, innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu diesen vorgeschlagenen geeigneten Maßnahmen zu erteilen. Für genehmigte Maßnahmen, die aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanziert werden sollten (72), können die Mitgliedstaaten gemäß den im Jahr 2015 angenommenen Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor in der zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses geltenden Fassung und unter den in den jeweiligen Kommissionsbeschlüssen festgelegten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Beihilfen gewähren.

(343)

Erfolgt keine Antwort, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

5.   BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG

(344)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (73) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (74) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

(345)

Der Jahresbericht muss auch meteorologische Informationen über Art, Zeitpunkt, relatives Ausmaß und Ort der Ereignisse gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1 und 1.2 und Informationen über die Tierseuche und den Befall durch gebietsfremde invasive Arten gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 enthalten. Die in dieser Randnummer dargelegte Berichterstattungspflicht bezieht sich nur auf Ex-ante-Rahmenregelungen.

(346)

Darüber hinaus muss der Jahresbericht auch Informationen über die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.5 enthalten.

(347)

Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Angaben zu bestehenden Beihilferegelungen auf Einzelfallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 108 Absatz 1 AEUV genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint.

(348)

Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß diesen Leitlinien, einschließlich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfehöchstintensität, erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

6.   ÜBERARBEITUNG DER LEITLINIEN

(349)

Die Kommission kann beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union und internationaler Verpflichtungen, Entwicklungen auf den Märkten oder aus einem sonstigen gerechtfertigten Grund als erforderlich erweist.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

(3)  ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.

(4)  Mitteilung der Kommission COM(2019) 640 final vom 11.12.2019, Der europäische Grüne Deal.

(5)  Siehe Randnummer 31 Buchstabe b dieser Leitlinien für die Definition.

(6)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(7)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995:160.

(8)  Artikel 38 Absatz 1 AEUV: „Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die Bezugnahmen auf die Gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes Begriffs ‚landwirtschaftlich‘ sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei zu verstehen ist.“

(9)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(10)  Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1).

(11)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).

(12)  Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(13)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(14)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(15)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(16)  Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6).

(17)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).

(19)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(20)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(23)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2013, Télévision française 1 (TF1)/Europäische Kommission, T-275/11, ECLI:EU:T:2013:535, Rn. 41-44. Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rechtssache C-174/02, EU:C:2005:10; Rn. 26; Urteil vom 7. September 2006. Laboratoires Boiron SA/Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales (Urssaf) de Lyon, Rechtsnachfolgerin der Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), C-526/04, EU:C:2006:528; Urteil vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest/Receveur principal des douanes de La Pallice-Port, verbundene Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, EU:C:1992:118; Urteil vom 23. April 2002, Niels Nygård/Svineafgiftsfonden, und Ministeriet for Fødevarer, C-234/99, EU:C:2002:244; Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn 90; Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission , T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 50 bis 52).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(27)  Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 195).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(29)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(30)  Dazu gehören die Begriffsbestimmungen für „Unionsgewässer“, „biologische Meeresressourcen“, „biologische Süßwasserressourcen“, „Fischereifahrzeug“, „Fischereifahrzeug der Union“, „Einstieg in die Fischereiflotte“, „höchstmöglicher Dauerertrag“, „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“, „Ökosystemansatz im Fischereimanagement“.

(31)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(32)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert der Zahlungsströme null beträgt.

(33)  Vgl. beispielsweise das Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 78; das Urteil vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, ECLI:EU:C:2002:753, Rn. 30 und 32; das Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 94–116; das Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 51; und das Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44.

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(36)  Beispielsweise Fischfang ohne gültige Fanglizenz, Fischfang in einem Sperrgebiet während einer Schonzeit ohne oder nach Ausschöpfung einer Quote; Fischerei über eine vorgeschriebene Tiefe hinaus; Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt; die Verwendung von verbotenem oder vorschriftswidrigem Fanggerät; Fischerei im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, usw.

