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Document 52013PC0535

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

/* COM/2013/0535 final - 2013/0256 (COD) */

52013PC0535

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) /* COM/2013/0535 final - 2013/0256 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates[1] zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität in der Europäischen Union eingerichtet. Seitdem erleichtert Eurojust die Koordinierung und die Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Eurojust hat dabei geholfen, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Unterschiede zwischen den vielen verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen in der EU zu überbrücken. Durch die schnelle Lösung rechtlicher Probleme und die Bestimmung der jeweils zuständigen Behörden in anderen Ländern hat Eurojust die Durchführung von Amtshilfeersuchen und die Anwendung von Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht. Mit den Jahren ist die Organisation kontinuierlich gewachsen und hat sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu dem zentralen Akteur entwickelt, der sie heute ist.

Der Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die Zerschlagung krimineller Vereinigungen stellt nach wie vor eine tägliche Herausforderung dar. Bedauerlicherweise ist die grenzüberschreitende Kriminalität in den letzten zehn Jahren explodiert. Drogenhandel, Menschenhandel, Terrorismus und Cyberkriminalität (einschließlich Kinderpornographie) sind nur einige Beispiele. Allen diesen Formen von Kriminalität ist gemeinsam, dass die Straftaten über Grenzen hinweg von äußerst mobilen und flexiblen Gruppen begangen werden, die in zahlreichen Hoheitsgebieten und Kriminalitätsbereichen tätig sind. Um diese Gruppen wirksam bekämpfen zu können, ist eine koordinierte pan-europäische Strategie erforderlich.

Die in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden Dimension der Kriminalität und ihre Diversifizierung in verschiedene Kriminalitätszweige machen es für einzelne Mitgliedstaaten immer schwieriger, diese Straftaten aufzudecken und zu bekämpfen, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität. Vor diesem Hintergrund ist die Rolle von Eurojust bei der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie bei der Unterstützung von Untersuchungen mit Drittlandsbezug nach wie vor von äußerster Bedeutung.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz von Eurojust bei der Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen geschaffen. In Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird Eurojusts Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, ausdrücklich anerkannt. Daher muss sichergestellt werden, dass Eurojust auf bestmögliche Weise eingesetzt wird und Hindernisse, die einer effizienten Arbeit entgegenstehen, ausgeräumt werden.[2]

Im Jahr 2008 wurde der Eurojust-Beschluss umfassend überarbeitet, um Eurojusts Rolle zu stärken[3]. Termin für die Umsetzung war der 4. Juni 2011. Die ordnungsgemäße Umsetzung des geänderten Beschlusses ist wichtig, sollte aber nicht davon abhalten, Fortschritte beim Umgang mit neuen Herausforderungen zu machen und die Funktionsweise von Eurojust zu verbessern, unter Beibehaltung derjenigen Aspekte, mit denen die operative Effektivität von Eurojust gestärkt wurde.

Artikel 85 AEUV sieht außerdem vor, dass Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Durch diese Verordnungen sollen ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust festgelegt werden.

Darüber hinaus vereinbarten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in Folge der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“[4], einen interinstitutionellen Dialog einzuleiten, um die Kohärenz, die Effizienz und die Arbeit der dezentrale Einrichtungen zu verbessern; dies führte zur Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe (IAG) im März 2009. Diese beschäftigte sich mit einer Reihe von Schlüsselfragen, u. a. mit der Rolle und Stellung der Agenturen im institutionellen Gefüge der EU. Ferner ging es um deren Einrichtung, Aufbau und Arbeitsweise sowie um die Themen Finanzierung, Haushalt, Finanzkontrolle und Verwaltung.

Diese Arbeit mündete in das gemeinsame Konzept für die dezentralen Einrichtungen der EU, das vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 gebilligt wurde und das bei allen ihren künftigen Entscheidungen in Bezug auf dezentrale Einrichtungen der EU einbezogen werden soll, wobei zuvor jeweils eine Prüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung werden alle diese Elemente berücksichtigt und ein einheitlicher, modernisierter Rechtsrahmen für eine neue EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) geschaffen, die Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates eingerichteten Stelle Eurojust ist.

Dabei werden die Elemente, die sich bei der Verwaltung und Arbeitsweise von Eurojust als effizient erwiesen haben, beibehalten, ihr Rechtsrahmen wird jedoch modernisiert und Funktionsweise sowie Aufbau werden im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und den Anforderungen des gemeinsamen Konzepts so weit verschlankt, wie es unter Berücksichtigung von Eurojusts Eigenheiten möglich ist.

Da dieser Verordnungsvorschlag gleichzeitig mit einem Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, wurden Bestimmungen aufgenommen, mit denen gewährleistet wird, dass letztere gemäß der Anforderung des Artikels 86 AEUV ausgehend von Eurojust eingesetzt wird und von Eurojust unterstützt werden kann.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE

Um diesen Vorschlag ausarbeiten zu können, hat die Kommission mehrfach die einschlägigen Fachkreise konsultiert. Ziel des Vorschlags insgesamt ist es, die im Rahmen des Vertrags von Lissabon eröffnete Möglichkeit zur Modernisierung zu nutzen und Eurojust eine verbesserte Verwaltungsstruktur zu geben, durch die der dem Kollegium derzeit auferlegte Verwaltungsaufwand verringert wird und in dessen Rahmen sich Eurojust besser auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann.

Am 18. Oktober 2012 veranstaltete die Kommission eine Konsultationssitzung mit den Experten der Mitgliedstaaten, Vertretern des Ratssekretariats, des Europäischen Parlaments und Eurojusts, um Fragen einer künftigen Reform gemäß Artikel 85 AEUV zu erörtern. Zu den erörterten Themen gehörten eine Festigung der Governance, die Einbeziehung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, mögliche zusätzliche Befugnisse sowie die Verknüpfung mit der Entwicklung der europäischen Staatsanwaltschaft. Generell wurde bei der Sitzung eine Verbesserung von Eurojusts Governance-Struktur und Effizienz befürwortet.

Eurojust war auch selbst am Konsultationsprozess beteiligt und leistete seinen Beitrag schriftlich bzw. mündlich bei Sitzungen mit der Kommission. Außerdem fanden im Rahmen verschiedener Seminare Diskussionen über die Reform statt, unter anderem auf dem strategischen Seminar „Eurojust und der Vertrag von Lissabon: Für ein effektiveres Handeln“ (Brügge, 20.-22. September 2010) und der Eurojust-ERA-Tagung „10 Jahre Eurojust: Operative Errungenschaften und künftige Herausforderungen“, die am 12. und 13. November 2012 in Den Haag stattfand. Ferner wurde die Zukunft von Eurojust bei der besonderen informellen Tagung des Rates anlässlich des 10-jährigen Bestehens von Eurojust im Februar 2012 erörtert.

Die Meinung der Interessenträger wurde auch im Rahmen der von der Kommission in Auftrag gegebenen „Studie zur Stärkung von Eurojust“[5] eingeholt, die einen guten Überblick über die bestehenden Probleme gab und verschiedene politische Alternativen zu deren Lösung vorstellte.

3.           DER VORSCHLAG

3.1.        Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags bildet Artikel 85 AEUV. Darin ist vorgegeben, dass eine Verordnung zu erlassen ist.

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ein Tätigwerden der EU ist erforderlich, da die geplanten Maßnahmen von ihrem Wesen her eine EU-Dimension aufweisen, da sie die Einrichtung einer Stelle vorsehen, deren Auftrag die Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in Bezug auf schwere Kriminalität ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf Unionsebene erreicht werden.

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

3.3.        ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN KAPITEL

Mit den Vorschlägen werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt:

· Steigerung von Eurojusts Effizienz durch neue Governance-Struktur;

· Verbesserung der operativen Effizienz von Eurojust durch einheitliche Definition des Status und der Befugnisse der nationalen Mitglieder;

· Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Bewertung von Eurojusts Aktivitäten im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon;

· Anpassung von Eurojusts Rechtsrahmen an das gemeinsame Konzept, unter vollständiger Berücksichtigung von Eurojusts besonderer Rolle bei der Koordinierung laufender strafrechtlicher Ermittlungen;

· Sicherstellung, dass Eurojust mit der europäischen Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeiten kann, sobald diese eingerichtet ist.

3.3.1.     Kapitel I - Ziele und Aufgaben

In diesem Kapitel ist die Einrichtung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) als Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates geschaffenen Stelle Eurojust geregelt. Dieses Kapitel regelt auch die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich von Eurojust. Die einzelnen Zuständigkeiten werden im Anhang des Verordnungsvorschlags autonom definiert.

3.3.2.     Kapitel II: Struktur und Organisation von Eurojust

Dieses Kapitel enthält einige der Hauptelemente der Reform.

In Abschnitt II werden die nationalen Mitglieder behandelt. Auch nach der Reform bleibt die Verbindung der nationalen Mitglieder mit ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten; die ihnen allen übertragenen operativen Befugnisse werden jedoch ausdrücklich aufgeführt. So werden sie effektiver miteinander und mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten können.

In den Abschnitten III, IV und V wird die neue Struktur von Eurojust festgelegt, nämlich die Regeln für das Kollegium, den Exekutivausschuss und den Verwaltungsdirektor. Eurojusts Governance wird verbessert, indem klar zwischen zwei Sitzungsformationen des Kollegiums unterschieden wird, je nachdem, ob es in Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben oder in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben tätig wird. Erstere beziehen sich auf das Kerngeschäft von Eurojust, also die Unterstützung und Koordinierung nationaler Ermittlungen. Letztere beziehen sich beispielsweise auf die Annahme des Arbeitsprogramms der Agentur, des jährlichen Haushaltsplans oder des Jahresberichts. Es wird ein neues Organ zur Vorbereitung der Verwaltungsentscheidungen des Kollegiums eingesetzt, der Exekutivausschuss, der einige Verwaltungsaufgaben auch direkt übernimmt. Die Kommission ist im Kollegium, wenn dieses in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben tätig wird, sowie im Exekutivausschuss vertreten. Abschließend sind auch das Verfahren zur Ernennung des Verwaltungsdirektors sowie dessen Zuständigkeiten und Aufgaben klar aufgeführt.

Hierdurch wird eine doppelte Governance-Ebene geschaffen, wie im gemeinsamen Konzept vorgesehen, wobei gleichzeitig der besondere Charakter von Eurojust beibehalten und seine Unabhängigkeit gewahrt wird. Diese Struktur ist außerdem wirtschaftlich und trägt zur Effizienz von Eurojust bei, da die nationalen Mitglieder in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten unterstützt werden, wodurch sie sich auf ihre operativen Aufgaben konzentrieren können.

