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Document 52013PC0535
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the European Union Agency for Criminal Justice Cooperation (Eurojust)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
/* COM/2013/0535 final - 2013/0256 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) /* COM/2013/0535 final - 2013/0256 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Eurojust wurde mit
dem Beschluss 2002/187/JI des Rates[1]
zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität in der
Europäischen Union eingerichtet. Seitdem erleichtert Eurojust die Koordinierung
und die Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden
bei der Bearbeitung von Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Eurojust
hat dabei geholfen, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Unterschiede
zwischen den vielen verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen in der EU zu
überbrücken. Durch die schnelle Lösung rechtlicher Probleme und die Bestimmung
der jeweils zuständigen Behörden in anderen Ländern hat Eurojust die
Durchführung von Amtshilfeersuchen und die Anwendung von Rechtsinstrumenten auf
dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht. Mit den Jahren ist die
Organisation kontinuierlich gewachsen und hat sich im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen zu dem zentralen Akteur entwickelt, der sie heute
ist. Der Kampf gegen die organisierte Kriminalität
und die Zerschlagung krimineller Vereinigungen stellt nach wie vor eine
tägliche Herausforderung dar. Bedauerlicherweise ist die grenzüberschreitende
Kriminalität in den letzten zehn Jahren explodiert. Drogenhandel,
Menschenhandel, Terrorismus und Cyberkriminalität (einschließlich
Kinderpornographie) sind nur einige Beispiele. Allen diesen Formen von Kriminalität
ist gemeinsam, dass die Straftaten über Grenzen hinweg von äußerst mobilen und
flexiblen Gruppen begangen werden, die in zahlreichen Hoheitsgebieten und
Kriminalitätsbereichen tätig sind. Um diese Gruppen wirksam bekämpfen zu
können, ist eine koordinierte pan-europäische Strategie erforderlich. Die in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden
Dimension der Kriminalität und ihre Diversifizierung in verschiedene
Kriminalitätszweige machen es für einzelne Mitgliedstaaten immer schwieriger,
diese Straftaten aufzudecken und zu bekämpfen, insbesondere im Bereich der
organisierten Kriminalität. Vor diesem Hintergrund ist die Rolle von Eurojust
bei der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung der
zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie bei der Unterstützung von
Untersuchungen mit Drittlandsbezug nach wie vor von äußerster Bedeutung. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue
Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz von Eurojust bei der Bekämpfung
dieser Kriminalitätsformen geschaffen. In Artikel 85 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird Eurojusts Auftrag, die
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu
unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von
schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist,
ausdrücklich anerkannt. Daher muss sichergestellt werden, dass Eurojust auf
bestmögliche Weise eingesetzt wird und Hindernisse, die einer effizienten Arbeit
entgegenstehen, ausgeräumt werden.[2] Im Jahr 2008 wurde der Eurojust-Beschluss
umfassend überarbeitet, um Eurojusts Rolle zu stärken[3]. Termin für die Umsetzung war
der 4. Juni 2011. Die ordnungsgemäße Umsetzung des geänderten Beschlusses
ist wichtig, sollte aber nicht davon abhalten, Fortschritte beim Umgang mit
neuen Herausforderungen zu machen und die Funktionsweise von Eurojust zu
verbessern, unter Beibehaltung derjenigen Aspekte, mit denen die operative
Effektivität von Eurojust gestärkt wurde. Artikel 85 AEUV sieht außerdem vor, dass Aufbau,
Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Durch diese
Verordnungen sollen ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des
Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der
Tätigkeit von Eurojust festgelegt werden. Darüber hinaus vereinbarten das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission in Folge der Mitteilung der Kommission
mit dem Titel „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“[4], einen interinstitutionellen
Dialog einzuleiten, um die Kohärenz, die Effizienz und die Arbeit der
dezentrale Einrichtungen zu verbessern; dies führte zur Einsetzung einer
interinstitutionellen Arbeitsgruppe (IAG) im März 2009. Diese beschäftigte sich
mit einer Reihe von Schlüsselfragen, u. a. mit der Rolle und Stellung der
Agenturen im institutionellen Gefüge der EU. Ferner ging es um deren
Einrichtung, Aufbau und Arbeitsweise sowie um die Themen Finanzierung,
Haushalt, Finanzkontrolle und Verwaltung. Diese Arbeit mündete in das gemeinsame Konzept
für die dezentralen Einrichtungen der EU, das vom Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission im Juli 2012 gebilligt wurde und das bei allen ihren
künftigen Entscheidungen in Bezug auf dezentrale Einrichtungen der EU
einbezogen werden soll, wobei zuvor jeweils eine Prüfung des Einzelfalls
durchzuführen ist. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung
werden alle diese Elemente berücksichtigt und ein einheitlicher, modernisierter
Rechtsrahmen für eine neue EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust) geschaffen, die Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss
2002/187/JI des Rates eingerichteten Stelle Eurojust ist. Dabei werden die Elemente, die sich bei der
Verwaltung und Arbeitsweise von Eurojust als effizient erwiesen haben,
beibehalten, ihr Rechtsrahmen wird jedoch modernisiert und Funktionsweise sowie
Aufbau werden im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und den Anforderungen
des gemeinsamen Konzepts so weit verschlankt, wie es unter Berücksichtigung von
Eurojusts Eigenheiten möglich ist. Da dieser Verordnungsvorschlag gleichzeitig
mit einem Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, wurden Bestimmungen aufgenommen, mit denen
gewährleistet wird, dass letztere gemäß der Anforderung des Artikels 86
AEUV ausgehend von Eurojust eingesetzt wird und von Eurojust unterstützt werden
kann. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE Um diesen Vorschlag ausarbeiten zu können, hat
die Kommission mehrfach die einschlägigen Fachkreise konsultiert. Ziel des
Vorschlags insgesamt ist es, die im Rahmen des Vertrags von Lissabon eröffnete
Möglichkeit zur Modernisierung zu nutzen und Eurojust eine verbesserte
Verwaltungsstruktur zu geben, durch die der dem Kollegium derzeit auferlegte
Verwaltungsaufwand verringert wird und in dessen Rahmen sich Eurojust besser
auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann. Am 18. Oktober 2012 veranstaltete die
Kommission eine Konsultationssitzung mit den Experten der Mitgliedstaaten,
Vertretern des Ratssekretariats, des Europäischen Parlaments und Eurojusts, um
Fragen einer künftigen Reform gemäß Artikel 85 AEUV zu erörtern. Zu den
erörterten Themen gehörten eine Festigung der Governance, die Einbeziehung der
nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, mögliche zusätzliche
Befugnisse sowie die Verknüpfung mit der Entwicklung der europäischen
Staatsanwaltschaft. Generell wurde bei der Sitzung eine Verbesserung von
Eurojusts Governance-Struktur und Effizienz befürwortet. Eurojust war auch selbst am
Konsultationsprozess beteiligt und leistete seinen Beitrag schriftlich bzw. mündlich
bei Sitzungen mit der Kommission. Außerdem fanden im Rahmen verschiedener
Seminare Diskussionen über die Reform statt, unter anderem auf dem
strategischen Seminar „Eurojust und der Vertrag von Lissabon: Für ein
effektiveres Handeln“ (Brügge, 20.-22. September 2010) und der
Eurojust-ERA-Tagung „10 Jahre Eurojust: Operative Errungenschaften und künftige
Herausforderungen“, die am 12. und 13. November 2012 in Den Haag
stattfand. Ferner wurde die Zukunft von Eurojust bei der besonderen informellen
Tagung des Rates anlässlich des 10-jährigen Bestehens von Eurojust im Februar
2012 erörtert. Die Meinung der
Interessenträger wurde auch im Rahmen der von der Kommission in Auftrag
gegebenen „Studie zur Stärkung von Eurojust“[5]
eingeholt, die einen guten Überblick über die bestehenden Probleme gab und
verschiedene politische Alternativen zu deren Lösung vorstellte. 3. DER VORSCHLAG 3.1. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage des vorliegenden
Vorschlags bildet Artikel 85 AEUV. Darin ist vorgegeben, dass eine
Verordnung zu erlassen ist. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Ein Tätigwerden der EU ist erforderlich, da
die geplanten Maßnahmen von ihrem Wesen her eine EU-Dimension aufweisen, da sie
die Einrichtung einer Stelle vorsehen, deren Auftrag die Unterstützung und
Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in
Bezug auf schwere Kriminalität ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich
ist. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf
Unionsebene erreicht werden. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das Maß hinaus, das
erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. 3.3. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN KAPITEL Mit den Vorschlägen werden im Wesentlichen die
folgenden Ziele verfolgt: ·
Steigerung von Eurojusts Effizienz durch neue
Governance-Struktur; ·
Verbesserung der operativen Effizienz von Eurojust
durch einheitliche Definition des Status und der Befugnisse der nationalen
Mitglieder; ·
Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der
nationalen Parlamente bei der Bewertung von Eurojusts Aktivitäten im Einklang
mit dem Vertrag von Lissabon; ·
Anpassung von Eurojusts Rechtsrahmen an das
gemeinsame Konzept, unter vollständiger Berücksichtigung von Eurojusts
besonderer Rolle bei der Koordinierung laufender strafrechtlicher Ermittlungen; ·
Sicherstellung, dass Eurojust mit der europäischen
Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeiten kann, sobald diese eingerichtet ist. 3.3.1. Kapitel I - Ziele und Aufgaben In diesem Kapitel ist die Einrichtung der
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) als Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates
geschaffenen Stelle Eurojust geregelt. Dieses Kapitel regelt auch die Aufgaben
und den Zuständigkeitsbereich von Eurojust. Die einzelnen Zuständigkeiten
werden im Anhang des Verordnungsvorschlags autonom definiert. 3.3.2. Kapitel II: Struktur und
Organisation von Eurojust Dieses Kapitel enthält einige der
Hauptelemente der Reform. In Abschnitt II werden die nationalen
Mitglieder behandelt. Auch nach der Reform bleibt die Verbindung der nationalen
Mitglieder mit ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten; die ihnen allen
übertragenen operativen Befugnisse werden jedoch ausdrücklich aufgeführt. So
werden sie effektiver miteinander und mit den nationalen Behörden
zusammenarbeiten können. In den Abschnitten III, IV und V wird die neue
Struktur von Eurojust festgelegt, nämlich die Regeln für das Kollegium, den
Exekutivausschuss und den Verwaltungsdirektor. Eurojusts Governance wird
verbessert, indem klar zwischen zwei Sitzungsformationen des Kollegiums
unterschieden wird, je nachdem, ob es in Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben
oder in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben tätig wird. Erstere beziehen
sich auf das Kerngeschäft von Eurojust, also die Unterstützung und
Koordinierung nationaler Ermittlungen. Letztere beziehen sich beispielsweise
auf die Annahme des Arbeitsprogramms der Agentur, des jährlichen Haushaltsplans
oder des Jahresberichts. Es wird ein neues Organ zur Vorbereitung der
Verwaltungsentscheidungen des Kollegiums eingesetzt, der Exekutivausschuss, der
einige Verwaltungsaufgaben auch direkt übernimmt. Die Kommission ist im
Kollegium, wenn dieses in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben tätig wird,
sowie im Exekutivausschuss vertreten. Abschließend sind auch das Verfahren zur
Ernennung des Verwaltungsdirektors sowie dessen Zuständigkeiten und Aufgaben
klar aufgeführt. Hierdurch wird eine doppelte Governance-Ebene
geschaffen, wie im gemeinsamen Konzept vorgesehen, wobei gleichzeitig der
besondere Charakter von Eurojust beibehalten und seine Unabhängigkeit gewahrt
wird. Diese Struktur ist außerdem wirtschaftlich und trägt zur Effizienz von
Eurojust bei, da die nationalen Mitglieder in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten
unterstützt werden, wodurch sie sich auf ihre operativen Aufgaben konzentrieren
können. 3.3.3. Kapitel III: Operative Fragen Mit diesem Kapitel werden die bestehenden
Mechanismen für die operative Effektivität von Eurojust fortgeschrieben, darunter
der Koordinierungsdauerdienst (KoDD), das nationale
Eurojust-Koordinierungssystem, der Informationsaustausch und das Follow-up der
Eurojust-Ersuchen. Der Aufbau von Eurojusts Fallbearbeitungssystem bleibt
unverändert. 3.3.4. Kapitel IV: Informationsverarbeitung In diesem Kapitel wird auf die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001[6]
als anwendbare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sämtlicher
personenbezogenen Daten bei Eurojust verwiesen. Außerdem spezifiziert und
ergänzt die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in
Bezug auf operative personenbezogene Daten, so dass einerseits die
Besonderheiten der justiziellen Zusammenarbeit berücksichtigt werden,
andererseits aber auch der Notwendigkeit der Kohärenz und der Kompatibilität
mit den einschlägigen Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
Beschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten sind weiterhin möglich.
