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Document 32016R0796

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, p. 1–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/796/oj

26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


VERORDNUNG (EU) 2016/796 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die schrittweise Errichtung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums erfordert Maßnahmen der Union im Bereich der Vorschriften für den Eisenbahnverkehr hinsichtlich der technischen Sicherheits- und Interoperabilitätsaspekte, die beide untrennbar miteinander verbunden sind und beide eines höheren Maßes an Harmonisierung auf Unionsebene bedürfen. Einschlägige Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr wurden in den letzten beiden Jahrzehnten erlassen, insbesondere drei Eisenbahnpakete, wovon die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in diesem Zusammenhang die wichtigsten sind.

(2)

Die gleichzeitige Verfolgung von Eisenbahnsicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert von einer Facheinrichtung geleitete umfangreiche technische Arbeiten. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil des zweiten Eisenbahnpakets im Jahr 2004 innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Berücksichtigung des Kräftegleichgewichts in der Union eine mit der Eisenbahnsicherheit und der Interoperabilität befasste europäische Agentur einzurichten.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde eine Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet, um die Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen zu fördern und zur Revitalisierung des Eisenbahnsektors und zur Stärkung seiner wesentlichen Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit beizutragen. Das vierte Eisenbahnpaket enthält wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsweise des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch Änderungen im Wege der Neufassung der Richtlinie 2004/49/EG und der Richtlinie 2008/57/EG, die beide in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur stehen. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene vor. Das beinhaltet eine umfangreichere Rolle für die Agentur. Da das vierte Eisenbahnpaket zu einer erheblichen Zahl von Änderungen der Aufgaben sowie der internen Organisation der Agentur führt, sollte die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden.

(4)

Die Agentur sollte zur Entwicklung einer echten europäischen Eisenbahnkultur beitragen, indem sie ein zentrales Instrument des Dialogs, der Abstimmung und des Austauschs zwischen allen Akteuren des Eisenbahnsektors unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben und der technischen Besonderheiten des Eisenbahnsektors bietet. Die Agentur sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen, externer eisenbahnfachlicher Kompetenz, insbesondere jener von Fachleuten des Eisenbahnsektors und den zuständigen nationalen Behörden, im größtmöglichen Maß Rechnung tragen. Die Agentur sollte daher kompetente und repräsentative Arbeitsgruppen und andere Gruppen einsetzen, die sich hauptsächlich aus den Vertretern der Agentur sowie diesen Fachleuten zusammensetzen.

(5)

Um einen Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Eisenbahnsektor und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu gewinnen, sodass Dritte — insbesondere die Kommission, der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) und der leitende Direktor der Agentur (im Folgenden „leitender Direktor“) — fundierte Entscheidungen treffen können, und um die Arbeitsprioritäten und Ressourcenzuweisung innerhalb der Agentur effektiver zu verwalten, sollte die Agentur ihr Engagement im Bereich der Folgenabschätzung ausbauen.

(6)

Die Agentur sollte unabhängige und objektive technische Unterstützung leisten, überwiegend für die Kommission. Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sieht die Ausarbeitung und Überarbeitung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) vor, während die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) die Ausarbeitung und Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“), der gemeinsamen Sicherheitsziele (im Folgenden „CST“) und der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (im Folgenden „CSI“) vorsieht. Die Kontinuität der Arbeiten und die Weiterentwicklung der TSI, CSM, CST und CSI erfordern einen dauerhaften fachlichen Rahmen sowie eine besondere Einrichtung mit einem Mitarbeiterstab, der über ein hohes Maß an Fachwissen verfügt. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dafür zuständig sein, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Kommission in Bezug auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI, CSM, CST und CSI zu erstellen. Die Agentur sollte darüber hinaus auf Antrag nationaler Sicherheitsbehörden und Regulierungsstellen eine unabhängige technische Stellungnahme erstellen.

(7)

Um die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen effizienter und unparteiischer zu gestalten, gilt es, der Agentur eine zentrale Rolle zuzuweisen. Ist das geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so sollte das betreffende Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob es seinen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung bei der Agentur oder bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreicht. Die Richtlinie (EU) 2016/798 wird das vorsehen.

(8)

Derzeit sieht die Richtlinie 2008/57/EG im Fall von Eisenbahnfahrzeugen die Gewährung einer Inbetriebnahmegenehmigung für solche Fahrzeuge in jedem Mitgliedstaat vor, spezifische Fälle ausgenommen. Die Task Force für die Fahrzeuggenehmigung, die von der Kommission 2011 eingesetzt wurde, erörterte mehrere Fälle, in denen Hersteller und Eisenbahnunternehmen unter der übermäßigen Dauer und den hohen Kosten des Genehmigungsverfahrens gelitten haben, und schlug eine Reihe von Verbesserungen vor. Da einige Probleme der Komplexität des derzeitigen Fahrzeuggenehmigungsverfahrens geschuldet sind, sollte dieses vereinfacht und nach Möglichkeit zu einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden. Jedes Eisenbahnfahrzeug sollte nur eine einzige Genehmigung erhalten. Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob er seinen Antrag auf Fahrzeuggenehmigung — durch eine zentrale Anlaufstelle — bei der Agentur oder bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreicht. Das würde greifbare Vorteile für den Sektor haben, indem die Kosten des Verfahrens gesenkt und seine Dauer verkürzt werden, und die Gefahr einer möglichen Diskriminierung, insbesondere neuer Unternehmen, die den Zugang zu einem Eisenbahnmarkt anstreben, würde verringert. Die Richtlinie (EU) 2016/797 wird das vorsehen.

(9)

Es ist entscheidend, dass die Richtlinie (EU) 2016/797 und die Richtlinie (EU) 2016/798 nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau im Eisenbahnsystem der Union führen sollten. Diesbezüglich sollte die Agentur die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen tragen, unter anderem durch die Übernahme der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung dafür.

(10)

In Bezug auf die Haftung der Bediensteten der Agentur bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Agentur zugewiesen wurden, sollte das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung finden. Die Anwendung dieses Protokolls sollte nicht zu ungebührlichen Verzögerungen oder zur Auferlegung unbegründeter Einschränkungen bei der Durchführung nationaler Gerichtsverfahren führen. Im Falle von Gerichtsverfahren, die die Bediensteten der Agentur betreffen und bei denen ein Bediensteter vor ein nationales Gericht vorgeladen wird, sollte der Verwaltungsrat unverzüglich die Aufhebung der Immunität dieses/r Bediensteten beschließen, sofern diese Aufhebung nicht die Interessen der Union gefährdet. Solch ein Beschluss sollte gebührend begründet werden und sollte der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.

(11)

Die Agentur sollte mit den nationalen Justizbehörden loyal zusammenarbeiten, insbesondere in Fällen, in denen die Beteiligung der Agentur aufgrund der Wahrnehmung ihrer Befugnisse in Bezug auf von ihr erteilte Fahrzeuggenehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sowie Entscheidungen zur Genehmigung von Projekten für die streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (im Folgenden: ERTMS) notwendig ist. Werden von der Agentur oder einem ihrer Bediensteten im Rahmen entsprechender nationaler Gerichtsverfahren Auskünfte verlangt, sollte die Agentur sicherstellen, dass ein derartiges Auskunftsersuchen oder, falls erforderlich, eine derartige Vorladung vor Gericht mit gebührender Sorgfalt und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wird. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat geeignete Verfahren festlegen, die in solchen Fällen anzuwenden sind.

(12)

Zur weiteren Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung angemessener Informationen für Güterverkehrskunden und Fahrgäste, und zur Vermeidung einer fragmentierten Entwicklung von Telematikanwendungen ist es erforderlich, der Agentur eine stärkere Rolle im Bereich der solcher Anwendungen einzuräumen. Der Agentur als einer auf Unionsebene zuständigen Einrichtung sollte eine wichtigere Rolle eingeräumt werden, um Konsistenz bei der Entwicklung und Einführung sämtlicher Telematikanwendungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur ermächtigt werden, als Systembehörde für Telematikanwendungen zu handeln, und sollte in dieser Eigenschaft sämtliche entsprechende Systemanforderungen auf Unionsebene betreuen, überwachen und verwalten.

(13)

Angesichts der Bedeutung des ERTMS für die reibungslose Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und seiner Sicherheit und um seine fragmentierte Entwicklung des ERTMS zu vermeiden, ist es erforderlich, die allgemeine Koordination auf Unionsebene zu stärken. Daher sollte der Agentur als jener Einrichtung der Union mit der größten Expertise in diesem Bereich eine wichtigere Rolle in diesem Bereich eingeräumt werden, um Konsistenz bei der Entwicklung des ERTMS sicherzustellen und dazu beizutragen, dass die ERTMS-Ausrüstung die geltenden Spezifikationen erfüllt, sowie dafür zu sorgen, dass ERTMS-bezogene europäische Forschungsprogramme mit der Ausarbeitung der technischen ERTMS-Spezifikationen koordiniert werden. Insbesondere sollte die Agentur verhindern, dass zusätzliche nationale Anforderungen im Hinblick auf das ERTMS seine Interoperabilität gefährden. Inkompatible nationale Anforderungen sollten jedoch nur auf freiwilliger Grundlage angewandt werden oder aufgehoben werden.

(14)

Um die Verfahren für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme der streckenseitigen Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung auf Unionsebene effizienter und einheitlicher zu gestalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Agentur vor jeder Ausschreibung für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung überprüft, ob die geplanten technischen Lösungen in jeder Hinsicht den einschlägigen TSI entsprechen und somit in vollem Umfang interoperabel sind. Das soll im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 geregelt werden. Die Agentur sollte eine Gruppe einrichten, die sich aus benannten Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich des ERTMS tätig sind, zusammensetzt. Diese Stellen sollten so weit wie möglich zur Teilnahme an der Gruppe ermutigt werden.

(15)

Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und eine klare Aufteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, sollte ein Kommunikationsprotokoll zwischen ihnen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte eine gemeinsame Informations- und Kommunikationsplattform mit der Funktion einer virtuellen zentralen Anlaufstelle entwickelt werden, gegebenenfalls auf der Grundlage der bestehenden Anwendungen und Register, durch Erweiterung ihrer Funktionsweise mit dem Ziel, die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden über alle Anträge auf Genehmigungen oder Sicherheitsbescheinigungen, den Stand dieser Verfahren sowie deren Ergebnis auf dem Laufenden zu halten. Ein wichtiges Ziel dieser Plattform besteht darin, im Falle verschiedener Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder Sicherheitsbescheinigungen bereits frühzeitig den Abstimmungsbedarf zwischen den von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen zu ermitteln. Derartige Fälle sollten summarisch durch automatische Mitteilungen bekannt gegeben werden.

(16)

Die zuständigen nationalen Behörden haben bislang Gebühren für die Ausstellung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen erhoben. Aufgrund der Übertragung von Zuständigkeiten auf die Unionsebene sollte die Agentur berechtigt sein, von Antragstellern Entgelte für die Ausstellung der Bescheinigungen und Genehmigungen, die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannt sind, zu erheben. Es ist wichtig, dass bestimmte Grundsätze für die an die Agentur zu zahlenden Gebühren und Entgelte festgelegt werden. Die Höhe dieser Gebühren und Entgelte sollte so angesetzt werden, dass die vollen Kosten der erbrachten Leistungen gedeckt werden, einschließlich gegebenenfalls der Kosten, die sich aus den den nationalen Sicherheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben ergeben. Diese Gebühren und Entgelte sollten ebenso hoch oder niedriger als der derzeitige Durchschnitt für die einschlägigen Leistungen sein. Diese Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte und einheitliche Weise in Kooperation mit den Mitgliedstaaten festgesetzt werden und sollten nicht die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors gefährden. Bei ihrer Festlegung sollte der Zahlungsfähigkeit der Unternehmen gebührend Rechnung getragen werden, und sie sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für die Unternehmen führen. Sie sollten gegebenenfalls den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.

(17)

Es wird allgemein das Ziel verfolgt, die neue Aufteilung von Funktionen und Aufgaben zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur effizient zu gestalten, ohne dass das derzeitige hohe Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sollten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden geschlossen werden, die auch Kostenelemente umfassen. Die Agentur sollte über ausreichende Mittel für die Ausführung ihrer neuen Aufgaben verfügen, und der Zeitpunkt der Zuweisung dieser Mittel sollte sich nach eindeutig definierten Bedürfnissen richten.

