Vyberte si experimentálne prvky, ktoré chcete vyskúšať

Tento dokument je výňatok z webového sídla EUR-Lex

Dokument 32023D0810

    Beschluss (GASP) 2023/810 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

    ST/7342/2023/REV/1

    ABl. L 101 vom 14.4.2023, s. 64 – 66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Právny stav dokumentu Účinné

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/810/oj

    14.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/64


    BESCHLUSS (GASP) 2023/810 DES RATES

    vom 13. April 2023

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/338 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 450 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte abzudecken (im Folgenden „finanzieller Bezugsrahmen“).

    (2)

    Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/471 (2) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 900 000 000 EUR angehoben wurde.

    (3)

    Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/636 (3) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 350 000 000 EUR angehoben wurde.

    (4)

    Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/809 (4) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 840 000 000 EUR angehoben wurde.

    (5)

    Der Rat hat am 21. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1285 (5) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 2 330 000 000 EUR angehoben wurde.

    (6)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1971 (6) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 2 820 000 000 EUR angehoben wurde.

    (7)

    Der Rat hat am 2. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/230 (7) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 3 120 000 000 EUR angehoben wurde.

    (8)

    Im Einklang mit dem dringenden Bedarf der Ukraine, der insbesondere auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023 erörtert wurde, und auf der Grundlage des vom Rat am 20. März 2023 gefassten Beschlusses sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 1 000 000 000 EUR erhöht werden.

    (9)

    Der Rat hat sich am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz verständigt, der insbesondere darauf abzielt, die Lieferung und gemeinsame Beschaffung mit dem Ziel einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine in einer gemeinsamen Anstrengung innerhalb der nächsten 12 Monate zu beschleunigen; zudem hat er zur raschen Umsetzung der Maßnahmen gemäß den drei miteinander verknüpften Tätigkeitsbereichen des Ansatzes aufgerufen, die parallel und auf koordinierte Weise erfolgen muss. Der Rat hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Ukraine dringend Boden-Boden-Munition und Artilleriegeschosse sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper zu liefern. Der Rat wird regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser Unterstützungsmaßnahme unterrichtet werden, damit die Fortschritte bei der angestrebten Bereitstellung von einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine überwacht werden können. In Bezug auf den dritten Tätigkeitsbereich des Ansatzes ersuchte der Rat die Kommission zudem, mit Blick auf die dringende Unterstützung des Ausbaus der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie, die Sicherung der Lieferketten, die Ermöglichung effizienter Beschaffungsverfahren, die Behebung von Engpässen bei den Herstellungskapazitäten und die Förderung von Investitionen, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts, konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

    (10)

    Ferner werden regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die Gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Europäische Verteidigungsagentur) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung aus Lagerbeständen, die Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen und die verschiedenen Projekte zur gemeinsamen Beschaffung, um die angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Ansatzes zu gewährleisten.

    (11)

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter wird die koordinierte und parallele Umsetzung des dreigleisigen Ansatzes überwachen.

    (12)

    Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Beschluss (GASP) 2022/338 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 4 120 000 000 EUR.“

    b)

    Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 4 120 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

    (4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig:

    a)

    Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000 EUR.

    b)

    Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 20. Juli 2022 beläuft sich auf 1 390 000 000 EUR.

    c)

    Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 21. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 beläuft sich auf 677 420 154,06 EUR.

    d)

    Ab dem 1. Dezember 2022 ist der Betrag von 1 602 579 845,94 EUR förderfähig. Von diesem Betrag sind im Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Mai 20231 000 000 000 EUR förderfähig, um in Bezug auf Boden-Boden-Munition und Artilleriegeschosse sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper, die Erstattung gespendeten Materials aus bestehenden Lagerbeständen oder aus der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen, die in diesem Zeitraum geliefert werden, zu finanzieren. Wird dieser letztgenannte Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so werden die verbleibenden Mittel entsprechend den in der Bedarfsliste der Ukraine festgelegten Prioritäten für die Erstattung jeglicher im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme seit dem 1. Dezember 2022 förderfähiger letaler Ausrüstung verwendet.

    e)

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig; Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.“

    2.

    Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik,“

    3.

    Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

    „o)

    das Ministerium für Landesverteidigung Litauens,“

    4.

    In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    „Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mengenangaben zu den Lieferungen von Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, Flugkörpern regelmäßig monatlich Bericht über die Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. April 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).

    (2)  Beschluss (GASP) 2022/471 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 43).

    (3)  Beschluss (GASP) 2022/636 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 34).

    (4)  Beschluss (GASP) 2022/809 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 40).

    (5)  Beschluss (GASP) 2022/1285 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 93).

    (6)  Beschluss (GASP) 2022/1971 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 95).

    (7)  Beschluss (GASP) 2023/230 des Rates vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 62).


    Začiatok