3.3.3.     Kapitel III: Operative Fragen

Mit diesem Kapitel werden die bestehenden Mechanismen für die operative Effektivität von Eurojust fortgeschrieben, darunter der Koordinierungsdauerdienst (KoDD), das nationale Eurojust-Koordinierungssystem, der Informationsaustausch und das Follow-up der Eurojust-Ersuchen. Der Aufbau von Eurojusts Fallbearbeitungssystem bleibt unverändert.

3.3.4.     Kapitel IV: Informationsverarbeitung

In diesem Kapitel wird auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001[6] als anwendbare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sämtlicher personenbezogenen Daten bei Eurojust verwiesen. Außerdem spezifiziert und ergänzt die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf operative personenbezogene Daten, so dass einerseits die Besonderheiten der justiziellen Zusammenarbeit berücksichtigt werden, andererseits aber auch der Notwendigkeit der Kohärenz und der Kompatibilität mit den einschlägigen Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung getragen wird. Beschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten sind weiterhin möglich.

In diesem Kapitel werden auch die Bestimmungen bezüglich der Rechte der betroffenen Personen mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Einklang gebracht; dabei werden auch die Schutzstandards des Datenschutz-Reformpakets einbezogen, das die Kommission im Januar 2012 angenommen hat. Darüber hinaus ist in dem Kapitel eine erhebliche Änderung des Aufsichtsmechanismus vorgesehen. So wird festgelegt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für die Überwachung der gesamten Verarbeitung personenbezogener Daten bei Eurojust zuständig ist. Der EDSB übernimmt die Aufgaben der mit dem Eurojust-Beschluss des Rates eingerichteten gemeinsamen Kontrollinstanz.

3.3.5.     Kapitel V: Beziehungen zu Partnern

Dieses Kapitel spiegelt die Bedeutung der Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Eurojust und anderen EU-Organen, -Stellen und -Einrichtungen bei der Kriminalitätsbekämpfung wider. Dazu gehören in erster Linie die Beziehungen zu den Sekretariaten des Europäischen Justiziellen Netzes, des Netzwerks Gemeinsamer Ermittlungsgruppen und des Genozid-Netzwerks, die alle bei Eurojust angesiedelt sind. Das Kapitel enthält auch eine spezifische Bestimmung zu den Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft.

Zweitens ist die Zusammenarbeit mit Europol von besonderer Bedeutung, insbesondere dessen Rolle bei der Lieferung von Informationen gemäß Artikel 85 AEUV. Es wurde eine besondere Bestimmung zur ausdrücklichen Feststellung der privilegierten Partnerschaft der beiden Agenturen eingeführt, um ihre Effektivität bei der Bekämpfung schwerer Formen der internationalen Kriminalität, die in ihren jeweiligen Kompetenzbereich fallen, zu steigern. Zu diesem Zweck wird auch ein Mechanismus zum Datenabgleich der jeweiligen Informationssysteme mit einem daraus folgenden Datenaustausch eingeführt. Die praktischen Einzelheiten werden im Rahmen einer Vereinbarung geregelt.

Sehr oft wird bei Fällen schwerer und organisierter Kriminalität ein Drittlandsbezug festgestellt; daher ist eine enge Zusammenarbeit mit solchen Ländern von größter Bedeutung. Mit dem Vertrag von Lissabon hat sich die Art, in der die Europäische Union ihre Außenbeziehungen führt, geändert, und diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Agenturen. So dürfen die Agenturen in Zukunft internationale Übereinkünfte nicht mehr selbst aushandeln – solche Übereinkünfte müssen gemäß Artikel 218 AEUV getroffen werden. Eurojust wird jedoch die Befugnis haben, Arbeitsvereinbarungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern zu treffen, auch durch Informationsaustausch. Bestehende internationale Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit.

3.3.6.     Kapitel VI Finanzbestimmungen

Diese Bestimmungen dienen der Modernisierung von Eurojusts Haushalt, dessen Erstellung und Durchführung, der Rechnungslegung und der Entlastung.

3.3.7.     Kapitel VII Bestimmungen betreffend das Personal

Diese Bestimmungen spiegeln die Grundsätze des gemeinsamen Konzepts wider, tragen aber den Besonderheiten Eurojusts Rechnung. Eurojusts hybride Natur und die engen operativen Beziehungen zwischen den nationalen Verbindungsbüros und ihren Herkunftsmitgliedstaaten sind die Erklärung dafür, dass die Gehälter und Bezüge dieses Personals von den Mitgliedstaaten gezahlt werden. Eurojusts Verwaltungsdirektor wird nach wie vor vom Eurojust-Kollegium ernannt, jedoch auf der Grundlage einer Liste ausgewählter Kandidaten, die die Kommission nach Durchführung eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens erstellt. So wird die Autonomie der Agentur geachtet und gleichzeitig eine strenge Bewertung der Kandidaten garantiert. Ein ähnliches Verfahren ist für die Abberufung des Verwaltungsdirektors vorgesehen.

3.3.8.     Kapitel VIII Bewertung und Berichterstattung

Mit diesem Kapitel wird Eurojusts Rechtsrahmen mit der größeren demokratischen Legitimität von Eurojust gemäß dem Vertrag von Lissabon in Einklang gebracht. Darin ist die Beteiligung des europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust ausdrücklich festgeschrieben. Dies geschieht auf kosteneffiziente Weise auf der Grundlage des Eurojust-Jahresberichts, wobei die operative Unabhängigkeit von Eurojust gewahrt bleibt. Im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept ist auch eine regelmäßige Gesamtbewertung von Eurojust vorgesehen.

3.3.9.     Kapitel IX Allgemeine und Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, mit denen die Eurojust-Verordnung mit dem gemeinsamen Konzept in Einklang gebracht wird, sowie Bestimmungen über ihr Inkrafttreten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit der Struktur-Reform sind keine Kosten verbunden (die Aufgaben eines „Verwaltungsrats“ übernimmt das Kollegium) und der Vorschlag sieht keine neuen Aufgaben für Eurojust vor, abgesehen von der Unterstützung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die kostenneutral erfolgt.

2013/0256 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates[7] als Einrichtung der Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern, insbesondere im Bereich der schweren organisierten Kriminalität. Eurojusts Rechtsrahmen wurde mit dem Beschluss 2003/659/JI des Rates[8] und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates[9] zur Stärkung von Eurojust geändert.

(2)       Nach Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird Eurojusts Tätigkeit und Funktionsweise durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Demselben Artikel zufolge sind außerdem Vorkehrungen für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust zu treffen.

(3)       Gemäß Artikel 85 hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

(4)       Da die europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust eingesetzt werden soll, enthält diese Verordnung auch die zur Regelung der Beziehungen zwischen Eurojust und der europäischen Staatsanwaltschaft erforderlichen Bestimmungen.

(5)       Während der europäischen Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zukommen sollte, die die finanziellen Interessen der Union berühren, sollte Eurojust die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft die nationalen Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung dieser Kriminalitätsformen zu unterstützen..

(6)       Damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen und sein volles Potenzial zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität entfalten kann, sollten seine operativen Aufgaben gestärkt werden, indem die verwaltungstechnische Arbeitsbelastung der nationalen Mitglieder gesenkt wird; zudem sollte Eurojusts europäische Dimension stärker werden, indem die Kommission an der Verwaltung der Agentur beteiligt wird und das europäische Parlament und die nationalen Parlamente bei der Bewertung von Eurojusts Tätigkeiten stärker einbezogen werden.

(7)       Daher sollte der Beschluss 2002/187/JI des Rates aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden; darin werden die entsprechenden Vorkehrungen für die Beteiligung der Parlamente, die Modernisierung der Struktur und die Vereinfachung des derzeitigen Rechtsrahmens getroffen und Elemente, die sich als effizient bei der Erfüllung von Eurojusts Aufgaben erwiesen haben, beibehalten.

(8)       Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(9)       Es sollte festgelegt werden, für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig ist. Außerdem sollte definiert werden, in welchen Fällen, in denen nicht zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Zu diesen Fällen sollten Ermittlungen und Strafverfolgungen gehören, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, sowie Fälle, die nur einen Mitgliedstaat und die Union betreffen.

(10)     Seine operativen Aufgaben in Bezug auf konkrete Kriminalfälle sollte Eurojust auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder aus eigener Initiative entweder durch ein oder mehrere nationale Mitglieder oder durch das Kollegium wahrnehmen.

(11)     Um zu gewährleisten, dass Eurojust grenzüberschreitende Untersuchungen in geeigneter Weise unterstützen und koordinieren kann, sollten alle nationalen Mitglieder über die gleichen operativen Befugnisse verfügen, damit sie miteinander und mit den nationalen Behörden effektiver zusammenarbeiten können. Den nationalen Mitgliedern sollten die Befugnisse gewährt werden, die erforderlich sind, damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen kann. Zu diesen Befugnissen sollten der Zugang zu relevanten Informationen in nationalen öffentlichen Registern gehören sowie die Beantragung und Gewährung von Amtshilfe und gegenseitiger Anerkennung, die direkte Kontaktaufnahme mit an gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligten zuständigen Behörden und der Informationsaustausch mit diesen sowie, mit Zustimmung der zuständigen nationale Behörde oder im Notfall, die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen und kontrollierter Lieferungen.

(12)     Eurojust sollte eine Verwaltungs- und Managementstruktur erhalten, die es ihm erlaubt, seine Aufgaben effektiver zu erfüllen und die den für Agenturen der Union geltenden Grundsätzen entspricht, wobei jedoch Eurojusts besondere Eigenheiten beibehalten und seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben gewahrt bleiben sollte. Zu diesem Zweck sollten die Aufgaben der nationalen Mitglieder, des Kollegiums und des Verwaltungsdirektors klar formuliert werden und es sollte ein Exekutivausschuss eingesetzt werden.

(13)     Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen klar zwischen den operativen und den Managementaufgaben des Kollegiums unterschieden wird, um den Verwaltungsaufwand der nationalen Mitglieder so weit wie möglich zu verringern, so dass sie sich auf Eurojusts operative Arbeit konzentrieren können. Die Managementaufgaben des Kollegiums sollten insbesondere die Annahme von Eurojusts Arbeitsprogrammen, des Haushalts, des jährlichen Tätigkeitsberichts, einer geeigneten Finanzregelung und der Arbeitsvereinbarungen mit den Partnern umfassen. Das Kollegium sollte gegenüber den Bediensteten Eurojusts einschließlich des Verwaltungsdirektors die Befugnis der Anstellungsbehörde ausüben.

