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Document 32002R1406
Regulation (EC) No 1406/2002 of the European Parliament and of the Council of 27 June 2002 establishing a European Maritime Safety Agency (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 208 vom 5.8.2002, p. 1–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/10/2016
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 208 vom 05/08/2002 S. 0001 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Gemeinschaft existieren zahlreiche Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhütung von Verschmutzung im Seeverkehr. Damit diese Vorschriften Wirkung zeigen, müssen sie in der ganzen Gemeinschaft ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden. Hierdurch sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile von Schiffen, die die Vorschriften nicht einhalten, verringert werden; dies würde auch den Akteuren im Seeverkehr zugute kommen, die sich ordnungsgemäß verhalten. (2) Bestimmte Aufgaben, die derzeit von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten ausgeübt werden, könnten von einer spezialisierten sachverständigen Einrichtung übernommen werden. Es besteht ein Bedarf an technisch-wissenschaftlicher Unterstützung und an einem hohen Maß an fundierten Fachkenntnissen für eine ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe und für die Überwachung ihrer Umsetzung sowie für die Beurteilung der Effizienz der existierenden Maßnahmen. Daher besteht die Notwendigkeit, innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend "Agentur" genannt) zu errichten. (3) Die Agentur sollte die Fachinstanz sein, die der Gemeinschaft die Mittel an die Hand gibt, um die Vorschriften über die Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe effektiv zu verbessern. Sie sollte die Kommission bei der fortlaufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und bei der Sicherstellung einer möglichst einheitlichen und effizienten Anwendung dieser Vorschriften in der ganzen Gemeinschaft unterstützen, indem sie der Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben hilft, die dieser aufgrund derzeit geltender und künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zukommen. (4) Um ihre Zwecke zu erreichen, sollte die Agentur weitere wichtige Aufgaben zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in den Gewässern der Mitgliedstaaten übernehmen. So sollte sie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um geeignete Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Hafenstaatkontrolle und der Zuständigkeit der Flaggenstaaten zu organisieren und technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu leisten. Sie sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(5) fördern, indem sie insbesondere die für die Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickelt und betreibt, und sollte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schwerer Seeschifffahrtsunfälle unterstützen. Sie sollte der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung zur Verfügung stellen, damit diese die erforderlichen Initiativen zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften und zur Bewertung ihrer Effizienz ergreifen können. Sie sollte den den Beitritt beantragenden Staaten das Know-how der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit zur Verfügung stellen. Sie sollte diesen Staaten und anderen Drittländern, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht in dem Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden, zur Beteiligung offen stehen. (5) Die Agentur sollte eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern und bewährte Verfahren in der Gemeinschaft ermitteln und verbreiten. Dies wiederum sollte dazu beitragen, das Gemeinschaftssystem für Seeverkehrssicherheit insgesamt zu verbessern und das Risiko von Unfällen, Verschmutzung und Verlust von Menschenleben auf See zu verringern. (6) Damit sie die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, sollte die Agentur durch ihre Bediensteten Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführen lassen, um so die Funktionsweise des Gemeinschaftssystems für Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe insgesamt zu überwachen. Diese Besuche sollten im Einklang mit einer vom Verwaltungsrat der Agentur festgelegten Politik durchgeführt und von den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden. (7) Die Agentur sollte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden. Sie sollte der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit geben. (8) Im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung der Agentur, für die das Recht gilt, das für den jeweils von der Agentur abgeschlossenen Vertrag zur Anwendung kommt, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte ferner für Streitfälle in Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Agentur zuständig sein. (9) Um die Erfuellung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und seine Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung zu prüfen, die Politik für die Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten festzulegen und den Exekutivdirektor zu ernennen. In Anbetracht der in hohem Maße technischen und wissenschaftlichen Aufgabenstellung dieser besonderen Agentur sollte sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und vier Vertretern der Kommission mit großer Fachkompetenz zusammensetzen. Um in noch stärkerem Maße ein Hoechstniveau an Fachkompetenz und Erfahrung im Verwaltungsrat sicherzustellen und um die am meisten betroffenen Wirtschaftszweige eng in die Arbeit der Agentur einzubeziehen, sollte die Kommission unabhängige Fachleute aus diesen Wirtschaftszweigen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernennen; Kriterien hierfür sind persönliche Leistung und Erfahrung im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe, nicht jedoch die Eigenschaft als Vertreter besonderer Berufsverbände. (10) Im Interesse einer guten Arbeit der Agentur muss der Exekutivdirektor aufgrund von Leistung und nachgewiesenen Fähigkeiten in Verwaltung und Management sowie aufgrund von Sachverstand und Erfahrung mit der Sicherheit des Seeschifffahrtverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ernannt werden und seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Flexibilität in Bezug auf die interne Organisation und Arbeitsweise der Agentur erfuellen. Er sollte daher alle erforderlichen Maßnahmen zur angemessenen Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur ergreifen, den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben vorlegen und den Haushaltsplan ausführen. (11) Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet ist, muss sie über einen eigenständigen Haushalt verfügen, dessen Mittel im Wesentlichen aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. (12) In den letzten Jahren hat die Haushaltsbehörde bei der vermehrten Schaffung dezentraler Agenturen danach getrachtet, Transparenz und Kontrolle der dafür bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bei der Verbuchung der Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, den Beiträgen zum Altersversorgungssystem und dem internen Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(6) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(7) beitreten sollte. (13) Der Verwaltungsrat sollte binnen fünf Jahren nach Aufnahme der Arbeit der Agentur eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag geben, um die Auswirkung dieser Verordnung, der Agentur und ihrer Arbeitsverfahren auf die Schaffung eines hohen Maßes an Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe bewerten zu lassen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN Artikel 1 Ziele (1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend "Agentur" genannt) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft ist. (2) Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der existierenden Maßnahmen beurteilen können. Artikel 2 Aufgaben Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfuellt die Agentur folgende Aufgaben: a) Sie unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften. Hierzu gehört auch die Analyse von Forschungsprojekten im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe. b) Sie unterstützt die Kommission bei der wirksamen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der ganzen Gemeinschaft. Insbesondere soll die Agentur i) das Funktionieren des Gemeinschaftssystems der Hafenstaatkontrolle insgesamt kontrollieren, unter anderem auch durch Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten, und der Kommission Vorschläge für jede denkbare Verbesserung in diesem Bereich unterbreiten; ii) der Kommission die notwendige technische Unterstützung für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zur Verfügung stellen; iii) die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützen, die dieser aufgrund bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften für die Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere der Vorschriften für Klassifikationsgesellschaften, für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie für Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden. c) Sie arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um i) gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates und des Flaggenstaates fallen; ii) im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten. d) Sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem unter die Richtlinie 2002/59/EG fallenden Bereich. Insbesondere soll die Agentur i) die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von jener Richtlinie erfassten Bereichen fördern; ii) die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickeln und betreiben. e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Seeunfällen nach vereinbarten internationalen Grundsätzen, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind, durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle. f) Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen sowie Daten zur Seeverkehrssicherheit und zur Verschmutzung durch Schiffe als Grundlage für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf See und zur Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe sowie für die Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen bereit. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten im Bereich des Seeverkehrs und der Seeverkehrssicherheit sowie der absichtlichen oder unabsichtlichen Meeresverschmutzung, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der halbjährlichen Veröffentlichung von Informationen über Schiffe, denen nach der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(8), der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei Maßnahmen für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben. g) Im Rahmen der Verhandlungen mit den Bewerberländern kann die Agentur technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe leisten. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen. Artikel 3 Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten (1) Zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführen. Die Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. (2) Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat von dem geplanten Kontrollbesuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Kontrollbesuchs an. Die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Bediensteten der Agentur erfuellen diese Aufgabe unter Vorlage einer Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind. (3) Im Anschluss an jeden Kontrollbesuch erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt. Artikel 4 Transparenz und Schutz von Informationen (1) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten wendet die Agentur die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9) an. (2) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. (3) Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest. (4) Für die gemäß dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(10) KAPITEL II INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE Artikel 5 Rechtsform, regionale Zentren (1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. (3) Auf Antrag der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die Erfuellung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung auf See gemäß der Richtlinie 2002/59/EG erforderlich sind. (4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten. Artikel 6 Personal (1) Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest. (2) Unbeschadet des Artikels 16 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus. (3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden und aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf für die Erfuellung ihrer Aufgaben einstellt. Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen Auf die Agentur und ihre Bediensteten findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Artikel 8 Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig. (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 zuständig. (5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. Artikel 9 Sprachenregelung (1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(11) gelten für die Agentur. (2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen. Artikel 10 Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt. (2) Der Verwaltungsrat a) ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 16; b) nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; c) prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer ii); d) legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an; e) verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung an den Gemeinschaftsbeitrag und die sonstigen Einnahmen der Agentur vor; f) legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors fest; g) legt ein Konzept für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest; h) nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19, und 21 wahr; i) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Referatsleiter aus; j) gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und vier Vertretern der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige zusammen; die letztgenannten Vertreter werden von der Kommission benannt und haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ernannt. (2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds. (3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig. (4) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt. Artikel 12 Vorsitz des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Wiederwahl ist einmal zulässig. Artikel 13 Tagungen (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. (2) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil. (3) Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen. (4) Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der Mitglieder erörtert werden, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige ernannt wurden. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. (5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen. (7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen. Artikel 14 Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. (3) Die Geschäftsordnung stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann. Artikel 15 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors (1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates. (2) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a) Er erstellt das Arbeitsprogramm und legt es nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsprogramms. Er kommt allen Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) nach. b) Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend dem vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g) festgelegten Konzept über die Durchführung von Kontrollbesuchen gemäß Artikel 3. c) Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. d) Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jedes Jahr einen Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein. e) Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 6 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus. f) Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 18 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 19 aus. (3) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Referatsleiter seine Aufgaben wahr. Artikel 16 Ernennung des Exekutivdirektors (1) Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren entlassen. (2) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig. Artikel 17 Beteiligung von Drittländern (1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden. (2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen. KAPITEL III FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 18 Haushalt (1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus a) einem Beitrag der Gemeinschaft; b) eventuellen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 17 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind; c) Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen. (2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen. (3) Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. (4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. (5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Haushaltsentwurf zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm spätestens bis zum 30. April jeden Jahres und übermittelt ihn der Kommission und den Drittländern, die an der Arbeit der Agentur gemäß Artikel 17 mitwirken. Auf der Grundlage dieses Haushaltsentwurfs legt die Kommission die entsprechenden Ansätze im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fest, den sie dem Rat gemäß Artikel 272 des Vertrags vorlegt. Der Umfang der gebilligten Finanzplanung der Gemeinschaft für die folgenden Jahre ist zu beachten. (6) Nach Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union stellt der Verwaltungsrat den Haushalt und das endgültige Arbeitsprogramm der Agentur fest und passt sie gegebenenfalls dem Beitrag der Gemeinschaft an. Er übermittelt sie unverzüglich der Kommission, der Haushaltsbehörde und den Drittländern, die an der Arbeit der Agentur mitwirken. Artikel 19 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans (1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. (2) Die Kontrolle über die Mittelbindungen und die Zahlungen im Zusammenhang mit allen Ausgaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und den Eingang aller Einnahmen der Agentur erfolgen durch den Finanzcontroller der Kommission. (3) Spätestens bis zum 31. März jeden Jahres legt der Exekutivdirektor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur. (4) Das Europäische Parlament erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur auf Empfehlung des Verwaltungsrates Entlastung bezüglich der Ausführung des Haushaltsplans. Artikel 20 Betrugsbekämpfung (1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung. (2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben. (3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Behörde sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können. Artikel 21 Finanzvorschriften Der Verwaltungsrat nimmt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die Finanzordnung der Agentur an. Diese Finanzordnung umfasst insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach Artikel 142 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12). KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Bewertung (1) Der Verwaltungsrat gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme der Arbeit der Agentur eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält. (2) Im Rahmen der Bewertung ist zu beurteilen, inwieweit die Verordnung, die Agentur und ihre Arbeitsweise zu einem hohen Sicherheitsniveau im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe beigetragen haben. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag. (3) Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Artikel 23 Beginn der Tätigkeit der Agentur Die Agentur nimmt innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Arbeit auf. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2002. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident M. Arias Cañete (1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 83, und ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 184. (2) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 64. (3) ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 1. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 312), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. März 2002 (ABl. C 119 E vom 22.5.2002, S. 27) und Beschluss des Europäischen Parlaments 12. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002. (5) Siehe S. 10 dieses Amtsblatts. (6) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (7) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. (8) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17). (9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (10) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (11) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (12) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).