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Document 32022D0356

Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

ABl. L 67 vom 2.3.2022, p. 103–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/356/oj

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/103


BESCHLUSS (GASP) 2022/356 DES RATES

vom 2. März 2022

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2)

Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte begannen einen Angriff auf die Ukraine, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat verurteilte auch aufs Schärfste die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine und forderte das Land auf, von solchen Handlungen Abstand zu nehmen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Er rief dazu auf, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten, das sich auch auf Belarus erstrecken wird.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, den Titel des Beschlusses 2012/642/GASP zu ändern und weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5)

Insbesondere ist es angebracht, weitere Beschränkungen für den Handel mit Gütern zu verhängen, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakwaren, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Stoffen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen, Kaliumchlorid (Potasche), Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnisse verwendet werden. Ferner ist es angebracht, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Bereitstellung damit verbundener Dienste weiteren Beschränkungen zu unterwerfen und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die zur Entwicklung von Belarus in den Bereichen Militär, Technologie, Verteidigung und Sicherheit beitragen können, sowie die Bereitstellung damit verbundener Dienste Beschränkungen zu unterwerfen.

(6)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(7)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine“;

2.

Artikel 2c erhält folgende Fassung:

„Artikel 2c

(1)   Unbeschadet des Artikels 2b dieses Beschlusses sind der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu gewähren.

(3)   Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c)

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d)

Softwareaktualisierungen,

e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f)

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a)

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d)

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e)

zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,

f)

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6)   Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.

(7)   Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass

i)

der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

(8)   Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

(9)   Die in Absatz 4 Buchstaben f und g des vorliegenden Artikels und in Artikel 2d Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang IV aufgeführt.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).“"

3.

Artikel 2d erhält folgende Fassung:

„Artikel 2d

(1)   Es ist untersagt, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu gewähren.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c)

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d)

Softwareaktualisierungen,

e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f)

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g dieses Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a)

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d)

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e)

zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,

f)

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6)   Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.

(7)   Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass

i)

der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

(8)   Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

(9)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

4.

Nach Artikel 2d wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2da

(1)   In Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 2c Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2d Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 2d aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

a)

zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

b)

im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(2)   Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.

(3)   Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.“

5.

Artikel 2e wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

6.

Artikel 2f wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird gestrichen.

b)

Absatz 6 wird zu Absatz 5.

c)

in den Absätzen 1, 4 und 5 werden die Wörter „Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstofferzeugnisse“ sowie „Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch Folgendes ersetzt: „mineralische Brennstoffe, bituminöse Stoffe und Kohlenwasserstofferzeugnisse“.

7.

Artikel 2g wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

8.

Artikel 2i Absatz 4 wird gestrichen.

9.

Artikel 2j Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2o

(1)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i)

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii)

aus Belarus ausgeführt wurden;

b)

unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c)

Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2p

(1)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i)

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii)

aus Belarus ausgeführt wurden;

b)

unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c)

Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2q

(1)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i)

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii)

aus Belarus ausgeführt wurden;

b)

unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c)

Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2r

(1)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i)

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii)

aus Belarus ausgeführt worden sind;

b)

unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c)

Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2s

(1)   Es ist untersagt,

a)

bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß Buchstabe a bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Maschinen oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c)

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d)

Softwareaktualisierungen,

e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f)

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

11.

Die Anhänge des Beschlusses 2012/642/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

1.

Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2d

Belarussisches Verteidigungsministerium

“;

2.

Der folgende Anhang wird hinzugefügt:

„ANHANG IV

LISTE DER PARTNERLÄNDER NACH ARTIKEL 2c ABSATZ 9“.

 


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