(14)     Zur Verbesserung der Strukturen von Eurojust und zur Verschlankung der Verfahren sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, der das Kollegium bei seinen Managementaufgaben unterstützt und einen verschlankten Entscheidungsprozess für nicht operative und strategische Fragen erlaubt.

(15)     Die Kommission sollte im Kollegium, wenn dieses in Wahrnehmung seiner Managementaufgaben tätig wird, sowie im Exekutivausschuss vertreten sein, um die Beaufsichtigung im nicht operativen Bereich und die strategische Leitung von Eurojust zu gewährleisten.

(16)     Um eine effiziente Verwaltung der laufenden Geschäfte von Eurojust sicherzustellen, sollte der Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Eurojust sein und dem Kollegium und dem Exekutivausschuss Rechenschaft ablegen. Der Verwaltungsdirektor sollte die Entscheidungen des Kollegiums und des Exekutivausschusses vorbereiten und durchführen.

(17)     Es ist erforderlich, innerhalb von Eurojust einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) einzurichten, um Eurojust permanent verfügbar zu machen und in die Lage zu versetzen, in dringenden Fällen zu intervenieren. Jeder Mitgliedstaat sollte dafür verantwortlich sein, zu gewährleisten, dass seine Vertreter im KoDD täglich rund um die Uhr einsatzbereit sind.

(18)     In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden, die zuständig sind für die Koordinierung der Arbeit der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind[10], dem Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten[11] und dem Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung[12] eingerichtet wurden.

(19)     Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen relevanten Informationen erhält. Dazu sollten die zuständigen nationalen Behörden ihrem nationalen Mitglied die Einsetzung und die Ergebnisse gemeinsamer Ermittlungsteams in Bezug auf Fälle mitteilen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten direkt betroffen sind und für die mindestens zwei Mitgliedstaaten Ersuchen oder Entscheidungen hinsichtlich einer justiziellen Zusammenarbeit übermittelt wurden, und ihm unter bestimmten Umständen auch Informationen zu Kompetenzkonflikten, kontrollierten Lieferungen und wiederholten Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit übermitteln.

(20)     Während für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr[13] gilt, fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Übermittlung solcher Daten an Eurojust unter das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates [durch bei Annahme geltende einschlägige Richtlinie ersetzen].

(21)     Übermittelt Eurojust einer Drittlandsbehörde, einer internationalen Organisation oder Interpol aufgrund einer gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkunft personenbezogene Daten, so müssen geeignete Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen erbracht werden, um zu gewährleisten, dass den Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung Genüge getan wird.

(22)     Eurojust sollte befugt sein, bestimmte personenbezogene Daten über Personen zu verarbeiten, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind. Es wird nicht darauf abgezielt, dass Eurojust einen automatisierten Abgleich von DNA-Profilen oder Fingerabdrücken durchführt.

(23)     Eurojust sollte zum Erreichen seiner Ziele die Möglichkeit zugestanden werden, die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten zu verlängern, sofern dabei der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten von Eurojust gilt. Solche Entscheidungen sollten erst nach reiflicher Abwägung der Interessen aller Beteiligten - auch der betroffenen Personen - getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieser Verordnung besteht.

(24)     Eurojust sollte besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen. Diese Verordnung sollte zu einer Verdeutlichung der jeweiligen Aufgaben von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes und ihrer Beziehungen zueinander beitragen, wobei gleichzeitig der besondere Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte.

(25)     Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust Kooperationsbeziehungen zu anderen EU-Einrichtungen und -Agenturen, der europäischen Staatsanwaltschaft, den zuständigen Behörden von Drittländern sowie zu internationalen Organisationen unterhalten.

(26)     Um die operative Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol zu verstärken und insbesondere Verknüpfungen zwischen den in den beiden Agenturen jeweils bereits vorhandenen Daten herstellen zu können, sollte Eurojust Europol die Möglichkeit geben, auf bei Eurojust vorliegende Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen.

(27)     Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust personenbezogene Daten mit anderen EU-Stellen austauschen können.

(28)     Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittländer entsenden kann, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie diejenigen, die den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[14] entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden.

(29)     Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust die Erledigung von Ersuchen von Drittländern um justizielle Zusammenarbeit koordiniert, die sich auf eine einzelne Ermittlung beziehen und bei denen ein Tätigwerden in mindestens zwei Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(30)     Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit Eurojusts zu gewährleisten, sollte Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bestehen; nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder und der sie unterstützenden Personen, die zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten gehen. Der Beitrag der Union und andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(31)     Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich, Mechanismen für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung von Eurojusts Aktivitäten vorzusehen. Der Grundsatz der Unabhängigkeit in Bezug auf Maßnahmen, die in spezifischen operativen Fällen ergriffen werden, sowie die Diskretions- und Vertraulichkeitspflichten sollten dabei jedoch gewahrt werden.

(32)     Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu bewerten.

(33)     Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[15] sollte auf Eurojust Anwendung finden.

(34)     Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[16] sollte auf Eurojust Anwendung finden.

(35)     Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung Eurojusts in dem Mitgliedstaat, in dem Eurojust seinen Sitz hat, also in den Niederlanden, und die speziellen Vorschriften für das Personal Eurojusts und seine Familienangehörigen sollten in einem Abkommen über den Sitz festgelegt werden. Außerdem sollte der Aufnahmemitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Eurojusts, einschließlich Schulen für die Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit Eurojust hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

(36)     Da die mit dieser Verordnung errichtete Agentur Eurojust die mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates eingerichtete Stelle Eurojust ersetzt und ihre Rechtsnachfolgerin ist, sollte sie auch in Bezug auf die von der Stelle geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten deren Rechtsnachfolge antreten. Internationale Übereinkünfte, die von Eurojust gemäß dem genannten Beschluss getroffen wurden, sollten ihre Geltung behalten.

(37)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Stelle, die für die Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in Bezug auf schwere Kriminalität zuständig ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)     [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(39)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1 Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

(1)          Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) eingesetzt.

(2)          Die durch diese Verordnung eingesetzte Agentur Eurojust ist Rechtsnachfolgerin der durch Beschluss 2002/187/JI eingerichteten Stelle Eurojust.

(3)          Eurojust besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Eurojust kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 2 Aufgaben

(1)          Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

(2)          Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

a)      berücksichtigt Eurojust jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehende Ersuchen und jede Information, die von einer nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständigen Institution übermittelt wird oder von Eurojust selbst eingeholt wurde;

b)      erleichtert Eurojust die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn sie auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

(3)          Eurojust nimmt seine Aufgaben auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder aus eigener Initiative wahr.

Artikel 3 Zuständigkeit von Eurojust

(1)          Die Zuständigkeit von Eurojust erstreckt sich auf die in Anhang 1 aufgezählten Straftaten. Eurojust ist jedoch nicht zuständig für Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen.

(2)          Eurojust ist für im Zusammenhang stehende Straftaten zuständig. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

a)      Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen zu beschaffen;

b)      Straftaten, die begangen werden, um die in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen;

c)      Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass die in Anhang 1 aufgeführten kriminellen Handlungen straflos bleiben.

(3)          Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann Eurojust auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und einen Drittland betreffen, wenn mit diesem Land ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 43 geschlossen worden ist oder wenn im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

(4)          Auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann Eurojust Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und die Union berühren.

Artikel 4 Operative Aufgaben von Eurojust

(1)          Eurojust

a)      unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen Eurojust Kenntnis hat und die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten berühren könnten;

b)      unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer optimalen Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

c)      leistet Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;

d)      arbeitet mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatenbank und Beiträge zur Verbesserung dieser Datenbank;

e)      leistet operative, technische und finanzielle Unterstützung bei grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen;

(2)          Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann Eurojust die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,

a)      zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten;

b)      sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

c)      eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

d)      ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

e)      alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann;

f)       besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;

g)      alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.

(3)          Eurojust kann ferner

a)      Europol Stellungnahmen vorlegen, die auf Analysen von Europol basieren;

b)      logistische Unterstützung leisten, unter anderem durch Hilfe bei der Übersetzung, dem Dolmetschen und der Organisation von Koordinierungssitzungen.

(4)          Können sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, welcher von ihnen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 Buchstabe b ein Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren einleiten soll, so gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu dem Fall ab. Die Stellungnahme wird den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.

(5)          Auf Antrag einer zuständigen Behörde gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu wiederkehrenden Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit ab, auch wenn sie auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme wird den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.

Artikel 5 Wahrnehmung der operativen Aufgaben

(1)          Bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen handelt Eurojust durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder.

(2)          Eurojust handelt als Kollegium

a)      bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen,

(i)      wenn ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Angelegenheit betroffen sind, dies beantragen;

(ii)      wenn es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten;

b)      bei allen in Artikel 4 Absätze 3, 4 oder 5 genannten Maßnahmen;

c)      wenn es um eine die Erreichung seiner operativen Ziele betreffende allgemeine Frage geht;

d)      wenn andere Bestimmungen dieser Verordnung dies vorsehen.

(3)          Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gibt Eurojust an, ob die Aufgaben von einem oder mehreren nationalen Mitgliedern oder vom Kollegium wahrgenommen werden.

KAPITEL II STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST

Abschnitt I Struktur

Artikel 6 Struktur von Eurojust

Die Struktur von Eurojust umfasst

a)           die nationalen Mitglieder;

b)           das Kollegium;

c)           der Exekutivausschuss;

d)           den Verwaltungsdirektor.

Abschnitt II Nationale Mitglieder

Artikel 7 Status der nationalen Mitglieder

(1)          Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied pro Mitgliedstaat, das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust hat.

(2)          Jedes nationale Mitglied wird von einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt. Der Stellvertreter und der Assistent haben ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust. Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder Assistenten unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können.

(3)          Die nationalen Mitglieder und ihre Stellvertreter haben den Status eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen. Die zuständigen nationalen Behörden statten sie mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen aus, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(4)          Der Stellvertreter kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten. Ein Assistent kann ebenfalls im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, wenn er den in Absatz 3 genannten Status besitzt.

(5)          Zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschte operative Informationen werden über die nationalen Mitglieder geleitet.

(6)          Nationale Mitglieder nehmen direkt Kontakt zu den zuständigen Behörden ihres Landes auf.

(7)          Die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten gehen zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(8)          Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die Assistenten im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben.

Artikel 8 Befugnisse der nationalen Mitglieder

(1)          Die nationalen Mitglieder sind befugt,

a)      die Beantragung und die Gewährung von Rechtshilfe oder gegenseitiger Anerkennung zu erleichtern oder auf andere Weise zu unterstützen oder dies selbst zu tun;

b)      jede nationale zuständige Behörde des Mitgliedstaats direkt zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;

c)      im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen ihres Mitgliedstaats jede zuständige internationale Behörde direkt zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;

d)      sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer Einsetzung zu beteiligen.

