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Document 32006X0325(01)
Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of Economic and Monetary Union
Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
ABl. C 73 vom 25.3.2006, p. 21–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2020
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/21 |
ABKOMMEN
vom 16. März 2006
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2006/C 73/08)
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER AM 16. MÄRZ 2006 NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN NZBen“) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend das „Abkommen vom 1. September 1998“) wurde dreimal geändert. Die Einführung einer neuen Anforderung für Geschäftspartner, die berechtigt sind, Interventionen an den Interventionspunkten direkt mit der EZB abzuwickeln, erfordert eine weitere Änderung des Anhangs I des Abkommens vom 1. September 1998. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte das Abkommen vom 1. September 1998 deshalb durch ein neues Abkommen ersetzt werden. |
(2) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(3) |
Dieser Entschließung zufolge
|
(4) |
Interventionen sollten als unterstützendes Instrument in Verbindung mit anderen Maßnahmen, einschließlich geeigneter, die wirtschaftliche Konvergenz und die Wechselkursstabilität fördernder geld- und finanzpolitischer Maßnahmen, eingesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der EZB und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB parallel zu anderen geeigneten Maßnahmen — einschließlich flexibler, von Letzterer vorgenommener Zinsmaßnahmen — koordinierte intramarginale Interventionen zu vereinbaren. |
(5) |
Ein hinreichendes Maß an Flexibilität ist notwendig, um insbesondere dem unterschiedlichen Grad und Tempo der wirtschaftlichen Konvergenz der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten sowie ihren unterschiedlichen Konvergenzstrategien Rechnung zu tragen. |
(6) |
Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass zwischen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene zusätzliche Bandbreiten und Interventionsregelungen vereinbart werden — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:
I. LEITKURSE UND SCHWANKUNGSBANDBREITEN
Artikel 1
Bilaterale Leit- und Interventionskurse zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen
1.1. |
Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen gemeinsam dem Markt die nach Maßgabe des in Absatz 2.3 der Entschließung festgelegten gemeinsamen Verfahrens vereinbarten bilateralen Leitkurse zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro sowie jegliche Änderung dieser Leitkurse mit. |
1.2. |
Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 der Entschließung festgelegten Schwankungsbandbreiten bestimmen die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen im gegenseitigen Einvernehmen die bilateralen, oberen und unteren Kurse für automatische Interventionen zwischen dem Euro und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währung. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen teilen dem Markt diese Kurse, die gemäß der Vereinbarung in Anhang I bekannt gegeben werden, gemeinsam mit. |
II. INTERVENTIONEN
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
2.1. |
Interventionen erfolgen grundsätzlich in Euro und in den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich gegenseitig über alle auf die Sicherung des Zusammenhalts des WKM II abzielenden Devisenmarktinterventionen. |
2.2. |
Die EZB und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich auch gegenseitig über sämtliche sonstigen Devisenmarktinterventionen. |
Artikel 3
Interventionen an den Interventionspunkten
3.1. |
Interventionen an den Interventionspunkten erfolgen grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können automatische Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. |
3.2. |
Bei einer Entscheidung über die Aussetzung von Interventionen trägt die EZB oder eine teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB auch allen anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich des glaubwürdigen Funktionierens des WKM II, gebührend Rechnung. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und beziehen dabei gegebenenfalls auch die Schlussfolgerungen anderer zuständiger Gremien ein. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichten die jeweils betroffenen Währungsbehörden sowie die Währungsbehörden sämtlicher teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaaten so früh wie möglich und streng vertraulich über Absichten, die Interventionen auszusetzen. |
3.3. |
Für Interventionen an den Interventionspunkten wird ein Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ nach Maßgabe von Anhang I eingeführt. |
Artikel 4
Koordinierte intramarginale Interventionen
Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können vereinbaren, koordinierte intramarginale Interventionen vorzunehmen.
