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Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/8/EG – Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie soll

  • den Zugang zum Recht bei zivilrechtlichen Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug verbessern;
  • EU-weite Vorschriften für die Prozesskostenhilfe festlegen;
  • sicherstellen, dass Menschen, die sich rechtliche Unterstützung nicht leisten können, Zugang zu einer solchen Unterstützung erhalten;
  • die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prozesskostenhilfe zwischen den EU-Ländern fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie deckt alle Zivilsachen ab, unter anderem:

  • das Handelsrecht,
  • das Arbeitsrecht,
  • das Verbraucherschutzrecht.

Sie gibt Menschen, die sich keine rechtliche Vertretung leisten können, das Recht auf Prozesskostenhilfe. Sie ist für EU-Bürger sowie für Staatsbürger von Nicht-EU-Ländern, die in der EU leben, bestimmt.

Die Prozesskostenhilfe kann folgende Leistungen umfassen:

  • Rechtsberatung,
  • Rechtsbeistand und Vertretung vor Gericht,
  • Befreiung von Gerichtskosten,
  • Befreiung von bestimmten Kosten in internationalen Rechtssachen (z. B. Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, Reisekosten).

Außerdem führt die Richtlinie Regeln für die Bearbeitung von Anträgen ein.

  • Die nationalen Behörden müssen
    • sicherstellen, dass Antragsteller verstehen, wie Anträge bearbeitet werden;
    • begründen, warum sie einen Antrag ablehnen;
    • vorsehen, dass Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung einlegen können.
  • Zur Beschleunigung der Anträge müssen die EU-Länder der Europäischen Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zukommen lassen:
    • die Behörden, die Anträge übermitteln und empfangen können;
    • die Sprachen, in denen Anträge ausgefüllt werden können.

Standardformulare für Anträge

  • Die Entscheidung der Kommission 2004/844/EG legt ein Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe fest.
  • Die Entscheidung der Kommission 2005/630/EG enthält das Standardformular für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zwischen den EU-Ländern.

Die EU-Länder stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Fachkreise über das Europäische Justizielle Netz informiert werden.

Die EU-Länder können nach ihrer Wahl großzügigere Bestimmungen für Personen vorsehen, die Prozesskostenhilfe beantragen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 31. Januar 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 30. November 2004 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie ist nicht für Dänemark anwendbar.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41-47)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/8/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 27-34)

Beschluss 2005/630/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 23-27)

Letzte Aktualisierung: 12.12.2016

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