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Document 32016R0804

    Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

    ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 85–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/804/oj

    21.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/85


    VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/804 DES RATES

    vom 17. Mai 2016

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (3) erhielt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (4) eine Neufassung. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 soll am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates (5) in Kraft treten. Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten.

    (2)

    Um der Kommission (Eurostat) genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem BNE-Ausschuss über ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zu den BNE-Daten zu geben, sollten Änderungen des BNE für ein bestimmtes Haushaltsjahr bis zum 30. November des vierten Jahres nach Ablauf dieses Haushaltsjahres möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den Mehrwertsteuer-(MwSt.-)Eigenmitteln und BNE-Eigenmitteln sollte daher ebenfalls vom 30. September bis zum 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr verlängert werden.

    (3)

    In dieser Verordnung sollte die bestehende Praxis berücksichtigt werden, wonach die Kommissionskonten für Eigenmittelzwecke im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (im Folgenden „Eigenmittelkonten der Kommission“) bei den Haushaltsverwaltungen oder den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaatengeführt werden. Der Begriff „Haushaltsverwaltungen“ sollte sich auch auf andere öffentliche Stellen beziehen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

    (4)

    Die Eigenmittelkonten der Kommission sollten gebührenfrei und zinsfrei geführt werden. Die Erhebung von Gebühren oder Negativzinsen würde die Mittel des Unionshaushalts reduzieren und zu einer ungleichen Behandlung von Mitgliedstaaten führen. Sofern Negativzinsen auf die Eigenmittelkonten der Kommission erhoben werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten daher einen Betrag in Höhe dieser Negativzinsen gutschreiben. Da einige Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die finanziellen Auswirkungen der Verpflichtung, den Eigenmittelkonten der Kommission die entsprechenden Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, zu vermeiden, ist es angezeigt, dass sich die Kommission bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs um eine Verringerung dieser Auswirkungen bemüht, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.

    (5)

    Die Eigenmittelkonten der Kommission sollten nur auf Anweisung der Kommission belastet werden. Die Erhebung von Negativzinsen sollte hiervon unberührt bleiben.

    (6)

    Im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit sollte Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in mehrere Artikel aufgeteilt werden.

    (7)

    Die Kommission sollte zu jeder Zeit über entsprechende Kassenmittel verfügen, um dem Zahlungsbedarf, der sich aus der Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere in den ersten Monaten des Jahres, ergibt, nachkommen zu können. Die Kommission hat bereits die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, die Gutschrift von bis zu zwei zusätzlichen Zwölfteln für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorzuziehen. Damit das Risiko von Zahlungsverzögerungen aufgrund vorübergehender Engpässe bei den Kassenmitteln weiter verringert wird, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern können, die Gutschrift von bis zu einem zusätzlichen halben Zwölftel für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorzuziehen, soweit das durch den Bedarf an Kassenmitteln gerechtfertigt ist. Um jedoch eine übermäßige Belastung der nationalen Haushaltsverwaltungen zu vermeiden, sollte der Gesamtbetrag der Mittel, die innerhalb eines Monats vorgezogen werden können, zwei zusätzliche Zwölftel nicht überschreiten. Überdies darf dies aufgrund des speziellen Zahlungsbedarfs des EGFL nicht zum Nachteil dieses Fonds angewendet werden.

    (8)

    Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember dem Eigenmittelkonto der Kommission gutschreiben können. Die Beträge, die aufgrund der Angleichungen am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 bereitzustellen waren, waren von zuvor ungekannter Höhe. Damit die Mitgliedstaaten unmittelbar vor Jahresende keinen unverhältnismäßig starken Haushaltszwängen ausgesetzt werden, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 (8) dahingehend geändert, dass die Angleichungsbeträge in bestimmten Ausnahmefällen dem Eigenmittelkonto der Kommission später gutgeschrieben werden können.

    (9)

    Die so geänderte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verliert ihre Gültigkeit, sobald die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft tritt. Die Gültigkeit solcher aufgeschobenen Gutschriften von Angleichungsbeträgen, die bereits förmlich im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 beantragt wurden, während die letztgenannte Verordnung noch in Kraft war, sollte hiervon jedoch nicht berührt werden.

    (10)

    Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel verschlankt werden. Zwischen der offiziellen Mitteilung der erforderlichen Angleichungsbeträge an die Mitgliedstaaten und deren Gutschrift auf dem Eigenmittelkonto der Kommission sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die Gutschrift sollten im selben Jahr erfolgen, da jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Damit wäre die Notwendigkeit der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 eingeführten Ausnahmeregelung hinfällig.

    (11)

    Damit die Ziele der Union verwirklicht werden, sollte das Verfahren für die Berechnung der Zinsen insbesondere gewährleisten, dass die Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden.