In diesem Kapitel werden auch die Bestimmungen
bezüglich der Rechte der betroffenen Personen mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
in Einklang gebracht; dabei werden auch die Schutzstandards des
Datenschutz-Reformpakets einbezogen, das die Kommission im Januar 2012
angenommen hat. Darüber hinaus ist in dem Kapitel eine erhebliche Änderung des
Aufsichtsmechanismus vorgesehen. So wird festgelegt, dass der Europäische
Datenschutzbeauftragte (EDSB) für die Überwachung der gesamten Verarbeitung
personenbezogener Daten bei Eurojust zuständig ist. Der EDSB übernimmt die
Aufgaben der mit dem Eurojust-Beschluss des Rates eingerichteten gemeinsamen
Kontrollinstanz. 3.3.5. Kapitel V: Beziehungen zu
Partnern Dieses Kapitel spiegelt die Bedeutung der
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Eurojust und anderen EU-Organen,
-Stellen und -Einrichtungen bei der Kriminalitätsbekämpfung wider. Dazu gehören
in erster Linie die Beziehungen zu den Sekretariaten des Europäischen
Justiziellen Netzes, des Netzwerks Gemeinsamer Ermittlungsgruppen und des
Genozid-Netzwerks, die alle bei Eurojust angesiedelt sind. Das Kapitel enthält
auch eine spezifische Bestimmung zu den Beziehungen zur Europäischen
Staatsanwaltschaft. Zweitens ist die Zusammenarbeit mit Europol
von besonderer Bedeutung, insbesondere dessen Rolle bei der Lieferung von
Informationen gemäß Artikel 85 AEUV. Es wurde eine besondere Bestimmung
zur ausdrücklichen Feststellung der privilegierten Partnerschaft der beiden
Agenturen eingeführt, um ihre Effektivität bei der Bekämpfung schwerer Formen
der internationalen Kriminalität, die in ihren jeweiligen Kompetenzbereich
fallen, zu steigern. Zu diesem Zweck wird auch ein Mechanismus zum
Datenabgleich der jeweiligen Informationssysteme mit einem daraus folgenden
Datenaustausch eingeführt. Die praktischen Einzelheiten werden im Rahmen einer
Vereinbarung geregelt. Sehr oft wird bei Fällen schwerer und
organisierter Kriminalität ein Drittlandsbezug festgestellt; daher ist eine
enge Zusammenarbeit mit solchen Ländern von größter Bedeutung. Mit dem Vertrag
von Lissabon hat sich die Art, in der die Europäische Union ihre
Außenbeziehungen führt, geändert, und diese Änderungen haben auch Auswirkungen
auf die Agenturen. So dürfen die Agenturen in Zukunft internationale
Übereinkünfte nicht mehr selbst aushandeln – solche Übereinkünfte müssen gemäß
Artikel 218 AEUV getroffen werden. Eurojust wird jedoch die Befugnis
haben, Arbeitsvereinbarungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden von Drittländern zu treffen, auch durch
Informationsaustausch. Bestehende internationale Übereinkünfte behalten ihre
Gültigkeit. 3.3.6. Kapitel VI Finanzbestimmungen Diese Bestimmungen dienen der Modernisierung
von Eurojusts Haushalt, dessen Erstellung und Durchführung, der Rechnungslegung
und der Entlastung. 3.3.7. Kapitel VII Bestimmungen
betreffend das Personal Diese Bestimmungen spiegeln die Grundsätze des
gemeinsamen Konzepts wider, tragen aber den Besonderheiten Eurojusts Rechnung.
Eurojusts hybride Natur und die engen operativen Beziehungen zwischen den
nationalen Verbindungsbüros und ihren Herkunftsmitgliedstaaten sind die
Erklärung dafür, dass die Gehälter und Bezüge dieses Personals von den
Mitgliedstaaten gezahlt werden. Eurojusts Verwaltungsdirektor wird nach wie vor
vom Eurojust-Kollegium ernannt, jedoch auf der Grundlage einer Liste
ausgewählter Kandidaten, die die Kommission nach Durchführung eines offenen und
transparenten Auswahlverfahrens erstellt. So wird die Autonomie der Agentur
geachtet und gleichzeitig eine strenge Bewertung der Kandidaten garantiert. Ein
ähnliches Verfahren ist für die Abberufung des Verwaltungsdirektors vorgesehen. 3.3.8. Kapitel VIII Bewertung
und Berichterstattung Mit diesem Kapitel wird Eurojusts Rechtsrahmen
mit der größeren demokratischen Legitimität von Eurojust gemäß dem Vertrag von
Lissabon in Einklang gebracht. Darin ist die Beteiligung des europäischen
Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von
Eurojust ausdrücklich festgeschrieben. Dies geschieht auf kosteneffiziente
Weise auf der Grundlage des Eurojust-Jahresberichts, wobei die operative
Unabhängigkeit von Eurojust gewahrt bleibt. Im Einklang mit dem gemeinsamen
Konzept ist auch eine regelmäßige Gesamtbewertung von Eurojust vorgesehen. 3.3.9. Kapitel IX Allgemeine und
Schlussbestimmungen Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, mit denen
die Eurojust-Verordnung mit dem gemeinsamen Konzept in Einklang gebracht wird,
sowie Bestimmungen über ihr Inkrafttreten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Mit
der Struktur-Reform sind keine Kosten verbunden (die Aufgaben eines „Verwaltungsrats“
übernimmt das Kollegium) und der Vorschlag sieht keine neuen Aufgaben für
Eurojust vor, abgesehen von der Unterstützung der Europäischen
Staatsanwaltschaft, die kostenneutral erfolgt. 2013/0256 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union
für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eurojust wurde mit dem
Beschluss 2002/187/JI des Rates[7]
als Einrichtung der Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um
die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden
der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern, insbesondere im Bereich der
schweren organisierten Kriminalität. Eurojusts Rechtsrahmen wurde mit dem
Beschluss 2003/659/JI des Rates[8]
und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates[9]
zur Stärkung von Eurojust geändert. (2) Nach Artikel 85 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird Eurojusts Tätigkeit
und Funktionsweise durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
angenommene Verordnung geregelt. Demselben Artikel zufolge sind außerdem
Vorkehrungen für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments und der
nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust zu treffen. (3) Gemäß Artikel 85 hat
Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung
und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage
erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der
Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten
Informationen. (4) Da die europäische
Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust eingesetzt werden soll, enthält diese
Verordnung auch die zur Regelung der Beziehungen zwischen Eurojust und der
europäischen Staatsanwaltschaft erforderlichen Bestimmungen. (5) Während der europäischen
Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Untersuchung und
Verfolgung von Straftaten zukommen sollte, die die finanziellen Interessen der
Union berühren, sollte Eurojust die Möglichkeit haben, im Einklang mit der
Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft die nationalen
Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung dieser Kriminalitätsformen zu
unterstützen.. (6) Damit Eurojust seinen Auftrag
erfüllen und sein volles Potenzial zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden
schweren Kriminalität entfalten kann, sollten seine operativen Aufgaben
gestärkt werden, indem die verwaltungstechnische Arbeitsbelastung der
nationalen Mitglieder gesenkt wird; zudem sollte Eurojusts europäische
Dimension stärker werden, indem die Kommission an der Verwaltung der Agentur
beteiligt wird und das europäische Parlament und die nationalen Parlamente bei
der Bewertung von Eurojusts Tätigkeiten stärker einbezogen werden. (7) Daher sollte der Beschluss
2002/187/JI des Rates aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden;
darin werden die entsprechenden Vorkehrungen für die Beteiligung der
Parlamente, die Modernisierung der Struktur und die Vereinfachung des
derzeitigen Rechtsrahmens getroffen und Elemente, die sich als effizient bei
der Erfüllung von Eurojusts Aufgaben erwiesen haben, beibehalten. (8) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (9) Es sollte festgelegt werden,
für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig ist. Außerdem sollte
definiert werden, in welchen Fällen, in denen nicht zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betroffen sind, eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage
erforderlich ist. Zu diesen Fällen sollten Ermittlungen und Strafverfolgungen
gehören, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, sowie Fälle,
die nur einen Mitgliedstaat und die Union betreffen. (10) Seine operativen Aufgaben in
Bezug auf konkrete Kriminalfälle sollte Eurojust auf Ersuchen der zuständigen
Behörden oder aus eigener Initiative entweder durch ein oder mehrere nationale
Mitglieder oder durch das Kollegium wahrnehmen. (11) Um zu gewährleisten, dass
Eurojust grenzüberschreitende Untersuchungen in geeigneter Weise unterstützen
und koordinieren kann, sollten alle nationalen Mitglieder über die gleichen
operativen Befugnisse verfügen, damit sie miteinander und mit den nationalen
Behörden effektiver zusammenarbeiten können. Den nationalen Mitgliedern sollten
die Befugnisse gewährt werden, die erforderlich sind, damit Eurojust seinen
Auftrag erfüllen kann. Zu diesen Befugnissen sollten der Zugang zu relevanten
Informationen in nationalen öffentlichen Registern gehören sowie die
Beantragung und Gewährung von Amtshilfe und gegenseitiger Anerkennung, die
direkte Kontaktaufnahme mit an gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligten
zuständigen Behörden und der Informationsaustausch mit diesen sowie, mit
Zustimmung der zuständigen nationale Behörde oder im Notfall, die Anordnung von
Ermittlungsmaßnahmen und kontrollierter Lieferungen. (12) Eurojust sollte eine
Verwaltungs- und Managementstruktur erhalten, die es ihm erlaubt, seine
Aufgaben effektiver zu erfüllen und die den für Agenturen der Union geltenden
Grundsätzen entspricht, wobei jedoch Eurojusts besondere Eigenheiten
beibehalten und seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner operativen
Aufgaben gewahrt bleiben sollte. Zu diesem Zweck sollten die Aufgaben der
nationalen Mitglieder, des Kollegiums und des Verwaltungsdirektors klar
formuliert werden und es sollte ein Exekutivausschuss eingesetzt werden. (13) Es sollten Bestimmungen festgelegt
werden, mit denen klar zwischen den operativen und den Managementaufgaben des
Kollegiums unterschieden wird, um den Verwaltungsaufwand der nationalen
Mitglieder so weit wie möglich zu verringern, so dass sie sich auf Eurojusts
operative Arbeit konzentrieren können. Die Managementaufgaben des Kollegiums
sollten insbesondere die Annahme von Eurojusts Arbeitsprogrammen, des
Haushalts, des jährlichen Tätigkeitsberichts, einer geeigneten Finanzregelung
und der Arbeitsvereinbarungen mit den Partnern umfassen. Das Kollegium sollte
gegenüber den Bediensteten Eurojusts einschließlich des Verwaltungsdirektors
die Befugnis der Anstellungsbehörde ausüben. (14) Zur Verbesserung der
Strukturen von Eurojust und zur Verschlankung der Verfahren sollte ein
Exekutivausschuss eingerichtet werden, der das Kollegium bei seinen Managementaufgaben
unterstützt und einen verschlankten Entscheidungsprozess für nicht operative
und strategische Fragen erlaubt. (15) Die Kommission sollte im
Kollegium, wenn dieses in Wahrnehmung seiner Managementaufgaben tätig wird,
sowie im Exekutivausschuss vertreten sein, um die Beaufsichtigung im nicht
operativen Bereich und die strategische Leitung von Eurojust zu gewährleisten. (16) Um eine effiziente Verwaltung
der laufenden Geschäfte von Eurojust sicherzustellen, sollte der
Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Eurojust sein und
dem Kollegium und dem Exekutivausschuss Rechenschaft ablegen. Der
Verwaltungsdirektor sollte die Entscheidungen des Kollegiums und des Exekutivausschusses
vorbereiten und durchführen. (17) Es ist erforderlich, innerhalb
von Eurojust einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) einzurichten, um Eurojust
permanent verfügbar zu machen und in die Lage zu versetzen, in dringenden
Fällen zu intervenieren. Jeder Mitgliedstaat sollte dafür verantwortlich sein,
zu gewährleisten, dass seine Vertreter im KoDD täglich rund um die Uhr
einsatzbereit sind. (18) In den Mitgliedstaaten sollten
nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden, die zuständig sind
für die Koordinierung der Arbeit der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der
nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, der nationalen
Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer
Kontaktstellen sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen
und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002
zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend
Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen verantwortlich sind[10],
dem Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die
Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten
oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten[11] und dem Beschluss 2008/852/JI
des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur
Korruptionsbekämpfung[12]
eingerichtet wurden. (19) Zur Förderung und Verstärkung
der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eurojust von
den zuständigen nationalen Behörden die für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen relevanten Informationen erhält. Dazu sollten die zuständigen nationalen
Behörden ihrem nationalen Mitglied die Einsetzung und die Ergebnisse
gemeinsamer Ermittlungsteams in Bezug auf Fälle mitteilen, die in die
Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten
direkt betroffen sind und für die mindestens zwei Mitgliedstaaten Ersuchen oder
Entscheidungen hinsichtlich einer justiziellen Zusammenarbeit übermittelt
wurden, und ihm unter bestimmten Umständen auch Informationen zu
Kompetenzkonflikten, kontrollierten Lieferungen und wiederholten
Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit übermitteln. (20) Während für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch Eurojust die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr[13] gilt, fällt die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die
Übermittlung solcher Daten an Eurojust unter das Übereinkommen Nr. 108 des
Europarates [durch bei Annahme geltende einschlägige Richtlinie ersetzen]. (21) Übermittelt Eurojust einer
Drittlandsbehörde, einer internationalen Organisation oder Interpol aufgrund
einer gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen
Übereinkunft personenbezogene Daten, so müssen geeignete Garantien hinsichtlich
des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen
erbracht werden, um zu gewährleisten, dass den Datenschutzbestimmungen dieser
Verordnung Genüge getan wird. (22) Eurojust sollte befugt sein,
bestimmte personenbezogene Daten über Personen zu verarbeiten, die nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer
Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig
ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden
sind. Es wird nicht darauf abgezielt, dass Eurojust einen automatisierten
Abgleich von DNA-Profilen oder Fingerabdrücken durchführt. (23) Eurojust sollte zum Erreichen
seiner Ziele die Möglichkeit zugestanden werden, die Fristen für die
Speicherung personenbezogener Daten zu verlängern, sofern dabei der Grundsatz
der Zweckbindung eingehalten wird, der für die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten von Eurojust gilt. Solche Entscheidungen
sollten erst nach reiflicher Abwägung der Interessen aller Beteiligten - auch
der betroffenen Personen - getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die
Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist
für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist,
sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im
Rahmen dieser Verordnung besteht. (24) Eurojust sollte besonders enge
Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf
Konzertierung und Komplementarität gründen. Diese Verordnung sollte zu einer Verdeutlichung
der jeweiligen Aufgaben von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes
und ihrer Beziehungen zueinander beitragen, wobei gleichzeitig der besondere
Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte. (25) Soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust Kooperationsbeziehungen zu
anderen EU-Einrichtungen und -Agenturen, der europäischen Staatsanwaltschaft,
den zuständigen Behörden von Drittländern sowie zu internationalen
Organisationen unterhalten. (26) Um die operative
Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol zu verstärken und insbesondere Verknüpfungen
zwischen den in den beiden Agenturen jeweils bereits vorhandenen Daten herstellen
zu können, sollte Eurojust Europol die Möglichkeit geben, auf bei Eurojust
vorliegende Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen. (27) Soweit es für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust personenbezogene Daten mit
anderen EU-Stellen austauschen können. (28) Es sollte vorgesehen werden,
dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittländer entsenden kann,
die ähnliche Aufgaben erfüllen wie diejenigen, die den von den Mitgliedstaaten
aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996
betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten
zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union[14]
entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden. (29) Es sollte vorgesehen werden,
dass Eurojust die Erledigung von Ersuchen von Drittländern um justizielle
Zusammenarbeit koordiniert, die sich auf eine einzelne Ermittlung beziehen und
bei denen ein Tätigwerden in mindestens zwei Mitgliedstaaten erforderlich ist. (30) Um die vollständige
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit Eurojusts zu gewährleisten, sollte
Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen
Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bestehen;
nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die Gehälter und Bezüge der
nationalen Mitglieder und der sie unterstützenden Personen, die zulasten ihrer
jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten gehen. Der Beitrag der Union und andere
Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem
Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den
Rechnungshof erfolgen. (31) Für mehr Transparenz und
demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich, Mechanismen für die
Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der
Bewertung von Eurojusts Aktivitäten vorzusehen. Der Grundsatz der
Unabhängigkeit in Bezug auf Maßnahmen, die in spezifischen operativen Fällen
ergriffen werden, sowie die Diskretions- und Vertraulichkeitspflichten sollten
dabei jedoch gewahrt werden. (32) Es ist angebracht, die
Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu bewerten. (33) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates[15]
