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Document 32022D0882

    Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    ST/8658/2022/INIT

    ABl. L 153 vom 3.6.2022, p. 88–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/882/oj

    3.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 153/88


    BESCHLUSS (GASP) 2022/882 DES RATES

    vom 3. Juni 2022

    zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

    (2)

    Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch von belarussischem Hoheitsgebiet aus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

    (3)

    Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 (2) angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

    (4)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereit steht, rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung des Angriffskriegs wirksam zu vereiteln.

    (5)

    Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Liste der belarussischen Kreditinstitute und ihrer belarussischen Tochtergesellschaften, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen, erweitert werden. Zudem sollte die Liste der Organisationen erweitert werden, die Beschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unterliegen.

    (6)

    Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2y erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2y

    (1)   Es ist verboten, für die in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang V aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang V aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang V aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.“

    2.

    Die Anhänge II und V des Beschlusses 2012/642/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2022.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. COLONNA


    (1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1). Neuer Titel: Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

    (2)  Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 103).


    ANHANG

    1.

    Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2d

    Belarussisches Verteidigungsministerium

    140 Repair Plant JSC

    558 Aircraft Repair Plant JSC

    2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

    AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

    AGAT - Electromechanical Plant OJSC

    AGAT - SYSTEM

    ATE - Engineering LLC

    BelOMO Holding

    Belspetsvneshtechnika SFTUE

    Beltechexport CJSC

    BSVT-New Technologies

    Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

    Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

    KGB Alpha

    Kidma Tech OJSC

    Minotor-Service

    Minsk Wheeled Tractor Plant

    Oboronnye Initsiativy LLC

    OJS KB Radar Managing Company

    Peleng JSC

    Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

    Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

    Transaviaexport Airlines, JSC

    Volatavto OJSC

    2.

    Anhang V des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:

    „ANHANG V

    LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2y

    Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

    Geltungsbeginn

    Belagroprombank

    20. März 2022

    Bank Dabrabyt

    20. März 2022

    Entwicklungsbank der Republik Belarus

    20. März 2022

    Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

    14. Juni 2022


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