(2)          Im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde

a)      ordnen die nationalen Mitglieder Ermittlungsmaßnahmen an;

b)      genehmigen und koordinieren die nationalen Mitglieder kontrollierte Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

(3)          Wenn in dringenden Fällen nicht rechtzeitig eine Einigung erzielt werden kann, sind die nationalen Mitglieder befugt, die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu treffen, wobei sie die nationale zuständige Behörde so bald wie möglich darüber informieren.

Artikel 9 Zugang zu nationalen Registern

Die nationalen Mitglieder haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaates oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:

a)           Strafregister;

b)           Register festgenommener Personen;

c)           Ermittlungsregister;

d)           DNA-Register;

e)           sonstige Register öffentlicher Behörden ihrer Mitgliedstaaten, wenn sie diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Abschnitt III Kollegium

Artikel 10 Zusammensetzung des Kollegiums

(1)          Das Kollegium setzt sich zusammen aus

a)      allen nationalen Mitgliedern, wenn das Kollegium seine operativen Aufgaben nach Artikel 4 wahrnimmt;

b)      allen nationalen Mitgliedern und zwei Vertretern der Kommission, wenn das Kollegium seine Managementaufgaben nach Artikel 14 wahrnimmt;

(2)          Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt mindestens vier Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3)          Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Managementsitzungen des Kollegiums teil, hat aber kein Stimmrecht.

(4)          Das Kollegium kann alle Personen, deren Meinung von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)          Die Mitglieder des Kollegiums können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 11 Präsident und Vizepräsident von Eurojust

(1)          Das Kollegium wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder.

(2)          Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung.

(3)          Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des Mitglieds, damit gewährleistet ist, dass es seine Aufgabe als Präsident oder Vizepräsident wahrnehmen kann.

Artikel 12 Sitzungen des Kollegiums

(1)          Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Präsidenten einberufen.

(2)          Das Kollegium hält mindestens eine operative Sitzung pro Monat ab. Zwecks Wahrnehmung seiner Managementaufgaben hält das Kollegium mindestens zwei ordentliche Sitzungen pro Jahr ab. Darüber hinaus tritt es auf Veranlassung seines Präsidenten, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft erhält die Tagesordnungen der Sitzungen des Kollegiums und ist ohne Stimmrecht zur Teilnahme an diesen Sitzungen befugt, wenn Fragen erörtert werden, die ihrer Auffassung nach für ihre Arbeit relevant sind.

Artikel 13 Abstimmungsregeln für das Kollegium

(1)          Sofern nichts anderes vorgesehen ist, beschließt das Kollegium mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)          Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

(3)          Der Präsident und die Vizepräsidenten sind stimmberechtigt.

Artikel 14 Managementaufgaben des Kollegiums

(1)          In Wahrnehmung der Managementaufgaben des Kollegiums

a)      wird jedes Jahr gemäß Artikel 15 ein Programmplanungsdokument für Eurojust von einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen;

b)      wird der jährliche Haushaltsplan von Eurojust mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen; das Kollegium übt auch andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan von Eurojust gemäß Kapitel VI aus;

c)      wird ein konsolidierter Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust angenommen und bis spätestens [im MFR vorgesehenes Datum] des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt; der konsolidierte Jahresbericht wird veröffentlicht;

d)      wird im Rahmen des Programmplanungsdokuments ein Personalausstattungsplan angenommen;

e)      wird die für Eurojust geltende Finanzregelung nach Artikel 52 verabschiedet;

f)       werden Bestimmungen über die Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder verabschiedet;

g)      werden im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten[17] und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten[18] übertragen sind („Befugnisse der Anstellungsbehörde“) ausgeübt;

h)      wird der Verwaltungsdirektor ernannt; gemäß Artikel 17 kann dessen Amtszeit gegebenenfalls verlängert werden oder er seines Amtes enthoben werden;

(i)      werden ein Rechnungsführer und ein Datenschutzbeauftragter ernannt, die ihre Tätigkeiten funktionell unabhängig ausüben;

j)       werden gemäß Artikel 43 Arbeitsvereinbarungen geschlossen;

k)      werden der Präsident und die Vizepräsidenten gemäß Artikel 11 gewählt;

l)       wird eine Geschäftsordnung verabschiedet.

(2)          Das Kollegium erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(3)          In Ausnahmefällen kann das Kollegium die Übertragung der Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor übertragen.

(4)          Das Kollegium entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Verwaltungsdirektors auf der Grundlage einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Artikel 15 Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)          Bis zum [30. November jedes Jahres] nimmt das Kollegium anhand eines vom Verwaltungsdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an. Das Kollegium übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans und erforderlichenfalls einer entsprechenden Anpassung des Programmplanungsdokuments wird es endgültig wirksam.

(2)          Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3)          Das Kollegium ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Das Kollegium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Verwaltungsdirektor übertragen.

(4)          Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 56 genannten Bewertung.

Abschnitt IV Exekutivausschuss

Artikel 16 Aufgaben des Exekutivausschusses

(1)          Das Kollegium wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss ist nicht in die in den Artikeln 4 und 5 genannten operativen Aufgaben von Eurojust eingebunden.

(2)          Der Exekutivausschuss hat ferner folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Beschlüsse des Kollegiums gemäß Artikel 14;

b)      Verabschiedung einer Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

c)      Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts;

d)      Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen einschließlich derjenigen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

e)      Erlass aller Beschlüsse zur Einrichtung und gegebenenfalls zur Änderung der Verwaltungsstrukturen von Eurojust;

f)       unbeschadet der Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors gemäß Artikel 18 Beratung und Unterstützung des Verwaltungsdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Kollegiums im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

g)      Erlass aller sonstigen Beschlüsse, die nicht ausdrücklich nach den Artikeln 5 oder 14 dem Kollegium zugewiesen sind oder für die nach Artikel 18 der Verwaltungsdirektor zuständig ist;

h)      Verabschiedung einer Geschäftsordnung.

(3)          Bei Bedarf in dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Kollegiums fassen, die vom Kollegium zu bestätigen sind.

(4)          Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Kollegiums, einem Vertreter der Kommission und einem weiteren Mitglied des Kollegiums zusammen. Der Präsident des Kollegiums führt den Vorsitz im Exekutivausschuss. Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5)          Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre; eine Ausnahme gilt für das Kollegiumsmitglied, das nach einem zweijährigen Rotationssystem ernannt wird. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Amtszeit als nationale Mitglieder.

(6)          Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen.

(7)          Die Europäische Staatsanwaltschaft erhält die Tagesordnungen der Sitzungen des Exekutivausschusses und ist ohne Stimmrecht zur Teilnahme an diesen Sitzungen befugt, wenn Fragen erörtert werden, die ihrer Auffassung nach für ihre Arbeit relevant sind.

(8)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann dem Exekutivausschuss schriftliche Stellungnahmen vorlegen, die der Exekutivausschuss unverzüglich schriftlich beantwortet.

Abschnitt V Verwaltungsdirektor

Artikel 17 Status des Verwaltungsdirektors

(1)          Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter von Eurojust gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt.

(2)          Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Für den Abschluss des Vertrags des Verwaltungsdirektors wird Eurojust durch den Präsidenten des Kollegiums vertreten.

(3)          Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors berücksichtigt wird.

(4)          Das Kollegium kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)          Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)          Der Verwaltungsdirektor legt dem Kollegium und dem Exekutivausschuss Rechenschaft ab.

(7)          Der Verwaltungsdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

Artikel 18 Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors

(1)          Für Verwaltungszwecke wird Eurojust von seinem Verwaltungsdirektor verwaltet.

(2)          Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Kollegiums und des Exekutivausschusses übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

(3)          Der Verwaltungsdirektor ist der rechtliche Vertreter von Eurojust.

(4)          Der Verwaltungsdirektor ist zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von Eurojust. Der Verwaltungsdirektor ist insbesondere zuständig für

a)      die Führung der laufenden Geschäfte von Eurojust;

b)      die Durchführung der vom Kollegium und vom Exekutivausschuss gefassten Beschlüsse;

c)      die Vorbereitung des Programmplanungsdokuments, das nach Konsultation der Kommission dem Exekutivausschuss und dem Kollegium vorzulegen ist;

d)      die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung darüber an den Exekutivausschuss und das Kollegium;

e)      die Vorbereitung des Jahresberichts über die Tätigkeiten von Eurojust, der dem Exekutivausschuss zur Vervollständigung und dem Kollegium zur Genehmigung vorzulegen ist;

f)       die Vorbereitung eines Aktionsplans als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte zwei Mal pro Jahr an den Exekutivausschuss, die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten;

g)      den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen verwaltungsrechtlicher und finanzieller Art;

h)      die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust und deren Vorlage beim Exekutivausschuss zur Genehmigung;

i)       die Ausarbeitung des Entwurfs der für Eurojust geltenden Finanzregelung;

j)       die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust sowie die Ausführung des Haushaltsplans.

KAPITEL III OPERATIVE FRAGEN

Artikel 19 Koordinierungsdauerdienst (KoDD)

(1)          Eurojust betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienst, der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der Koordinierungsdauerdienst ist täglich rund um die Uhr über eine einheitliche Kontaktstelle bei Eurojust erreichbar.

(2)          Der Koordinierungsdauerdienst wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (Vertreter des Koordinierungsdauerdienstes) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter oder ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent sein kann. Der Vertreter des Koordinierungsdauerdienstes muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.

(3)          Die Vertreter des Koordinierungsdauerdienstes erledigen das Ersuchen in ihrem Mitgliedstaat unverzüglich.

Artikel 20 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)          Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2)          Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit der

a)      nationalen Eurojust-Anlaufstellen;

b)      nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen;

c)      nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;

d)      nationalen Mitglieder oder Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI, dem Beschluss 2007/845/JI und dem Beschluss 2008/852/JI eingerichtet wurden.

(3)          Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach einzelstaatlichem Recht bei.

(4)          Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen benannt, so ist eine von ihnen für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(5)          Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere durch

a)      die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 24 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält;

b)      Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist;

c)      Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn sie auf Rechtsakten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

d)      Pflege eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle.

(6)          Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Stellen/Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 24, 25, 26 und 30 an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen/Personen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(7)          Die Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems und die Benennung der nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats nicht aus.

Artikel 21 Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie den in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.

(2)          Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.

(3)          Die nationalen Mitglieder tauschen untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats ohne vorherige Zustimmung alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere informieren die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder so rasch wie möglich über einen sie betreffenden Fall.

(4)          Die nationalen zuständigen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams sowie über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

(5)          Die nationalen zuständigen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über jeden Fall, der in die Zuständigkeit von Eurojust fallende Straftaten betrifft und mindestens drei Mitgliedstaaten berührt und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden.