(18)

Bei der Ausarbeitung von Empfehlungen sollte die Agentur die Fälle von Netzen berücksichtigen, die vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt sind und aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern. Ist darüber hinaus der Betrieb auf solche Netze beschränkt, sollte es Antragstellern für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen möglich sein, die erforderlichen Formalitäten auf lokaler Ebene mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Zu diesem Zweck und um die Verwaltungslasten und -kosten zu verringern, sollte es möglich sein, dass die zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen die entsprechende Aufteilung der Aufgaben vorsehen, jedoch unbeschadet der endgültigen Zuständigkeit der Agentur für die Ausstellung der Genehmigung oder der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

(19)

In Anbetracht des Fachwissens der nationalen Behörden, insbesondere der nationalen Sicherheitsbehörden, sollte es der Agentur gestattet sein, diesen Sachverstand bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen angemessen zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Abordnung nationaler Sachverständiger zu der Agentur gefördert werden.

(20)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 und die Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Prüfung der nationalen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr sowie der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln vorsehen. Sie werden auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neue nationale Regelungen zu erlassen, begrenzen. Das derzeitige System, bei dem zahlreiche nationale Vorschriften fortbestehen, kann zu möglichen Konflikten mit dem Unionsrecht, zu unzureichender Transparenz und zur möglichen Diskriminierung von Betreibern, darunter kleinere und neue Betreiber, führen. Zur Umstellung auf ein System wirklich transparenter und unparteiischer Eisenbahnvorschriften auf Unionsebene ist eine schrittweise Verringerung der Zahl der nationalen Vorschriften, einschließlich der Betriebsvorschriften, erforderlich. Eine auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhende Stellungnahme ist auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck muss die Rolle der Agentur gestärkt werden.

(21)

Leistung, Organisation und Verfahren der Entscheidungsfindung im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr weisen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und den benannten Konformitätsbewertungsstellen auf, was dem guten Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums abträglich ist. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, die den Zugang zum Eisenbahnverkehrsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, kann sich das negativ auswirken. Daher ist eine verstärkte Koordinierung mit dem Ziel einer größeren Harmonisierung auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Leistung und Entscheidungsfindung der nationalen Sicherheitsbehörden und der benannten Konformitätsbewertungsstellen im Wege von Audits und Inspektionen überwachen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Akkreditierungsstellen.

(22)

Im Bereich der Sicherheit müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss gewährleistet sein. Eine Analyse der Leistung auf der Grundlage CSI und der Einbindung aller Parteien des Eisenbahnsektors ist wichtig und sollte erfolgen. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit Eurostat notwendig.

(23)

Die Agentur sollte für die alle zwei Jahre erfolgende Veröffentlichung eines Berichts zuständig sein, um die Fortschritte bei der Erreichung von Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr zu überwachen. Angesichts ihres technischen Sachverstands und ihrer Unparteilichkeit sollte die Agentur die Kommission auch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützen, die Durchführung der Unionsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität zu überwachen.

(24)

Die Interoperabilität des transeuropäischen Transportnetzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl neuer Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Union sollte dem Interoperabilitätsziel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung getragen werden. Die Agentur ist die geeignete Einrichtung, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, und sie sollte bei Projekten, die das transeuropäische Transportnetz betreffen, eng mit den zuständigen Stellen Union zusammenarbeiten. Im Zusammenhang mit der ERTMS-Einführung und ERTMS-Projekten sollte die Agentur u. a. die Aufgabe haben, den Antragstellern bei der Durchführung von Projekten zu helfen, die im Einklang mit den TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung stehen.

(25)

Die Fahrzeuginstandhaltung ist ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es hat bislang keinen echten europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen gegeben, da eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Das hat Mehrkosten für den Sektor verursacht und führt zu Leerfahrten. Gemeinsame Bedingungen für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken und der Stellen, die für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständig sind, sollten daher schrittweise ausgearbeitet und aktualisiert werden, wobei die Agentur die am besten geeignete Einrichtung ist, der Kommission angemessene Lösungen vorzuschlagen.

(26)

Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die Sicherheit als auch für die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in der Union von grundlegender Bedeutung. Die beruflichen Qualifikationen sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor. Dieser Punkt sollte im Rahmen des bestehenden sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die Berücksichtigung dieses Aspekts auf Unionsebene erforderliche technische Unterstützung leisten.

(27)

Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, den nationalen Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien des auf Unionsebene tätigen Eisenbahnsektors erleichtern, um ein bewährtes Verfahren, den Austausch einschlägiger Informationen und die Erhebung eisenbahnverkehrsbezogener Daten zu fördern und die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems der Union in Bezug auf die Sicherheit zu überwachen.

(28)

Zur Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die für die Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs beabsichtigten Register — soweit erforderlich — und Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dasselbe gilt für Genehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und andere einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen. Die Agentur sollte effiziente, benutzerfreundliche und leicht zugängliche Mittel für den Austausch und die Veröffentlichung dieser Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere in Form geeigneter IT-Lösungen, damit die Kostenwirksamkeit des Eisenbahnsystems verbessert werden können und auf die betrieblichen Erfordernisse des Sektors eingegangen werden kann.

(29)

Die Förderung der Innovation und Forschung im Eisenbahnbereich ist wichtig und sollte von der Agentur gefördert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen.

(30)

Im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der finanziellen Unterstützung der Union und ihrer Qualität und Vereinbarkeit mit den einschlägigen technischen Vorschriften sollte die Agentur eine aktive Rolle bei der Bewertung von Eisenbahnvorhaben innehaben.

(31)

Ein richtiges und einheitliches Verständnis der Gesetzgebung über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, der Umsetzungsleitlinien und der Empfehlungen der Agentur ist Voraussetzung für eine wirksame Durchführung des Besitzstands im Eisenbahnbereich und für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts. Deshalb sollte sich die Agentur aktiv an Maßnahmen zur diesbezüglichen Schulung und Erläuterung beteiligen.

(32)

Aufgrund der neuen Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen wird es einen hohen Bedarf an Schulungen und Veröffentlichungstätigkeiten in diesen Bereichen geben. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten eingeladen werden, an Schulungen teilzunehmen, die nach Möglichkeit unentgeltlich angeboten werden, insbesondere wenn sie an ihrer Vorbereitung beteiligt waren.

(33)

Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Antragstellern entrichteten Gebühren und Entgelten beruht. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollte nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Stellen beeinträchtigt werden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent und der leitende Direktor voll verantwortlich sein. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und auf Basis von sowohl kurzfristigen als auch langfristigen Verträgen angestellt werden, damit die Agentur ihr organisationsgebundenes Wissen aufrechterhalten und die Kontinuität ihrer Tätigkeit gewährleisten kann und gleichzeitig ein notwendiger und fortlaufender Austausch von Sachverstand mit dem Eisenbahnsektor erfolgt. Die Ausgaben der Agentur sollten die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen und u. a. die an die nationalen Sicherheitsbehörden entrichteten Beträge für deren Tätigkeit bei den Verfahren für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen umfassen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Kooperationsvereinbarungen und den Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der Gebühren und Entgelte.

(34)

Für die Vermeidung und die Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards einführt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Bediensteten der Agentur, eines abgeordneten nationalen Sachverständigen oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Beschwerdekammern, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher umfassende und die ganze Agentur betreffende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden. Diese Regelungen sollten die im Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.

(35)

Um den Beschlussfassungsprozess in der Agentur zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine Leitungsstruktur mit zwei Ebenen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Aufstellung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Der Verwaltungsrat sollte die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und sollte enger in die Überwachung der Tätigkeiten der Agentur einbezogen werden, um die Aufsicht in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu verstärken. Ein kleinerer Exekutivausschuss sollte eingerichtet werden, der die Sitzungen des Verwaltungsrats angemessen vorbereiten und seine Entscheidungsfindung unterstützen sollte. Die Befugnisse des Exekutivausschusses sollten in einem vom Verwaltungsrat anzunehmenden Mandat festgelegt werden und sollten gegebenenfalls Stellungnahmen und vorläufige Beschlüsse beinhalten, die jedoch vom Verwaltungsrat endgültig zu billigen sind.

(36)

Um die Transparenz der Entscheidungen des Verwaltungsrats zu gewährleisten, sollten Vertreter der betreffenden Sektoren an seinen Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen. Die Vertreter der verschiedenen Akteure sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität auf Unionsebene für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, die Eisenbahnindustrie, Gewerkschaftsorganisationen, Fahrgäste und Güterverkehrskunden ernannt werden.

(37)

Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass von Entscheidungen der Agentur Betroffene das Recht haben, die erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen, die in unabhängiger und unparteiischer Weise gewährleistet werden sollten. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen des leitenden Direktors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden können.

(38)

Im Falle von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen sollte ein Schiedsverfahren geschaffen werden, sodass Entscheidungen in abgestimmter und kooperativer Weise getroffen werden können.

(39)

Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde die effizientere Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen erleichtern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Das wird durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (10) bestätigt und bekräftigt. Es sollte daher nach Anhörung der betreffenden Akteure vom Verwaltungsrat ein einziges Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm angenommen und regelmäßig aktualisiert werden.

(40)

Wird nach der Annahme des Programmplanungsdokuments der Agentur eine neue Aufgabe in Bezug auf die Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union zugewiesen, sollte der Verwaltungsrat erforderlichenfalls das Programmplanungsdokument ändern, um diese neue Aufgabe aufzunehmen, nachdem die Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen analysiert wurden.

(41)

Die Tätigkeit der Agentur sollte transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament zum Entwurf des mehrjährigen Teils des Programmplanungsdokuments der Agentur konsultiert werden und die Möglichkeit einer Anhörung des leitenden Direktors der Agentur haben und den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur erhalten. Die Agentur sollte auch die einschlägigen Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwenden.

(42)

Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, wurde die Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Unionsmittel verbessert, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) beitreten sollte.

(43)

Die Agentur sollte im Rahmen ihrer Beziehungen mit internationalen Organisationen und Drittländern aktiv für das Konzept der Union für Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr werben. Das sollte — im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur — auch die Erleichterung des Zugangs von in der Union ansässigen Eisenbahnunternehmen zu Eisenbahnmärkten in Drittländern auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips und des Zugangs von Fahrzeugen aus der Union zu den Netzen von Drittländern einschließen.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften sowie bestehender nationaler Vorschriften, der Überwachung der nationalen Sicherheitsbehörden und der nationalen benannten Konformitätsbewertungsstellen, der Schaffung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammern und der Festlegung der Gebühren und Entgelte, die die Agentur zu erheben befugt ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(45)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des gemeinschaftlichen Charakters der anstehenden Aufgaben auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(46)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur ist es notwendig, bestimmte Grundsätze für die Führung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts anzuwenden, das von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen der EU im Juli 2012 vereinbart wurde und dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern.

(47)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

(2)   Diese Verordnung bestimmt

a)

die Errichtung und die Aufgaben der Agentur;

b)

die Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung.

(3)   Diese Verordnung unterstützt die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere die Ziele in Bezug auf

a)

die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

c)

die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

Artikel 2

Ziele der Agentur

Ziel der Agentur ist es, zur weiteren Entwicklung und zum reibungslosen Funktionieren eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen beizutragen, indem ein hohes Maß an Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsposition des Eisenbahnsektors gewährleistet wird. Insbesondere trägt die Agentur in technischen Fragen zur Durchführung des Unionsrechts bei, und zwar durch die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem und durch die Erhöhung des Interoperabilitätsniveaus der Eisenbahnsysteme.

Weitere Ziele der Agentur bestehen darin, die Entwicklungen in den nationalen Eisenbahnvorschriften zu verfolgen, um die Leistung der nationalen Behörden, die im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahn tätig sind, zu unterstützen und die Optimierung der Verfahren zu fördern.

Die Agentur nimmt die Rolle der für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypen sowie von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen zuständigen Unionsbehörde wahr, sofern das in der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehen ist.

Die Agentur verfolgt diese Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung der Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländern.

Artikel 3

Rechtsstatus

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht als Partei auftreten.

(3)   Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor vertreten.

