Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D0890

    Beschluss (GASP) 2024/890 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

    ST/6395/2024/INIT

    ABl. L, 2024/890, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/890/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/890/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/890

    19.3.2024

    BESCHLUSS (GASP) 2024/890 DES RATES

    vom 18. März 2024

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 29. und 30. Juni 2023 erklärte der Europäische Rat, dass die Union bereit ist, der Ukraine so lange wie nötig nachhaltige militärische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch die militärische Unterstützungsmission der EU zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) und die Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) als Teil der allgemeinen Anstrengungen der Union, sich zusammen mit Partnern an künftigen Sicherheitszusagen für die Ukraine zu beteiligen, die der Ukraine helfen werden, sich langfristig selbst zu verteidigen.

    (2)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 bekräftigte der Europäische Rat, dass die militärische Unterstützung für die Ukraine fortgesetzt werden soll, insbesondere durch die Fazilität und die EUMAM Ukraine sowie durch die bilaterale Hilfe von Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat betonte, dass die Anstrengungen der Mitgliedstaaten wichtig sind und die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die Ukraine in nächster Zeit beschleunigt werden muss, um zu helfen, den dringenden militärischen Bedarf und Verteidigungsbedarf des Landes, einschließlich an Flugkörpern und Munition, insbesondere im Rahmen der Initiative für eine Million Artilleriegeschosse, sowie an Luftabwehrsystemen zum Schutz der Bevölkerung und der kritischen und Energieinfrastruktur des Landes zu decken. Längerfristig sollen sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zusammen mit Partnern an künftigen Sicherheitszusagen für die Ukraine beteiligen, die der Ukraine helfen werden, sich selbst zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und Angriffshandlungen in Zukunft zu verhindern.

    (3)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 stellte der Europäische Rat fest, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin auf den dringenden militärischen Bedarf und Verteidigungsbedarf der Ukraine eingehen werden. Der Europäische Rat unterstrich insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen, vorhersehbaren und nachhaltigen militärischen Unterstützung für die Ukraine, insbesondere durch die Fazilität und die EUMAM Ukraine sowie durch unmittelbare bilaterale Hilfe von Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat ersuchte den Rat, auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Arbeit an der Reform der Fazilität und an der weiteren Aufstockung ihrer Finanzierung zu intensivieren.

    (4)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Februar 2024 überprüfte der Europäische Rat die Arbeit im Rat zur militärischen Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität und zur vorgeschlagenen Anhebung ihrer finanziellen Gesamtobergrenze. Der Europäische Rat ersuchte den Rat, bis Anfang März 2024 Einvernehmen darüber zu erzielen, den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters für einen Unterstützungsfonds für die Ukraine und der vorgeschlagenen wichtigsten Modalitäten unter Berücksichtigung der Anregungen der Mitgliedstaaten zu ändern.

    (5)

    Die finanzielle Obergrenze der Fazilität sollte daher um einen Betrag von 5 000 Mio. EUR (zu laufenden Preisen) angehoben werden, der dem Zweck dient, den Bedarf der ukrainischen Streitkräfte durch Unterstützung der Bereitstellung von letaler und nichtletaler militärischer Unterstützung und Ausbildung weiterhin zu decken (im Folgenden „zweckgebundener Betrag“).

    (6)

    Vor der Annahme des vorliegenden Beschlusses wurde im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine strategische Ausrichtung für den zweckgebundenen Betrag vorgegeben. Der nach Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingerichtete Fazilitätsausschuss hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 jenes Beschlusses spätestens einen Monat nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags zu entscheiden.

    (7)

    Bei der Umsetzung der angehobenen finanziellen Obergrenze der Fazilität sollte die für 2024 vereinbarte Obergrenze für Zahlungen eingehalten und in einer Weise gestaltet werden, die mit den in den Erwägungsgründen 8 bis 14 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Schlüsselelementen und Modalitäten im Einklang steht.

    (8)

    Die militärische Unterstützung für die Ukraine im Rahmen des zweckgebundenen Betrags sollte weiterhin auf den sich wandelnden Bedarf der ukrainischen Streitkräfte ausgerichtet sein, um den Mehrwert der EU zu maximieren und die bilateralen Anstrengungen zu ergänzen, und durch einen strukturierteren, effizienteren und pragmatischeren Ansatz gestaltet werden, der von einer verstärkten gemeinsamen Beschaffung von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) Gebrauch macht.