(6)          Die nationalen zuständigen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über

a)      Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;

b)      kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;

c)      wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn sie auf Rechtsakten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

(7)          Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies

a)      wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde; oder

b)      die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(8)          Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(9)          Die in diesem Artikel genannten Informationen werden auf strukturierte Weise gemäß den Festlegungen von Eurojust übermittelt.

Artikel 22 Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

(1)          Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden Informationen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen. Bei diesen Informationen kann es sich auch um personenbezogene Daten handeln.

(2)          Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist.

Artikel 23 Weiteres Vorgehen nach Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Die zuständigen nationalen Behörden kommen den von Eurojust gemäß Artikel 4 abgegebenen Ersuchen und Stellungnahmen unverzüglich nach. Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht stattzugeben oder einer schriftlichen Stellungnahme nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 nicht zu folgen, so setzen sie Eurojust unverzüglich von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. Können die Gründe dafür, dass einem Ersuchen nicht stattgegeben wird, nicht angegeben werden, da die Angabe der Gründe wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten operative Gründe anführen.

Artikel 24 Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1)          Eurojust richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit den in Anhang 2 genannten personenbezogenen Daten und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2)          Zweck des Fallbearbeitungssystems ist die

a)      Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt, insbesondere durch den Abgleich von Informationen zu unterstützen;

b)      Erleichterung des Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

c)      Erleichterung der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

(3)          Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI Bezug genommen wird.

(4)          Der Index enthält Verweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die in den Absatz 1 Buchstaben a bis i, k und m sowie in Anhang 2 Nummer 2 genannten enthalten.

(5)          Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.

(6)          Eurojust darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem oder eine befristet geführte Arbeitsdatei anlegen.

(7)          Das Fallbearbeitungssystem und die entsprechenden befristet geführten Arbeitsdateien werden der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt.

(8)          Die Bestimmungen über den Zugriff zum Fallbearbeitungssystem und zu den befristet geführten Arbeitsdateien gelten für die Europäische Staatsanwaltschaft entsprechend. Die Informationen, die die Europäische Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem, die befristet geführten Arbeitsdateien und den Index einstellt, sind jedoch auf nationaler Ebene nicht zugänglich.

Artikel 25 Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1)          Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.

(2)          Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern oder vom Verwaltungsdirektor ermächtigten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise gestattet wird, falls dies erforderlich ist, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(3)          Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu der befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden.

Artikel 26 Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)          Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2 dürfen, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur Zugriff haben auf:

a)      den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;

b)      befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt wurden;

c)      befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt wurden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.

(2)          Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3)          Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Durchführung dieses Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4)          Stellen/Personen, denen gemäß Absatz 2 der Zugriff gewährt wurde, haben mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gewährt wurde, erforderlich ist.

KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 27 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)          Soweit dies zur Erfüllung seiner ausdrücklich beschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß dieser Verordnung nur die in Anhang 2 Nummer 1 aufgezählten personenbezogenen Daten zu Personen verarbeiten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.

(2)          Eurojust darf nur die in Anhang 2 Nummer 2 aufgeführten personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Arten der in Artikel 3 genannten Straftaten betrachtet werden, sowie über Personen unter 18 Jahren verarbeiten. Die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn dies für die Erfüllung der ausdrücklich beschriebenen Aufgaben von Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen unbedingt erforderlich ist.

(3)          In Ausnahmefällen darf Eurojust für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss des Falls, in Bezug auf den die Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogene Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn sie für laufende Ermittlungen, die von Eurojust koordiniert werden oder zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden und sofern die Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt notwendig ist. Der in Artikel 31 genannte Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes sowie über die konkreten Umstände, die die Notwendigkeit der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten rechtfertigen, zu unterrichten. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von mindestens zwei nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst.

(4)          Personenbezogene Daten, die automatisch oder auf andere Weise verarbeitet werden und aus denen Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen von Eurojust nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die betreffenden einzelstaatlichen Ermittlungen sowie für die Koordinierung im Rahmen von Eurojust unbedingt erforderlich ist und wenn sie andere bereits verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 24 Absatz 4 verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre Verarbeitung vom Kollegium gefasst werden.

(5)          Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust im Rahmen seiner Tätigkeiten. Die vorliegende Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf personenbezogene Daten, die von Eurojust im Rahmen seiner operativen Aufgaben verarbeitet werden.

Artikel 28 Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten

(1)          Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:

a)      Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)      Zeitpunkt, zu dem die Person freigesprochen wurde und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde;

c)      drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;

d)      Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6;

e)      drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Daten gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder 7 übermittelt wurden.

(2)          Die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall wird drei Jahre nach Eingabe der Daten überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist. Werden Daten, die in Artikel 27 Absatz 4 genannte Personen betreffen, für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

(3)          Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherungsfristen abgelaufen, überprüft Eurojust, ob die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist, damit es seine Aufgaben erfüllen kann, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung sind anzugeben und schriftlich festzuhalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht. Ist jedoch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Buchstabe a in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen, dürfen die Daten nur gespeichert werden, wenn sie zur Amtshilfe durch Eurojust gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

(4)          Wurden im Einklang mit Absatz 3 Daten über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus gespeichert, überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte alle drei Jahre, ob die weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.

(5)          Enthält eine Datei nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten, so werden nach Ablauf der Speicherungsfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe alle Aktenstücke an die Behörde, die sie übermittelt hatte, zurückgesandt und etwaige Kopien vernichtet.

(6)          Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, so unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder Eurojust und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über alle gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesem Fall zusammenhängen und rechtskräftig geworden sind, unter anderem auch, damit Absatz 1 Buchstabe b angewendet werden kann.

Artikel 29 Protokollierung und Dokumentierung

(1)          Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Eurojust jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung für operative Zwecke verwendeter personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach 18 Monaten gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden.

(2)          Die Protokolle oder Dokumentierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzaufsicht und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten.

Artikel 30 Befugter Zugang zu personenbezogenen Daten

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und Assistenten, Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 2, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust und innerhalb der Grenzen der Artikel 24, 25 und 26 auf die von Eurojust im Rahmen seiner operativen Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen.

Artikel 31  Bestellung des Datenschutzbeauftragten

(1)          Der Exekutivausschuss bestellt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2)          Bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nimmt der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben wahr:

a)      Er gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten schriftlich erfasst wird;

b)      er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Eurojust zusammen;

c)      er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Kollegium und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)          Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Eurojust verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Eurojust.

(4)          Die Mitarbeiter von Eurojust, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5)          Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Verwaltungsdirektor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Verwaltungsdirektor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte das Kollegium und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion. Sorgt das Kollegium nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(6)          Der Exekutivausschuss erlässt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 32 Modalitäten für die Wahrnehmung des Auskunftsrechts

(1)          Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personenbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies kostenlos bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Eurojust weiter.

(2)          Eurojust beantwortet den Antrag unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Eurojust.

(3)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden von Eurojust konsultiert, wenn eine Entscheidung zu treffen ist. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Eurojust vorgeschlagene Reaktion ab, so setzt er Eurojust in jedem Fall unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

(4)          Wird das Auskunftsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeschränkt, so wird die betroffene Person gemäß Artikel 20 Absatz 3 der genannten Verordnung von Eurojust schriftlich hierüber informiert. Die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe kann unterbleiben, wenn sie die Einschränkung ihrer Wirkung berauben würde. Die betroffene Person wird zumindest davon in Kenntnis gesetzt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat.

(5)          Eurojust dokumentiert, warum die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für eine Einschränkung gemäß Absatz 4 unterblieben ist.

(6)          Der Antrag wird von den betroffenen nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Der Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang abschließend bearbeitet. Erzielen die Mitglieder kein Einvernehmen, so verweisen sie die Angelegenheit an das Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet.

(7)          Überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte in Anwendung der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Rechtmäßigkeit der von Eurojust vorgenommenen Verarbeitung, so setzt er die betroffene Person zumindest davon in Kenntnis, dass er alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat.

Artikel 33 Recht auf Berichtigung und Löschung sowie Verarbeitungseinschränkungen

(1)          Wurden die personenbezogenen Daten, die nach den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu berichtigen oder zu löschen sind oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden muss, von Drittländern, internationalen Organisationen, privaten Parteien oder Privatpersonen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Eurojust, so berichtigt oder löscht Eurojust diese Daten oder schränkt deren Verarbeitung ein.

(2)          Wurden die personenbezogenen Daten, die nach den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu berichtigen oder zu löschen sind oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden muss, Eurojust direkt von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Berichtigung, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung dieser Daten durch Eurojust in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(3)          Wurden unrichtige Daten auf sonstige geeignete Weise übermittelt oder sind Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte Übermittlung oder darauf zurückzuführen, dass die Übermittlung unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Eurojust diese Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Eurojust diese Daten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten.

(4)          In den in den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihren eigenen Systemen ebenfalls die entsprechende Berichtigung oder Löschung vornehmen oder die Verarbeitung dieser Daten einschränken.

(5)          Eurojust teilt der betroffenen Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich mit, dass sie betreffende Daten berichtigt oder gelöscht wurden oder ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde.

(6)          Eurojust unterrichtet die betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Artikel 34 Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1)          Eurojust verarbeitet personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten übermittelt hat oder wo die personenbezogenen Daten abgefragt wurden.

(2)          Die Verantwortung für die Qualität personenbezogener Daten liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurojust übermittelt hat, und bei Eurojust, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen, Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Eurojust die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat.

(3)          Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der vorliegenden Verordnung liegt bei Eurojust. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von den Mitgliedstaaten an Eurojust liegt bei dem jeweiligen Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten liefert, und bei Eurojust, wenn es um personenbezogene Daten geht, die Eurojust an Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen sowie Drittländer oder Organisationen übermittelt.

(4)          Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung ist Eurojust für alle von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.

Artikel 35 Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden

(1)          Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit den für die Datenschutzaufsicht zuständigen nationalen Behörden zusammen, vor allem, wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine für die Datenschutzaufsicht zuständige nationale Behörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Eurojust feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

(2)          In den in Absatz 1 genannten Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Datenschutzaufsicht zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei Audits und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nachgehen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte fördern.

(3)          Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen bei Bedarf zu den in diesem Artikel genannten Zwecken zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

Artikel 36 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1)          Betrifft eine von einer betroffenen Person gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingelegte Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 32 und 33, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Aufsichtsstellen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Aufsichtsstelle oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

(2)          Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt hat, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit der nationalen Aufsichtsstelle des betreffenden Mitgliedstaats, dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3)          Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Eurojust von EU-Einrichtungen, Drittländern oder Organisationen oder privaten Parteien übermittelt wurden, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass Eurojust die erforderliche Überprüfung durchgeführt hat.