    (12)

    Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Eigenmittel, für die ein Prüfzyklus vorgesehen ist, der Berichtigungen bzw. Angleichungen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren erlaubt, sollten Änderungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel aufgrund solcher Berichtigungen oder Angleichungen nicht zu einer rückwirkenden Berechnung von Zinsen führen. Verzugszinsen im Zusammenhang mit diesen Mitteln sollten daher nur für Verzögerungen bei der Gutschrift der monatlichen Zwölftel und der aus der jährlichen Berechnung der Angleichungen für frühere Haushaltsjahre resultierenden Beträge anfallen. Um außerdem weiterhin angemessene Anreize für Korrekturmaßnahmen zu geben, sollten Verzugszinsen auch anfallen, wenn die sich aus bestimmten Berichtigungen der MwSt.-Übersichten ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden, als in den von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (9) ergriffenen Maßnahmen angegeben. Versäumt ein Mitgliedstaat darüber hinaus, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist Berichtigungen an den BNE-Daten vorzunehmen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte notwendig sind, so sollten auch für jede Erhöhung der Eigenmittel, die auf eine Angleichung infolge der Behandlung des mitgeteilten Punktes zurückzuführen ist, Verzugszinsen erhoben werden. Diese Zinsen sollten ab dem Zeitpunkt anfallen, zu dem der Angleichungsbetrag hätte gutgeschrieben werden sollen — d. h. der erste Arbeitstag im Juni des auf das Jahr, in dem die Frist abläuft, folgenden Jahres — bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angleichungsbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren sollte jede verspätete Gutschrift im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln zur Berechnung von Verzugszinsen führen.

    (13)

    Das in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgelegte Zinssatzsystem enthält eine festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte und eine progressive Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat; der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Mit dem derzeitigen Zinssatzsystem konnte sichergestellt werden, dass die für den Haushaltsvollzug erforderlichen Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden; daher sollten seine wichtigsten Elemente beibehalten werden.

    (14)

    Allerdings führten die bestehenden Vorschriften, die einen fortwährenden Anstieg des Satzes vorsehen, in Ausnahmefällen mit mehreren Jahren Verzug zur Entrichtung sehr hoher Zinsen. Damit die Verhältnismäßigkeit des Systems gewahrt wird, ohne die abschreckende Wirkung zu beeinträchtigen, sollte die kumulierte Erhöhung dieses Basissatzes auf höchstens 16 Prozentpunkte pro Jahr begrenzt werden.

    (15)

    Andererseits kann die bestehende festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte insbesondere bei kurzem Verzug in einer Situation, in der die Refinanzierungskosten auf dem Geldmarkt höher sind als die zu entrichtenden Zinsen, dazu führen, dass kein Anreiz für die fristgerechte Bereitstellung der Eigenmittel besteht. Um das reibungsloses Funktionieren des Systems weiter zu verbessern, sollte die festgesetzte Erhöhung des Basissatzes daher auf 2,5 Prozentpunkte angehoben werden, und der sich daraus ergebende Zinssatz sollte nicht niedriger sein als dieser Prozentsatz, selbst wenn der anwendbare Basissatz negativ ist. Dadurch sollten insbesondere Verzögerungen bei der Bereitstellung der monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, die derzeit mehr als 80 % der Einnahmen des Haushalts der Union ausmachen, verhindert werden.

    (16)

    Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollten die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Bereitstellung solcher Beträge traditioneller Eigenmittel an den Unionshaushalt entbunden werden können, die sich als uneinbringlich herausstellen, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich mitteilen, nach welchen Kriterien Fälle, die für diese Möglichkeit in Betracht kommen, beurteilt werden, und diese Kriterien erforderlichenfalls aktualisieren.

    (17)

    Die Meldeschwelle für Fälle, in denen traditionelle Eigenmittel für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten, sollte angehoben werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu senken.

    (18)

    Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnis der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, ausschließlich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens Belastungen über den Gesamtbetrag des Guthabens hinaus vorzunehmen, auch bei Verordnungen und Beschlüssen besteht, die seit dem Vertrag von Lissabon nicht vom Rat alleine, sondern gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam verabschiedet werden.

    (19)

    Außer in Ausnahmefällen sollte die Kommission den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Zentralbanken ihre Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln auf den Konten, die für die Verwahrung von Eigenmitteln eröffnet wurden, mindestens einen Tag vor deren vorgesehener Ausführung mitteilen.

    (20)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (21)

    Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung des Artikels 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, damit die fortwährende Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung des Artikels 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte gelten, wenn das Fälligkeitsdatum der Eigenmittel nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch die Begrenzung der Gesamterhöhung des Zinssatzes sowie die Beschränkung für die Zahlung von Verzugszinsen für MwSt.-Eigenmittel nur bei Verzögerungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, in Anspruch nehmen können, und zwar für Eigenmittel, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geschuldet waren, soweit diese Eigenmittel nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.“

    2.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die Eigenmittel Buch geführt. Diese Buchführung wird nach der Art der Mittel aufgegliedert.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    im ersten Gedankenstrich wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absatz 3“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 10a Absatz 1“ ersetzt;

    ii)

    der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    jährlich, was das Ergebnis der in Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Berechnung betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“

    3.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b dem Konto gut, das zu diesem Zweck auf den Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats eingerichtet wurde. Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.