(4)   Die Agentur verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 4

Art der Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur kann

a)

Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 13, 15, 17, 19, 35, 36 und 37 an die Kommission richten;

b)

Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 34 an die Mitgliedstaaten richten;

c)

gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 42 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß den Artikeln 10, 25 und 26 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten;

d)

gemäß Artikel 33 Absatz 4 Empfehlungen an die nationalen Sicherheitsbehörden richten;

e)

Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 fassen;

f)

Stellungnahmen abgeben, die geeignete Konformitätsnachweise gemäß Artikel 19 darstellen;

g)

technische Unterlagen gemäß Artikel 19 herausgeben;

h)

Auditberichte gemäß den Artikeln 33 und 34 herausgeben;

i)

Leitlinien und andere nicht verbindliche Dokumente zur Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 13, 19, 28, 32, 33 und 37 herausgeben.

KAPITEL 2

ARBEITSWEISE

Artikel 5

Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen und anderer Gruppen

(1)   Die Agentur richtet eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Empfehlungen und gegebenenfalls Leitlinien ein, insbesondere in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“), die gemeinsamen Sicherheitsziele (im Folgenden „CST“), die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“) und die Verwendung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren (im Folgenden „CSI“).

Die Agentur kann in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder des in Artikel 81 genannten Ausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) oder auf eigene Initiative nach Anhörung der Kommission Arbeitsgruppen einrichten.

Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen.

(2)   Den Arbeitsgruppen gehören folgende Personen an:

von den zuständigen nationalen Behörden benannte Vertreter für die Arbeitsgruppen;

von der Agentur ausgewählte Fachleute des Eisenbahnsektors aus der in Absatz 3 genannten Liste. Die Agentur stellt eine angemessene Vertretung derjenigen Sektoren der Branche und derjenigen Nutzer sicher, die von den Maßnahmen betroffen sein könnten, die die Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorschlagen kann. Die Agentur strebt nach Möglichkeit eine ausgewogene geografische Vertretung an.

Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten und Vertreter internationaler Organisationen erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist. Mit Ausnahme des Vorsitzes der Arbeitsgruppen, der von einem Vertreter der Agentur geführt wird, kann Personal der Agentur nicht für die Arbeitsgruppen ernannt werden.

(3)   Jedes der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Vertretungsgremien übermittelt der Agentur eine Liste der am besten qualifizierten Experten, die es mit seiner Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt hat, und aktualisiert diese Liste bei jeder Änderung.

(4)   Sofern die Arbeiten in den Arbeitsgruppen direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen oder die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer der Branche haben, nehmen von den auf europäischer Ebene tätigen Gewerkschaftsorganisationen benannte Vertreter als Vollmitglieder an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.

(5)   Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.

(6)   Bei der Erarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Agentur gebührend die Ergebnisse der von den Arbeitsgruppen geleisteten Arbeit.

(7)   Die Agentur richtet Gruppen für die Zwecke der Artikel 24 und 29 sowie des Artikels 38 Absatz 1 ein.

(8)   Die Agentur kann gemäß Artikel 38 Absatz 4 und in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder des Ausschusses oder auf eigene Initiative Gruppen einrichten.

(9)   Die Arbeit der Arbeitsgruppen und der anderen Gruppen ist transparent. Der Verwaltungsrat legt die — auch Transparenzvorschriften enthaltende — Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen und der anderen Gruppen fest.

Artikel 6

Konsultation der Sozialpartner

Sofern die in den Artikeln 13, 15, 19 und 36 vorgesehenen Aufgaben direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der Branche haben, konsultiert die Agentur die Sozialpartner im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (15) eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog. In diesem Fall können die Sozialpartner auf diese Konsultationen antworten, vorausgesetzt, das geschieht innerhalb von drei Monaten.

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen übermittelt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Agentur übermittelt die Stellungnahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog zusammen mit ihren eigenen Empfehlungen der Kommission, die sie wiederum an den Ausschuss weiterleitet.

Artikel 7

Konsultation der Güterverkehrskunden und Fahrgäste

Sofern die in den Artikeln 13 und 19 vorgesehenen Aufgaben direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände, darunter auch Vertreter von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. In diesem Fall können die Verbände auf die Konsultationen antworten, vorausgesetzt, das geschieht innerhalb von drei Monaten.

Die Liste der zu konsultierenden Verbände wird von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses aufgestellt.

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen übermittelt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Agentur übermittelt die Stellungnahmen der betreffenden Verbände zusammen mit ihren eigenen Empfehlungen der Kommission, die sie wiederum an den Ausschuss weiterleitet.

Artikel 8

Folgenabschätzung

(1)   Die Agentur führt eine Folgenabschätzung zu ihren Empfehlungen und Stellungnahmen durch. Der Verwaltungsrat nimmt eine Methodik für die Folgenabschätzungen auf der Grundlage der Methodik der Kommission an. Die Agentur hält mit der Kommission Verbindung, um sicherzustellen, dass entsprechenden Arbeiten in der Kommission gebührend Rechnung getragen wird. Die Agentur gibt die Hypothesen, die als Grundlage für die Folgenabschätzung herangezogen wurden, sowie die Quellen der verwendeten Daten im Bericht, der jeder Empfehlung beigefügt ist, klar an.

(2)   Vor Aufnahme einer Tätigkeit in das Programmplanungsdokument, das vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 51 Absatz 1 festgelegt wird, führt die Agentur eine darauf bezogene frühzeitige Folgenabschätzung durch, in der Folgendes angegeben ist:

a)

das zu lösende Problem und die möglichen Lösungen;

b)

das Ausmaß, in dem eine spezifische Maßnahme, einschließlich der Abgabe einer Empfehlung oder einer Stellungnahme der Agentur, erforderlich wäre;

c)

der erwartete Beitrag der Agentur zur Lösung des Problems.

Bevor eine Tätigkeit oder ein Projekt in das Programmplanungsdokument aufgenommen wird, ist eine Effizienzanalyse für sich allein und in Verbindung miteinander durchzuführen, um die Haushaltsmittel und Ressourcen der Agentur bestmöglich zu nutzen.

(3)   Die Agentur kann eine Ex-post-Bewertung der Rechtsvorschriften vornehmen, die auf ihren Empfehlungen beruhen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für eine Folgenabschätzung erforderlichen Daten, sofern diese zur Verfügung stehen.

Die Vertretungsgremien übermitteln der Agentur auf deren Ersuchen hin die für die Folgenabschätzung erforderlichen nicht vertraulichen Daten.

Artikel 9

Studien

Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem Haushalt finanziert; gegebenenfalls bezieht sie die Arbeitsgruppen und die anderen Gruppen gemäß Artikel 5 ein.

Artikel 10

Stellungnahmen

(1)   Die Agentur gibt auf Antrag einer oder mehrerer der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen ab, insbesondere zu sicherheits- und interoperabilitätsbezogenen Aspekten von Angelegenheiten, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Die Agentur gibt auf Anforderung der Kommission Stellungnahmen ab zu Änderungen von Rechtsakten, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797 oder der Richtlinie (EU) 2016/798 erlassen wurden, insbesondere wenn angebliche Mängel beanstandet werden.

(3)   Alle Stellungnahmen der Agentur und insbesondere die in Absatz 2 genannten Stellungnahmen gibt die Agentur so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung ab, sofern mit der auffordernden Seite nichts anderes vereinbart wurde. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Abgabe in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.

Artikel 11

Besuche in den Mitgliedstaaten

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere der in den Artikeln 14, 20, 21, 25, 26, 31, 32, 33, 34, 35 und 42 genannten Aufgaben, und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erwachsenden Pflichten, einschließlich insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Durchführung des maßgeblichen Unionsrechts, kann die Agentur im Einklang mit der Strategie, den Arbeitsmethoden und den Verfahren, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt wurden, Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen.

(2)   Nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Agentur diesen rechtzeitig von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der Bediensteten der Agentur, die mit dem Besuch beauftragt sind, sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des leitenden Direktors, in der Gegenstand und Ziele ihres Besuchs genannt sind.

(3)   Die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur.

(4)   Die Agentur erstellt über jeden Besuch gemäß Absatz 1 einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Inspektionen gemäß Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 34 Absatz 6.

(6)   Die Reise-, Unterkunfts-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten, die den Bediensteten der Agentur entstehen, werden von der Agentur getragen.

Artikel 12

Zentrale Anlaufstelle

(1)   Die Agentur errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen einer zentralen Anlaufstelle („One Stop Shop“) bietet:

a)

ein zentrales Eingangsportal, durch das die Antragsteller ihre Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen einreichen. Ist das Verwendungsgebiet oder das geografische Tätigkeitsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so wird das zentrale Eingangsportal so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Behörde wählt, die seinem Wunsch gemäß den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für das gesamte Verfahren bearbeiten soll;

b)

eine gemeinsame Plattform für den Informationsaustausch, über die der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden Informationen über alle Anträge auf Genehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen, über den Stand dieser Verfahren und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellt werden;

c)

eine gemeinsame Plattform für den Informationsaustausch, über die der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden Informationen über Anträge auf Zustimmung der Agentur gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anträge auf Genehmigung von Teilsystemen für streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem globalen Mobilfunksystem für den Eisenbahnverkehr (Global System for Mobile Communications-Railway/GSM-R) umfassen, über den Stand dieser Verfahren und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellt werden;

d)

ein „Frühwarnsystem“, mit dem im Falle verschiedener Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder einheitliche Sicherheitsbescheinigungen bereits frühzeitig der Abstimmungsbedarf zwischen den von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen ermittelt werden kann.

(2)   Die technischen und funktionalen Spezifikationen für die in Absatz 1 genannte zentrale Anlaufstelle werden in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 38 genannten Netz der nationalen Sicherheitsbehörden auf der Grundlage eines Entwurfs ausgearbeitet, der von der Agentur unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse erstellt wird. Auf dieser Grundlage legt der Verwaltungsrat die technischen und funktionalen Spezifikationen und einen Plan für die Einrichtung der zentralen Anlaufstelle fest. Die Entwicklung der zentralen Anlaufstelle erfolgt unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums und des erforderlichen Vertraulichkeitsgrads; gegebenenfalls sind die von der Agentur bereits eingerichteten IT-Anwendungen und Register, wie sie in Artikel 37 genannt sind, zu berücksichtigen.

(3)   Die zentrale Anlaufstelle muss spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit sein.

(4)   Die Agentur überwacht die über die zentrale Anlaufstelle eingereichten Anträge, wobei sie insbesondere das in Absatz 1 Buchstabe d genannte „Frühwarnsystem“ nutzt. Wird festgestellt, dass verschiedene Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder einheitliche Sicherheitsbescheinigungen vorliegen, sorgt die Agentur für geeignete Folgemaßnahmen, wie etwa

a)

die Unterrichtung des/der Antragsteller(s) darüber, dass ein anderer oder ein ähnlicher Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder einer Bescheinigung vorliegt;

b)

die Abstimmung mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, um die Kohärenz der von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen zu gewährleisten. Kann innerhalb eines Monats nach Einleitung des Abstimmungsprozesses keine allseits annehmbare Lösung gefunden werden, so wird ein Schiedsverfahren bei der Beschwerdekammer gemäß den Artikeln 55, 61 und 62 eingeleitet.

KAPITEL 3

AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER EISENBAHNSICHERHEIT

Artikel 13

Technische Unterstützung — Empfehlungen zur Eisenbahnsicherheit

(1)   Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission zu den in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen CSI, CSM und CST. Die Agentur richtet auch Empfehlungen zur periodischen Überarbeitung der CSI, CSM und CST an die Kommission.

(2)   Die Agentur richtet auf Aufforderung der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen an die Kommission zu anderen Maßnahmen im Bereich der Sicherheit, wobei sie sich auf ihre gesammelten Erfahrungen stützt.

(3)   Die Agentur gibt Leitlinien heraus, um die nationalen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und andere Akteure gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu unterstützen.

(4)   Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 Empfehlungen zu den CSM an die Kommission, die Elemente des Sicherheitsmanagementsystems betreffen, das der Harmonisierung auf Unionsebene bedarf.

