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Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt gemeinsame Regelungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Sie legt außerdem die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung* fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationale Akkreditierungsstellen

  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:
    • eine einzige nicht gewinnorientierte nationale Akkreditierungsstelle benennen;
    • sicherstellen, dass die Stelle über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;
    • die Stelle überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllt;
    • die einschlägigen Angaben der Europäischen Kommission übermitteln, die eine Liste der verschiedenen nationalen Stellen erstellt und veröffentlicht.
  • Nationale Akkreditierungsstellen müssen:
    • feststellen, ob einzelne Konformitätsbewertungsstellen* über die Kompetenz verfügen, ihre Tätigkeiten auszuführen, und deren Leistung überwachen;
    • Akkreditierungsurkunden von Bewertungsstellen einschränken, aussetzen oder zurückziehen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen;
    • objektiv und unparteiisch sein und über ein effizientes Management und geeignete interne Kontrollen verfügen;
    • einer Beurteilung unter Gleichrangigen zustimmen;
    • andere nationale Akkreditierungsstellen über ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten informieren;
    • Informationen zu ihrer Arbeit öffentlich zur Verfügung stellen.
  • Die Vereinigung Europäische Kooperation für die Akkreditierung verwaltet die Beurteilungen unter Gleichrangigen, um die Qualität der durch die nationalen Akkreditierungsstellen erbrachten Dienste zu gewährleisten.
  • Nur wenn ein Produkt alle Konformitätsstandards erfüllt, darf es ein Hersteller oder ein zu Handlungen in seinem Namen Beauftragter mit der CE-Kennzeichnung versehen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Änderung werden die Artikel in Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Thema Marktüberwachung entfernt (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

CE-Kennzeichnung. Eine Kennzeichnung, durch die Hersteller anzeigen, dass ihre Produkte die rechtlichen Konformitätsstandards der EU einhalten.
Konformitätsbewertungsstellen. Eine Stelle, die Tätigkeiten wie u. a. Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1-18).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128).

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.09.2023

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