    Das Konto wird in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt.“

    ii)

    Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

    „Werden auf das Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Konto den Betrag gut, der dem Betrag der auf dieses Konto erhobenen Negativzinsen entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten oder ihre nationalen Zentralbanken übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:

    a)

    an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug oder eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind;

    b)

    unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind.“

    4.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel

    (1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

    Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.

    (2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.

    Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird eine Lastschrift in Höhe der vorgezogenen Gutschrift vorgenommen.

    Artikel 10a

    Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel

    (1)   Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

    (2)   Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

    Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

    Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission von im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

    Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

    Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

    Die Bestimmungen des Absatzes 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Absatzes 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

    (3)   Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

    Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist das nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

    (4)   Die Zwölftel für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Angleichung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

    (5)   Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Angleichung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

    (6)   Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.

    Artikel 10b

    Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

    (1)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Übersicht folgt, mit dem Betrag belastet, der sich — unter Zugrundelegung des einheitlichen Satzes, der in dem Haushaltsjahr gilt, auf das sich die Übersicht bezieht — aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, und werden die für dieses Haushaltsjahr erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 jenes Beschlusses nicht überschreiten.

    (2)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 1 ermittelten Saldos wie folgt vorzunehmen:

    a)

    Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird im nachfolgenden Jahr eine globale Angleichung vorgenommen.

    b)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 kann eine besondere Angleichung jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

    c)

    Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer besonderen Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

    Im Falle der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats vorzunehmen, dessen Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel unter Berücksichtigung der Berichtigungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist.

    (3)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres wird jeder Mitgliedstaat in dem Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Zahlen folgt, mit dem Betrag belastet, der sich aus der Anwendung des — für das der Übermittlung vorangegangene Jahr festgesetzten — Satzes auf sein BNE ergibt, und werden die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben.

    (4)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des Saldos zur Folge, der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellt wurde. Nach dem 30. November des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.

    (5)   Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“).

    Bei dieser Berechnung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahrs umgerechnet.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto.

    (6)   Die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie in dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto zu verbuchen sind.

    (*)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)."

    (**)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“"

    5.

    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vor.

    Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

    a)

    von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorgelegte Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und dessen Bestandteile;

    b)

    die effektive Ausführung der operativen Ausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

    Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme der von beteiligten Drittländern finanzierten Ausgaben, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahrs umgerechnet.

    Die Angleichung für das jeweilige Jahr ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Bemessungsgrundlagen.“

    6.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

    (1)   Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

    (2)   Bei MwSt.- und BNE-Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift folgender Beträge zu entrichten:

    a)

    Beträge gemäß Artikel 10a,

    b)

    Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem in dessen Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben,

    c)

    Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt ergeben, der von der Kommission gemäß den Maßnahmen festgelegt wird, die sie nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 trifft;

    d)

    Beträge, die daraus entstehen, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist die Berichtigungen an den BNE-Daten vorzulegen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte gemäß Artikel 10b Absatz 4 notwendig sind. Die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus entsprechenden Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.

    (3)   Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.

    (4)   Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Tag des Fälligkeitsmonats bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt hat, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

    Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

    (5)   Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder ein Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

    Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

    (6)   Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

    7.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, entbunden werden, wenn sich diese Ansprüche als uneinbringlich erweisen, weil die buchmäßige Erfassung oder Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht zu beeinträchtigen.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Fristen machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle, in denen Absatz 2 angewandt wurde und die festgestellten Ansprüche 100 000 EUR übersteigen.“

    8.

    In Artikel 14 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    „(3)   Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines Darlehens, das gemäß den vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen Verordnungen oder Beschlüssen begeben oder garantiert wurde, können — sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten — die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um die Schulden der Union zu bedienen.

    (4)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

    Bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs bemüht sich die Kommission, die Auswirkungen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, gering zu halten, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.“

    9.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Ausführung von Zahlungsanweisungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen führen die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist aus; außer in Ausnahmefällen mindestens einen Tag vor dem Tag der erwarteten Ausführung der Anweisung mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“

    10.

    Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18

    Aufhebung

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    (2)   Artikel 10 Absatz 7a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

    (3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft.

    Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt sie ab demselben Zeitpunkt.

    Artikel 1 Nummer 6 gilt für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. Die Begrenzung der Gesamterhöhung des Verzugszinssatzes auf 16 Prozentpunkte sowie die Begrenzung der Zahlung von Verzugszinsen für MwSt.-Eigenmittel auf Fälle, in denen die sich aus bestimmten Berichtigungen daran ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden als in den von der Kommission ergriffenen Maßnahmen angegeben, gilt jedoch auch für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig waren, sofern die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung von diesen Eigenmitteln Kenntnis erlangten.

    Artikel 1 Nummer 10 gilt ab 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M.H.P. VAN DAM


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015.

    (2)  ABl. C 5 vom 8.1.2016, S. 1.

    (3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

    (5)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1377/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 14).

    (9)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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