sollte auf Eurojust Anwendung finden. (34) Die Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF)[16]
sollte auf Eurojust Anwendung finden. (35) Die notwendigen Bestimmungen
über die Unterbringung Eurojusts in dem Mitgliedstaat, in dem Eurojust seinen
Sitz hat, also in den Niederlanden, und die speziellen Vorschriften für das
Personal Eurojusts und seine Familienangehörigen sollten in einem Abkommen über
den Sitz festgelegt werden. Außerdem sollte der Aufnahmemitgliedstaat die
bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Eurojusts,
einschließlich Schulen für die Kinder und Transportmöglichkeiten,
gewährleisten, damit Eurojust hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst
breiter geografischer Grundlage einstellen kann. (36) Da die mit dieser Verordnung
errichtete Agentur Eurojust die mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates
eingerichtete Stelle Eurojust ersetzt und ihre Rechtsnachfolgerin ist, sollte
sie auch in Bezug auf die von der Stelle geschlossenen Verträge (einschließlich
Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten deren Rechtsnachfolge
antreten. Internationale Übereinkünfte, die von Eurojust gemäß dem genannten
Beschluss getroffen wurden, sollten ihre Geltung behalten. (37) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich die Einrichtung einer Stelle, die für die Unterstützung und Stärkung
der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in Bezug auf
schwere Kriminalität zuständig ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich
ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und
daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der
Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (38) [Das Vereinigte Königreich und
Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten.] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der
Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich und Irland
weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist]. (39) Gemäß den Artikeln 1
und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über
die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber
anwendbar ist. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
ZIELE UND AUFGABEN Artikel 1
Agentur der Europäischen
Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (1) Hiermit wird die Agentur der
Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
eingesetzt. (2) Die durch diese Verordnung
eingesetzte Agentur Eurojust ist Rechtsnachfolgerin der durch Beschluss
2002/187/JI eingerichteten Stelle Eurojust. (3) Eurojust besitzt in jedem
Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Eurojust
kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern
und ist vor Gericht parteifähig. Artikel 2
Aufgaben (1) Eurojust unterstützt und verstärkt
die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für
die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn
zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf
gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von
den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und
gelieferten Informationen. (2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben a) berücksichtigt Eurojust jedes von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehende Ersuchen und jede
Information, die von einer nach den im Rahmen der Verträge erlassenen
Bestimmungen zuständigen Institution übermittelt wird oder von Eurojust selbst
eingeholt wurde; b) erleichtert Eurojust die Erledigung von
Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch
wenn sie auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung Wirkung verleihen; (3) Eurojust nimmt seine Aufgaben auf
Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder aus eigener
Initiative wahr. Artikel 3
Zuständigkeit von Eurojust (1) Die Zuständigkeit von Eurojust
erstreckt sich auf die in Anhang 1 aufgezählten Straftaten. Eurojust ist jedoch
nicht zuständig für Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der
Europäischen Staatsanwaltschaft fallen. (2) Eurojust ist für im Zusammenhang
stehende Straftaten zuständig. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten: a) Straftaten, die begangen werden, um die
Mittel zur Begehung der in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen zu
beschaffen; b) Straftaten, die begangen werden, um die
in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen zu erleichtern oder
durchzuführen; c) Straftaten, die begangen werden, um dafür
zu sorgen, dass die in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen straflos
bleiben. (3) Auf Antrag der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats kann Eurojust auch Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und
einen Drittland betreffen, wenn mit diesem Land ein Abkommen oder eine
Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 43 geschlossen worden ist
oder wenn im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung
besteht. (4) Auf Antrag einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann Eurojust Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und die
Union berühren. Artikel 4
Operative Aufgaben von
Eurojust (1) Eurojust a) unterrichtet die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen
Eurojust Kenntnis hat und die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder die
andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten berühren könnten; b) unterstützt die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer optimalen Koordinierung der
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen; c) leistet Unterstützung, um die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu
verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen
Analysen; d) arbeitet mit dem Europäischen
Justiziellen Netz für Strafsachen zusammen und stimmt sich mit diesem ab;
hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatenbank und
Beiträge zur Verbesserung dieser Datenbank; e) leistet operative, technische und
finanzielle Unterstützung bei grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen
der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen; (2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
kann Eurojust die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit
entsprechender Begründung ersuchen, a) zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen
zu führen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten; b) sich damit einverstanden zu erklären,
dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu
bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung
aufzunehmen; c) eine Koordinierung zwischen den
zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen; d) ein gemeinsames Ermittlungsteam nach
Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen; e) alle Informationen zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich sind, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann; f) besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen; g) alle sonstigen im Hinblick auf die
Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen. (3) Eurojust kann ferner a) Europol Stellungnahmen vorlegen, die auf
Analysen von Europol basieren; b) logistische Unterstützung leisten, unter
anderem durch Hilfe bei der Übersetzung, dem Dolmetschen und der Organisation
von Koordinierungssitzungen. (4) Können sich zwei oder mehrere
Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, welcher von ihnen nach Eingang eines
Antrags gemäß Absatz 2 Buchstabe b ein Ermittlungs- oder
Strafverfolgungsverfahren einleiten soll, so gibt Eurojust eine
schriftliche Stellungnahme zu dem Fall ab. Die Stellungnahme wird den
betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet. (5) Auf Antrag einer zuständigen Behörde
gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu wiederkehrenden Weigerungen
oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und
Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit ab, auch wenn sie auf
Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Wirkung verleihen, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen
zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der
betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme wird
den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet. Artikel 5
Wahrnehmung der operativen
Aufgaben (1) Bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder
2 genannten Maßnahmen handelt Eurojust durch ein oder mehrere betroffene
nationale Mitglieder. (2) Eurojust handelt als Kollegium a) bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2
genannten Maßnahmen, (i) wenn ein oder mehrere nationale
Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Angelegenheit betroffen
sind, dies beantragen; (ii) wenn es um Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder
die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten; b) bei allen in Artikel 4 Absätze 3, 4 oder
5 genannten Maßnahmen; c) wenn es um eine die Erreichung seiner
operativen Ziele betreffende allgemeine Frage geht; d) wenn andere Bestimmungen dieser
Verordnung dies vorsehen. (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben
gibt Eurojust an, ob die Aufgaben von einem oder mehreren nationalen Mitgliedern
oder vom Kollegium wahrgenommen werden. KAPITEL II
STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST Abschnitt I
Struktur Artikel 6
Struktur von Eurojust Die Struktur von
Eurojust umfasst a) die nationalen Mitglieder; b) das Kollegium; c) der Exekutivausschuss; d) den Verwaltungsdirektor. Abschnitt II
Nationale Mitglieder Artikel 7
Status der nationalen
Mitglieder (1) Eurojust verfügt über jeweils ein
nationales Mitglied pro Mitgliedstaat, das von dem betreffenden Mitgliedstaat
gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das seinen regelmäßigen
Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust hat. (2) Jedes nationale Mitglied wird von
einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt. Der Stellvertreter und
der Assistent haben ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust. Das nationale
Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder Assistenten unterstützen
lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren
regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können. (3) Die nationalen Mitglieder und ihre
Stellvertreter haben den Status eines Staatsanwalts, Richters oder
Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen. Die zuständigen nationalen
Behörden statten sie mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen aus,
damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. (4) Der Stellvertreter kann im Namen des
nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten. Ein Assistent kann
ebenfalls im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, wenn
er den in Absatz 3 genannten Status besitzt. (5) Zwischen Eurojust und den
Mitgliedstaaten ausgetauschte operative Informationen werden über die
nationalen Mitglieder geleitet. (6) Nationale Mitglieder nehmen direkt
Kontakt zu den zuständigen Behörden ihres Landes auf. (7) Die Gehälter und Bezüge der
nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten gehen zulasten
ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten. (8) Werden die nationalen Mitglieder,
die Stellvertreter und die Assistenten im Rahmen des Eurojust erteilten
Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als
operative Ausgaben. Artikel 8
Befugnisse der nationalen
Mitglieder (1) Die nationalen Mitglieder sind
befugt, a) die Beantragung und die Gewährung von
Rechtshilfe oder gegenseitiger Anerkennung zu erleichtern oder auf andere Weise
zu unterstützen oder dies selbst zu tun; b) jede nationale zuständige Behörde des
Mitgliedstaats direkt zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen; c) im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen ihres Mitgliedstaats jede zuständige internationale Behörde
direkt zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen; d) sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
einschließlich ihrer Einsetzung zu beteiligen. (2) Im Benehmen mit einer zuständigen
nationalen Behörde a) ordnen die nationalen Mitglieder
Ermittlungsmaßnahmen an; b) genehmigen und koordinieren die
nationalen Mitglieder kontrollierte Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat gemäß
den nationalen Rechtsvorschriften. (3) Wenn in dringenden Fällen nicht
rechtzeitig eine Einigung erzielt werden kann, sind die nationalen Mitglieder
befugt, die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu treffen, wobei sie die nationale
zuständige Behörde so bald wie möglich darüber informieren. Artikel 9
Zugang zu nationalen
Registern Die nationalen Mitglieder
haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu den folgenden Arten von
Registern ihres Mitgliedstaates oder zumindest zu den darin enthaltenen
Informationen: a) Strafregister; b) Register festgenommener Personen; c) Ermittlungsregister; d) DNA-Register; e) sonstige Register öffentlicher
Behörden ihrer Mitgliedstaaten, wenn sie diese Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Abschnitt III
Kollegium Artikel 10
Zusammensetzung des
Kollegiums (1) Das Kollegium setzt sich zusammen aus
a) allen nationalen Mitgliedern, wenn das
Kollegium seine operativen Aufgaben nach Artikel 4 wahrnimmt; b) allen nationalen Mitgliedern und zwei
Vertretern der Kommission, wenn das Kollegium seine Managementaufgaben nach
Artikel 14 wahrnimmt; (2) Die Amtszeit der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter beträgt mindestens vier Jahre; eine einmalige
Wiederernennung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden
bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt
worden sind. (3) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den
Managementsitzungen des Kollegiums teil, hat aber kein Stimmrecht. (4) Das Kollegium kann alle Personen,
deren Meinung von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen
einladen. (5) Die Mitglieder des Kollegiums können
sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder
Sachverständigen unterstützen lassen. Artikel 11
Präsident und Vizepräsident
von Eurojust (1) Das Kollegium wählt mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten und zwei
Vizepräsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder. (2) Die Vizepräsidenten vertreten den
Präsidenten im Fall seiner Verhinderung. (3) Die Amtszeit des Präsidenten und der
Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust
gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des Mitglieds, damit gewährleistet
ist, dass es seine Aufgabe als Präsident oder Vizepräsident wahrnehmen kann. Artikel 12
Sitzungen des Kollegiums (1) Die Sitzungen des Kollegiums werden
vom Präsidenten einberufen. (2) Das Kollegium hält mindestens eine
operative Sitzung pro Monat ab. Zwecks Wahrnehmung seiner Managementaufgaben
hält das Kollegium mindestens zwei ordentliche Sitzungen pro Jahr ab. Darüber
hinaus tritt es auf Veranlassung seines Präsidenten, auf Wunsch der Kommission
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
erhält die Tagesordnungen der Sitzungen des Kollegiums und ist ohne Stimmrecht
zur Teilnahme an diesen Sitzungen befugt, wenn Fragen erörtert werden, die
ihrer Auffassung nach für ihre Arbeit relevant sind. Artikel 13
Abstimmungsregeln für das
Kollegium (1) Sofern nichts anderes vorgesehen
ist, beschließt das Kollegium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Jedes Mitglied verfügt über eine
Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt,
dessen Stimmrecht auszuüben. (3) Der Präsident und die
Vizepräsidenten sind stimmberechtigt. Artikel 14
Managementaufgaben des
Kollegiums (1) In Wahrnehmung der
Managementaufgaben des Kollegiums a) wird jedes Jahr gemäß Artikel 15 ein
Programmplanungsdokument für Eurojust von einer Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder angenommen; b) wird der jährliche Haushaltsplan von
Eurojust mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen; das
Kollegium übt auch andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan von Eurojust
gemäß Kapitel VI aus; c) wird ein konsolidierter Jahresbericht
über die Tätigkeiten von Eurojust angenommen und bis spätestens [im MFR
vorgesehenes Datum] des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, den
nationalen Parlamenten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof
übermittelt; der konsolidierte Jahresbericht wird veröffentlicht; d) wird im Rahmen des
Programmplanungsdokuments ein Personalausstattungsplan angenommen; e) wird die für Eurojust geltende
Finanzregelung nach Artikel 52 verabschiedet; f) werden Bestimmungen über die Verhinderung
und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder verabschiedet; g) werden im Einklang mit Absatz 2 in
Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde
durch das Statut der Beamten[17]
und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten[18] übertragen sind („Befugnisse
der Anstellungsbehörde“) ausgeübt; h) wird der Verwaltungsdirektor ernannt;
gemäß Artikel 17 kann dessen Amtszeit gegebenenfalls verlängert werden oder er
seines Amtes enthoben werden; (i) werden ein Rechnungsführer und ein
Datenschutzbeauftragter ernannt, die ihre Tätigkeiten funktionell unabhängig
ausüben; j) werden gemäß Artikel 43
Arbeitsvereinbarungen geschlossen; k) werden der Präsident und die
Vizepräsidenten gemäß Artikel 11 gewählt; l) wird eine Geschäftsordnung
verabschiedet. (2) Das Kollegium erlässt gemäß dem
Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der
Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem
Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. (3) In Ausnahmefällen kann das Kollegium
die Übertragung der Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den
Verwaltungsdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch
einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder
sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem
Verwaltungsdirektor übertragen. (4) Das Kollegium entscheidet über die
Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Verwaltungsdirektors
auf der Grundlage einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Artikel 15
Jährliche und mehrjährige
Programmplanung (1) Bis zum [30. November jedes Jahres]
nimmt das Kollegium anhand eines vom Verwaltungsdirektor unterbreiteten Entwurfs
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein
Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm
an. Das Kollegium übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans
und erforderlichenfalls einer entsprechenden Anpassung des
Programmplanungsdokuments wird es endgültig wirksam. (2) Das jährliche Arbeitsprogramm
umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren.
Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben
zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im
Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des
Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche
Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4
in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist
klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr
hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. (3) Das Kollegium ändert das angenommene
jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.
Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben
Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Das
Kollegium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am
jährlichen Arbeitsprogramm dem Verwaltungsdirektor übertragen. (4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird
die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen
und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung
einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung
wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird
erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der
Ergebnisse der in Artikel 56 genannten Bewertung. Abschnitt IV
Exekutivausschuss Artikel 16
Aufgaben des
Exekutivausschusses (1) Das Kollegium wird von einem
Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss ist nicht in die in den
Artikeln 4 und 5 genannten operativen Aufgaben von Eurojust eingebunden. (2) Der Exekutivausschuss hat ferner
folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Beschlüsse des
Kollegiums gemäß Artikel 14; b) Verabschiedung einer Strategie zur
Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken
steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen
berücksichtigt; c) Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen
zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts; d) Sicherstellung angemessener
Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Auditberichte,
Bewertungen und Ermittlungen einschließlich derjenigen des Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung
(OLAF); e) Erlass aller Beschlüsse zur Einrichtung
und gegebenenfalls zur Änderung der Verwaltungsstrukturen von Eurojust; f) unbeschadet der Zuständigkeiten des
Verwaltungsdirektors gemäß Artikel 18 Beratung und Unterstützung des
Verwaltungsdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Kollegiums im
Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung. g) Erlass aller sonstigen Beschlüsse, die
nicht ausdrücklich nach den Artikeln 5 oder 14 dem Kollegium zugewiesen sind
oder für die nach Artikel 18 der Verwaltungsdirektor zuständig ist; h) Verabschiedung einer Geschäftsordnung. (3) Bei Bedarf in dringenden Fällen kann
der Exekutivausschuss in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten bestimmte
vorläufige Beschlüsse im Namen des Kollegiums fassen, die vom Kollegium zu
bestätigen sind. (4) Der Exekutivausschuss setzt sich aus
dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Kollegiums, einem Vertreter der
Kommission und einem weiteren Mitglied des Kollegiums zusammen. Der Präsident
des Kollegiums führt den Vorsitz im Exekutivausschuss. Der Exekutivausschuss
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder; jedes Mitglied
verfügt über eine Stimme. Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des
Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht. (5) Die Amtszeit der Mitglieder des
Exekutivausschusses beträgt vier Jahre; eine Ausnahme gilt für das
Kollegiumsmitglied, das nach einem zweijährigen Rotationssystem ernannt wird.
Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer
Amtszeit als nationale Mitglieder. (6) Der Exekutivausschuss hält mindestens
alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf
Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von
mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen. (7) Die Europäische Staatsanwaltschaft
erhält die Tagesordnungen der Sitzungen des Exekutivausschusses und ist ohne
Stimmrecht zur Teilnahme an diesen Sitzungen befugt, wenn Fragen erörtert
werden, die ihrer Auffassung nach für ihre Arbeit relevant sind. (8) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann dem Exekutivausschuss schriftliche Stellungnahmen vorlegen, die der
Exekutivausschuss unverzüglich schriftlich beantwortet. Abschnitt V
Verwaltungsdirektor Artikel 17
Status des
Verwaltungsdirektors (1) Der Verwaltungsdirektor wird als
Zeitbediensteter von Eurojust gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
eingestellt. (2) Der Verwaltungsdirektor wird vom
Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im
Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Für den
Abschluss des Vertrags des Verwaltungsdirektors wird Eurojust durch den
Präsidenten des Kollegiums vertreten. (3) Die Amtszeit des
Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die
Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors
berücksichtigt wird. (4) Das Kollegium kann auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit
des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. (5) Ein Verwaltungsdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem
weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. (6) Der Verwaltungsdirektor legt dem
Kollegium und dem Exekutivausschuss Rechenschaft ab. (7) Der Verwaltungsdirektor kann seines
Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums auf Vorschlag der
Kommission enthoben werden. Artikel 18
Zuständigkeiten des
Verwaltungsdirektors (1) Für Verwaltungszwecke wird Eurojust
von seinem Verwaltungsdirektor verwaltet. (2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der
Kommission, des Kollegiums und des Exekutivausschusses übt der
Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von
Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von
diesen entgegen. (3) Der Verwaltungsdirektor ist der
rechtliche Vertreter von Eurojust. (4) Der Verwaltungsdirektor ist
zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von Eurojust. Der
Verwaltungsdirektor ist insbesondere zuständig für a) die Führung der laufenden Geschäfte von
Eurojust; b) die Durchführung der vom Kollegium und
vom Exekutivausschuss gefassten Beschlüsse; c) die Vorbereitung des
Programmplanungsdokuments, das nach Konsultation der Kommission dem
Exekutivausschuss und dem Kollegium vorzulegen ist; d) die Umsetzung des
Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung darüber an den
Exekutivausschuss und das Kollegium; e) die Vorbereitung des Jahresberichts über
die Tätigkeiten von Eurojust, der dem Exekutivausschuss zur Vervollständigung
und dem Kollegium zur Genehmigung vorzulegen ist; f) die Vorbereitung eines Aktionsplans als
Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte,
Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des Europäischen
Datenschutzbeauftragten und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung über
die erzielten Fortschritte zwei Mal pro Jahr an den Exekutivausschuss, die
Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten; g) den Schutz der finanziellen Interessen
der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption
und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und,
falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer,
verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen verwaltungsrechtlicher und
finanzieller Art; h) die Ausarbeitung einer
Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust und deren Vorlage beim
Exekutivausschuss zur Genehmigung; i) die Ausarbeitung des Entwurfs der für
Eurojust geltenden Finanzregelung; j) die Ausarbeitung des Entwurfs des
Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust sowie die Ausführung des
Haushaltsplans. KAPITEL III
OPERATIVE FRAGEN Artikel 19
Koordinierungsdauerdienst
(KoDD) (1) Eurojust betreibt zur Erfüllung
seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienst, der
imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der
Koordinierungsdauerdienst ist täglich rund um die Uhr über eine einheitliche
Kontaktstelle bei Eurojust erreichbar. (2) Der Koordinierungsdauerdienst wird
von einem Vertreter je Mitgliedstaat (Vertreter des
Koordinierungsdauerdienstes) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein
Stellvertreter oder ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter
Assistent sein kann. Der Vertreter des Koordinierungsdauerdienstes muss täglich
rund um die Uhr einsatzbereit sein. (3) Die Vertreter des Koordinierungsdauerdienstes
erledigen das Ersuchen in ihrem Mitgliedstaat unverzüglich. Artikel 20
Nationales
Eurojust-Koordinierungssystem (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine
oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust. (2) Jeder Mitgliedstaat richtet ein
nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der
Koordinierung der Arbeit der a) nationalen Eurojust-Anlaufstellen; b) nationalen Eurojust-Anlaufstelle für
Terrorismusfragen; c) nationalen Anlaufstelle für das
Europäische Justizielle Netz für Strafsachen und bis zu dreier weiterer
Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes; d) nationalen Mitglieder oder Kontaktstellen
des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss
2002/494/JI, dem Beschluss 2007/845/JI und dem Beschluss 2008/852/JI
eingerichtet wurden. (3) Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Stellen oder Personen behalten ihre Stellung und ihren
Status nach einzelstaatlichem Recht bei. (4) Die nationalen
Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren des nationalen
Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen
benannt, so ist eine von ihnen für das Funktionieren des nationalen
Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. (5) Das nationale
Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere durch a) die Gewährleistung, dass das
Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 24 die Informationen im Zusammenhang mit
dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält; b) Unterstützung bei der Klärung der Frage,
ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu
bearbeiten ist; c) Unterstützung des nationalen Mitglieds
bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und
Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn sie auf
Rechtsakten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung
verleihen; d) Pflege eines engen Kontakts zur
nationalen Europol-Stelle. (6) Zur Erfüllung der in Absatz 5
genannten Ziele werden die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c
genannten Stellen/Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 24, 25, 26 und
30 an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 2 Buchstabe d
genannten Stellen/Personen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden
werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus
dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. (7) Die Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems
und die Benennung der nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte
zwischen dem nationalen Mitglied und den zuständigen Behörden seines
Mitgliedstaats nicht aus. Artikel 21
Informationsaustausch mit den
Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern (1) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie den in
dieser Verordnung festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu
gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7. (2) Die Übermittlung von Informationen
an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden
Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. (3) Die nationalen Mitglieder tauschen
untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats ohne
vorherige Zustimmung alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben
von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere informieren die zuständigen
nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder so rasch wie möglich über einen
sie betreffenden Fall. (4) Die nationalen zuständigen Behörden
informieren ihre nationalen Mitglieder über die Einsetzung gemeinsamer
Ermittlungsteams sowie über die Ergebnisse ihrer Arbeit. (5) Die nationalen zuständigen Behörden
informieren ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über jeden Fall, der in die
Zuständigkeit von Eurojust fallende Straftaten betrifft und mindestens drei
Mitgliedstaaten berührt und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die
justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten
gerichtet wurden. (6) Die nationalen zuständigen Behörden
informieren ihre nationalen Mitglieder über a) Fälle, in denen Kompetenzkonflikte
aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden; b) kontrollierte Lieferungen, die mindestens
drei Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen; c) wiederholt auftretende Schwierigkeiten
oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen
betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn sie auf Rechtsakten
basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen. (7) Die nationalen Behörden sind nicht
verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies a) wesentliche nationale
Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde; oder b) die Sicherheit von Personen gefährden
würde. (8) Dieser Artikel lässt in bilateralen
oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von
Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen
übermittelten Informationen. (9) Die in diesem Artikel genannten
Informationen werden auf strukturierte Weise gemäß den Festlegungen von
Eurojust übermittelt. Artikel 22
Informationsübermittlung von
Eurojust an zuständige nationale Behörden (1) Eurojust übermittelt den zuständigen
nationalen Behörden Informationen über die Ergebnisse der Auswertung der
Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im
Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen. Bei diesen Informationen kann es
sich auch um personenbezogene Daten handeln. (2) Wird Eurojust von einer zuständigen
nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es
die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist. Artikel 23
Weiteres Vorgehen nach
Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust Die zuständigen nationalen Behörden kommen den
von Eurojust gemäß Artikel 4 abgegebenen Ersuchen und Stellungnahmen
unverzüglich nach. Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen
Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht stattzugeben oder
einer schriftlichen Stellungnahme nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 nicht zu
folgen, so setzen sie Eurojust unverzüglich von ihrer Entscheidung und der
Begründung derselben in Kenntnis. Können die Gründe dafür, dass einem Ersuchen
nicht stattgegeben wird, nicht angegeben werden, da die Angabe der Gründe
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit
von Personen gefährden würde, so können die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten operative Gründe anführen. Artikel 24
Fallbearbeitungssystem, Index
und befristet geführte Arbeitsdateien (1) Eurojust richtet ein
Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und
einem Index mit den in Anhang 2 genannten personenbezogenen Daten und nicht
personenbezogenen Daten besteht. (2) Zweck des Fallbearbeitungssystems
ist die a) Hilfe bei der Durchführung und
Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust
unterstützt, insbesondere durch den Abgleich von Informationen zu unterstützen; b) Erleichterung des Zugangs zu
Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen; c) Erleichterung der Überwachung der Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit dieser
Verordnung. (3) Das Fallbearbeitungssystem kann an
die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in
Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI Bezug genommen wird. (4) Der Index enthält Verweise auf die
befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden,
und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die in den Absatz 1
Buchstaben a bis i, k und m sowie in Anhang 2 Nummer 2 genannten enthalten. (5) Die nationalen Mitglieder können zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu den von ihnen bearbeiteten
Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie
gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten
Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen
Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit
personenbezogenen Daten unterrichtet. (6) Eurojust darf für die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als