(5)   Die Agentur kann Leitlinien und andere nicht bindende Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit zu erleichtern; hierzu kann auch Gewährung von Unterstützung an die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von nationalen Vorschriften gehören, die nach der Annahme und/oder Überarbeitung der CSM aufgehoben werden können, und Leitlinien für die Verabschiedung neuer, nationaler Vorschriften oder die Änderung bestehender nationaler Vorschriften. Die Agentur kann ebenso Leitlinien zur Eisenbahnsicherheit und zur Sicherheitsbescheinigung herausgeben, einschließlich Auflistungen von Beispielen bewährter Verfahren, insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr und die grenzüberschreitende Infrastruktur.

Artikel 14

Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen

Die Agentur ist für die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung und die Änderung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig und arbeitet diesbezüglich mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß den Artikeln 10, 11 und 18 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.

Die Agentur ist für die Einschränkung oder den Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig und arbeitet diesbezüglich mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.

Artikel 15

Instandhaltung von Fahrzeugen

(1)   Die Agentur unterstützt die Kommission hinsichtlich der Regelung zur Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen nach Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798.

(2)   Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798.

(3)   Die Agentur analysiert die alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschlossen wurden, und nimmt die Ergebnisse ihrer Analyse in den Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung auf.

(4)   Die Agentur unterstützt und — wenn sie dazu aufgefordert wird — koordiniert die nationalen Sicherheitsbehörden bei der Beaufsichtigung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 genannt sind.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit nationalen Untersuchungsstellen

Die Agentur arbeitet mit nationalen Untersuchungsstellen gemäß Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 1, 2, 5 und 7 sowie Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.

Artikel 17

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und stellt zusammen mit der Kommission sicher, dass diese Entwicklungen im Einklang mit den Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, insbesondere den grundlegenden Anforderungen, stehen. Zu diesem Zweck unterstützt die Agentur die Kommission und kann Empfehlungen auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative abgeben.

Artikel 18

Austausch von Informationen über sicherheitsbedingte Unfälle

Die Agentur fördert den Austausch von Informationen über sicherheitsbedingte Unfälle, Störungen und Beinaheunfälle und berücksichtigt dabei die Erfahrungen der Akteure im Eisenbahnsektor gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/798. Infolge dieses Informationsaustauschs werden auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewährte Verfahren entwickelt.

KAPITEL 4

AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER INTEROPERABILITÄT

Artikel 19

Technische Unterstützung im Bereich der Eisenbahninteroperabilität

(1)   Die Agentur

a)

richtet Empfehlungen an die Kommission zu den TSI und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

richtet Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf die Muster für die EG-Prüferklärung und für Dokumente der technischen Unterlagen, die zusammen mit dieser vorzulegen sind, für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797;

c)

richtet Empfehlungen an die Kommission zu Spezifikationen für die Register und deren Überarbeitung für die Zwecke der Artikel 47, 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797;

d)

gibt Stellungnahmen ab, die geeignete Konformitätsnachweise im Zusammenhang mit Mängeln in TSI gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 darstellen, und legt diese Stellungnahmen der Kommission vor;

e)

richtet auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen an diese zu Anträgen der Mitgliedstaaten auf Nichtanwendung der TSI gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797;

f)

gibt technische Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 heraus;

g)

erlässt vor jeder Ausschreibung für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine Genehmigungsentscheidung zur Gewährleistung einer harmonisierten Einführung des ERTMS in der Union gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797;

h)

richtet Empfehlungen an die Kommission über die Schulung und Zertifizierung des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Bordpersonals;

i)

gibt für die einschlägigen europäischen Normungsgremien detaillierte Anleitungen für Normen heraus, um den ihnen von der Kommission erteilten Auftrag zu vervollständigen;

j)

richtet Empfehlungen an die Kommission bezüglich der Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals;

k)

richtet Empfehlungen an die Kommission zu harmonisierten Normen, die von europäischen Normungsgremien zu entwickeln sind, und zu Normen, die sich auf austauschbare Ersatzteile, die das Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union erhöhen können, beziehen;

l)

richtet gegebenenfalls Empfehlungen an die Kommission zu sicherheitsrelevanten Komponenten.

(2)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, k und l genannten Empfehlungen

a)

stellt die Agentur sicher, dass die TSI und die Spezifikationen für Register an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden;

b)

stellt die Agentur sicher, dass die Ausarbeitung und Aktualisierung der TSI und die Ausarbeitung für die Interoperabilität erforderlicher europäischer Normen koordiniert werden, und unterhält die entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normungsgremien;

c)

nimmt die Agentur gegebenenfalls als Beobachter an den Sitzungen einschlägiger Arbeitsgruppen teil, die von anerkannten Normungsgremien eingerichtet werden.

(3)   Die Agentur kann Leitlinien und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahninteroperabilität zu erleichtern; hierzu kann auch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von nationalen Vorschriften gehören, die nach der Annahme oder Überarbeitung der TSI aufgehoben werden können.

(4)   In Fällen der Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen unterstützt die Agentur die Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 20

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

Die Agentur stellt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen aus und wird ermächtigt, von ihr erteilte Genehmigungen zu erneuern, zu ändern, auszusetzen oder zu aufzuheben. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen.

Artikel 21

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen

Die Agentur stellt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen aus und wird ermächtigt, von ihr erteilte Genehmigungen zu erneuern, zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 22

Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Die Agentur überprüft vor jeder Ausschreibung für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung, ob die technischen Lösungen in jeder Hinsicht den einschlägigen TSI entsprechen und somit in vollem Umfang interoperabel sind, und trifft eine Genehmigungsentscheidung gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 23

Telematikanwendungen

(1)   Die Agentur ist als Systembehörde tätig, um die koordinierte Entwicklung von Telematikanwendungen in der Union im Einklang mit den einschlägigen TSI sicherzustellen. Zu diesem Zweck betreut, überwacht und verwaltet die Agentur die entsprechenden Anforderungen an die Teilsysteme.

(2)   Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Spezifikationen für Telematikanwendungen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet, führt und aktualisiert die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von solchen Spezifikationen mit Angaben zu deren Stand und den einschlägigen Begründungen.

(3)   Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Hilfsmittel für die Verwaltung der verschiedenen Versionen der Spezifikationen für Telematikanwendungen und bemüht sich, die Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.

(4)   Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einführung von Spezifikationen für Telematikanwendungen im Einklang mit den einschlägigen TSI.

Artikel 24

Unterstützung für benannte Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Die Agentur unterstützt die Tätigkeiten der benannten Konformitätsbewertungsstellen, die in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt sind. Die Unterstützung umfasst insbesondere die Ausarbeitung von Leitlinien zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Leitlinien für das Verfahren der „EG“-Prüfung gemäß den Artikeln 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(2)   Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen benannten Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 erleichtern und kann insbesondere das technische Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe stellen.

KAPITEL 5

AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT NATIONALEN VORSCHRIFTEN

Artikel 25

Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften

(1)   Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt die ihr gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgelegten Entwürfe nationaler Vorschriften. Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn der Entwurf einer nationalen Vorschrift übersetzt werden muss oder die Komplexität bzw. Länge des Entwurfs es erfordert. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat jedoch einvernehmlich eine weitere Verlängerung der vorstehend genannten Frist vereinbaren.

Innerhalb dieser Frist tauscht die Agentur die einschlägigen Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus, konsultiert gegebenenfalls die einschlägigen Akteure und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat anschließend über das Ergebnis der Prüfung.

(2)   Ist die Agentur nach der Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung, dass der Entwurf der nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Eisenbahn-Interoperabilität, die Einhaltung der geltenden CSM und TSI und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. In diesem Fall kann die Kommission die Vorschriften in dem in Artikel 27 genannten IT-System validieren. Unterrichtet die Agentur nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Entwürfe nationaler Vorschriften bzw. nicht innerhalb der nach Absatz 1 verlängerten Frist die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Bewertung, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 26 die Vorschrift einführen.

(3)   Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, so unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat und ersucht ihn um seine Stellungnahme zu dieser Bewertung. Erhält die Agentur im Anschluss an diesen Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat ihre negative Bewertung aufrecht, so ergreift sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat folgende Schritte: Sie

a)

richtet eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat mit Angabe der Gründe, warum die fragliche nationale Vorschrift bzw. die fraglichen Vorschriften nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte bzw. sollten, und

b)

unterrichtet die Kommission von ihrer negativen Bewertung mit Angabe der Gründe, warum die fragliche nationale Vorschrift bzw. die fraglichen Vorschriften nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte bzw. sollten.

Das berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, eine neue nationale Vorschrift gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erlassen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten über seinen Standpunkt zu der in Absatz 3 genannten Stellungnahme, einschließlich einer Begründung, falls er nicht damit einverstanden ist.

Werden die vorgebrachten Gründe als nicht ausreichend erachtet oder werden keine Gründe angegeben und nimmt der Mitgliedstaat die fragliche nationale Vorschrift an, ohne die in Absatz 3 genannte Stellungnahme ausreichend zu berücksichtigen, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder Aufhebung jener Vorschrift aufgefordert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 26

Prüfung der bestehenden nationalen Vorschriften

(1)   Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt die nationalen Vorschriften, die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert wurden. Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn die nationale Vorschrift übersetzt werden muss oder die Komplexität bzw. Länge des Entwurfs es erfordert. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat jedoch einvernehmlich eine weitere Verlängerung der vorstehend genannten Frist vereinbaren.

Innerhalb dieser Frist tauscht die Agentur die einschlägigen Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus und unterrichtet ihn anschließend über das Ergebnis der Prüfung.

(2)   Ist die Agentur nach der Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung, dass die nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Eisenbahn-Interoperabilität, die Einhaltung der geltenden CSM und TSI und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. In diesem Fall kann die Kommission die Vorschriften in dem in Artikel 27 genannten IT-System validieren. Unterrichtet die Agentur nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der nationalen Vorschriften bzw. nicht innerhalb der nach Absatz 1 verlängerten Frist die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, so bleibt die Vorschrift gültig.

(3)   Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, so unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat und ersucht ihn um seine Stellungnahme zu dieser Bewertung. Erhält die Agentur im Anschluss an diesen Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat ihre negative Bewertung aufrecht, so ergreift sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat folgende Schritte: Sie

a)

richtet eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat mit der Feststellung, dass die national(en) Vorschrift(en) Gegenstand einer negativen Bewertung gewesen ist oder sind, und mit Angabe der Gründe, warum die betreffende(n) Vorschrift(en) geändert oder aufgehoben werden sollte(n), und

b)

unterrichtet die Kommission von ihrer negativen Bewertung mit Angabe der Gründe, warum die fragliche(n) national(en) Vorschrift bzw. fraglichen Vorschriften geändert oder aufgehoben werden sollte bzw. sollten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten über seinen Standpunkt zu der in Absatz 3 genannten Stellungnahme, einschließlich einer Begründung, falls er nicht damit einverstanden ist. Werden die vorgebrachten Gründe als nicht ausreichend erachtet oder werden keine Gründe angegeben, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder Aufhebung der fraglichen nationalen Vorschrift aufgefordert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann die Kommission im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen einen Beschluss in Form von Durchführungsrechtsakten erlassen, mit dem der betreffende Mitgliedstaat zur Änderung oder Aufhebung der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird, wenn die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung führt und der betreffende Mitgliedstaat jene Vorschrift nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur geändert oder aufgehoben hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Bewertung der Agentur positiv und wirkt sich die fragliche nationale Vorschrift auf mehr als einen Mitgliedstaat aus, so ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen einschließlich einer Überarbeitung der CSM und TSI, soweit erforderlich.

(6)   Das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 findet in den Fällen entsprechende Anwendung, in denen die Agentur feststellt, dass eine nationale Vorschrift, unabhängig davon, ob sie notifiziert wurde oder nicht, redundant oder nicht mit den CSM, CST, TSI oder sonstigen Unionsrechtsakten im Eisenbahnbereich zu vereinbaren ist oder eine ungerechtfertigte Behinderung für den Eisenbahnbinnenmarkt schafft.

