Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0765

2011/765/EU: Beschluss der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7966) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 314 vom 29.11.2011, p. 36–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/765/oj

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7966)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/765/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein angemessenes und vergleichbares Qualitätsniveau der Ausbildung und Prüfungen von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Hinblick auf ihre Zulassung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, auf Unionsebene gemeinsame Kriterien der Verfahren der Anerkennung sowohl von Ausbildungseinrichtungen als auch von Prüfern von Triebfahrzeugführern festzulegen.

(2)

Ausbildung und Prüfungen sollten in geeigneter Weise und auf einem angemessenen und vergleichbaren Qualitätsniveau in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen zu ermöglichen.

(3)

Die Ausbildungseinrichtungen sollten bezüglich der von ihnen durchgeführten Ausbildung kompetent sein. Insbesondere sollten die Ausbildungseinrichtungen über die technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen besitzen und angemessen über Personal und Ausrüstung verfügen.

(4)

Besondere Bestimmungen sind festzulegen für Ausbildungseinrichtungen im Besitz von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen beantragen. Um die Verwaltungslasten zu verringern, sollte es einem Mitgliedstaat erlaubt sein, die Möglichkeit zu bieten, die Anerkennung solcher Ausbildungseinrichtungen mit dem Verfahren der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen zu kombinieren.

(5)

Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten in Bezug auf den Gegenstand der von ihnen durchgeführten Prüfung befähigt und kompetent sein. Die Anforderungen an die Kompetenz eines Prüfers sollten Aspekte wie Prüfungsmethoden, Befähigung und pädagogische Eignung berücksichtigen. Die zuständige Behörde sollte im Einzelfall prüfen, ob die Kompetenz einer Person oder Stelle, die die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern beantragt, für die Durchführung von Prüfungen in den betreffenden Kompetenzbereichen angemessen ist.

(6)

Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten Prüfungen unabhängig und unparteilich abnehmen. Dazu sollten die Personen oder Stellen, die die Anerkennung beantragen, der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.

(7)

Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 32 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten beruflich ausbilden, für die Anerkennung von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführer-Kandidaten sowie für die Organisation von Prüfungen im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

Er gilt für

a)

Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsgänge für Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten zu den in Artikel 23 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben durchführen;

b)

die Prüfer von Triebfahrzeugführern, die über die Genehmigung verfügen, die Kompetenz von zuzulassenden Triebfahrzeugführer-Kandidaten oder Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG zu prüfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Antragsteller“ bezeichnet eine Stelle oder eine Einzelperson, die ein Unternehmen errichtet hat und die Anerkennung zur Durchführung von Ausbildungsgängen beantragt, die sich auf die in Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben beziehen, einschließlich einer Einzelperson, die die Anerkennung als Prüfer gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt;

b)

„Ausbilder“ bezeichnet eine Person mit der einschlägigen Befähigung und Kompetenz zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen;

c)

„Prüfer“ bezeichnet eine Person, die über die einschlägige Befähigung und Kompetenz verfügt und für die Durchführung und Benotung von Prüfungen für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG anerkannt ist;

d)

„Prüfung“ bezeichnet ein Verfahren zur Überprüfung der Kompetenz eines Triebfahrzeugführers oder Triebfahrzeugführer-Kandidaten gemäß der Richtlinie 2007/59/EG durch ein oder mehrere Mittel, wie schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen;

e)

„Prüfungseinrichtung“ bezeichnet eine Stelle, die zur Durchführung von Prüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG eingerichtet wurde;

f)

„Anerkennung“ bezeichnet eine förmliche Erklärung zur Kompetenz einer Person oder Stelle zur Durchführung von Ausbildungsaufgaben oder Prüfungen, die von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörde abgegeben wird;

g)

„zuständige Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 3 der Richtlinie 2007/59/EG oder jede andere Stelle, die vom Mitgliedstaat benannt oder mit der Aufgabe der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Prüfern durch Übertragung von der zuständigen Behörde betraut wurde.

KAPITEL 2

AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 3

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Ausbildungseinrichtungen führen Ausbildungsgänge auf unparteiliche Weise hinsichtlich aller Teilnehmer durch.

In Fällen, in denen eine Ausbildungseinrichtung Beschäftigte des Unternehmens, das die Ausbildungseinrichtung besitzt, sowie andere Personen ausbildet, wird die Ausbildung unabhängig von den Interessen des die Ausbildungseinrichtung besitzenden Unternehmens für alle Teilnehmer unparteilich durchgeführt. Die Ausbildungseinrichtungen wenden dieselben Regeln auf Beschäftigte des Unternehmens, das die Ausbildungseinrichtung besitzt, wie auf andere Personen an. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Grundsatz zu gewährleisten.