das Fallbearbeitungssystem oder eine befristet geführte Arbeitsdatei anlegen. (7) Das Fallbearbeitungssystem und die
entsprechenden befristet geführten Arbeitsdateien werden der Europäischen
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. (8) Die Bestimmungen über den Zugriff
zum Fallbearbeitungssystem und zu den befristet geführten Arbeitsdateien gelten
für die Europäische Staatsanwaltschaft entsprechend. Die Informationen, die die
Europäische Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem, die befristet
geführten Arbeitsdateien und den Index einstellt, sind jedoch auf nationaler
Ebene nicht zugänglich. Artikel 25
Funktionsweise der befristet
geführten Arbeitsdateien und des Index (1) Eine befristet geführte Arbeitsdatei
wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem
ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser
Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Jedes
nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten
Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig. (2) Das nationale Mitglied, das eine
befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall,
ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen
Mitgliedern oder vom Verwaltungsdirektor ermächtigten Bediensteten von Eurojust
ganz oder teilweise gestattet wird, falls dies erforderlich ist, damit Eurojust
seine Aufgaben wahrnehmen kann. (3) Das nationale Mitglied, das eine
befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen
zu der befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden. Artikel 26
Zugriff auf das
Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene (1) Stellen/Personen nach Artikel 20
Absatz 2 dürfen, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur
Zugriff haben auf: a) den Index, es sei denn, das nationale
Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den
Zugriff ausdrücklich verweigert; b) befristet geführte Arbeitsdateien, die
vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt wurden; c) befristet geführte Arbeitsdateien, die
von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt wurden und zu denen
dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer
wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt
hat, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat. (2) Das nationale Mitglied entscheidet
innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat
Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2 der Zugriff auf die befristet
geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem
angebunden sind. (3) Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach
Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem
Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2 der Zugang zum Index
gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten
teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Durchführung
dieses Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die übrigen
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. (4) Stellen/Personen, denen gemäß Absatz
2 der Zugriff gewährt wurde, haben mindestens insoweit Zugang zum Index, als
dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen
der Zugang gewährt wurde, erforderlich ist. KAPITEL IV
INFORMATIONSVERARBEITUNG Artikel 27
Verarbeitung
personenbezogener Daten (1) Soweit dies zur Erfüllung seiner
ausdrücklich beschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen
seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen in
automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß
dieser Verordnung nur die in Anhang 2 Nummer 1 aufgezählten personenbezogenen
Daten zu Personen verarbeiten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der
betreffenden Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer
Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen
einer solchen Straftat verurteilt worden sind. (2) Eurojust darf
nur die in Anhang 2 Nummer 2 aufgeführten personenbezogenen Daten über
Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von
strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder
mehrerer Arten der in Artikel 3 genannten Straftaten betrachtet werden, sowie
über Personen unter 18 Jahren verarbeiten. Die
Verarbeitung solcher personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn dies für
die Erfüllung der ausdrücklich beschriebenen Aufgaben von Eurojust im Rahmen
seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen unbedingt
erforderlich ist. (3) In Ausnahmefällen darf Eurojust für
begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss
des Falls, in Bezug auf den die Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch
andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogene Daten
über Tatumstände verarbeiten, wenn sie für laufende Ermittlungen, die von
Eurojust koordiniert werden oder zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt,
unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden und sofern die
Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt
notwendig ist. Der in Artikel 31 genannte Datenschutzbeauftragte ist
unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes sowie über die konkreten
Umstände, die die Notwendigkeit der Verarbeitung solcher personenbezogener
Daten rechtfertigen, zu unterrichten. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder
Opfer im Sinne des Absatzes 2, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von
mindestens zwei nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst. (4) Personenbezogene Daten, die
automatisch oder auf andere Weise verarbeitet werden und aus denen Rasse oder
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten,
welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen von Eurojust nur
dann verarbeitet werden, wenn dies für die betreffenden einzelstaatlichen
Ermittlungen sowie für die Koordinierung im Rahmen von Eurojust unbedingt
erforderlich ist und wenn sie andere bereits verarbeitete personenbezogene
Daten ergänzen. Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung
dieses Absatzes zu unterrichten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß
Artikel 24 Absatz 4 verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten
Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre
Verarbeitung vom Kollegium gefasst werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust im Rahmen
seiner Tätigkeiten. Die vorliegende Verordnung spezifiziert und ergänzt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf personenbezogene Daten, die von
Eurojust im Rahmen seiner operativen Aufgaben verarbeitet werden. Artikel 28
Fristen für die Speicherung
personenbezogener Daten (1) Von Eurojust verarbeitete
personenbezogene Daten dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte
hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden: a) Ablauf der Verjährungsfrist für die
Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen
betroffenen Mitgliedstaaten; b) Zeitpunkt, zu dem die Person
freigesprochen wurde und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde; c) drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den
Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind; d) Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die
betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass
die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch
Eurojust nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, es besteht eine
Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6; e) drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem
Daten gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder 7 übermittelt wurden. (2) Die Einhaltung der in Absatz 1
Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete
automatisierte Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall wird drei Jahre
nach Eingabe der Daten überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist.
Werden Daten, die in Artikel 27 Absatz 4 genannte Personen betreffen,
für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt. (3) Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben
a, b, c und d genannten Speicherungsfristen abgelaufen, überprüft Eurojust, ob
die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist, damit es seine Aufgaben
erfüllen kann, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten
Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung sind anzugeben
und schriftlich festzuhalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung
beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch
gelöscht. Ist jedoch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäß Absatz
1 Buchstabe a in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen, dürfen die Daten
nur gespeichert werden, wenn sie zur Amtshilfe durch Eurojust gemäß dieser
Verordnung erforderlich sind. (4) Wurden im Einklang mit Absatz 3
Daten über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus gespeichert,
überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte alle drei Jahre, ob die
weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. (5) Enthält eine Datei
nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten, so werden nach Ablauf der
Speicherungsfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte
Angabe alle Aktenstücke an die Behörde, die sie übermittelt hatte,
zurückgesandt und etwaige Kopien vernichtet. (6) Hat Eurojust Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, so unterrichten die betroffenen
nationalen Mitglieder Eurojust und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über
alle gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesem Fall zusammenhängen und
rechtskräftig geworden sind, unter anderem auch, damit Absatz 1 Buchstabe b
angewendet werden kann. Artikel 29
Protokollierung und
Dokumentierung (1) Zum Zwecke der Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung
der Integrität und Sicherheit der Daten hält Eurojust jedwede Erhebung,
Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung für operative Zwecke
verwendeter personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten
schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden
nach 18 Monaten gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende
Kontrolle noch weiter benötigt werden. (2) Die Protokolle oder Dokumentierungen
nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf
Verlangen übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese
Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzaufsicht und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und
Sicherheit der Daten. Artikel 30
Befugter Zugang zu
personenbezogenen Daten Nur die nationalen
Mitglieder, ihre Stellvertreter und Assistenten, Stellen/Personen nach Artikel
20 Absatz 2, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie
befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust
und innerhalb der Grenzen der Artikel 24, 25 und 26 auf die von Eurojust im
Rahmen seiner operativen Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten
zugreifen. Artikel 31
Bestellung des
Datenschutzbeauftragten (1) Der Exekutivausschuss bestellt einen
Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. (2) Bei der Erfüllung der
Verpflichtungen aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nimmt
der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben wahr: a) Er gewährleistet, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten schriftlich erfasst wird; b) er arbeitet mit dem für Verfahren,
Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von
Eurojust zusammen; c) er erstellt einen Jahresbericht und
übermittelt diesen dem Kollegium und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben
hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Eurojust verarbeiteten Daten
und zu allen Räumlichkeiten von Eurojust. (4) Die Mitarbeiter von Eurojust, die
den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen,
haben Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu
seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. (5) Ist der Datenschutzbeauftragte der
Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder
dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht
eingehalten wurden, so unterrichtet er den Verwaltungsdirektor und fordert
diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der
Verwaltungsdirektor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so
unterrichtet der Datenschutzbeauftragte das Kollegium und einigt sich mit
diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion. Sorgt das Kollegium nicht
innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der
Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten. (6) Der
Exekutivausschuss erlässt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24
Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 32
Modalitäten für die
Wahrnehmung des Auskunftsrechts (1) Jede betroffene Person, die ihr
Recht auf Zugang zu sie betreffenden personenbezogenen Daten wahrnehmen will,
kann dies kostenlos bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines
Mitgliedstaats seiner Wahl beantragen. Die Behörde leitet den Antrag
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des
Antrags, an Eurojust weiter. (2) Eurojust beantwortet den Antrag
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang
bei Eurojust. (3) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten werden von Eurojust konsultiert, wenn eine Entscheidung zu
treffen ist. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge
Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den durch die Übermittlung dieser Daten
unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von
Eurojust vorgeschlagene Reaktion ab, so setzt er Eurojust in jedem Fall unter
Angabe von Gründen davon in Kenntnis. (4) Wird das Auskunftsrecht gemäß
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeschränkt, so
wird die betroffene Person gemäß Artikel 20 Absatz 3 der genannten
Verordnung von Eurojust schriftlich hierüber informiert. Die Unterrichtung über
die wesentlichen Gründe kann unterbleiben, wenn sie die Einschränkung ihrer
Wirkung berauben würde. Die betroffene Person wird zumindest davon in Kenntnis
gesetzt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte alle erforderlichen
Überprüfungen durchgeführt hat. (5) Eurojust dokumentiert, warum die
Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für eine Einschränkung gemäß
Absatz 4 unterblieben ist. (6) Der Antrag wird von den betroffenen
nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Der
Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang abschließend bearbeitet. Erzielen
die Mitglieder kein Einvernehmen, so verweisen sie die Angelegenheit an das
Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet. (7) Überprüft der Europäische
Datenschutzbeauftragte in Anwendung der Artikel 46 und 47 der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 die Rechtmäßigkeit der von Eurojust vorgenommenen
Verarbeitung, so setzt er die betroffene Person zumindest davon in Kenntnis,
dass er alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat. Artikel 33
Recht auf Berichtigung und
Löschung sowie Verarbeitungseinschränkungen (1) Wurden die personenbezogenen Daten,
die nach den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu
berichtigen oder zu löschen sind oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden
muss, von Drittländern, internationalen Organisationen, privaten Parteien oder
Privatpersonen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse
eigener Analysen von Eurojust, so berichtigt oder löscht Eurojust diese Daten
oder schränkt deren Verarbeitung ein. (2) Wurden die personenbezogenen Daten,
die nach den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu
berichtigen oder zu löschen sind oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden
muss, Eurojust direkt von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, so
erfolgt die Berichtigung, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung dieser Daten
durch Eurojust in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. (3) Wurden unrichtige Daten auf sonstige
geeignete Weise übermittelt oder sind Fehler in den von den Mitgliedstaaten
gelieferten Daten auf eine fehlerhafte Übermittlung oder darauf zurückzuführen,
dass die Übermittlung unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, oder
beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Eurojust diese Daten in nicht
ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben,
übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Eurojust diese Daten
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten. (4) In den in den Artikeln 14, 15 bzw.