Artikel 27

IT-System für Notifizierungszwecke und Einstufung nationaler Vorschriften

(1)   Die Agentur verwaltet ein spezielles IT-System, das die in den Artikeln 25 und 26 genannten nationalen Vorschriften sowie annehmbare nationale Konformitätsnachweise nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält. Die Agentur macht sie gegebenenfalls den Beteiligten für Konsultationszwecke zugänglich.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Agentur und der Kommission in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften mittels des in Absatz 1 dieses Artikels genannten IT-Systems. Die Agentur veröffentlicht diese Vorschriften in diesem IT-System, einschließlich des Stands ihrer Prüfung, sowie nach deren Abschluss das positive oder negative Ergebnis der Bewertung, und verwendet das IT-System zur Unterrichtung der Kommission gemäß den Artikeln 25 und 26.

(3)   Die Agentur führt eine technische Prüfung der bestehenden nationalen Vorschriften durch, die in dem verfügbaren nationalen Rechtsrahmen genannt und am 15. Juni 2016 im Verzeichnis ihrer Datenbank der Referenzdokumente aufgeführt sind. Die Agentur stuft gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierte nationale Vorschriften ein. Zu diesem Zweck verwendet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System.

(4)   Die Agentur stuft gemäß Artikel 8 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierte nationale Vorschriften unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Unionsrechts ein. Zu diesem Zweck entwickelt die Agentur ein Instrument der Vorschriftenverwaltung für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung ihrer Systeme nationaler Vorschriften. Die Agentur verwendet das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System zur Veröffentlichung des Instruments der Vorschriftenverwaltung.

KAPITEL 6

AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EUROPÄISCHEN EISENBAHNVERKEHRSLEITSYSTEM (ERTMS)

Artikel 28

Systembehörde für das ERTMS

(1)   Die Agentur ist als Systembehörde tätig, um die koordinierte Entwicklung des ERTMS in der Union im Einklang mit den einschlägigen TSI sicherzustellen. Zu diesem Zweck betreut, überwacht und verwaltet die Agentur die entsprechenden Anforderungen an die Teilsysteme, einschließlich der technischen Spezifikationen für das ETCS und das GSM-R.

(2)   Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet, führt und aktualisiert die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von ERTMS-Spezifikationen mit Angaben zu deren Stand und den jeweils einschlägigen Begründungen.

(3)   Die Entwicklung neuer Versionen von technischen ERTMS-Spezifikationen darf der Geschwindigkeit der Einführung des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Halter und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein.

(4)   Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Instrumente für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche und koordinierte Umsetzung der geltenden Versionen zu bieten.

(5)   Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 stellt die Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen mit früheren Versionen technisch kompatibel sind.

(6)   Die Agentur erstellt und verbreitet einschlägige Anwendungsleitlinien für die Beteiligten sowie erläuternde Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen für das ERTMS.

Artikel 29

ERTMS-Gruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Die Agentur richtet eine ERTMS-Gruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die in Artikel 30 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt sind, ein und führt deren Vorsitz.

Die Gruppe prüft die Einheitlichkeit der Anwendung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und der EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von den benannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden.

(2)   Die Agentur erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Gruppe, einschließlich anhand von Statistiken über die Anwesenheit der Vertreter der benannten Konformitätsbewertungsstellen in der Gruppe.

(3)   Die Agentur bewertet die Anwendung des Verfahrens zur Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und des EG-Prüfverfahrens für ERTMS-Ausrüstung und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem gegebenenfalls durchzuführende Verbesserungen vorgeschlagen werden.

Artikel 30

Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen

(1)   Die Agentur beschließt,

a)

unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 und vor der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs, Antragsteller auf deren Ersuchen über die technische Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen und den streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen zu beraten;

b)

unbeschadet des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 und nach der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs, Eisenbahnunternehmen vor Einsatz eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs auf deren Ersuchen über die betriebliche Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen und den streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen zu beraten.

Hierzu arbeitet die Agentur mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden zusammen.

(2)   Stellt die Agentur vor der Erteilung einer Genehmigung durch die nationale Sicherheitsbehörde fest oder wird sie zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 darüber unterrichtet, dass ein Projektentwurf oder eine Projektspezifikation geändert wurde, nachdem sie ihre Zustimmung nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt hatte, und dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ERTMS-Teilsystem und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung besteht, so arbeitet sie mit den Beteiligten, einschließlich des Antragstellers und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, zusammen, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann innerhalb eines Monats nach Einleitung des Abstimmungsprozesses keine für alle Seiten annehmbare Lösung gefunden werden, so wird ein Schiedsverfahren bei der Beschwerdekammer eingeleitet.

(3)   Kommt die Agentur nach der Erteilung einer Genehmigung durch die nationale Sicherheitsbehörde zu dem Schluss, dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen den betreffenden Netzen und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung besteht, so arbeiten die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur mit allen Beteiligten zusammen, um unverzüglich eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Agentur setzt die Kommission von derartigen Fällen in Kenntnis.

Artikel 31

Unterstützung der ERTMS-Einführung und von ERTMS-Projekten

(1)   Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einführung des ERTMS im Einklang mit dem geltenden Europäischen Plan für die ERTMS-Einführung. Auf Ersuchen der Kommission erleichtert sie die Koordinierung der ERTMS-Einführung entlang der transeuropäischen Verkehrskorridore und der Korridore für den Schienengüterverkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18).

(2)   Die Agentur gewährleistet die technische Begleitung der von der Union finanzierten Projekte zur ERTMS-Einführung, gegebenenfalls einschließlich der Analyse von Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung, sofern das den Prozess nicht ungebührlich verzögert. Die Agentur unterstützt ferner gegebenenfalls die Empfänger von Unionsmitteln, um zu gewährleisten, dass die in Projekten umgesetzten technischen Lösungen vollständig im Einklang mit der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung stehen und somit in vollem Umfang interoperabel sind.

Artikel 32

Akkreditierung von Labors

(1)   Die Agentur unterstützt, insbesondere durch geeignete Leitlinien für die Akkreditierungsstellen, die harmonisierte Akkreditierung von ERTMS-Labors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(2)   Die Agentur unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fällen der Nichtübereinstimmung in Bezug auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Zusammenhang mit der Akkreditierung von ERTMS-Labors.

(3)   Die Agentur kann als Beobachter an von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgeschriebenen Beurteilungen unter Gleichrangigen teilnehmen.

KAPITEL 7

AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERWACHUNG DES EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN EISENBAHNRAUMS

Artikel 33

Überwachung der Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten überwacht die Agentur die Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch Auditprüfungen und Inspektionen im Namen der Kommission.

(2)   Die Agentur ist berechtigt zur Auditprüfung

a)

der Kapazität nationaler Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr; sowie

b)

der Wirksamkeit der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems von Akteuren gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch nationale Sicherheitsbehörden.

Der Verwaltungsrat legt die Strategie, die Arbeitsmethoden, die Verfahren und die praktischen Einzelheiten für die Anwendung des vorliegenden Absatzes fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Anhörung der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung von Informationen.

Die Agentur fördert die Aufnahme qualifizierter Prüfer aus nationalen Sicherheitsbehörden, die nicht Gegenstand der betreffenden Auditprüfung sind, in das Audit-Team. Zu diesem Zweck erstellt die Agentur eine Liste qualifizierter Prüfer und bietet ihnen erforderlichenfalls entsprechende Ausbildungsmaßnahmen an.

(3)   Die Agentur erstellt Prüfberichte und übermittelt sie der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde, dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen.

(4)   Ist die Agentur der Auffassung, dass die in Absatz 3 genannten Mängel die betreffende nationale Sicherheitsbehörde daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, so empfiehlt die Agentur der nationalen Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Mängel, innerhalb einer einvernehmlich vereinbarten Frist geeignete Schritte zu unternehmen. Der betreffende Mitgliedstaat wird von der Agentur über eine solche Empfehlung unterrichtet.

(5)   Stimmt eine nationale Sicherheitsbehörde den Empfehlungen der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder unternimmt sie nicht die in Absatz 4 genannten geeigneten Schritte oder erfolgt keine Antwort einer nationalen Sicherheitsbehörde auf die Empfehlung der Agentur innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang, so teilt die Agentur das der Kommission mit.

(6)   Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Problem und ersucht um seine Stellungnahme zu der in Absatz 4 genannten Empfehlung. Hält die Kommission die Antwort nicht für ausreichend oder erfolgt keine Antwort des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen der Kommission, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten gegebenenfalls geeignete Maßnahmen in Bezug auf die infolge der Ergebnisse der Auditprüfung zu unternehmenden Schritte ergreifen.

(7)   Die Agentur ist auch berechtigt, vorangekündigte Inspektionen bei den nationalen Sicherheitsbehörden durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen und insbesondere um Dokumente, Verfahren und Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 zu prüfen. Die Inspektionen können ad hoc oder gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde einen Bericht über jede Inspektion vor.

Die Strategie, die Arbeitsmethoden und das Verfahren zur Durchführung der Inspektionen werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 34

Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen durch die Gewährung von Unterstützung an die Akkreditierungsstellen und die zuständigen nationalen Behörden sowie durch Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Die Agentur unterstützt eine harmonisierte Akkreditierung benannter Konformitätsbewertungsstellen, insbesondere durch geeignete Leitlinien zu den Bewertungskriterien und Verfahren für die Prüfung, ob die benannten Stellen den Anforderungen des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Akkreditierungsstellen entsprechen, im Wege der europäischen Akkreditierungsinfrastruktur, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3)   Im Falle benannter Konformitätsbewertungsstellen, die nicht gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/797 akkreditiert sind, kann die Agentur eine Auditprüfung ihrer Kapazitäten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchführen. Das Verfahren für die Durchführung von Auditprüfungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(4)   Die Agentur erstellt Prüfberichte für die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten und übermittelt sie der betreffenden benannten Konformitätsbewertungsstelle, dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Mängel die betreffende benannte Konformitätsbewertungsstelle daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, so empfiehlt die Agentur dem Mitgliedstaat, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, innerhalb einer einvernehmlich vereinbarten Frist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels festzulegen ist, geeignete Schritte zu unternehmen.

(5)   Stimmt ein Mitgliedstaat der Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder unternimmt nicht die in Absatz 4 genannten geeigneten Schritte oder erfolgt keine Antwort einer benannten Stelle auf die Empfehlung der Agentur innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang, so teilt die Agentur das der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Problem und ersucht um seine Stellungnahme zu der vorgenannten Empfehlung. Hält die Kommission die Antwort nicht für ausreichend oder erfolgt keine Antwort des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss fassen.

(6)   Die Agentur ist ermächtigt, vorangekündigte oder unangekündigte Inspektionen von benannten Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere durch Prüfung von Unterlagen, Bescheinigungen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/797. Im Falle von akkreditierten Stellen arbeitet die Agentur mit den einschlägigen nationalen Akkreditierungsstellen zusammen. Im Falle von Konformitätsbewertungsstellen, die nicht akkreditiert sind, arbeitet die Agentur mit denjenigen einschlägigen nationalen Behörden zusammen, die die betreffenden benannten Stellen anerkannt haben. Die Inspektionen können ad hoc oder gemäß der von der Agentur ausgearbeiteten Strategie und den von ihr festgelegten Arbeitsmethoden und Verfahren erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die benannten Konformitätsbewertungsstellen erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einen Bericht über jede Inspektion vor.

Artikel 35

Überwachung der Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr

(1)   Die Agentur sammelt zusammen mit den nationalen Untersuchungsstellen einschlägige Daten zu Unfällen und Störungen, wobei der Beitrag der nationalen Untersuchungsstellen zur Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union berücksichtigt wird.

(2)   Die Agentur überwacht die Leistung des Eisenbahnsystems der Union im Bereich der Sicherheit insgesamt. Die Agentur kann insbesondere die Unterstützung der in Artikel 38 genannten Stellen, einschließlich von Unterstützung in Form der Sammlung von Daten und des Zugangs zu den Ergebnissen der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798, anfordern. Die Agentur stützt sich darüber hinaus auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der CSI mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen.

(3)   Auf Ersuchen der Kommission gibt die Agentur Empfehlungen zur Verbesserung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union, insbesondere durch die Erleichterung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder zwischen Infrastrukturbetreibern.

(4)   Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union. Sie legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum vor und veröffentlicht diesen.

(5)   Die Agentur erstellt auf Ersuchen der Kommission Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in einem bestimmten Mitgliedstaat.

(6)   Die Agentur legt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Übersicht über das Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union vor und richtet hierzu ein spezielles Instrument gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ein.