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1);

(38)  Vgl. z. B. Urteil vom 26. Juni 1979, Pigs and Bacon/Kommission, 177/78, EU:C:1979:164, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Französische Republik/Kommission, C-456/00, ECLI:EU:C:2002:753, Rn. 32.; Urteil vom 14. November 2017, Président de l’Autorité de la concurrence/Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE) u. a., C-671/15, EU:C:2017:860, Rn. 37.

(39)  Beim Vergleich kontrafaktischer Fallkonstellationen muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Fallkonstellationen abgezinst werden.

(40)  Angesichts des berechtigten Interesses an Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 kommt die Kommission nach Abwägung der Transparenzanforderungen gegenüber den Rechten nach den Datenschutzvorschriften zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Namens des Begünstigten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person oder eine juristische Person mit Namen von natürlichen Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Urteil vom 9. September 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09, EU:C:2010:662, Rn 53). Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, stärkere Rechenschaftspflicht, gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel ist den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, übergeordnet.

(41)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=en.

(42)  Der Schwellenwert von 10 000 EUR entspricht dem Schwellenwert für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2473. Es ist angemessen, denselben Schwellenwert sowohl in der genannten Verordnung als auch in diesen Leitlinien festzulegen, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten für staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu gewährleisten.

(43)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beihilfegewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Steuererklärung) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(44)  In diesen Leitlinien sind Schutzmaßnahmen festgelegt, um übermäßige negative Auswirkungen der Beihilfen auf die Primärproduktion von Fischereierzeugnissen zu vermeiden. Siehe z. B. die für die Maßnahmen in Teil II Kapitel 3 festgelegten Bedingungen.

(45)  Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch damit verbundene vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen das begünstigte Unternehmen bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(46)  Betrifft ein Investitionsvorhaben die Erzeugung mehrerer verschiedener Produkte, so muss für jedes Produkt eine Bewertung vorgenommen werden.

(47)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(48)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(49)  Gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/1139 bezeichnet „nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in den Inselgebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den SDG und darunter insbesondere mit SDG 14 und mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen neuen Ansatz für eine nachhaltige blaue Wirtschaft in der EU – Umgestaltung der blauen Wirtschaft der EU für eine nachhaltige Zukunft“ (COM/2021/240 final).

(50)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).

(51)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(52)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(53)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

(54)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 216 final).

(55)  Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(56)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, (COM(2020) 67 final).

(57)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Spanien/Kommission C-73/03, ECLI:EU:C:2004:711, Rn. 36 und Urteil vom 23. Februar 2006, Giuseppe Atzeni und andere, verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, ECLI:EU:C:2006:130, Rn. 79.

(59)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(60)  Siehe https://www.oie.int/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/aquatic-code-online-access/.

(61)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(62)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(63)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Menschen in den Mittelpunkt stellen - nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern - das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage der EU erschließen (COM(2022) 198 final vom 3.5.2022).

(64)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 1).

(65)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).

(66)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 27).

(67)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(68)  Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigt die Kommission die Erfahrungen mit staatlichen Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit; siehe z. B. die Beihilfesache SA.101091, den Beschluss C(2022) 4764 final der Kommission vom 11. Juli 2022, die Beihilfesache SA.102997, den Beschluss C(2022) 6248 final der Kommission vom 30. August 2022 und die Beihilfesache SA.64737, den Beschluss C(2022) 5009 final der Kommission vom 18. Juli 2022.

(69)  Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigt die Kommission die Erfahrungen mit staatlichen Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit; siehe z. B. die Beihilfesache SA.62426, den Beschluss C(2021) 2780 final der Kommission vom 23. April 2021, die Beihilfesache SA.64035, den Beschluss C(2021) 6458 final der Kommission vom 3. September 2021 und die Beihilfesache SA.102242, den Beschluss C(2022) 2983 final der Kommission vom 10. Mai 2022.

(70)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Gemeinsame Methodik für die Bewertung staatlicher Beihilfen (28.5.2014, SWD(2014) 179 final).

(71)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1, geändert durch das ABl. C 422 vom 22.11.2018, S. 1).

(72)  Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

(73)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(74)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


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