    (9)

    Der Ausbau der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des Bedarfs der Ukraine im Rahmen des zweckgebundenen Betrags sollte unter anderem auf den Lehren aus der dreigleisigen Initiative für Munition beruhen, einschließlich der Bedeutung der Nutzung gut funktionierender nationaler Beschaffungsstrukturen und bestehender Rahmenverträge, wobei sowohl ein Ansatz eines federführenden Staates als auch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) sowie zudem die gemeinsame Beschaffung der erforderlichen Verteidigungsausrüstung von der europäischen Verteidigungsindustrie und Norwegen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, genutzt werden sollten, während erforderlichenfalls Flexibilität in Lieferketten zu ermöglichen ist, was Wirtschaftsteilnehmer umfassen kann, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. Die notwendigen Bestimmungen werden in den einzelnen Hilfsmaßnahmen für die gemeinsame Beschaffung von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) festgelegt, unter Einbeziehung der Fähigkeitskoalitionen der Kontaktgruppe „Verteidigung der Ukraine“ (UDCG) und gemäß den Durchführungsvorschriften der Fazilität. Initiativen, die europäische und ukrainische Partner aus der Verteidigungsindustrie zusammenbringen, unter anderem durch Joint-Ventures, sollten unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefördert werden.

    (10)

    Wenn der zweckgebundene Betrag nahezu aufgebraucht ist, sollte die Erstattung anderer Lieferungen durch die Mitgliedstaaten (z. B. aus Beständen, einseitigem und gemeinsamem Einkauf von auf dem Markt verfügbarer Ausrüstung sowie einseitiger Beschaffung) im Rahmen des zweckgebundenen Betrags nach einem Übergangszeitraum — vorbehaltlich einer Bewertung durch den Fazilitätsausschuss — begrenzt werden, wobei dem vorrangigen militärischen Bedarf der Ukraine Rechnung zu tragen ist. Diese Lieferungen kommen bis zu einem vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Beschlüsse (GASP) 2022/338 (2) und (GASP) 2022/339 (3) des Rates festzulegenden Zeitpunkt für die Erstattung in Frage, wobei dem vorrangigen militärischen Bedarf der Ukraine Rechnung zu tragen ist. Während des oben genannten Übergangszeitraums sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen der Fazilität, bei Lieferungen aus gemeinsamer Beschaffung im Rahmen der Fähigkeitskoalitionen der Kontaktgruppe „Verteidigung der Ukraine“ (UDCG) der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) Vorrang einräumen, wobei ausnahmsweise Flexibilität in Fällen eingeräumt werden sollte, in denen diese nicht innerhalb eines Zeitraums liefern kann, der dem ukrainischen Bedarf entspricht.

    (11)

    Die militärische Unterstützung im Rahmen des zweckgebundenen Betrags sollte sicherstellen, dass der im Rahmen der EUMAM Ukraine verfolgte Ansatz „ausbilden und ausrüsten“ im Einklang mit dem sich wandelnden Ausbildungsbedarf der ukrainischen Streitkräfte weitergeführt wird.

    (12)

    Die Governance-Regelungen sollten beim Einsatz des zweckgebundenen Betrags verbessert werden, unter anderem durch eine im Fazilitätsausschuss zu beschließende überarbeitete Methode zur Bewertung der Lieferungen durch Mitgliedstaaten aus Beständen ab dem 18. März 2024, durch die Festlegung eines festen Erstattungssatzes und die Nutzung der Möglichkeit, gemäß den Durchführungsvorschriften der Fazilität und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung den Wert der Erstattung für die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung in Form von Sachleistungen (4) mit seinen regulären Finanzbeiträgen, die im selben Jahr fällig werden, zu verrechnen. Die auf einen Mitgliedstaat angewandte Verrechnung wirkt sich nicht auf die Beiträge anderer Mitgliedstaaten oder die Liquidität der Fazilität aus.

    (13)

    Die militärische Unterstützung wird unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der Fazilität finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten geleistet werden.

    (14)

    Hat ein Mitgliedstaat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben und sich bei der Annahme einer mit diesem zweckgebundenen Betrag zu finanzierenden Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten, so sollte sich dieser Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht an den Kosten dieser Maßnahme beteiligen. Stattdessen sollte dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten.

    (15)

    Weitere vergleichbare jährliche Aufstockungen könnten bis 2027 auf der Grundlage des ukrainischen Bedarfs und vorbehaltlich der politischen Vorgaben des Rates ins Auge gefasst werden.

    (16)

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17 040 000 000 EUR zu laufenden Preisen.“

    2.

    Artikel 73 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „(10)   Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5 000 000 000 EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im Folgenden „zweckgebundener Betrag“) im Rahmen der in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen gewidmet.

    Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags.

    Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz.“

    3.

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN

    Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absätze 2 und 10 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt:

    Mio. EUR zu laufenden Preisen

     

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    laufende Preise

    399

    591

    980

    2 785

    4 047

    4 092

    4 146

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. März 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).

    (3)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).

    (4)   „Sachleistungen“ bedeutet jede materielle Unterstützung im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen der Fazilität wie etwa Ausrüstung und/oder Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/890/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top