KAPITEL 8

WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 36

Eisenbahnpersonal

(1)   Die Agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr, die in den Artikeln 4, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.

(2)   Die Kommission kann die Agentur beauftragen, andere Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG wahrzunehmen und Empfehlungen in Bezug auf Eisenbahnpersonal zu erteilen, das mit nicht von der Richtlinie 2007/59/EG erfassten Sicherheitsaufgaben betraut ist.

(3)   Die Agentur hört die in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen nationalen Behörden zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben an. Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern.

Artikel 37

Register und deren Zugänglichkeit

(1)   Die Agentur errichtet und führt — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Akteuren —

a)

das europäische Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(2)   Die Agentur ist als Systembehörde für alle Register und Datenbanken tätig, die in der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie (EU) 2016/798 und der Richtlinie 2007/59/EG, genannt sind. Ihre Tätigkeit in dieser Hinsicht umfasst insbesondere:

a)

Entwicklung und Pflege von Spezifikationen für die Register;

b)

Koordinierung der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Registern;

c)

Bereitstellung von Anleitungen zu den Registern für die relevanten Beteiligten;

d)

Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Spezifikation vorhandener Register, gegebenenfalls einschließlich Vereinfachung und Löschung redundanter Informationen, und bezüglich der Notwendigkeit neuer Spezifikationen vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.

(3)   Die Agentur macht die folgenden, in der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Dokumente und Register öffentlich zugänglich:

a)

die „EG“-Prüferklärungen für Teilsysteme;

b)

die „EG“-Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten und „EG“-Erklärungen der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten;

c)

die gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erteilte Lizenzen;

d)

die gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;

e)

die der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelten Untersuchungsberichte;

f)

die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierten nationalen Vorschriften;

g)

die in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fahrzeugeinstellungsregister, unter anderem über die Links zu relevanten nationalen Registern;

h)

die Infrastrukturregister, unter anderem über die Links zu relevanten nationalen Registern;

i)

die Register mit den für die Instandhaltung zuständigen Stellen und den Stellen für ihre Zertifizierung;

j)

das europäische Register zugelassener Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797;

k)

das Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung;

l)

das Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der TSI für Telematikanwendungen im Personenverkehr (telematics applications for passengers, im Folgenden „TAP“) und Telematikanwendungen im Güterverkehr (telematics applications for freight, im Folgenden „TAF“) gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung;

m)

das von der Agentur gemäß der TSI Betriebsführung und Verkehrssteuerung geführte Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter;

n)

die Qualitätsberichte gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (22).

(4)   Die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Dokumente werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur erörtert und vereinbart.

(5)   Bei der Übermittlung der Dokumente nach Absatz 3 können die betroffenen Stellen angeben, welche Dokumente aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.

(6)   Die für die Ausstellung der Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden melden gemäß der Richtlinie 2012/34/EU der Agentur jede Einzelentscheidung, diese Lizenzen zu erteilen, zu verlängern, zu ändern oder zu widerrufen.

Die für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden melden gemäß Artikel 10 Absatz 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Agentur jede Einzelentscheidung, diese Bescheinigungen zu erteilen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken oder zu widerrufen.

(7)   Die Agentur kann alle öffentlichen Dokumente oder Links, die für die Ziele der vorliegenden Verordnung von Belang sind, unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts zum Datenschutz in die öffentliche Datenbank aufnehmen.

Artikel 38

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien

(1)   Die Agentur richtet ein Netz der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 ein. Die Agentur stellt dem Netz ein Sekretariat bereit.

(2)   Die Agentur unterstützt die Untersuchungsstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798. Um die Zusammenarbeit zwischen den Untersuchungsstellen zu erleichtern, stellt die Agentur ein Sekretariat bereit, das organisatorisch von den Aufgaben innerhalb der Agentur getrennt wird, die die Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnunternehmen und die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen betreffen.

(3)   Die Ziele der Zusammenarbeit zwischen den in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen sind insbesondere:

a)

der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;

b)

die Förderung guter Betriebspraktiken und Verbreitung relevanter Kenntnisse;

c)

die Bereitstellung von Daten über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr an die Agentur, insbesondere Daten bezüglich der CSI.

Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und den nationalen Untersuchungsstellen, indem insbesondere gemeinsame Sitzungen abgehalten werden.

(4)   Die Agentur kann ein Netz von auf Unionsebene tätigen Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors einrichten. Die Liste dieser Gremien wird von der Kommission festgelegt. Die Agentur kann dem Netz ein Sekretariat bereitstellen. Die Aufgaben des Netzes sind insbesondere:

a)

der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;

b)

die Förderung guter Betriebspraktiken und Verbreitung relevanter Kenntnisse;

c)

Bereitstellung von Daten zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr an die Agentur.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Netze und Gremien können Anmerkungen zu den Entwürfen von Stellungnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 abgeben.

(6)   Die Agentur kann andere Netze von Stellen oder Behörden mit Zuständigkeit für einen Teil des Eisenbahnsystems der Union einrichten.

(7)   Die Kommission kann an den Sitzungen der in diesem Artikel genannten Netze teilnehmen.

Artikel 39

Kommunikation und Verbreitung

Die Agentur übermittelt und verbreitet Informationen über den Rechtsrahmen der Union für die Eisenbahn sowie über die Entwicklung von Standards und Leitlinien an die einschlägigen Akteure im Einklang mit entsprechenden Plänen für die Kommunikation und Verbreitung, die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden. Diese auf einer Bedarfsanalyse basierenden Pläne werden vom Verwaltungsrat regelmäßig aktualisiert.

Artikel 40

Forschung und Förderung der Innovation

(1)   Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative nach Maßgabe des in Artikel 52 Absatz 4 genannten Verfahrens zu den Forschungstätigkeiten im Eisenbahnbereich auf Unionsebene bei, einschließlich durch Unterstützung der einschlägigen Kommissionsdienststellen und Vertretungsgremien. Diese Beiträge berühren nicht andere Forschungstätigkeiten auf Unionsebene.

(2)   Die Kommission kann der Agentur die Aufgabe der Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, besonders der Einsatz neuer Informationstechnologien und von Fahrplaninformations- sowie Ortungs- und Navigationssystemen, ist.

Artikel 41

Hilfestellung für die Kommission

Die Agentur leistet der Kommission auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Umsetzung des Unionsrechts, das auf eine Erhöhung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im Eisenbahnsystem der Union abzielt.

Diese Hilfestellung kann die technische Beratung in Fragen, die ein besonderes Wissen erfordern, und das Sammeln von Informationen mittels der in Artikel 38 genannten Netze einschließen.

Artikel 42

Unterstützung bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten

Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die Agentur auf Ersuchen der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder Aufrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.

Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorhabens und den verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entspricht.

Artikel 43

Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten

(1)   Auf Ersuchen der Kommission, von Mitgliedstaaten, beitrittswilligen Ländern oder der in Artikel 38 genannten Netze führt die Agentur Schulungen und andere geeignete Tätigkeiten durch bezüglich der Anwendung und Erläuterung der Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr und damit im Zusammenhang stehender Produkte der Agentur wie Register, Umsetzungsleitlinien und Empfehlungen.

(2)   Art und Umfang der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Ressourcen, werden vom Verwaltungsrat bestimmt und in das Programmplanungsdokument der Agentur aufgenommen. Die Kosten einer solchen Unterstützung werden von der ersuchenden Seite getragen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Artikel 44

Internationale Beziehungen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sowie des Europäischen Auswärtigen Dienstes, kann die Agentur die Koordinierung mit internationalen Organisationen auf der Grundlage von geschlossenen Übereinkommen verstärken, Kontakte aufnehmen und Verwaltungsvereinbarungen schließen mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Behörden von Drittstaaten, die für Angelegenheiten zuständig sind, die von den Tätigkeiten der Agentur erfasst werden, um mit wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten und die Förderung der Rechtsvorschriften und Standards der Union zu gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich bringen und die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran hindern, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen. Diese bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen und die Zusammenarbeit sind Gegenstand vorheriger Erörterungen mit der Kommission und regelmäßiger Berichte an die Kommission. Der Verwaltungsrat wird ordnungsgemäß über diese bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unterrichtet.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist. Diese Strategie wird in das Programmplanungsdokument der Agentur mit Angabe der zugehörigen Ressourcen aufgenommen.

Artikel 45

Koordinierung bei Ersatzteilen

Die Agentur leistet einen Beitrag zur Ermittlung von möglicherweise austauschbaren zu normenden Ersatzteilen, einschließlich der wichtigsten Schnittstellen dieser Ersatzteile. Zu diesem Zweck kann die Agentur eine Arbeitsgruppe zur Koordinierung der Tätigkeiten der Beteiligten einsetzen und Kontakte mit den europäischen Normungsorganisationen aufnehmen. Die Agentur legt der Kommission entsprechende Empfehlungen vor.

KAPITEL 9

AUFBAU DER AGENTUR

Artikel 46

Leitungs- und Verwaltungsstruktur

Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 51 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)

einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)

einem leitenden Direktor, der die in Artikel 54 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

d)

einer oder mehreren Beschwerdekammern, die die in den Artikeln 58 bis 62 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 47

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

Der Verwaltungsrat umfasst auch sechs Vertreter ohne Stimmrecht, die die folgenden Akteure auf europäischer Ebene vertreten:

a)

Eisenbahnunternehmen,

b)

Infrastrukturbetreiber,

c)

Eisenbahnindustrie,

d)

Gewerkschaftsorganisationen,

e)

Fahrgäste,

f)

Güterverkehrskunden.

Für jeden dieser Akteure benennt die Kommission jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen, die von der jeweiligen europäischen Organisation vorgelegt wird.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich der Kernaufgaben der Agentur unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat an.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren jeweilige Stellvertreter, die die Mitglieder in deren Abwesenheit vertreten.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

(5)   Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen für eine solche Teilnahme in den Vereinbarungen gemäß Artikel 75 geregelt.

Artikel 48

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag.

Artikel 49

Sitzungen

(1)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen. Der leitende Direktor der Agentur nimmt an den Sitzungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des leitenden Direktors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder wenn der Verwaltungsrat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe i eine Entscheidung im Zusammenhang mit Artikel 70 trifft.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, bei bestimmten Tagesordnungspunkten als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(2)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.

(3)   Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.

Artikel 50

Abstimmung

Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 51

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat:

a)

den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr zu verabschieden und ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihn zu veröffentlichen;

b)

jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 52 das Programmplanungsdokument der Agentur zu verabschieden;

c)

mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 10 auszuüben;

d)

Verfahren für die Entscheidungen des leitenden Direktors festzulegen;

e)

eine Regelung, Arbeitsmethoden und Verfahren für Besuche, Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Artikeln 11, 33 und 34 festzulegen;

f)

sich eine Geschäftsordnung zu geben;

g)

die in Artikel 39 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und zu aktualisieren;

h)

vorbehaltlich des Absatzes 2 gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Statut“ und „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (23) der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen worden sind;

i)

mit Gründen versehene Entscheidungen über die Aufhebung der Immunität gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu treffen;

j)

der Kommission Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts zur Genehmigung vorzulegen, wenn sich diese von denjenigen unterscheiden, die von der Kommission erlassen wurden;

k)

den leitenden Direktor gemäß Artikel 68 zu ernennen, dessen Amtszeit gegebenenfalls zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben, wofür die Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;

l)

die Mitglieder des Exekutivausschusses gemäß Artikel 53 zu ernennen, wozu die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;

m)

ein Mandat für die Aufgaben des Exekutivausschusses gemäß Artikel 53 anzunehmen;

n)

die Beschlüsse betreffend die Vereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassen;

o)

die Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 4 zu ernennen und zu entlassen, wozu die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;

p)

eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige gemäß Artikel 69 zu beschließen;

q)

eine Strategie zur Betrugsbekämpfung zu verabschieden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und die Kosten-Nutzen Analyse der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

r)

angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen zu gewährleisten, wobei zu prüfen ist, ob der leitende Direktor angemessene Maßnahmen ergriffen hat;

s)

Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beschwerdekammer sowie Teilnehmern an den Arbeitsgruppen und an in Artikel 5 Absatz 2 genannten anderen Gruppen sowie sonstiger, nicht unter das Statut fallender Bediensteter zu verabschieden. Diese Vorschriften schließen Bestimmungen über Interessenerklärungen und gegebenenfalls die Zeit nach der Beschäftigung ein;

t)

unter Berücksichtigung des Artikels 76 Leitlinien und die Liste der wichtigsten Elemente anzunehmen, die in die zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen sind;

u)

ein Rahmenmusterdokument für die finanzielle Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 76 Absatz 2 für die Zwecke der Artikel 14, 20 und 21 festzulegen;

v)

Verfahren für die Zusammenarbeit der Agentur und ihrer Bediensteten in nationalen Gerichtsverfahren festzulegen;

w)

die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen und anderen Gruppen festzulegen sowie Sätze für Reise- und Aufenthaltskosten von deren Mitgliedern gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 9 festzulegen;

x)

aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter für das von der Kommission angewandte Auswahlverfahren zur Ernennung des leitenden Direktors zu benennen;

y)

geeignete Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1 (24) gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 74 Absatz 1 zu erlassen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss unter Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem leitenden Direktor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der leitende Direktor wird ermächtigt, diese Befugnisse weiter zu übertragen. Der leitende Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über solche Weiterübertragungen.