Artikel 4

Anforderungen an die Kompetenz

(1)   Der Antragsteller hat die den Ausbildungsaufgaben angemessene technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen zu belegen. Er muss über ausreichendes Personal und Ausrüstung verfügen und in einem für die Ausbildung geeigneten Umfeld tätig sein, das Triebfahrzeugführer auf die Prüfungen zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Lizenzen und Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vorbereitet.

(2)   Insbesondere muss der Antragsteller

a)

über eine wirksame Managementstruktur verfügen, die gewährleistet, dass die Ausbilder die angemessene Befähigung und Erfahrung besitzen, um eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG durchzuführen;

b)

im notwendigen Umfang über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Unterbringung verfügen, die der angebotenen Ausbildung und der erwarteten Zahl der Auszubildenden angemessen sind;

c)

sicherstellen, dass die praktische Ausbildung durch Ausbilder erfolgt, die Inhaber sowohl einer gültigen Triebfahrzeugführererlaubnis als auch einer gültigen Bescheinigung sind, die den Gegenstand der Ausbildung oder Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art abdeckt, und über eine mindestens dreijährige berufliche Fahrpraxis verfügen. Ist der Ausbilder nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die betreffende Infrastruktur/das betreffende Rollmaterial, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Ausbildung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend sein;

d)

die Methodik darlegen, die er anzuwenden beabsichtigt, um Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge, Ausbildungspläne und Kompetenzregelungen zu gewährleisten;

e)

Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellen, einschließlich Informationen über Teilnehmer, Ausbilder und Zahl und Zweck der Ausbildungsgänge;

f)

ein Qualitätsmanagementsystem oder gleichwertige Verfahren eingerichtet haben, um Einhaltung und Adäquatheit der Systeme und Verfahren zu überwachen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG genügt;

g)

ein Kompetenzmanagement bereitstellen und eine laufende Weiterbildung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Qualifikation der Ausbilder durchführen;

h)

Verfahren darlegen, mit denen Ausbildungsmethoden, Instrumente und Ausrüstung auf aktuellem Stand gehalten werden, einschließlich Ausbildungsunterlagen, Ausbildungssoftware, vom Infrastrukturbetreiber bereitgestellte Dokumente wie Regelwerke zu Betriebsregeln, Signalen oder Sicherheitssystemen.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung festlegen, die mit der Infrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang stehen.

(4)   Antragsteller für Ausbildungsgänge zur spezifischen Kommunikation und Terminologie des Eisenbahnbetriebs und von Sicherheitsverfahren reichen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich die Kommunikation und Terminologie beziehen.

Artikel 5

Ausbildungseinrichtungen im Besitz von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern

(1)   Ein Mitgliedstaat kann zulassen, dass ein Antragsteller im Besitz eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, der Ausbildungsgänge ausschließlich für Beschäftigte des ihn besitzenden Unternehmens durchführt und allen Anforderungen des Artikels 4 genügt, in Verbindung mit dem Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anerkannt wird.

(2)   In diesem Fall kann die Anerkennungserklärung in der betreffenden Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung enthalten sein.

(3)   Die Arbeitsorganisation und das Management des Antragstellers nach Absatz 1 sind so zu organisieren und zu strukturieren, dass Interessenkonflikte verhindert werden.

Artikel 6

Neue oder neu ausgerüstete Strecken und neu eingeführtes Rollmaterial

Bezüglich neuer oder neu ausgerüsteter Strecken oder neu eingeführten Rollmaterials kann ein Mitgliedstaat Bedingungen festlegen, unter denen eine anerkannte Ausbildungseinrichtung praktische Ausbildung in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c organisieren kann.

Diese Abweichung ist streng auf den Fall begrenzt, dass noch kein Ausbilder zur Verfügung steht, der bereits über eine Bescheinigung verfügt, die die neue oder neu ausgerüstete Strecke oder das neue Rollmaterial abdeckt.

Der Ausbilder hat alle anderen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c bezüglich der Fahrerlaubnis und der Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2007/59/EG sowie der erforderlichen Dauer der Berufspraxis zu erfüllen.

KAPITEL 3

PRÜFER

Artikel 7

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Antragsteller müssen bestätigen, dass sie Prüfungen unparteilich und diskriminierungsfrei durchführen werden, frei von jedem Druck und Anreiz, die die Beurteilung, das Ergebnis oder die Durchführung der Prüfung beeinflussen könnten.

Zu diesem Zweck formuliert die zuständige Behörde eine Erklärung, die in einem vom Antragsteller zu unterzeichnenden Antragsformular enthalten ist.

Artikel 8

Anforderungen an die Kompetenz

(1)   Die Antragsteller müssen in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung, die sie durchzuführen beabsichtigen, über Kompetenz und Erfahrung verfügen.

Die erforderliche Erfahrung muss während einer Berufspraxis von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum erlangt worden sein.