Artikel 5
Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen
5.1. |
Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet. |
5.2. |
Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet. |
5.3. |
Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen durchzuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken. |
III. DIE SEHR KURZFRISTIGE FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
6.1. |
Für Interventionen in Euro und in teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen räumen sich die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gegenseitig sehr kurzfristige Kreditfazilitäten ein. Die Erstlaufzeit eines sehr kurzfristigen Finanzierungsgeschäfts beträgt drei Monate. |
6.2. |
Die im Rahmen dieser Fazilitäten zwischen der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen vorgenommenen Finanzierungsgeschäfte erfolgen in Form von Kassakäufen und -verkäufen der teilnehmenden Währungen, die zu entsprechenden, auf die Währung des jeweiligen Gläubigers lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Die Wertstellung der Finanzierungsgeschäfte entspricht der Wertstellung der jeweiligen Devisenmarktinterventionen. Die EZB führt Buch über sämtliche im Rahmen dieser Fazilitäten durchgeführten Transaktionen. |
Artikel 7
Finanzierung von Interventionen an den Interventionspunkten
7.1. |
Die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität steht grundsätzlich automatisch und in unbegrenztem Umfang zur Finanzierung von Interventionen zur Verfügung, die in teilnehmenden Währungen an den Interventionspunkten vorgenommen werden. |
7.2. |
Vor einem Rückgriff auf diese Fazilität hat die kreditnehmende Zentralbank ihre Devisenreserven in angemessenem Umfang einzusetzen. |
7.3. |
Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können eine weitere Inanspruchnahme der automatischen Finanzierung aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollte. Die Aussetzung einer weiteren automatischen Finanzierung unterliegt den Bestimmungen des Artikels 3.2 dieses Abkommens. |
Artikel 8
Finanzierung von intramarginalen Interventionen
Mit Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank kann die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität zur Finanzierung intramarginaler Interventionen zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:
a) |
Die Finanzierung darf den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag kumulativ nicht überschreiten. |
b) |
Die Schuldnerzentralbank setzt ihre Devisenreserven vor einem Rückgriff auf diese Fazilität in angemessenem Umfang ein. |
Artikel 9
Verzinsung
9.1. |
Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden werden mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder — im Falle einer Verlängerung nach den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens — mit dem zwei Geschäftstage vor dem Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder verzinst. |
9.2. |
Die aufgelaufenen Zinsen werden in der Währung des Kreditgebers am Erstfälligkeitstag oder gegebenenfalls am Tag des vorzeitigen Ausgleichs eines Schuldsaldos gezahlt. Im Fall einer Verlängerung der Finanzierung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens werden die Zinsen zum Ende jeder Dreimonatsperiode kapitalisiert und am Tag der endgültigen Tilgung des Schuldsaldos gezahlt. |
9.3. |
Für die Zwecke des Artikels 9.1 dieses Abkommens teilt jede teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB der EZB ihren repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder mit. Die EZB verwendet einen repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Euro-Gelder mit dreimonatiger Laufzeit und teilt diesen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit. |
Artikel 10
Automatische Verlängerung
Die Erstlaufzeit eines Finanzierungsgeschäfts kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank um drei Monate verlängert werden.
Allerdings darf dabei
a) |
die Erstlaufzeit lediglich einmal automatisch für höchstens drei Monate verlängert werden und |
b) |
die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebende Gesamtverschuldung den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. |
Artikel 11
Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen
11.1. |
Jede Verbindlichkeit, die den im Anhang II jeweils festgelegten Höchstbetrag übersteigt, kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank einmal um drei Monate verlängert werden. |
11.2. |
Jede bereits automatisch um drei Monate verlängerte Verbindlichkeit kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank nochmals um weitere drei Monate verlängert werden. |
Artikel 12
Vorzeitige Tilgung
Jeder Schuldsaldo aus der Anwendung der Artikel 6, 10 und 11 dieses Abkommens kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank jederzeit vorzeitig ausgeglichen werden.
Artikel 13
Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten
Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB und einer teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB aus den in den Artikeln 6 bis 12 vorgesehenen Operationen können im gegenseitigen Einvernehmen der beiden beteiligten Parteien gegeneinander aufgerechnet werden.