Artikel 37 Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)          Eurojust haftet im Einklang mit Artikel 340 des Vertrags für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt.

(2)          Für Klagen gegen Eurojust im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 268 des Vertrags der Gerichtshof zuständig.

(3)          Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden.

KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN

ABSCHNITT I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 38 Gemeinsame Bestimmungen

(1)          Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen oder Agenturen der Union entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen und Agenturen, zu den zuständigen Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen und zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herstellen und unterhalten.

(2)          Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 8 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten Stellen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

(3)          Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts IV von den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen und diese verarbeiten.

(4)          Eurojust übermittelt personenbezogene Daten nur dann an Drittländer, internationale Organisationen und Interpol, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, erforderlich ist und im Einklang mit dieser Verordnung steht. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Eurojust die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn

a)      die Zustimmung kann als gegeben vorausgesetzt werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung nicht ausdrücklich eingegrenzt hat; oder

b)      der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(5)          Eine Weiterübermittlung personenbezogener Daten, die Eurojust von Mitgliedstaaten, Einrichtungen oder Agenturen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen oder Interpol erhalten hat, ist nur zulässig, wenn Eurojust nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls der Weiterübermittlung zu einem bestimmten Zweck, der nicht mit dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist, ausdrücklich zugestimmt hat.

ABSCHNITT II BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STELLEN

Artikel 39 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Netzen der Europäischen Union, die an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

(1)          Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)      Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte.

b)      Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit. Es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes.

c)      Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(2)          Zum Eurojust-Personal gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung zwischen den Sekretariaten wird von Eurojust gewährleistet. Dieser Absatz gilt auch für das Sekretariat jedes etwaigen neuen Netzes, das durch einen Beschluss des Rates eingerichtet wird, wenn in diesem Beschluss vorgesehen ist, dass das Sekretariat bei Eurojust angesiedelt wird.

(3)          Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI eingerichtete Netz kann beantragen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Antrags gilt Absatz 2.

Artikel 40 Beziehungen zu Europol

1.           Eurojust ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Europol im Rahmen seiner Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren hat; dies gilt unbeschadet der von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittländern, internationalen Organisationen oder von Interpol angegebenen Einschränkungen. Im Fall eines Treffers leitet Eurojust das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittlands, der internationalen Organisation oder von Interpol weitergegeben werden darf.

2.           Die in Absatz 1 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust vorliegenden Informationen und den bei Europol verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen.

3.           Eurojust gestattet die in Absatz 1 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Europol mitgeteilt wurde, welche Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.

4.           Falls Eurojust bzw. ein Mitgliedstaat im Laufe der Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust zu einzelnen Ermittlungen feststellt, dass unter das Mandat von Europol fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, so setzt Eurojust letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust mit Europol ab.

5.           Europol hält sich an alle Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen oder -Agenturen, Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Interpol in Bezug auf den Zugang oder die Verwendung der von ihnen übermittelten Daten angegeben werden.

Artikel 41 Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)          Eurojust begründet und pflegt eine besondere Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft, die auf einer engen Zusammenarbeit und der Entwicklung der im Folgenden definierten operativen Verknüpfungen sowie von Verwaltungs- und Managementverbindungen basiert. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen zwischen dem Europäischen Staatsanwalt und dem Präsidenten von Eurojust statt, auf denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

(2)          Eurojust bearbeitet jedes Amtshilfeersuchen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich und behandelt solche Ersuchen gegebenenfalls so, als wären sie von einer für die justizielle Zusammenarbeit zuständigen nationalen Behörde gestellt worden.

(3)          Erforderlichenfalls nutzt Eurojust die gemäß Artikel 20 eingerichteten nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme sowie die Beziehungen, die zu Drittländern einschließlich ihrer Verbindungsrichter geknüpft wurden, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 zu fördern.

(4)          Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 schließt den Austausch von Informationen – auch von personenbezogenen Daten – ein. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde.

(5)          Um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust vorliegenden Informationen und den bei der Europäischen Staatsanwaltschaft verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen, schafft Eurojust einen Mechanismus für den automatischen Abgleich der in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der Europäischen Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Eurojust eingegebenen Daten festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie dem Mitgliedstaat, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Wurden die Daten von einem Dritten übermittelt, informiert Eurojust mit Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur diesen Dritten über die festgestellte Übereinstimmung.

(6)          Eurojust benennt diejenigen Bediensteten, die Zugang zu den Ergebnissen des Abgleichsverfahrens haben, und informiert die Europäische Staatsanwaltschaft darüber.

(7)          Eurojust unterstützt die Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Diensten, die von seinen Mitarbeitern erbracht werden. Diese Unterstützung umfasst auf jeden Fall

a)      technische Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, des Programmplanungsdokuments für das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm und des Managementplans;

b)      technische Unterstützung bei Personaleinstellung und Laufbahnverwaltung;

c)      Sicherheitsdienste;

d)      IT-Dienste;

e)      Finanzmanagement, Rechnungsführung und -prüfung;

f)       sonstige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen werden in einer Vereinbarung zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt.

(8)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann dem Kollegium schriftliche Stellungnahmen vorlegen, die das Kollegium unverzüglich schriftlich beantwortet. Solche schriftliche Stellungnahmen werden in jedem Fall vorgelegt, wenn das Kollegium den jährlichen Haushaltsplan und das Jahresarbeitsprogramm beschließt.

Artikel 42 Beziehungen zu anderen Einrichtungen und Agenturen der EU

(1)          Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

(2)          OLAF kann die Koordinierungsarbeit von Eurojust in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit seinem Mandat gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates unterstützen.

(3)          Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 8 dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates[19] als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

ABSCHNITT III INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 43 Beziehungen zu Drittlandsbehörden und zu internationalen Organisationen

(1)          Eurojust kann mit den in Artikel 38 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen treffen.

(2)          Zur Erleichterung der Zusammenarbeit kann Eurojust im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Kontaktstellen in Drittländern benennen.

ABSCHNITT IV ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 44 Übermittlung personenbezogener Daten an Einrichtungen oder Agenturen der EU

Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 21 Absatz 8 kann Eurojust personenbezogene Daten direkt an Einrichtungen oder Agenturen der EU übermitteln, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist.

Artikel 45 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen

(1)          Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes, an eine internationale Organisation oder an Interpol übermitteln, jedoch nur,

a)      wenn die Kommission gemäß den Artikeln 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20] einen Beschluss erlassen hat, dem zufolge das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor innerhalb dieses Drittlands oder dieser internationalen Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder

b)      wenn zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation eine internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurde, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder

c)      wenn zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 27 des Beschlusses 2002/187/JI ein Kooperationsabkommen geschlossen wurde.

Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Eurojust kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüsse Arbeitsvereinbarungen schließen.

(2)          Abweichend von Absatz 1 kann Eurojust in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder Interpol genehmigen, wenn

a)      die Datenübermittlung zur Wahrung der grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Eurojust unbedingt erforderlich ist,

b)      die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich ist,

c)      die Übermittlung anderweitig für die Wahrung eines wichtigen durch EU-Recht oder nationales Recht anerkannten öffentlichen Interesses der EU oder ihrer Mitgliedstaaten erforderlich oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, oder

d)      die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist.

(3)          Zudem kann das Kollegium im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben a bis d für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen.

(4)          Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden die Fälle mitgeteilt, in denen Absatz 3 angewandt wurde.

(5)          Eurojust kann verwaltungstechnische personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermitteln.

Artikel 46 Entsendung von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittländer

(1)          Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittländern in Fällen, in denen Eurojust gemäß dieser Verordnung Unterstützung leistet, kann das Kollegium Verbindungsrichter oder –staatsanwälte in Drittländer entsenden, sofern eine Arbeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 43 getroffen wurde.

(2)          Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung in der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(3)          Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern ausgewählt,

a)      so wird er von dem Mitgliedstaat in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder Assistent ersetzt,

b)      ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß Artikel 8 übertragenen Befugnisse auszuüben.

(4)          Unbeschadet des Artikels 110 des Statuts der Beamten legt das Kollegium Regeln für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten fest und erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.

(5)          Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem Jahresbericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(6)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(7)          Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

Artikel 47 An Drittländer gerichtete oder aus Drittländern eingehende Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit

(1)          Eurojust koordiniert die Erledigung der Ersuchen von Drittländern um justizielle Zusammenarbeit, wenn diese Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung erfolgen und in mindestens zwei Mitgliedstaaten zu erledigen sind. Solche Ersuchen können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.

(2)          In dringenden Fällen kann der Koordinierungsdauerdienst (KoDD) im Einklang mit Artikel 19 Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entgegennehmen und bearbeiten, die von einem Drittland gestellt wurden, das eine Arbeitsvereinbarung mit Eurojust geschlossen hat.

(3)          Werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit gestellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und in einem Drittland erledigt werden müssen, so unterstützt Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittland.

KAPITEL VI FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 48 Haushalt

(1)          Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushalt von Eurojust eingesetzt.

(2)          Der Haushalt von Eurojust muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)          Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen von Eurojust

a)      einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,

b)      etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

c)      Entgelten für Veröffentlichungen und von Eurojust erbrachte Dienstleistungen;

d)      Ad-hoc-Zuschüsse.

(4)          Die Ausgaben von Eurojust umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

Artikel 49 Aufstellung des Haushaltsplans

(1)          Der Verwaltungsdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Stellenplans, den er dem Kollegium übermittelt.

(2)          Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt das Kollegium einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr auf.

(3)          Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust wird der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Januar jedes Jahres übermittelt. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Kollegium übermittelt.

(4)          Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

(5)          Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)          Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag an Eurojust.

(7)          Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan von Eurojust.

(8)          Der Haushaltsplan von Eurojust wird vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)          Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet Eurojust das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig gemäß den Bestimmungen des Artikels 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(10)        Außer in Fällen höherer Gewalt, auf die Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug nimmt, befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht Eurojust seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(11)        Im Einklang mit Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann Eurojust ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanzieren, das der vorherigen Zustimmung der Haushaltsbehörde bedarf.

Artikel 50 Ausführung des Haushaltsplans

Der Verwaltungsdirektor fungiert als Anweisungsbefugter von Eurojust und führt den Haushaltsplan von Eurojust eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan gesteckten Grenzen aus.

Artikel 51 Rechnungslegung und Entlastung

(1)          Bis zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

(2)          Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

(3)          Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust.

(4)          Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni des folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust vor.

(5)          Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust gemäß Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Eurojust auf und legt ihn dem Kollegium zur Stellungnahme vor.

(6)          Das Kollegium gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von Eurojust ab.