16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Fällen werden alle Empfänger
dieser Daten unverzüglich gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie
geltenden Regeln in ihren eigenen Systemen ebenfalls die entsprechende
Berichtigung oder Löschung vornehmen oder die Verarbeitung dieser Daten
einschränken. (5) Eurojust teilt der betroffenen
Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Antrags, schriftlich mit, dass sie betreffende Daten berichtigt oder
gelöscht wurden oder ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde. (6) Eurojust unterrichtet die betroffene
Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim
Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu
beschreiten. Artikel 34
Datenschutzrechtliche
Verantwortung (1) Eurojust verarbeitet
personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die
Daten übermittelt hat oder wo die personenbezogenen Daten abgefragt wurden. (2) Die Verantwortung für die Qualität
personenbezogener Daten liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen
Daten an Eurojust übermittelt hat, und bei Eurojust, wenn die personenbezogenen
Daten von EU-Einrichtungen, Drittländern oder internationalen Organisationen
übermittelt wurden oder wenn Eurojust die personenbezogenen Daten aus
öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat. (3) Die Verantwortung für die Einhaltung
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der vorliegenden Verordnung liegt bei
Eurojust. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten von den Mitgliedstaaten an Eurojust liegt bei dem
jeweiligen Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten liefert, und bei
Eurojust, wenn es um personenbezogene Daten geht, die Eurojust an
Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen sowie Drittländer oder Organisationen
übermittelt. (4) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen
dieser Verordnung ist Eurojust für alle von ihm verarbeiteten Daten
verantwortlich. Artikel 35
Zusammenarbeit zwischen dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden (1) Bei speziellen Fragen, die eine
Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische
Datenschutzbeauftragte eng mit den für die Datenschutzaufsicht zuständigen
nationalen Behörden zusammen, vor allem, wenn der Europäische
Datenschutzbeauftragte oder eine für die Datenschutzaufsicht zuständige
nationale Behörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der
Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die
Informationskanäle von Eurojust feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung. (2) In den in Absatz 1 genannten
Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die
Datenschutzaufsicht zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei
Audits und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder
Anwendung dieser Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der
unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nachgehen,
harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige
Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die
Datenschutzrechte fördern. (3) Die nationalen Aufsichtsbehörden und
der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen bei Bedarf zu den in diesem
Artikel genannten Zwecken zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser
Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten
Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden
je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Artikel 36
Recht auf Beschwerde beim
Europäischen Datenschutzbeauftragten (1) Betrifft eine von einer betroffenen
Person gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
eingelegte Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 32 und 33, so
konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen
Aufsichtsstellen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem
die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die
Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der
Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in
enger Abstimmung mit der nationalen Aufsichtsstelle oder der zuständigen
Justizbehörde getroffen. (2) Betrifft eine Beschwerde die
Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt hat,
vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit
der nationalen Aufsichtsstelle des betreffenden Mitgliedstaats, dass die
erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. (3) Betrifft eine Beschwerde die
Verarbeitung von Daten, die Eurojust von EU-Einrichtungen, Drittländern oder
Organisationen oder privaten Parteien übermittelt wurden, vergewissert sich der
Europäische Datenschutzbeauftragte, dass Eurojust die erforderliche Überprüfung
durchgeführt hat. Artikel 37
Haftung wegen unbefugter oder
unrichtiger Datenverarbeitung (1) Eurojust haftet im Einklang mit
Artikel 340 des Vertrags für den einer Person entstandenen Schaden, der
sich aus einer von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung
von Daten ergibt. (2) Für Klagen gegen Eurojust im Rahmen
der Haftung nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 268 des Vertrags der
Gerichtshof zuständig. (3) Jeder Mitgliedstaat haftet nach
seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der
sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung
von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden. KAPITEL V
BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN ABSCHNITT I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 38
Gemeinsame Bestimmungen (1) Soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust Kooperationsbeziehungen zu
Einrichtungen oder Agenturen der Union entsprechend den Zielen dieser
Einrichtungen und Agenturen, zu den zuständigen Behörden von Drittländern,
internationalen Organisationen und zur Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (Interpol) herstellen und unterhalten. (2) Soweit dies für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der in Artikel 21
Absatz 8 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten
Stellen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten
austauschen. (3) Soweit dies für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts IV von
den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen
und diese verarbeiten. (4) Eurojust übermittelt
personenbezogene Daten nur dann an Drittländer, internationale Organisationen
und Interpol, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in
die Zuständigkeit von Eurojust fallen, erforderlich ist und im Einklang mit
dieser Verordnung steht. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem
Mitgliedstaat geliefert, holt Eurojust die Zustimmung dieses Mitgliedstaates
ein, es sei denn a) die Zustimmung kann als gegeben
vorausgesetzt werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung
nicht ausdrücklich eingegrenzt hat; oder b) der Mitgliedstaat hat für eine solche
Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen
stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. (5) Eine Weiterübermittlung
personenbezogener Daten, die Eurojust von Mitgliedstaaten, Einrichtungen oder
Agenturen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen oder
Interpol erhalten hat, ist nur zulässig, wenn Eurojust nach Abwägung der Umstände
des Einzelfalls der Weiterübermittlung zu einem bestimmten Zweck, der nicht mit
dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist, ausdrücklich
zugestimmt hat. ABSCHNITT II
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STELLEN Artikel 39
Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Justiziellen Netz und anderen Netzen der Europäischen Union, die
an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind (1) Eurojust und das Europäische
Justizielle Netz für Strafsachen unterhalten besonders enge Beziehungen
miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem
zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen
Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen
Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse
einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Die nationalen Mitglieder unterrichten
die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis
über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen
imstande sein dürfte. b) Das Sekretariat des Europäischen
Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte
Organisationseinheit. Es kann die administrativen Mittel von Eurojust in
Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen
Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des
Europäischen Justiziellen Netzes. c) Kontaktstellen des Europäischen
Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust
eingeladen werden. (2) Zum Eurojust-Personal gehören das
Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des
Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde. Diese
Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die
administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung zwischen den Sekretariaten wird von
Eurojust gewährleistet. Dieser Absatz gilt auch für das Sekretariat jedes
etwaigen neuen Netzes, das durch einen Beschluss des Rates eingerichtet wird,
wenn in diesem Beschluss vorgesehen ist, dass das Sekretariat bei Eurojust
angesiedelt wird. (3) Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI
eingerichtete Netz kann beantragen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz
bereitstellt. Im Falle eines solchen Antrags gilt Absatz 2. Artikel 40
Beziehungen zu Europol 1. Eurojust ergreift alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Europol im Rahmen seiner
Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu übermittelten Informationen nach dem
Treffer/kein-Treffer-Verfahren hat; dies gilt unbeschadet der von
Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittländern, internationalen Organisationen
oder von Interpol angegebenen Einschränkungen. Im Fall eines Treffers leitet
Eurojust das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer
ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der
EU-Einrichtung, des Drittlands, der internationalen Organisation oder von Interpol
weitergegeben werden darf. 2. Die in Absatz 1
genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob
zwischen bei Eurojust vorliegenden Informationen und den bei Europol
verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen. 3. Eurojust gestattet die in
Absatz 1 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Europol mitgeteilt wurde,
welche Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind. 4. Falls Eurojust bzw. ein
Mitgliedstaat im Laufe der Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust zu
einzelnen Ermittlungen feststellt, dass unter das Mandat von Europol fallende
Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind,
so setzt Eurojust letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe
der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die
Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht
sich Eurojust mit Europol ab. 5. Europol hält sich an alle
Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art, die von Mitgliedstaaten,
EU-Einrichtungen oder -Agenturen, Drittstaaten, internationalen Organisationen
oder Interpol in Bezug auf den Zugang oder die Verwendung der von ihnen
übermittelten Daten angegeben werden. Artikel 41
Beziehungen zur Europäischen
Staatsanwaltschaft (1) Eurojust begründet und pflegt eine
besondere Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft, die auf einer engen
Zusammenarbeit und der Entwicklung der im Folgenden definierten operativen
Verknüpfungen sowie von Verwaltungs- und Managementverbindungen basiert. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen
zwischen dem Europäischen Staatsanwalt und dem Präsidenten von Eurojust statt,
auf denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern. (2) Eurojust bearbeitet jedes
Amtshilfeersuchen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich und
behandelt solche Ersuchen gegebenenfalls so, als wären sie von einer für die
justizielle Zusammenarbeit zuständigen nationalen Behörde gestellt worden. (3) Erforderlichenfalls nutzt Eurojust
die gemäß Artikel 20 eingerichteten nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme
sowie die Beziehungen, die zu Drittländern einschließlich ihrer
Verbindungsrichter geknüpft wurden, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 zu
fördern. (4) Die Zusammenarbeit gemäß
Absatz 1 schließt den Austausch von Informationen – auch von
personenbezogenen Daten – ein. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten
werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt
wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen
des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von
der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde. (5) Um zu ermitteln, ob zwischen bei
Eurojust vorliegenden Informationen und den bei der Europäischen
Staatsanwaltschaft verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen,
schafft Eurojust einen Mechanismus für den automatischen Abgleich der in das
Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten. Wird eine Übereinstimmung zwischen
von der Europäischen Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem
eingegebenen Daten und von Eurojust eingegebenen Daten festgestellt, so wird
diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der Europäischen Staatsanwaltschaft
sowie dem Mitgliedstaat, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt.
Wurden die Daten von einem Dritten übermittelt, informiert Eurojust mit
Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur diesen Dritten über die
festgestellte Übereinstimmung. (6) Eurojust benennt diejenigen
Bediensteten, die Zugang zu den Ergebnissen des Abgleichsverfahrens haben, und
informiert die Europäische Staatsanwaltschaft darüber. (7) Eurojust unterstützt die Arbeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft mit Diensten, die von seinen Mitarbeitern
erbracht werden. Diese Unterstützung umfasst auf jeden Fall a) technische Unterstützung bei der
Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, des Programmplanungsdokuments für das
jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm und des Managementplans; b) technische Unterstützung bei
Personaleinstellung und Laufbahnverwaltung; c) Sicherheitsdienste; d) IT-Dienste; e) Finanzmanagement, Rechnungsführung und
-prüfung; f) sonstige Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse. Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen
werden in einer Vereinbarung zwischen Eurojust und der Europäischen
Staatsanwaltschaft festgelegt. (8) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann dem Kollegium schriftliche Stellungnahmen vorlegen, die das Kollegium
unverzüglich schriftlich beantwortet. Solche schriftliche Stellungnahmen werden
in jedem Fall vorgelegt, wenn das Kollegium den jährlichen Haushaltsplan und
das Jahresarbeitsprogramm beschließt. Artikel 42
Beziehungen zu anderen
Einrichtungen und Agenturen der EU (1) Eurojust knüpft und unterhält
Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von
Richtern und Staatsanwälten. (2) OLAF kann die Koordinierungsarbeit
von Eurojust in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union im
Einklang mit seinem Mandat gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. .../2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates unterstützen. (3) Für die Zwecke der Entgegennahme und
Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die
Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 8 dafür Sorge, dass die nationalen
Mitglieder von Eurojust ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr.
1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates[19] als zuständige Behörden der
Mitgliedstaaten angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und
den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen
zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden
müssen. ABSCHNITT III
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 43
Beziehungen zu
Drittlandsbehörden und zu internationalen Organisationen (1) Eurojust kann mit den in Artikel 38
Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen treffen. (2) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit
kann Eurojust im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Kontaktstellen in
Drittländern benennen. ABSCHNITT IV
ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Artikel 44
Übermittlung
personenbezogener Daten an Einrichtungen oder Agenturen der EU Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach
Artikel 21 Absatz 8 kann Eurojust personenbezogene Daten direkt an
Einrichtungen oder Agenturen der EU übermitteln, soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben oder der Aufgaben der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich
ist. Artikel 45
Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen (1) Soweit dies für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust personenbezogene Daten an eine Behörde
eines Drittlandes, an eine internationale Organisation oder an Interpol
übermitteln, jedoch nur, a) wenn die Kommission gemäß den
Artikeln 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[20]
einen Beschluss erlassen hat, dem zufolge das betreffende Drittland oder die
betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor
innerhalb dieses Drittlands oder dieser internationalen Organisation ein
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder b) wenn zwischen der Europäischen Union und
dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation
eine internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags
geschlossen wurde, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der
Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder c) wenn zwischen Eurojust und dem
betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation nach
Artikel 27 des Beschlusses 2002/187/JI ein Kooperationsabkommen
geschlossen wurde. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner
weiteren Genehmigung. Eurojust kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüsse
Arbeitsvereinbarungen schließen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann
Eurojust in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer, internationale Organisationen oder Interpol genehmigen, wenn a) die Datenübermittlung zur Wahrung der
grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ziele von Eurojust unbedingt erforderlich ist, b) die Übermittlung der Daten zur Abwehr
einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich
ist, c) die Übermittlung anderweitig für die
Wahrung eines wichtigen durch EU-Recht oder nationales Recht anerkannten
öffentlichen Interesses der EU oder ihrer Mitgliedstaaten erforderlich oder zur
Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht
erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, oder d) die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person
erforderlich ist. (3) Zudem kann das Kollegium im
Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden
Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der
Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den
Buchstaben a bis d für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der
verlängerbar ist, genehmigen. (4) Dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten werden die Fälle mitgeteilt, in denen Absatz 3
angewandt wurde. (5) Eurojust kann verwaltungstechnische
personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 übermitteln. Artikel 46
Entsendung von
Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittländer (1) Zur Erleichterung der justiziellen
Zusammenarbeit mit Drittländern in Fällen, in denen Eurojust gemäß dieser
Verordnung Unterstützung leistet, kann das Kollegium Verbindungsrichter oder
–staatsanwälte in Drittländer entsenden, sofern eine Arbeitsvereinbarung im
Sinne von Artikel 43 getroffen wurde. (2) Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt
gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung in der Arbeit mit Eurojust und über
angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von
Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im
Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des
Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats. (3) Wird der von Eurojust entsandte
Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern,
Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern ausgewählt, a) so wird er von dem Mitgliedstaat in
seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder Assistent ersetzt, b) ist er nicht mehr berechtigt, die ihm
gemäß Artikel 8 übertragenen Befugnisse auszuüben. (4) Unbeschadet des Artikels 110 des
Statuts der Beamten legt das Kollegium Regeln für die Entsendung von
Verbindungsrichtern/-staatsanwälten fest und erlässt die diesbezüglichen
Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission. (5) Die Tätigkeiten der von Eurojust
entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden vom Europäischen
Datenschutzbeauftragten überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte
erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische
Parlament und den Rat in dem Jahresbericht und in geeigneter Weise über deren
Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen
Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren
Mitgliedstaat betreffenden Fälle. (6) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können
unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der
Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in
Kenntnis. (7) Die
Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das
Fallbearbeitungssystem angebunden. Artikel 47
An Drittländer gerichtete
oder aus Drittländern eingehende Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit (1) Eurojust koordiniert die Erledigung
der Ersuchen von Drittländern um justizielle Zusammenarbeit, wenn diese
Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung erfolgen und in mindestens zwei
Mitgliedstaaten zu erledigen sind. Solche Ersuchen können auch von einer
zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden. (2) In dringenden Fällen kann der
Koordinierungsdauerdienst (KoDD) im Einklang mit Artikel 19 Ersuchen nach