Artikel 14
Saldenausgleichsinstrumente
14.1. |
Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Tilgung eines Finanzierungsgeschäfts erfolgt der Saldenausgleich grundsätzlich in der Währung des Kreditgebers. |
14.2. |
Diese Bestimmung steht anderen zwischen der Gläubiger- und der Schuldnerzentralbank vereinbarten Formen des Saldenausgleichs nicht entgegen. |
IV. ENGERE WECHSELKURSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 15
Engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit
15.1. |
Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB kann noch enger gestaltet werden; insbesondere kann auf Betreiben eines daran interessierten teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats im Einzelfall eine engere Wechselkursanbindung vereinbart werden. |
15.2. |
Auf Antrag eines teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall gemäß des in Absatz 2.4 der Entschließung dargelegten Verfahrens förmlich vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Interventionen und deren Finanzierung gestützt werden. |
15.3. |
Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können auch andere Formen einer engeren Wechselkursanbindung mit informellem Charakter vereinbaren. |
V. ÜBERWACHUNG DER FUNKTIONSWEISE DES SYSTEMS
Artikel 16
Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB
16.1. |
Der Erweiterte Rat der EZB überwacht das Funktionieren des WKM II und dient als Forum sowohl für die Koordinierung der Geld- und Wechselkurspolitiken als auch für die Verwaltung des in diesem Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus. Er hat die Tragfähigkeit der Wechselkursrelationen zwischen den einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro laufend eng zu überwachen. |
16.2. |
Der Erweiterte Rat der EZB überprüft die Anwendungsbedingungen dieses Abkommens regelmäßig im Licht der gesammelten Erfahrungen. |
Artikel 17
Überprüfung der Leitkurse und der Teilnahme an engeren Schwankungsbandbreiten
17.1. |
Alle Beteiligten an der einvernehmlich gemäß Absatz 2.3 der Entschließung getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten. |
17.2. |
Im Fall formell vereinbarter, engerer Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite haben alle Beteiligten an der gemäß Absatz 2.4 der Entschließung gemeinsam getroffenen Entscheidung, einschließlich der EZB, das Recht, eine vertrauliche Überprüfung der Angemessenheit der Teilnahme der jeweiligen Währung an der engeren Bandbreite einzuleiten. |
VI. NICHTTEILNAHME
Artikel 18
Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Artikel 1, 2.1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 dieses Abkommens gelten nicht für jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen.
Artikel 19
Zusammenarbeit im Rahmen der Konzertation
Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bei der Konzertation und/oder beim zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen sonstigen Austausch von Informationen zusammen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Schlussbestimmungen
20.1. |
Dieses Abkommen tritt am 1. April 2006 in Kraft. |
20.2. |
Das Abkommen vom 1. September 1998 wird mit Wirkung vom 1. April 2006 aufgehoben. Verweisungen auf das aufgehobene Abkommen gelten als Verweisungen auf das vorliegende Abkommen. |
20.3. |
Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2006.
Für die
Europäische Zentralbank
Für die
Česká národní banka
Für die
Danmarks Nationalbank
Für die
Eesti Pank
Für die
Zentralbank von Zypern
Für die
Latvijas Banka
Für die
Lietuvos bankas
Für die
Magyar Nemzeti Bank
Für die
Central Bank of Malta/Bank Centrali ta' Malta
Für die
Narodowy Bank Polski
Für die
Banka Slovenije
Für die
Národná banka Slovenska
Für die
Sveriges Riksbank
Für die
Bank of England
(1) ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. September 2004 (ABl. C 281 vom 18.11.2004, S. 3).
ANHANG I
VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN „ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG“ BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN
A. Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen
Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.
Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die auf diese Weise errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.
B. Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“
Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gilt das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“, wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren. Es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die sie auf eigene Rechnung vornehmen.
i) Allgemeine Grundsätze
— |
Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt. |
— |
Um zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt zu sein, müssen die Geschäftspartner ein Konto bei der entsprechenden NZB unterhalten. Die Geschäftspartner müssen auch die Einrichtung einer SWIFT-Adresse und/oder den Austausch bestätigter Telexschlüssel mit der betreffenden NZB oder der EZB vorsehen. |
— |
Geschäftspartner, die zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt sind, können diese Interventionen auch direkt mit der EZB abwickeln. Dies setzt voraus, dass sie auch den Status von Geschäftspartnern haben, die zur Durchführung von Devisengeschäften mit der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) berechtigt sind. |
— |
Die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB. |
— |
Erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende NZB oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrages auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die NZBen und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert. |
ii) Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern
Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr EZB-Ortszeit (MEZ) am Wertstellungstag.
(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/15 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 33).
ANHANG II
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Mit Wirkung vom 1. Mai 2004
(in Mio. Euro)
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Česká národní banka |
700 |
Danmarks Nationalbank |
730 |
Eesti Pank |
300 |
Zentralbank von Zypern |
290 |
Latvijas Banka |
340 |
Lietuvos bankas |
390 |
Magyar Nemzeti Bank |
680 |
Bank Centrali ta' Malta/ Central Bank of Malta |
270 |
Narodowy Bank Polski |
1 830 |
Banka Slovenije |
350 |
Národná banka Slovenska |
470 |
Sveriges Riksbank |
990 |
Bank of England |
4 660 |
Europäische Zentralbank |
null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Bank von Griechenland |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
null |
Banca d'Italia |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Oesterreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Suomen Pankki |
null |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.