(7)          Der Verwaltungsdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Kollegiums bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(8)          Der endgültige Jahresabschluss von Eurojust wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Jahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)          Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das entsprechende Jahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Kollegium und der Kommission.

(10)        Der Verwaltungsdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Verwaltungsdirektor auffordern, einen Bericht darüber vorzulegen, wie er seine Aufgaben erfüllt hat.

(11)        Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(12)        Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 52 Finanzregelung

Das Kollegium erlässt nach Anhörung der Kommission die für Eurojust geltende Finanzregelung im Einklang mit [der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften]. Diese darf von der Verordnung Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Eurojust dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VII BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL

Artikel 53 Allgemeine Bestimmungen

Für das Personal von Eurojust gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 54 Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1)          Eurojust kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Eurojust selbst beschäftigt werden.

(2)          Das Kollegium beschließt eine Regelung für zu Eurojust abgeordnete nationale Sachverständige.

KAPITEL VIII BEWERTUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 55 Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente

(1)          Eurojust übermittelt seinen Jahresbericht an das Europäische Parlament, das Bemerkungen und Schlussfolgerungen dazu abgeben kann.

(2)          Der Präsident des Kollegiums tritt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor diesem auf, um Eurojust betreffende Angelegenheiten zu erörtern und insbesondere die Jahresberichte von Eurojust vorzustellen; dabei berücksichtigt er die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit. Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden.

(3)          Eurojust kommt nicht nur den in dieser Verordnung auferlegten Informations- und Konsultationspflichten nach, sondern übermittelt dem Europäischen Parlament darüber hinaus zur Information

a)      die Ergebnisse von Studien und Strategieprojekten, die von Eurojust erstellt oder in Auftrag gegeben wurden;

b)      die mit Dritten geschlossenen Arbeitsvereinbarungen;

c)      den Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4)          Eurojust übermittelt den nationalen Parlamenten seinen Jahresbericht. Eurojust übermittelt den nationalen Parlamenten auch die in Absatz 3 genannten Unterlagen.

Artikel 56 Bewertung und Überarbeitung

(1)          Spätestens bis zum [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und ab dann alle 5 Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie der Effektivität und Effizienz von Eurojust und seiner Arbeitsweise in Auftrag. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats von Eurojust sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung.

(2)          Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, dem Rat und dem Kollegium. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

(3)          Im Rahmen jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission auch die von Eurojust in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse.

KAPITEL IX ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57 Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Eurojust und sein Personal Anwendung.

Artikel 58

Sprachenregelung

(1)          Für Eurojust gilt die Verordnung Nr. 1[21].

(2)          Die für die Arbeit von Eurojust erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 59 Verschwiegenheit

(1)          Die nationalen Mitglieder, deren in Artikel 7 genannten Stellvertreter und Assistenten, das Eurojust-Personal, die nationalen Anlaufstellen und der Datenschutzbeauftragte sind verpflichtet, über alle Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.

(2)          Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.

(3)          Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4)          Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die Eurojust erhält, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)          Die Mitglieder des Personals des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind verpflichtet, über alle Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 60 Transparenz

(1)          Für Dokumente im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben von Eurojust gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)          Das Kollegium erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)          Gegen Entscheidungen von Eurojust nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 61 OLAF und der Europäische Rechnungshof

(1)          Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt Eurojust innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Beschäftigten von Eurojust gelten.

(2)          Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel von Eurojust erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)          Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[22] Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Eurojust finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(4)          Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern, internationalen Organisationen und Interpol sowie Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen von Eurojust Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 62 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Eurojust wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission[23] festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 63 Verwaltungsuntersuchungen

Die Verwaltungstätigkeit von Eurojust ist Gegenstand der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags.

Artikel 64 Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder fehlerhafter Datenverarbeitung

(1)          Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)          Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Eurojust geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)          Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unabhängig von einer Haftung nach Artikel 37 jeden vom Kollegium oder Personal von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden.

(4)          Absatz 3 gilt auch für Schäden, der von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem Assistenten in Ausübung seines Amtes verursacht werden. Handelt diese Person jedoch auf Grundlage der Befugnisse, die ihr nach Artikel 8 übertragen wurden, so erstattet ihr Herkunftsmitgliedstaat Eurojust die Beträge, die Eurojust als Schadensersatz für solche Schäden gezahlt hat.

(5)          Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(6)          Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates[24] bestimmt.

(7)          Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber Eurojust bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 65 Abkommen über den Sitz und die Arbeitsbedingungen

Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in den Niederlanden und über die Einrichtungen, die von den Niederlanden zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in den Niederlanden für den Verwaltungsdirektor, das Kollegium und das Personal von Eurojust und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen über den Sitz festgelegt, das nach Billigung durch das Kollegium zwischen Eurojust und den Niederlanden geschlossen wird.

Die Niederlande gewährleisten die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeit von Eurojust, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 66 Übergangsregelung

(1)          Eurojust ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2002/187/JI des Rates eingerichteten Eurojust.

(2)          Die im Rahmen des Beschlusses 2002/187/JI von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandten nationalen Mitglieder von Eurojust fungieren als nationale Mitglieder von Eurojust im Sinne von Kapitel II dieser Verordnung. Unabhängig davon, ob die Amtszeit bereits verlängert wurde, kann sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verlängert werden.

(3)          Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierende Präsident von Eurojust und seine Vizepräsidenten fungieren bis zum Ablauf ihrer gemäß dem Beschluss 2002/187/JI laufenden Amtszeit weiter als Präsident bzw. Vizepräsidenten von Eurojust im Sinne von Artikel 11. Unabhängig davon, ob sie bereits wiedergewählt wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung wiedergewählt werden.

(4)          Der zuletzt gemäß Artikel 29 des Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf seiner aufgrund des Beschlusses 2002/187/JI festgelegten Amtszeit als Verwaltungsdirektor im Sinne von Artikel 17. Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal verlängert werden.

(5)          Diese Verordnung lässt die von Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2002/187/JI geschlossenen Vereinbarungen unberührt. Insbesondere von Eurojust geschlossene internationale Übereinkommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten sind, bleiben gültig.

Artikel 67 Aufhebung

(1)          Die Beschlüsse 2002/187/JI, 2003/659/JI und 2009/426/JI werden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

(2)          Verweise auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG 1

Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist:

– organisierte Kriminalität;

– Terrorismus;

– Drogenhandel;

– Geldwäsche;

– Bestechung;

– gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;

– vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

– sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, Kinderpornografie und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

– Raub in organisierter Form;

– Kraftfahrzeugkriminalität;

– Betrugsdelikte;

– Erpressung und Schutzgelderpressung;

– Nachahmung und Produktpiraterie;

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;

– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;

– Computerkriminalität;

– Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation;

– Schleuserkriminalität;

– Menschenhandel;

– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe;

– illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;

– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten;

– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;

– Umweltkriminalität;

– Meeresverschmutzung durch Schiffe;

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;

– Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

ANHANG 2

Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 27

1. a)       Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)      Geburtsdatum und -ort;

c)      Staatsangehörigkeit;

d)      Geschlecht;

e)      Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)       Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;

g)      Informationen über juristische Personen, falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;

h)      Bankkonten und Konten bei anderen Finanzinstitutionen;

i)       Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und Stand der Ermittlungen;

j)       Aspekte des Sachverhalts, die auf die internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen;

k)      Einzelheiten über eine vermutete Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

l)       Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

m)     Fahrzeugregisterdaten;

n)      aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

2.           a)       Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)      Geburtsdatum und -ort;

c)      Staatsangehörigkeit;

d)      Geschlecht;

e)      Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)       Beschreibung und Art des sie betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen. .

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (EUROJUST)

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[25]

Politikbereich: 33 – Justiz

Tätigkeit: 33.03 - Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum (ab 2014: 33.03 – Justiz)

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[26].

þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Eurojust wurde infolge einer Initiative der Mitgliedstaaten mit dem Beschluss 2002/187/JI als Stelle der Union mit Rechtspersönlichkeit zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtet. Nach Artikel 85 AEUV wird Eurojusts Tätigkeit und Funktionsweise durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind. Dieser Vorschlag für eine Verordnung sieht einen einheitlichen aktualisierten Rechtsrahmen für eine neue EU-Agentur im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vor, die die Rechtsnachfolge von Eurojust antritt.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel 2: Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums.

ABM/ABB-Tätigkeiten

33.03 - Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Eurojust spielt eine zentrale Rolle bei der Entwicklung eines europäischen Rechtsraums, indem dort hochrangige Staatsanwälte und Richter aller EU-Mitgliedstaaten zusammengebracht werden. Als effektive Vermittlungsstelle bei der justiziellen Zusammenarbeit, deren Hilfe die Angehörigen der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten immer öfter anfragen, kommt Eurojust außerdem bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine wichtige Rolle zu. Die erwarteten Auswirkungen umfassen Folgendes:

1. Eurojusts operative Tätigkeit

Eurojust unterstützt und stärkt die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die nationalen Mitglieder intervenieren einzeln oder als Kollegium in konkreten Kriminalfällen, wenn die nationalen Behörden eine bessere Koordinierung benötigen oder Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Instrumente zur justiziellen Zusammenarbeit oder gegenseitigen Anerkennung zu bewältigen haben. Eurojust hat Brücken über die vielen unterschiedlichen Rechtssysteme und rechtlichen Traditionen der EU hinweg geschlagen und das gegenseitige Vertrauen gefördert, auf dem die Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung beruhen, indem es sprachliche oder rechtliche Probleme rasch gelöst oder festgestellt hat, welche Behörden in anderen Ländern zuständig sind.

2. Eurojust, ein Zentrum für juristisches Fachwissen im Dienste der wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität

Eurojust spielt bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine wichtige Rolle. Eurojust organisiert Koordinierungssitzungen, bei denen nationale Behörden zusammentreffen und sich auf einen gemeinsamen Ermittlungsansatz einigen, Amtshilfeersuchen ausarbeiten, rechtliche Fragen lösen oder Antworten auf Fragen ausarbeiten, die sich stellen könnten, und gleichzeitige Aktionen planen. Eurojust ist in die Einrichtung und Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingebunden und unterstützt so die Mitgliedstaaten.

3. Eurojusts Zusammenarbeit mit Partnern

Eurojust kooperiert mit anderen Agenturen, insbesondere Europol, mit dem OLAF sowie mit Drittländern und beherbergt gemäß dem Ratsbeschluss die Sekretariate des Europäischen Justiziellen Netzes, des Netzwerks gemeinsamer Ermittlungsgruppen und des Genozid-Netzwerks.