In Anwendung des Unterabsatzes 1 kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den leitenden Direktor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem leitenden Direktor übertragen. Derjenige, dem die Befugnisse übertragen wurden, erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser Befugnisse Bericht.

Artikel 52

Programmplanungsdokument

(1)   Der Verwaltungsrat legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Programm fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und den in Artikel 38 genannten Netzen. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält die Maßnahmen, die die Agentur im folgenden Jahr durchzuführen hat.

Der Verwaltungsrat legt geeignete Verfahren für die Annahme des Programmplanungsdokuments, einschließlich der Konsultation der einschlägigen Akteure fest.

(2)   Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Programmplanungsdokuments, dass sie mit dem Dokument nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich aller Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.

(3)   In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. Allgemein gilt, dass jede Tätigkeit eindeutig mit den zur Durchführung erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen verknüpft wird, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements sowie dem Verfahren der frühzeitigen Folgenabschätzung nach Artikel 8 Absatz 2.

(4)   Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das angenommene Programmplanungsdokument, wenn der Agentur eine neue Aufgabe zugewiesen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und einer möglichen Entscheidung zur Verschiebung anderer Aufgaben.

(5)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Das Europäische Parlament wird zu dem Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms gehört.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung und Überarbeitung gemäß Artikel 82.

Artikel 53

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss bereitet Beschlüsse zur Verabschiedung durch den Verwaltungsrat vor. Bei Bedarf fasst er in dringenden Fällen — vorbehaltlich eines vom Verwaltungsrat erteilten Mandats — bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats, insbesondere in Verwaltungs- und Haushaltsfragen.

Zusammen mit dem Verwaltungsrat gewährleistet der Exekutivausschuss angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen von OLAF sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen, einschließlich durch geeignete Maßnahmen des leitenden Direktors.

Unbeschadet der Zuständigkeiten des leitenden Direktors gemäß Artikel 54 berät und unterstützt der Exekutivausschuss den leitenden Direktor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

(3)   Der Exekutivausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats,

b)

vier weiteren Vertretern der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat und

c)

einem der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats amtiert als Vorsitzender des Exekutivausschusses.

Die vier Vertreter der Mitgliedstaaten und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer einschlägigen Kompetenz und Erfahrung ernannt. Bei ihrer Ernennung strebt der Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Exekutivausschuss an.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht jener der Mitglieder des Verwaltungsrats, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt eine kürzere Amtszeit.

(5)   Der Exekutivausschuss tritt mindestens einmal alle drei Monate zusammen und möglichst mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Exekutivausschusses beruft zusätzliche Sitzungen auf Antrag seiner Mitglieder oder des Verwaltungsrats ein.

(6)   Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest, wird regelmäßig über die Arbeit des Exekutivausschusses unterrichtet und hat Zugang zu dessen Dokumenten.

Artikel 54

Aufgaben des leitenden Direktors

(1)   Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der leitende Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses fordert der leitende Direktor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder an, noch nimmt er diese entgegen.

(3)   Auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der leitende Direktor dem jeweiligen Organ über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht.

(4)   Der leitende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Agentur und erlässt Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere förmliche Akte der Agentur.

(5)   Der leitende Direktor ist für die Verwaltungsführung der Agentur und die Durchführung der ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der leitende Direktor ist insbesondere verantwortlich für

a)

die laufende Verwaltung der Agentur;

b)

die Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

c)

die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments, das er nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorlegt;

d)

die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und, soweit möglich, die Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bezüglich Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung;

e)

die Erstellung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur, einschließlich der Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bieten kann, und die Übermittlung des Jahresberichts an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Verabschiedung;

f)

die Ergreifung der erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

g)

die Einführung eines wirksamen Kontrollsystems, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und die Einführung eines Systems regelmäßiger Evaluierungen, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht;

h)

die jährliche Erstellung eines Entwurfs des allgemeinen Tätigkeitsberichts auf der Grundlage der Systeme für die Überwachung und Evaluierung gemäß Buchstabe g und dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat;

i)

die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 64 und die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 65;

j)

die Ergreifung der erforderlichen Schritte, um die in Artikel 38 genannte Arbeit der Netze der nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien zu verfolgen;

k)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der internen und externen Auditprüfungen und Bewertungen sowie der OLAF-Untersuchungen und für die halbjährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte;

l)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

m)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

n)

die Ausarbeitung des Entwurfs der gemäß Artikel 66 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Haushaltsordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen;

o)

den im Namen der Agentur erfolgenden Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 76.

Artikel 55

Einrichtung und Zusammensetzung der Beschwerdekammern

(1)   Auf Beschluss des Verwaltungsrats richtet die Agentur eine oder mehrere Beschwerdekammern ein, die für die Beschwerde- und Schiedsverfahren gemäß den Artikeln 58 und 61 zuständig sind.

(2)   Jede Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit oder im Fall von Interessenkonflikten vertreten.

(3)   Über die Einrichtung und die Zusammensetzung von Beschwerdekammern wird entweder von Fall zu Fall entschieden. Alternativ wird eine ständige Beschwerdekammer für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingerichtet. In beiden Fällen gilt das folgende Verfahren:

a)

Die Kommission erstellt auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens eine Liste qualifizierter Sachverständiger, wobei deren Kompetenz und Erfahrung ausschlaggebend sind;

b)

Der Verwaltungsrat ernennt den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter anhand der in Buchstabe a genannten Liste. Wird die Beschwerdekammer nicht als ständiges Gremium eingerichtet, so berücksichtigt der Verwaltungsrat Art und Gegenstand des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens und vermeidet im Einklang mit Artikel 57 etwaige Interessenkonflikte.

(4)   Die Beschwerdekammer kann den Verwaltungsrat ersuchen, zwei zusätzliche Mitglieder und deren Stellvertreter von der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Liste zu ernennen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art der Beschwerde es erfordert.

(5)   Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats legt die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammern, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung einer Beschwerde und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben ihrer Mitglieder fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Beschwerdekammern können während der Prüfungsphase zu Beginn des Verfahrens Sachverständige aus den betreffenden Mitgliedstaaten um Stellungnahme ersuchen, insbesondere um nähere Angaben über die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zu erhalten.

Artikel 56

Mitglieder der Beschwerdekammern

(1)   Im Falle einer als ständiges Gremium eingerichteten Beschwerdekammer ist die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. In anderen Fällen wird die Amtszeit auf die Dauer des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens begrenzt.

(2)   Die Mitglieder von Beschwerdekammern sind von allen am Beschwerde- oder Schiedsverfahren beteiligten Parteien unabhängig und dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur wahrnehmen. Bei ihren Beratungen und Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden und müssen frei von etwaigen Interessenkonflikten sein.

(3)   Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen nicht zum Personal der Agentur gehören und werden für ihre tatsächliche Beteiligung an einem bestimmten Beschwerde- oder Schiedsverfahren vergütet.

(4)   Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht abberufen werden, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Gründe für eine derartige Abberufung und der Verwaltungsrat trifft einen entsprechenden Beschluss.

(5)   Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nicht aus der Liste der qualifizierten Sachverständigen gestrichen werden, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Gründe für eine derartige Abberufung und die Kommission trifft einen entsprechenden Beschluss.

Artikel 57

Ausschließung und Ablehnung

(1)   Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren mitwirken, wenn dieses ihre persönlichen Interessen berührt, sie zuvor als Vertreter eines an diesem Verfahren Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mitgewirkt haben.

(2)   Sofern ein Mitglied der Beschwerdekammer der Auffassung ist, dass es aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht angemessen ist, dass es selbst oder ein anderes Mitglied an einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren mitwirkt, setzt dieses Mitglied die Beschwerdekammer davon in Kenntnis, die auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat verabschiedeten Bestimmungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe s über den Ausschluss der betroffenen Person entscheidet.

(3)   Jeder an dem Beschwerde- oder Schiedsverfahren Beteiligte kann nach Maßgabe der gemäß Artikel 55 Absatz 5 festgelegten Geschäftsordnung die Mitwirkung eines Mitglieds der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der betreffenden Mitglieder begründet werden.

(4)   Eine Ablehnung gemäß Absatz 3 ist nur zulässig, wenn sie vor Beginn des Verfahrens der Beschwerdekammer oder — wenn die Information, die dem Antrag auf Ausschluss zugrunde liegt, erst nach dem Beginn dieses Verfahrens bekannt wird — innerhalb der in der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festgelegten Fristen erfolgt. Das betroffene Mitglied der Beschwerdekammer wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und teilt mit, ob es dem Ausschluss zustimmt. Stimmt das Mitglied nicht zu, so entscheidet die Beschwerdekammer innerhalb der in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Fristen oder, in Ermangelung einer Antwort, nach Ablauf der für die Beantwortung gesetzten Frist.

(5)   Die Beschwerdekammern entscheiden über das Vorgehen in den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt. Der Verwaltungsrat wird über die Entscheidungen der Beschwerdekammer unterrichtet.

Artikel 58

Beschwerden gegen Entscheidungen und wegen Untätigkeit

(1)   Beschwerde vor einer Beschwerdekammer kann eingelegt werden gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 oder wenn die Agentur innerhalb der anwendbaren Fristen nicht tätig wird und nach Abschluss der Abhilfe gemäß Artikel 60.

(2)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag der Beteiligten kann die Beschwerdekammer jedoch entscheiden, dass die jeweilige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn die Umstände, wie etwa Auswirkungen auf die Sicherheit, das ihrer Auffassung nach zulassen. In einem solchen Fall begründet die Beschwerdekammer ihre Entscheidung.

Artikel 59

Beschwerdeberechtigte, Frist und Form

(1)   Jede natürliche oder juristische Person kann Beschwerde einlegen gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21, die an sie gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, oder wenn die Agentur innerhalb der anwendbaren Fristen nicht tätig wird.

(2)   Die Beschwerde ist im Einklang mit der in Artikel 55 Absatz 5 genannten Geschäftsordnung zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme gegenüber der betreffenden Person oder, sofern der Person die Maßnahme nicht bekannt gegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangte, schriftlich bei der Agentur einzulegen.

Beschwerden wegen Ausbleibens einer Entscheidung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in dem entsprechenden Artikel festgelegten Frist schriftlich bei der Agentur einzureichen.

Artikel 60

Abhilfe

(1)   Erachtet die Agentur die Beschwerde als zulässig und begründet, so korrigiert sie die Entscheidung oder die Feststellung der Untätigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1. Das gilt nicht, wenn die Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist, eine andere am Beschwerdeverfahren beteiligte Partei betrifft.

(2)   Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug ihrer Entscheidung aussetzt, und legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.

Artikel 61

Schiedsverfahren

Im Falle von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und einer nationalen Sicherheitsbehörde oder Behörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 7und Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 fungiert die für die Sache zuständige Beschwerdekammer auf Antrag der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsbehörden als Schiedsrichter. In einem solchen Fall entscheidet die Beschwerdekammer, ob sie den Standpunkt der Agentur bestätigt.