Absatz 1 des vorliegenden Artikels entgegennehmen und bearbeiten, die von einem
Drittland gestellt wurden, das eine Arbeitsvereinbarung mit Eurojust
geschlossen hat. (3) Werden Ersuchen um justizielle
Zusammenarbeit gestellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und in
einem Drittland erledigt werden müssen, so unterstützt Eurojust unbeschadet des
Artikels 3 Absatz 3 die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittland. KAPITEL VI
FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 48
Haushalt (1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von
Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht,
veranschlagt und im Haushalt von Eurojust eingesetzt. (2) Der Haushalt von Eurojust muss in
Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (3) Unbeschadet anderer Finanzmittel
umfassen die Einnahmen von Eurojust a) einen Beitrag der Union aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der
Mitgliedstaaten. c) Entgelten für Veröffentlichungen und von
Eurojust erbrachte Dienstleistungen; d) Ad-hoc-Zuschüsse. (4) Die Ausgaben von Eurojust umfassen
die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die
Betriebskosten. Artikel 49
Aufstellung des
Haushaltsplans (1) Der Verwaltungsdirektor erstellt
jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust
für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Stellenplans, den er dem
Kollegium übermittelt. (2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs
stellt das Kollegium einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen
und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr auf. (3) Der Entwurf des Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben von Eurojust wird der Europäischen Kommission bis
spätestens 31. Januar jedes Jahres übermittelt. Der endgültige Entwurf des
Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Kollegium übermittelt. (4) Die Kommission übermittelt den
Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde). (5) Auf der Grundlage des Voranschlags
setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für
den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den
Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß
Artikel 313 und 314 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt. (6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die
Mittel für den Beitrag an Eurojust. (7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den
Stellenplan von Eurojust. (8) Der Haushaltsplan von Eurojust wird
vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er
entsprechend angepasst. (9) Bei Immobilienprojekten, die
voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet Eurojust
das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig gemäß den
Bestimmungen des Artikels 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(10) Außer in Fällen höherer Gewalt, auf
die Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates Bezug nimmt, befinden das Europäische
Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach
dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der
Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der
Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss. Macht das Europäische Parlament oder der Rat
innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird
diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert. Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen
dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht Eurojust seinen
Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten. (11) Im Einklang mit Artikel 203 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann Eurojust ein Vorhaben zum
Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanzieren, das der vorherigen
Zustimmung der Haushaltsbehörde bedarf. Artikel 50
Ausführung des Haushaltsplans Der Verwaltungsdirektor fungiert als
Anweisungsbefugter von Eurojust und führt den Haushaltsplan von Eurojust
eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan gesteckten Grenzen aus. Artikel 51
Rechnungslegung und
Entlastung (1) Bis zum 1. März nach dem Ende
des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem
Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. (2) Eurojust übermittelt dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des
folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement zu. (3) Bis zum 31. März nach dem Ende des
Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof
die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen
Rechnungsabschlüsse von Eurojust. (4) Gemäß Artikel 148 Absatz 1
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof bis zum
1. Juni des folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen
Rechnungsabschlüssen von Eurojust vor. (5) Nach Eingang der Bemerkungen des
Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust gemäß
Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der
Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss
von Eurojust auf und legt ihn dem Kollegium zur Stellungnahme vor. (6) Das Kollegium gibt eine
Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von Eurojust ab. (7) Der Verwaltungsdirektor übermittelt
den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Kollegiums
bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament,
dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. (8) Der endgültige Jahresabschluss von
Eurojust wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Jahr folgenden Jahres
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (9) Der Verwaltungsdirektor übermittelt
dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das entsprechende
Jahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der
Verwaltungsdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Kollegium und der
Kommission. (10) Der Verwaltungsdirektor erstattet dem
Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er
dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Verwaltungsdirektor auffordern, einen
Bericht darüber vorzulegen, wie er seine Aufgaben erfüllt hat. (11) Der Verwaltungsdirektor unterbreitet
dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind. (12) Auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem
Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. Artikel 52
Finanzregelung Das Kollegium erlässt nach Anhörung der
Kommission die für Eurojust geltende Finanzregelung im Einklang mit [der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom
23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen
gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften]. Diese darf von der Verordnung Nr. 2343/2002 nur abweichen,
wenn die besondere Funktionsweise von Eurojust dies erfordert und die
Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat. KAPITEL VII
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL Artikel 53
Allgemeine Bestimmungen Für das Personal von Eurojust gelten das
Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen
Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur
Durchführung dieser Bestimmungen. Artikel 54
Abgeordnete nationale
Sachverständige und andere Bedienstete (1) Eurojust kann auf abgeordnete
nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von
Eurojust selbst beschäftigt werden. (2) Das Kollegium beschließt eine
Regelung für zu Eurojust abgeordnete nationale Sachverständige. KAPITEL VIII
BEWERTUNG UND BERICHTERSTATTUNG Artikel 55
Einbindung des Europäischen
Parlaments und der nationalen Parlamente (1) Eurojust übermittelt seinen
Jahresbericht an das Europäische Parlament, das Bemerkungen und
Schlussfolgerungen dazu abgeben kann. (2) Der Präsident des Kollegiums tritt
auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor diesem auf, um Eurojust
betreffende Angelegenheiten zu erörtern und insbesondere die Jahresberichte von
Eurojust vorzustellen; dabei berücksichtigt er die Verpflichtung zur Zurückhaltung
und Verschwiegenheit. Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende
konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden. (3) Eurojust kommt nicht nur den in
dieser Verordnung auferlegten Informations- und Konsultationspflichten nach,
sondern übermittelt dem Europäischen Parlament darüber hinaus zur Information a) die Ergebnisse von Studien und
Strategieprojekten, die von Eurojust erstellt oder in Auftrag gegeben wurden; b) die mit Dritten geschlossenen
Arbeitsvereinbarungen; c) den Jahresbericht des Europäischen
Datenschutzbeauftragten. (4) Eurojust übermittelt den nationalen
Parlamenten seinen Jahresbericht. Eurojust übermittelt den nationalen
Parlamenten auch die in Absatz 3 genannten Unterlagen. Artikel 56
Bewertung und Überarbeitung (1) Spätestens bis zum [5 Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] und ab dann alle 5 Jahre gibt die
Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie
der Effektivität und Effizienz von Eurojust und seiner Arbeitsweise in Auftrag.
Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer
Änderung des Mandats von Eurojust sowie den finanziellen Implikationen einer
solchen Änderung. (2) Die Kommission übermittelt den
Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen
Parlament und den nationalen Parlamenten, dem Rat und dem Kollegium. Die
Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. (3) Im Rahmen jeder zweiten Bewertung
bewertet die Kommission auch die von Eurojust in Bezug auf seine Ziele, seinen
Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. KAPITEL IX
ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 57
Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union findet auf Eurojust und sein Personal
Anwendung. Artikel 58 Sprachenregelung (1) Für Eurojust gilt die Verordnung Nr.
1[21]. (2) Die für die Arbeit von Eurojust
erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die
Einrichtungen der Europäischen Union erbracht. Artikel 59
Verschwiegenheit (1) Die nationalen Mitglieder, deren in
Artikel 7 genannten Stellvertreter und Assistenten, das Eurojust-Personal, die
nationalen Anlaufstellen und der Datenschutzbeauftragte sind verpflichtet, über
alle Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für
alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten. (3) Die Geheimhaltungspflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung
der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter. (4) Die Geheimhaltungspflicht gilt für
alle Informationen, die Eurojust erhält, es sei denn, die betreffenden
Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich. (5) Die Mitglieder des Personals des
Europäischen Datenschutzbeauftragten sind verpflichtet, über alle
Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. Artikel 60
Transparenz (1) Für Dokumente im Zusammenhang mit
den Verwaltungsaufgaben von Eurojust gilt die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001. (2) Das Kollegium erlässt binnen sechs
Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. (3) Gegen Entscheidungen von Eurojust
nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe
der Artikel 228 und 263 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt
oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. Artikel 61
OLAF und der Europäische
Rechnungshof (1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von
Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1073/1999 tritt Eurojust innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu
der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche
Beschäftigten von Eurojust gelten. (2) Der Europäische Rechnungshof ist
befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die
EU-Mittel von Eurojust erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen
und vor Ort durchzuführen. (3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen
und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[22]
Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Eurojust finanzierten Ausgaben
Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
vorliegen. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2
und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern, internationalen
Organisationen und Interpol sowie Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen von Eurojust Bestimmungen, die den Europäischen
Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und
Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Artikel 62
Sicherheitsvorschriften für
den Schutz von Verschlusssachen Eurojust wendet die Sicherheitsgrundsätze
gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von
EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen
Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission[23]
festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den
Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen. Artikel 63
Verwaltungsuntersuchungen Die Verwaltungstätigkeit von Eurojust ist
Gegenstand der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß
Artikel 228 des Vertrags. Artikel 64
Haftung mit Ausnahme der
Haftung wegen unbefugter oder fehlerhafter Datenverarbeitung (1) Die vertragliche Haftung von
Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist. (2) Für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel in einem von Eurojust geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof
der Europäischen Union zuständig. (3) Im Bereich der außervertraglichen
Haftung ersetzt Eurojust nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unabhängig von einer
Haftung nach Artikel 37 jeden vom Kollegium oder Personal von Eurojust in
Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden. (4) Absatz 3 gilt auch für Schäden, der
von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem Assistenten in
Ausübung seines Amtes verursacht werden. Handelt diese Person jedoch auf
Grundlage der Befugnisse, die ihr nach Artikel 8 übertragen wurden, so
erstattet ihr Herkunftsmitgliedstaat Eurojust die Beträge, die Eurojust als
Schadensersatz für solche Schäden gezahlt hat. (5) Für Streitfälle über den
Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union
zuständig. (6) Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit
Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem
Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates[24]
bestimmt. (7) Die persönliche Haftung der
Bediensteten gegenüber Eurojust bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts
bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. Artikel 65
Abkommen über den Sitz und die
Arbeitsbedingungen Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag,
Niederlande. Die notwendigen Bestimmungen über die
Unterbringung von Eurojust in den Niederlanden und über die Einrichtungen, die
von den Niederlanden zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen
Vorschriften, die in den Niederlanden für den Verwaltungsdirektor, das
Kollegium und das Personal von Eurojust und deren Familienangehörige gelten,
werden in einem Abkommen über den Sitz festgelegt, das nach Billigung durch das
Kollegium zwischen Eurojust und den Niederlanden geschlossen wird. Die Niederlande gewährleisten die
bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeit von Eurojust, einschließlich eines
mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und
geeigneter Verkehrsverbindungen. Artikel 66
Übergangsregelung (1) Eurojust ist der allgemeine
Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände
des durch Beschluss 2002/187/JI des Rates eingerichteten Eurojust. (2) Die im Rahmen des Beschlusses
2002/187/JI von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandten nationalen
Mitglieder von Eurojust fungieren als nationale Mitglieder von Eurojust im
Sinne von Kapitel II dieser Verordnung. Unabhängig davon, ob die Amtszeit
bereits verlängert wurde, kann sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal
gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verlängert werden. (3) Der bei Inkrafttreten dieser
Verordnung amtierende Präsident von Eurojust und seine Vizepräsidenten
fungieren bis zum Ablauf ihrer gemäß dem Beschluss 2002/187/JI laufenden
Amtszeit weiter als Präsident bzw. Vizepräsidenten von Eurojust im Sinne von
Artikel 11. Unabhängig davon, ob sie bereits wiedergewählt wurden, können sie
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser
Verordnung wiedergewählt werden. (4) Der zuletzt gemäß Artikel 29 des
Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf
seiner aufgrund des Beschlusses 2002/187/JI festgelegten Amtszeit als
Verwaltungsdirektor im Sinne von Artikel 17. Die Amtszeit des
Verwaltungsdirektors kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal
verlängert werden. (5) Diese Verordnung lässt die von
Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2002/187/JI geschlossenen
Vereinbarungen unberührt. Insbesondere von Eurojust geschlossene internationale
Übereinkommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten sind,
bleiben gültig. Artikel 67
Aufhebung (1) Die Beschlüsse 2002/187/JI,
2003/659/JI und 2009/426/JI werden durch diese Verordnung aufgehoben und
ersetzt. (2) Verweise auf die in Absatz 1
genannten aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung. Artikel 68
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG 1 Liste der Formen schwerer Kriminalität, für
die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist: –
organisierte Kriminalität; –
Terrorismus; –
Drogenhandel; –
Geldwäsche; –
Bestechung; –
gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete
Straftaten; –
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung; –
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme; –
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von
Frauen und Kindern, Kinderpornografie und Kontaktaufnahme zu Kindern für
sexuelle Zwecke; –
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; –
Raub in organisierter Form; –
Kraftfahrzeugkriminalität; –
Betrugsdelikte; –
Erpressung und Schutzgelderpressung; –
Nachahmung und Produktpiraterie; –
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel
damit; –
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln; –
Computerkriminalität; –
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation; –
Schleuserkriminalität; –
Menschenhandel; –
illegaler Handel mit Organen und menschlichem
Gewebe; –
illegaler Handel mit Hormonen und anderen
Wachstumsförderern; –
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich
Antiquitäten und Kunstgegenständen; –
illegaler Handel mit Waffen, Munition und
Sprengstoffen; –
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten; –
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten; –
Umweltkriminalität; –
Meeresverschmutzung durch Schiffe; –
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und
radioaktiven Substanzen; –
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen. ANHANG 2 Kategorien personenbezogener Daten im Sinne
von Artikel 27 1. a) Name, Geburtsname, Vornamen und
gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; b) Geburtsdatum
und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der
betreffenden Person; f) Sozialversicherungsnummern,
Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten, Zoll- und
Steuer-Identifikationsnummern; g) Informationen über juristische Personen,
falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen
umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden; h) Bankkonten und Konten bei anderen
Finanzinstitutionen; i) Beschreibung und Art der zur Last
gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und
Stand der Ermittlungen; j) Aspekte des Sachverhalts, die auf die
internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen; k) Einzelheiten über eine vermutete
Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation; l) Telefonnummern, E-Mail-Adressen,
Verbindungs- und Standortdaten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Daten,
die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind; m) Fahrzeugregisterdaten; n) aus dem nicht codierenden Teil der DNA
ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke. 2. a) Name, Geburtsname, Vornamen
und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; b) Geburtsdatum und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der
betreffenden Person; f) Beschreibung und Art des sie
betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des
Sachverhalts und Stand der Ermittlungen. . FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Mittel [der Einrichtung] 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(EUROJUST) 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[25]
Politikbereich:
33 – Justiz Tätigkeit:
33.03 - Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum (ab 2014: 33.03 – Justiz) 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[26]. þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Eurojust wurde infolge einer Initiative der
Mitgliedstaaten mit dem Beschluss 2002/187/JI als Stelle der Union mit
Rechtspersönlichkeit zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
eingerichtet. Nach Artikel 85 AEUV wird Eurojusts Tätigkeit und
Funktionsweise durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung
geregelt. Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die
Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei
oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind. Dieser
Vorschlag für eine Verordnung sieht einen einheitlichen aktualisierten
Rechtsrahmen für eine neue EU-Agentur im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen vor, die die Rechtsnachfolge von Eurojust
antritt. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel 2: Verbesserung der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen als Beitrag zur Schaffung eines
echten europäischen Rechtsraums. ABM/ABB-Tätigkeiten 33.03
- Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Eurojust
spielt eine zentrale Rolle bei der Entwicklung eines europäischen Rechtsraums,
indem dort hochrangige Staatsanwälte und Richter aller EU-Mitgliedstaaten
zusammengebracht werden. Als effektive Vermittlungsstelle bei der justiziellen
Zusammenarbeit, deren Hilfe die Angehörigen der Rechtsberufe in den
Mitgliedstaaten immer öfter anfragen, kommt Eurojust außerdem bei der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine wichtige Rolle zu. Die
erwarteten Auswirkungen umfassen Folgendes: 1.
