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Document 32011D0220

2011/220/EU: Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

ABl. L 93 vom 7.4.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/220/oj

Related international agreement

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2011

über die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

(2011/220/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2)

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (das „Übereinkommen“) bietet ein solides Fundament für ein weltweites System der Verwaltungszusammenarbeit und für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen und sieht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in nahezu allen Fällen von Unterhaltsansprüchen von Kindern sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor.

(3)

Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(4)

In dem Übereinkommen sind Sachverhalte geregelt, die auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1) sind. Die Union sollte in diesem besonderen Fall beschließen, das Übereinkommen allein zu unterzeichnen und die Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten auszuüben.

(5)

Alle entsprechenden Erklärungen und Vorbehalte sollten von der Union bei der Genehmigung des Übereinkommens abgegeben bzw. vorgebracht werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (das „Übereinkommen“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(2)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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