Artikel 62

Prüfung und Entscheidungen im Rahmen der Beschwerde- und Schiedsverfahren

(1)   Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung einer Beschwerde, ob sie dieser stattgibt oder sie zurückweist. Die Beschwerdekammer wird bei der Prüfung einer Beschwerde oder in ihrer Eigenschaft als Schiedsrichter innerhalb der in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Frist tätig. Sie fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(2)   In Bezug auf das Schiedsverfahren trifft die Agentur ihre endgültige Entscheidung nach den Verfahren von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798.

(3)   Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde begründet ist, verweist sie die Angelegenheit an die Agentur zurück. Die Agentur trifft ihre endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beschwerdekammer und begründet diese Entscheidung. Die Agentur unterrichtet die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens hierüber.

Artikel 63

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 oder Klagen wegen Untätigkeit innerhalb der anwendbaren Fristen sind erst zulässig, nachdem der Beschwerdeweg innerhalb der Agentur gemäß Artikel 58 ausgeschöpft wurde.

(2)   Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

KAPITEL 10

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Haushalt

(1)   Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen.

(2)   Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)

einem Beitrag der Union und Finanzhilfen von Stellen der Union;

b)

etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 75 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;

c)

den Gebühren, die von Antragstellern und Inhabern von Bescheinigungen und Genehmigungen, die von der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 erteilt wurden, gezahlt werden;

d)

Entgelten für Veröffentlichungen, Schulungen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen;

e)

allen freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge transparent und im Haushaltsplan eindeutig ausgewiesen sind und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen.

(3)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Auf der Grundlage eines vom leitenden Direktor entsprechend dem Grundsatz der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans erstellten Entwurfs stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. Januar durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.

(8)   Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag an die Agentur. Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan der Agentur.

(9)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Haushaltsplan mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Haushaltsplan der Agentur wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(10)   Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

Artikel 65

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der leitende Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012.

(3)   Bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Der Rechnungshof prüft diesen Abschluss gemäß Artikel 287 AEUV. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur auf. Der leitende Direktor legt ihn dem Verwaltungsrat zu seiner Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.

(6)   Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Der endgültige Rechnungsabschluss der Agentur wird veröffentlicht.

(8)   Der leitende Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.

(9)   Der leitende Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem leitenden Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 66

Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltenden Finanzvorschriften. Diese Vorschriften dürfen von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nicht abweichen, es sei denn, besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur erfordern es und die Kommission hat dem zuvor zugestimmt.

KAPITEL 11

PERSONAL

Artikel 67

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung gelten im Einklang mit Artikel 110 des Statuts die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen für das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, sinngemäß für die Agentur.

(3)   Die Agentur ergreift geeignete Verwaltungsmaßnahmen, unter anderem im Wege von Schulungen und Vorbeugestrategien, zur Organisation ihrer Dienste, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 68

Leitender Direktor

(1)   Der leitende Direktor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der leitende Direktor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Verkehrssektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Kandidaten ausgewählt und ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls an anderer Stelle vorgeschlagen hat. Bevor der Verwaltungsrat eine Entscheidung trifft, erstattet der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe x genannte Beobachter Bericht über das Verfahren.

Für den Abschluss des Anstellungsvertrags des leitenden Direktors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung der Leistung des leitenden Direktors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

(4)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des leitenden Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des leitenden Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der leitende Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(6)   Ein leitender Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach der Verlängerung der Amtszeit nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Der leitende Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder enthoben werden.

Artikel 69

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht im Rahmen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten von der Agentur selbst beschäftigt werden.

Unbeschadet der Regelung in dem einschlägigen Beschluss der Kommission über die Abordnung nationaler Sachverständiger, die für die Agentur gilt, beschließt der Verwaltungsrat eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige, einschließlich Regeln zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie einschlägiger Einschränkungen für die Fälle, in denen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen beeinträchtigt sein könnte.

KAPITEL 12

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 70

Vorrechte und Immunitäten

Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.

Artikel 71

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

(1)   Wenn die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in jenem Mitgliedstaat für den leitenden Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, noch nicht vorhanden oder noch nicht in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt sind, wird ein in Einklang mit der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats stehendes Abkommen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat über alle diese Aspekte geschlossen, und zwar nach Billigung durch den Verwaltungsrat und spätestens 16. Juni 2017. Bei diesem Abkommen kann es sich um ein Sitzabkommen handeln.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 72

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten.

Artikel 73

Zusammenarbeit mit nationalen Justizbehörden

Im Falle von nationalen Gerichtsverfahren, die die Agentur aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 19 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 betreffen, arbeiten die Agentur und ihre Bediensteten unverzüglich mit den zuständigen nationalen Justizbehörden zusammen. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe v geeignete Verfahren fest, die in solchen Situationen anzuwenden sind.

Artikel 74

Sprachenregelung

(1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1. Der Verwaltungsrat erlässt erforderlichenfalls geeignete Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung.

Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates es beantragt.

(2)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 75

Beteiligung von Drittländern an der Arbeit der Agentur

(1)   Unbeschadet des Artikels 44 steht die Agentur nach Maßgabe des Verfahrens des Artikels 218 AEUV der Beteiligung von Drittländern offen, insbesondere der unter die europäische Nachbarschaftspolitik und die europäische Erweiterungspolitik fallenden Länder sowie der EFTA-Länder, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Unionsrecht oder gleichwertige nationale Maßnahmen auf dem von der vorliegenden Verordnung erfassten Gebiet angenommen haben und anwenden.

(2)   Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden Vereinbarungen zwischen der Agentur und den betreffenden Drittländern getroffen, um die Mitwirkung dieser Drittländer, insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung, an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen zu regeln. Diese Vereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personalfragen. Sie können eine Vertretung dieser betreffenden Drittländer ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen.

Die Agentur unterzeichnet die Vereinbarungen nach Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats.

Artikel 76

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Einrichtungen

(1)   Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 14, 20 und 21 unter Berücksichtigung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe t.

(2)   Bei den Kooperationsvereinbarungen kann es sich um Einzel- oder um Rahmenvereinbarungen handeln, an denen eine oder mehrere nationale Sicherheitsbehörden beteiligt sind. Sie enthalten eine spezifische Beschreibung der Aufgaben und der Bedingungen für zu erbringende Leistungen, bestimmen die Fristen für deren Erbringung und legen die Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden fest. Bei dieser Aufteilung wird das Rahmenmusterdokument gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe u berücksichtigt.

(3)   Die Kooperationsvereinbarungen können ferner spezifische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Fall von Netzen enthalten, die aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern. Bei vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennten Netzen können diese spezifischen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit die Möglichkeit einer vertraglichen Übertragung von Aufgaben auf die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden einschließen, wenn das erforderlich ist, um eine effiziente und verhältnismäßige Zuweisung der Ressourcen sicherzustellen.

(4)   Im Falle der Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetze eine andere Spurweite aufweisen als diejenige des Haupteisenbahnnetzes in der Union und für deren Eisenbahnnetze identische technische und betriebsbezogene Anforderungen gelten wie in benachbarten Drittländern, werden alle betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jener Mitgliedstaaten in eine multilaterale Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 einbezogen.

(5)   Die Kooperationsvereinbarungen müssen zustande kommen, bevor die Agentur ihre Aufgaben gemäß Artikel 83 Absatz 4 wahrnimmt.

(6)   Die Agentur kann für die Anwendung der Artikel 14, 20 und 21 Kooperationsvereinbarungen mit anderen nationalen Behörden und zuständigen Stellen schließen.

(7)   Die Kooperationsvereinbarungen gelten unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 14, 20 und 21.

(8)   Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden können im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammenarbeiten und bewährte Verfahren austauschen.

Artikel 77

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum 16. Juni 2017 fest.

Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 veröffentlicht die Agentur ihre Empfehlungen, Stellungnahmen, Studien, Berichte und die Ergebnisse von Folgenabschätzungen auf ihrer Website, nachdem alles vertrauliche Material daraus entfernt wurde.

(3)   Die Agentur veröffentlicht die Interessenerklärungen der in Artikel 46 aufgeführten Mitglieder der Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

(4)   Der Verwaltungsrat verabschiedet Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Agentur effiziente, benutzerfreundliche und leicht zugängliche Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und über andere einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen auf ihrer Website zur Verfügung stellt.

Artikel 78

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen

Die Agentur wendet die Grundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EUCI“) und von als nicht Verschlusssachen eingestuften, aber vertraulichen Informationen an, die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (28) festgelegt sind. Das betrifft unter anderem die Bestimmungen für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 79

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt die Agentur bis zum 16. Dezember 2016 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen von OLAF bei und verabschiedet die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (29) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen, die den Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Durchführungsrechtsakte bezüglich Gebühren und Entgelte

(1)   Die Kommission erlässt, ausgehend von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätzen, Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die an die Agentur zu zahlenden Gebühren und Entgelte, insbesondere in Anwendung der Artikel 14, 20, 21 und 22; und

b)

die Zahlungsbedingungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Gebühren und Entgelte werden erhoben für

a)

die Ausstellung und Erneuerung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen;

b)

die Ausstellung und Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;

c)

die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind den zu entrichtenden Gebühren und Entgelten die tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen;

d)

den Erlass von Genehmigungsentscheidungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Gebühren und Entgelte können für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden.

Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.

Die Gebühren und Entgelte werden auf transparente, gerechte und einheitliche Weise unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors festgesetzt. Sie dürfen keine unnötige finanzielle Belastung für die Antragsteller zur Folge haben. Den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen wird gegebenenfalls Rechnung getragen, einschließlich der Möglichkeit, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.

Die Gebühr für den Erlass der Genehmigungsentscheidung wird anteilmäßig festgesetzt; dabei wird den verschiedenen Stufen des Genehmigungsverfahrens für Projekte für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung und der für die einzelnen Stufen aufzuwendenden Arbeit Rechnung getragen. Die Aufteilung der Gebühren ist in den Rechnungsabschlüssen eindeutig auszuweisen.

Die Fristen für die Zahlung der Gebühren und Entgelte müssen angemessen sein; bei ihrer Festlegung sind die Fristen der Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 gebührend zu berücksichtigen.

(3)   Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken, einschließlich der Kosten, die sich aus den den nationalen Sicherheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben gemäß Artikel 73 Absätze 2 und 3 ergeben. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Sollte sich wiederholt ein erhebliches Ungleichgewicht aufgrund der Erbringung der durch Gebühren und Entgelte abgedeckten Dienstleistungen ergeben, ist eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorzunehmen. Diese Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.

Bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren und Entgelte berücksichtigt die Kommission

a)

das in den Bescheinigungen festgelegte geografische Tätigkeitsgebiet,

b)

das in den Genehmigungen festgelegte Tätigkeitsgebiet sowie

c)

die Art und den Umfang des Eisenbahnbetriebs.

Artikel 81

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 82

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Spätestens am 16. Juni 2020 und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden in Auftrag, wobei alle einschlägigen Arbeiten des Rechnungshofs sowie die Standpunkte und Empfehlungen der einschlägigen Akteure, einschließlich der nationalen Sicherheitsbehörden, der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherorganisationen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung betrifft insbesondere eine eventuell notwendige Änderung des Mandats der Agentur und der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.

(2)   Spätestens am 16. Juni 2023 bewertet die Kommission die Funktionsweise des dualen Systems für Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die damit zusammenhängende zentrale Anlaufstelle und die harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union, um zu ermitteln, ob Verbesserungen erforderlich sind.

(3)   Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren entsprechenden Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

(4)   Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen.

Artikel 83

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 errichteten Europäischen Eisenbahnagentur und ersetzt diese.

(2)   Abweichend von Artikel 47 bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor dem 15. Juni 2016 ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.

Abweichend von Artikel 54 bleibt der nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ernannte leitende Direktor bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

(3)   Abweichend von Artikel 67 werden sämtliche Beschäftigungsverträge, die am 15. Juni 2016 in Kraft sind, bis zum Vertragsende fortgeführt.

(4)   Die Agentur führt ihre Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 sowie die in Artikel 22 genannten Aufgaben spätestens ab dem 16. Juni 2019 durch, vorbehaltlich des Artikels 54 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und des Artikels 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.

Artikel 84

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 wird aufgehoben.

Artikel 85

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2015 (ABl. C 56 vom 12.2.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnsicherheit (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(15)  Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

(16)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(17)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(20)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(21)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(23)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(24)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(25)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(28)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(29)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


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