Eurojusts operative Tätigkeit Eurojust
unterstützt und stärkt die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die
nationalen Mitglieder intervenieren einzeln oder als Kollegium in konkreten
Kriminalfällen, wenn die nationalen Behörden eine bessere Koordinierung
benötigen oder Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Instrumente
zur justiziellen Zusammenarbeit oder gegenseitigen Anerkennung zu bewältigen
haben. Eurojust hat Brücken über die vielen unterschiedlichen Rechtssysteme und
rechtlichen Traditionen der EU hinweg geschlagen und das gegenseitige Vertrauen
gefördert, auf dem die Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung beruhen, indem
es sprachliche oder rechtliche Probleme rasch gelöst oder festgestellt hat,
welche Behörden in anderen Ländern zuständig sind. 2.
Eurojust, ein Zentrum für juristisches Fachwissen im Dienste der wirksamen
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität Eurojust
spielt bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine wichtige
Rolle. Eurojust organisiert Koordinierungssitzungen, bei denen nationale
Behörden zusammentreffen und sich auf einen gemeinsamen Ermittlungsansatz
einigen, Amtshilfeersuchen ausarbeiten, rechtliche Fragen lösen oder Antworten
auf Fragen ausarbeiten, die sich stellen könnten, und gleichzeitige Aktionen
planen. Eurojust ist in die Einrichtung und Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppen
eingebunden und unterstützt so die Mitgliedstaaten. 3.
Eurojusts Zusammenarbeit mit Partnern Eurojust
kooperiert mit anderen Agenturen, insbesondere Europol, mit dem OLAF sowie mit
Drittländern und beherbergt gemäß dem Ratsbeschluss die Sekretariate des
Europäischen Justiziellen Netzes, des Netzwerks gemeinsamer Ermittlungsgruppen
und des Genozid-Netzwerks. 4.
Eurojusts Beziehungen zur europäischen Staatsanwaltschaft Gemäß
Artikel 86 AEUV wird die europäische Staatsanwaltschaft „ausgehend von
Eurojust“ eingesetzt. Daher sollen mit diesem Vorschlag auch die Beziehungen
zwischen Eurojust und der europäischen Staatsanwaltschaft geregelt werden. Die
verwaltungstechnische Unterstützung für die europäische Staatsanwaltschaft
erfolgt auf kostenneutraler Grundlage. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Gemäß
dem Fahrplan für die Implementierung des gemeinsamen Konzepts in Bezug auf die
Agenturen entwickelt die Kommission Leitlinien für die Festlegung von
Schlüsselleistungsindikatoren für die Agenturen. Es wird damit gerechnet, dass
dies 2013 abgeschlossen wird. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender
Bedarf Kurzfristig
wird erwartet, dass sich Eurojust weiterhin auf seine Kerntätigkeiten konzentriert,
insbesondere diejenigen, die direkt mit der Stärkung der Koordinierung und
Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei
Fällen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängen. Der
Informationsfluss und die Verbindung zwischen den nationalen Behörden und
Eurojust werden sich dadurch zwangsläufig verstärken. Mittelfristig
werden mit diesem Vorschlag gemäß Artikel 85 AEUV die Struktur, die
Tätigkeit, die Aufgaben und die parlamentarische Überwachung von Eurojust
gestärkt. Auch aus Artikel 86 AEUV und der Einrichtung einer europäischen
Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust ergeben sich Anforderungen. Eurojust
wird den Dienststellen der europäischen Staatsanwaltschaft
verwaltungstechnische Unterstützung zur Verfügung stellen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
Mehrwert der von Eurojust entwickelten Tätigkeiten, nämlich die Erleichterung
der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten und die Verbesserung der Koordinierung im Interesse einer
wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, hat per definitionem
eine EU-Dimension und kann nur auf EU-Ebene erreicht werden. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Aus
Eurojusts Jahresberichten geht hervor, dass nach wie vor Bedarf an EU-weiter
und internationaler Koordinierung und Unterstützung im Bereich der
grenzüberschreitenden schweren Kriminalität besteht. Die organisierte
Kriminalität – Drogenhandel, Menschenhandel, Terrorismus und Cyberkriminalität
einschließlich Kinderpornographie – ist in den letzten zehn Jahren explodiert.
In zunehmendem Maße wird die sich ändernde Kriminalitätslandschaft von äußerst
mobilen und flexiblen Gruppen geprägt, die sich grenzübergreifend und in
verschiedenen Verbrechensbereichen betätigen und sich insbesondere auf die
weitreichende, illegale Nutzung des Internets stützen. Die Mitgliedstaaten
können diese Kriminalität auf nationaler Ebene nicht wirksam bekämpfen,
weswegen Koordinierung und Amtshilfe höchste Bedeutung zukommt. Eurojust ist
die einzige EU-Agentur, die nationale Strafverfolgungsbehörden dabei
unterstützt, in diesen Fällen angemessene Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen
in die Wege zu leiten. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist entscheidend für
die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Eurojusts Auftrag zur Erleichterung der Koordinierung und Zusammenarbeit wird
vor dem Hintergrund anderer Rechtsinstrumente in diesem Bereich –
beispielsweise des Rechtshilfeübereinkommens von 2000, des Rahmenbeschlusses
des Rates über den Europäischen Haftbefehl oder des Rahmenbeschlusses des Rates
über Kompetenzkonflikte – entwickelt. Dabei sollten auch Synergien mit den
übrigen JI-Agenturen, insbesondere Europol, und das Erfordernis, Doppelarbeit zu
vermeiden und die Zusammenarbeit zu verbessern, im Auge behalten werden. Ganz
klar werden auch bei der Zusammenarbeit von Eurojust und der europäischen
Staatsanwaltschaft Synergien entstehen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom
[TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[27] Direkte Verwaltung
durch die Kommission –
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten X indirekte Verwaltung durch Übertragung
von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und
209 der Haushaltsordnung –
¨ Einrichtungen des öffentlichen Rechts –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Mit diesem Legislativvorschlag
soll Eurojusts Rechtsrahmen modernisiert und seine Arbeitsweise verschlankt
werden. Er wurde im
Sinne einer Haushaltsneutralität erstellt. Demzufolge gilt die Finanzplanung
für Eurojust, die für die Jahre 2014-2020 erstellt und von der Kommission im
Juli 2013 angenommen wurde, auch für diesen Legislativvorschlag. Mit dieser
Verordnung wird jedoch ein neues Element eingeführt, das die Beziehungen zur
europäischen Staatsanwaltschaft betrifft: Gemäß dieser Verordnung soll Eurojust
die Europäische Staatsanwaltschaft mit Verwaltungsstrukturen unterstützen,
einschließlich finanzieller und Humanressourcen, Sicherheit und IT. Hingegen soll
Eurojust Vergehen, die die finanziellen Interessen der EU berühren, nicht mehr
bearbeiten; diese stellen zwischen 5 und 10 % des derzeitigen
Arbeitsaufkommens dar. Dadurch könnten Posten innerhalb der Agentur umverteilt
werden, um die Tätigkeit europäischen Staatsanwaltschaft zu unterstützen. Der
vorliegende Vorschlag ist daher haushaltsneutral und ändert nichts an der
Gesamtzahl der in der Finanzplanung für die Jahre 2014-2020 eingeplanten
Posten. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Eurojusts
Präsident übermittelt dem Europäischen Parlament jedes Jahr im Namen des
Kollegiums den Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurojust, Informationen zu
den mit Drittparteien geschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie den
Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten Innerhalb
von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung - und anschließend alle fünf
Jahre - veranlasst die Kommission eine externe unabhängige Bewertung der
Durchführung der Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Zum
jetzigen Zeitpunkt konnten keine besonderen Risiken im Zusammenhang mit den
Management- und Kontrollsystemen ermittelt werden. 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren Eurojust
unterliegt Kontrollen auf administrativer Ebene, u.a. der
Haushaltskontrolle, internen Audits, Jahresberichten des Europäischen
Rechnungshofs und der jährlichen Entlastung für die Ausführung des
EU-Haushalts. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1073/1999 ohne Einschränkungen auf die Agentur Anwendung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM./NGM ([28]) || von EFTA-Ländern[29] || von Kandidatenländern[30] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 33.0304 Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (EUROJUST) || GM. || NEIN || JA Nach Absprache || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || GM. || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft EUROJUST || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || (2 a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Titel 3 || Verpflichtungen || (3 a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (3b) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT für EUROJUST || Verpflichtungen || =1+1a +3a || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3b || || || || || || || || Programm „Justiz“ || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT 33 03 02 – Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen || Verpflichtungen || (1) || || || || || || 0,400 || || 0,400 Zahlungen || (2) || || || || || || 0,400 || || 0,400 Programm „Justiz“ insgesamt[31] || Verpflichtungen || (1) || || || || || || 0,400 || || 0,400 Zahlungen || (2) || || || || || || 0,400 || || 0,400 Die derzeitige Berechnung basiert auf der Annahme,
dass die der europäischen Staatsanwaltschaft von Eurojust zur Verfügung
gestellte unterstützende Verwaltungsstruktur, einschließlich Finanz- und
Humanressourcen, Sicherheit und IT, haushaltsneutral ist und kein zusätzliches
Personal im Vergleich zu Eurojusts Stellenplan erfordert, da eine interne
Stellenumverteilung stattfinden kann, wenn durch die Einrichtung der
europäischen Staatsanwaltschaft gewisse Fälle nicht mehr von Eurojust
bearbeitet werden. Praktisch soll Eurojusts Verwaltungsstruktur den
Bedarf von Eurojust ebenso decken wie denjenigen der europäischen
Staatsanwaltschaft. Die Verwaltungsstruktur soll für eine koordinierte
Haushaltsplanung und -durchführung und die Koordinierung bestimmter Aspekte der
Personalverwaltung und anderer Unterstützungsdienste sorgen. Es wird davon ausgegangen, dass der für
Eurojust zuständige Rechnungsführer auch der Rechnungsführer der europäischen
Staatsanwaltschaft ist. Die Kosten für die Bewertung insbesondere der
Durchführung und Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der
Effektivität und Effizienz von Eurojust sollten von dem neuen Programm „Justiz“
abdeckt werden. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD JUSTIZ || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD JUSTIZ INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || 0,400 || || 0,400 Zahlungen || || || || || || 0,400 || || 0,400 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittel [der Einrichtung] –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. Für den Vorschlag/die Initiative werden
die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[32] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[33] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2: … || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 3: || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || . || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen [der Einrichtung] 3.2.3.1. Zusammenfassung –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
o Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in
Vollzeitäquivalenten: VZÄ Personalausgaben || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Summe Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || || || || || || || || - davon AD || || || || || || || || - davon AST || || || || || || || || Externes Personal (VZÄ) || || || || || || || || - davon Vertragsbedienstete || || || || || || || || - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || || || || || || || || Mitarbeiter insgesamt || || || || || || || || in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Personalausgaben || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || || || || || || || || - davon AD || || || || || || || || - davon AST || || || || || || || || Externes Personal || || || || || || || || - davon Vertragsbedienstete || || || || || || || || - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || || || || || || || || Personalausgaben insgesamt || || || || || || || || 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen der zuständigen GD –
X Für den Vorschlag / die Initiative
wird kein Personal benötigt. –
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder
höchstens bis zu einer Dezimalstelle) || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[34] || || XX 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 JJ[35] || - am Sitz[36] || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, INT in der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (anzugeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verfolgung der politischen Entwicklungen und diesbezügliche Beratung der Agentur, Beratung der Agentur in finanziellen und Haushaltsangelegenheiten, sowie tatsächliche Zahlungen, Entlastung, Haushaltsentwurfverfahren Externes Personal || Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ
sind im Anhang (Abschnitt 3) anzugeben. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[37] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[38] Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar
2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der
schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates
vom 18. Juni 2003 und durch den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember
2008 zur Stärkung von Eurojust. ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. [2] Für
eine bessere Zusammenarbeit im polizeilichen Bereich und Unterstützung bei der
Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten soll der Entwurf eines Vorschlags
für eine neue Europol-Verordnung sorgen. [3] Beschluss
2009/426/EG des Rates vom 16.12.2008 (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) [4] Siehe
KOM(2008) 135 [5] „Study
on the Strengthening of Eurojust“, durchgeführt von GHK. [6] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [7] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. [8] ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44. [9] ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14. [10] ABl. L 167 vom 26.6.2006, S. 1. [11] ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103. [12] ABl. L 301 vom 12.1.2008, S. 38. [13] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [14] ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1. [15] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [16] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [17] Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) vom 18. Dezember
1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, geändert
insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L
56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen. [18] Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) vom 18. Dezember
1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, geändert
insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L
56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen. [19] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8. [20] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [21] ABl. L 17 vom
6.10.1958, S. 385. [22] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [23] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. [24] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird mit Wirkung vom 10. Januar 2015 durch die
Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 ersetzt. [25] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [26] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [27] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [28] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel =
Nichtgetrennte Mittel. [29] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [30] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [31] Artikel 56 des Verordnungsentwurfs sieht eine
Verpflichtung der Kommission zur Vorlage eines Berichts über die Durchführung
der Verordnung vor. Dieser Bericht soll auf einer externen Studie beruhen. [32] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer usw.). [33] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [34] AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter; ANS
= Abgeordneter Nationaler Sachverständiger; INT = Leiharbeitskräfte; JSD =
Junge Sachverständige in Delegationen. [35] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [36] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [37] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [38] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.