Der erforderliche Zeitraum der Berufserfahrung kann Zeiträume als Vorgesetzter von Triebfahrzeugführern, der Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis und einer ergänzenden Bescheinigung ist, oder als Ausbilder für Ausbildungsaufgaben, die für den eingereichten Antrag von Belang sind, einschließen.

(2)   Bezüglich der praktischen Prüfung an Bord von Zügen muss der Antragsteller Inhaber sowohl einer gültigen Fahrerlaubnis und einer gültigen Bescheinigung sein, die den Gegenstand der Prüfung oder Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art abdeckt. Ist der Prüfer nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur/das prüfungsgegenständliche Rollmaterial, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend sein.

Der Antragsteller muss über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum verfügen. Die Kenntnisse des Antragstellers müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf aktuellem Stand sein.

(3)   Für Antragsteller gelten darüber hinaus die folgenden Mindestkriterien:

a)

Sie müssen über Hör- und Sprechkompetenz mindestens der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) des Europarates (3) in der Sprache, in der die Prüfung erfolgt, verfügen;

b)

sie müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und pädagogische Eignung für den Zweck der Prüfungsdurchführung sowie über gründliche Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsdokumente verfügen;

c)

sie müssen darlegen, wie sie ihre beruflichen Kompetenzen bezüglich der von ihnen abgedeckten Prüfungsgegenstände auf aktuellem Stand halten;

d)

sie müssen mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut sein.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an Prüfer festlegen, die Prüfungen durchführen, die mit der Infrastruktur des Mitgliedstaats in Zusammenhang stehen.

KAPITEL 4

ORGANISATION VON PRÜFUNGEN

Artikel 9

Gemeinsame Kriterien für die Organisation von Prüfungen

Für Prüfungen, die zur Beurteilung der Kompetenz von Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG durchgeführt werden, gelten die folgenden Kriterien:

a)

Bei Prüfungen, die von zwei oder mehr Personen durchgeführt werden, ist mindestens die Person, die die Prüfung leitet, ein anerkannter Prüfer gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses;

b)

betrifft die Prüfung den praktischen Teil der Kompetenzen für das Führen von Triebfahrzeugen, ist der Prüfer Inhaber einer Fahrerlaubnis als Triebfahrzeugführer sowie einer ergänzenden Bescheinigung, die die Nutzung der prüfungsgegenständlichen Infrastruktur und das Führen des prüfungsgegenständlichen Rollmaterials oder von Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art erlaubt; falls der Prüfer nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur/das prüfungsgegenständliche Rollmaterial ist, ist ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend;

c)

Prüfungen werden auf transparente Weise durchgeführt und sind von angemessener Dauer, um mit ausreichend dokumentierten Belegen nachweisen zu können, dass alle relevanten Gegenstände der Anhänge der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind;

d)

hat der an der Prüfung beteiligte Prüfer den Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführer-Kandidaten in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet, wird die Prüfung von einem zweiten Prüfer, der nicht an der vorbereitenden Ausbildung beteiligt war, durchgeführt;

e)

die Prüfung wird unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorbereitet.

Artikel 10

Neue oder neu ausgerüstete Strecken und neu eingeführtes Rollmaterial

Bezüglich neuer oder neu ausgerüsteter Strecken oder neu eingeführten Rollmaterials kann ein Mitgliedstaat Bedingungen festlegen, unter denen ein anerkannter Prüfer Prüfungen in Abweichung von Artikel 9 durchführen kann.

Diese Abweichung ist streng auf den Fall begrenzt, dass noch kein Prüfer zur Verfügung steht, der bereits über eine Bescheinigung verfügt, die die neue oder neu ausgerüstete Strecke oder das neue Rollmaterial abdeckt.

Der Prüfer hat alle anderen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c bezüglich der Fahrerlaubnis und der Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2007/59/EG sowie der erforderlichen Dauer der Berufspraxis zu erfüllen.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangszeitraum

Hat ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber bereits Prüfer zum Zweck der Durchführung von Prüfungen eigener Beschäftigter im Einklang mit einzelstaatlichen Bestimmungen und Anforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses anwendbar waren, ausgewählt, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, diesen ausgewählten Prüfern die weitere Durchführung von Prüfungen unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

a)

Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber hat den Prüfer im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, die gemäß der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurde, unter Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten Geltungsbeschränkungen sowie bis zum Ablauf der Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung ausgewählt;

b)

das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber prüft die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen hinsichtlich der von ihm ausgewählten Prüfer; erfüllt ein Prüfer eine Anforderung nicht, ergreift das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung der Anforderungen an Prüfer zu erreichen.

Artikel 12

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2012.

Für Ausbildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Geltung dieses Beschlusses bereits Ausbildungsleistungen erbringen, gilt dieser Beschluss ab dem 1. Juli 2013.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(3)  Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Ebenfalls verfügbar auf der Website des Europarates: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/documents/Common%20European%20Framework%20hyperlinked.pdf


Top