4. Eurojusts Beziehungen zur europäischen Staatsanwaltschaft

Gemäß Artikel 86 AEUV wird die europäische Staatsanwaltschaft „ausgehend von Eurojust“ eingesetzt. Daher sollen mit diesem Vorschlag auch die Beziehungen zwischen Eurojust und der europäischen Staatsanwaltschaft geregelt werden. Die verwaltungstechnische Unterstützung für die europäische Staatsanwaltschaft erfolgt auf kostenneutraler Grundlage.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Gemäß dem Fahrplan für die Implementierung des gemeinsamen Konzepts in Bezug auf die Agenturen entwickelt die Kommission Leitlinien für die Festlegung von Schlüsselleistungsindikatoren für die Agenturen. Es wird damit gerechnet, dass dies 2013 abgeschlossen wird.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig wird erwartet, dass sich Eurojust weiterhin auf seine Kerntätigkeiten konzentriert, insbesondere diejenigen, die direkt mit der Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei Fällen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängen. Der Informationsfluss und die Verbindung zwischen den nationalen Behörden und Eurojust werden sich dadurch zwangsläufig verstärken.

Mittelfristig werden mit diesem Vorschlag gemäß Artikel 85 AEUV die Struktur, die Tätigkeit, die Aufgaben und die parlamentarische Überwachung von Eurojust gestärkt. Auch aus Artikel 86 AEUV und der Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust ergeben sich Anforderungen. Eurojust wird den Dienststellen der europäischen Staatsanwaltschaft verwaltungstechnische Unterstützung zur Verfügung stellen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Mehrwert der von Eurojust entwickelten Tätigkeiten, nämlich die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbesserung der Koordinierung im Interesse einer wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, hat per definitionem eine EU-Dimension und kann nur auf EU-Ebene erreicht werden.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Aus Eurojusts Jahresberichten geht hervor, dass nach wie vor Bedarf an EU-weiter und internationaler Koordinierung und Unterstützung im Bereich der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität besteht. Die organisierte Kriminalität – Drogenhandel, Menschenhandel, Terrorismus und Cyberkriminalität einschließlich Kinderpornographie – ist in den letzten zehn Jahren explodiert. In zunehmendem Maße wird die sich ändernde Kriminalitätslandschaft von äußerst mobilen und flexiblen Gruppen geprägt, die sich grenzübergreifend und in verschiedenen Verbrechensbereichen betätigen und sich insbesondere auf die weitreichende, illegale Nutzung des Internets stützen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriminalität auf nationaler Ebene nicht wirksam bekämpfen, weswegen Koordinierung und Amtshilfe höchste Bedeutung zukommt. Eurojust ist die einzige EU-Agentur, die nationale Strafverfolgungsbehörden dabei unterstützt, in diesen Fällen angemessene Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist entscheidend für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eurojusts Auftrag zur Erleichterung der Koordinierung und Zusammenarbeit wird vor dem Hintergrund anderer Rechtsinstrumente in diesem Bereich – beispielsweise des Rechtshilfeübereinkommens von 2000, des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl oder des Rahmenbeschlusses des Rates über Kompetenzkonflikte – entwickelt. Dabei sollten auch Synergien mit den übrigen JI-Agenturen, insbesondere Europol, und das Erfordernis, Doppelarbeit zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu verbessern, im Auge behalten werden. Ganz klar werden auch bei der Zusammenarbeit von Eurojust und der europäischen Staatsanwaltschaft Synergien entstehen.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]

– ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[27]

Direkte Verwaltung durch die Kommission

– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨ durch Exekutivagenturen

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ Einrichtungen des öffentlichen Rechts

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Mit diesem Legislativvorschlag soll Eurojusts Rechtsrahmen modernisiert und seine Arbeitsweise verschlankt werden.

Er wurde im Sinne einer Haushaltsneutralität erstellt. Demzufolge gilt die Finanzplanung für Eurojust, die für die Jahre 2014-2020 erstellt und von der Kommission im Juli 2013 angenommen wurde, auch für diesen Legislativvorschlag.

Mit dieser Verordnung wird jedoch ein neues Element eingeführt, das die Beziehungen zur europäischen Staatsanwaltschaft betrifft: Gemäß dieser Verordnung soll Eurojust die Europäische Staatsanwaltschaft mit Verwaltungsstrukturen unterstützen, einschließlich finanzieller und Humanressourcen, Sicherheit und IT.

Hingegen soll Eurojust Vergehen, die die finanziellen Interessen der EU berühren, nicht mehr bearbeiten; diese stellen zwischen 5 und 10 % des derzeitigen Arbeitsaufkommens dar. Dadurch könnten Posten innerhalb der Agentur umverteilt werden, um die Tätigkeit europäischen Staatsanwaltschaft zu unterstützen.

Der vorliegende Vorschlag ist daher haushaltsneutral und ändert nichts an der Gesamtzahl der in der Finanzplanung für die Jahre 2014-2020 eingeplanten Posten.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Eurojusts Präsident übermittelt dem Europäischen Parlament jedes Jahr im Namen des Kollegiums den Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurojust, Informationen zu den mit Drittparteien geschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie den Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung - und anschließend alle fünf Jahre - veranlasst die Kommission eine externe unabhängige Bewertung der Durchführung der Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Zum jetzigen Zeitpunkt konnten keine besonderen Risiken im Zusammenhang mit den Management- und Kontrollsystemen ermittelt werden.

2.2.2.     Vorgesehene(s) Kontrollverfahren

Eurojust unterliegt Kontrollen auf administrativer Ebene, u.a. der Haushaltskontrolle, internen Audits, Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs und der jährlichen Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkungen auf die Agentur Anwendung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM./NGM ([28]) || von EFTA-Ländern[29] || von Kandidatenländern[30] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 || 33.0304 Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (EUROJUST) || GM. || NEIN || JA Nach Absprache || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| || GM. || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

EUROJUST || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Zahlungen || (2 a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Titel 3 || Verpflichtungen || (3 a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Zahlungen || (3b) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT für EUROJUST || Verpflichtungen || =1+1a +3a || || || || || || || ||

Zahlungen || =2+2a +3b || || || || || || || ||

Programm „Justiz“ || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

33 03 02 – Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen || Verpflichtungen || (1) || || || || || || 0,400 || || 0,400

Zahlungen || (2) || || || || || || 0,400 || || 0,400

Programm „Justiz“ insgesamt[31] || Verpflichtungen || (1) || || || || || || 0,400 || || 0,400

Zahlungen || (2) || || || || || || 0,400 || || 0,400

Die derzeitige Berechnung basiert auf der Annahme, dass die der europäischen Staatsanwaltschaft von Eurojust zur Verfügung gestellte unterstützende Verwaltungsstruktur, einschließlich Finanz- und Humanressourcen, Sicherheit und IT, haushaltsneutral ist und kein zusätzliches Personal im Vergleich zu Eurojusts Stellenplan erfordert, da eine interne Stellenumverteilung stattfinden kann, wenn durch die Einrichtung der europäischen Staatsanwaltschaft gewisse Fälle nicht mehr von Eurojust bearbeitet werden.

Praktisch soll Eurojusts Verwaltungsstruktur den Bedarf von Eurojust ebenso decken wie denjenigen der europäischen Staatsanwaltschaft. Die Verwaltungsstruktur soll für eine koordinierte Haushaltsplanung und -durchführung und die Koordinierung bestimmter Aspekte der Personalverwaltung und anderer Unterstützungsdienste sorgen.

Es wird davon ausgegangen, dass der für Eurojust zuständige Rechnungsführer auch der Rechnungsführer der europäischen Staatsanwaltschaft ist.

Die Kosten für die Bewertung insbesondere der Durchführung und Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Effektivität und Effizienz von Eurojust sollten von dem neuen Programm „Justiz“ abdeckt werden.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD JUSTIZ ||

Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

GD JUSTIZ INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || 0,400 || || 0,400

Zahlungen || || || || || || 0,400 || || 0,400

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.           Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[32] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1[33] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2: … || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 3: || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || . || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

3.2.3.1.  Zusammenfassung

– þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– o Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Vollzeitäquivalenten: VZÄ

Personalausgaben || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Summe

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || || || || || || || ||

- davon AD || || || || || || || ||

- davon AST || || || || || || || ||

Externes Personal (VZÄ) || || || || || || || ||

- davon Vertragsbedienstete || || || || || || || ||

- davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || || || || || || || ||

Mitarbeiter insgesamt || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Personalausgaben || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || || || || || || || ||

- davon AD || || || || || || || ||

- davon AST || || || || || || || ||

Externes Personal || || || || || || || ||

- davon Vertragsbedienstete || || || || || || || ||

- davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || || || || || || || ||

Personalausgaben insgesamt || || || || || || || ||

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der zuständigen GD

– X  Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis zu einer Dezimalstelle)

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[34] ||

|| XX 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 JJ[35] || - am Sitz[36] || || || || || || ||

|| in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, ANS, INT in der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (anzugeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verfolgung der politischen Entwicklungen und diesbezügliche Beratung der Agentur, Beratung der Agentur in finanziellen und Haushaltsangelegenheiten, sowie tatsächliche Zahlungen, Entlastung, Haushaltsentwurfverfahren

Externes Personal ||

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang (Abschnitt 3) anzugeben.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[37]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨ auf die Eigenmittel

– ¨ auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[38]

Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 und durch den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust. ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[2]               Für eine bessere Zusammenarbeit im polizeilichen Bereich und Unterstützung bei der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten soll der Entwurf eines Vorschlags für eine neue Europol-Verordnung sorgen.

[3]               Beschluss 2009/426/EG des Rates vom 16.12.2008 (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14)

[4]               Siehe KOM(2008) 135

[5]               „Study on the Strengthening of Eurojust“, durchgeführt von GHK.

[6]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[7]               ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[8]               ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44.

[9]               ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.

[10]             ABl. L 167 vom 26.6.2006, S. 1.

[11]             ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

[12]             ABl. L 301 vom 12.1.2008, S. 38.

[13]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[14]             ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

[15]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[16]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[17]             Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) vom 18. Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, geändert insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen.

[18]             Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) vom 18. Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, geändert insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen.

[19]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

[20]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[21]             ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385.

[22]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[23]             ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

[24]             ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird mit Wirkung vom 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 ersetzt.

[25]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[26]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[27]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[28]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel = Nichtgetrennte Mittel.

[29]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[30]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[31]             Artikel 56 des Verordnungsentwurfs sieht eine Verpflichtung der Kommission zur Vorlage eines Berichts über die Durchführung der Verordnung vor. Dieser Bericht soll auf einer externen Studie beruhen.

[32]             Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer usw.).

[33]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[34]             AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter; ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger; INT = Leiharbeitskräfte; JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.

[35]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[36]             Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).

[37]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[38]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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