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Helsinki-Übereinkommen: Schutz vor Verschmutzungen in internationalen Wasserläufen und Seen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 95/308/EG über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Durch Beschluss 95/308/EG tritt die Europäische Gemeinschaft (nun die EU) dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe* und internationaler Seen bei (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa – UNECE-Wasserkonvention).

Es ist unter dem Namen Helsinki-Übereinkommen bekannt, da es dort im Jahr 1992 unterzeichnet wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das Übereinkommen bietet einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen zwei oder mehr Vertragsparteien zusammenarbeiten können, um
    • die Wasserverschmutzung über nationale Grenzen hinaus zu vermeiden und zu bewältigen;
    • eine angemessene und unparteiische Nutzung grenzüberschreitender Gewässer sicherzustellen.
  • Die Vertragsparteien müssen alle geeigneten Maßnahmen für grenzüberschreitende Gewässer ergreifen, um
    • tatsächliche oder potenzielle Verschmutzung zu vermeiden, zu bewältigen oder zu verringern;
    • eine ökologisch zuverlässige Wasserbewirtschaftung, Erhaltung von Ressourcen und Umweltschutz, einschließlich Wiederherstellung von Ökosystemen, sofern notwendig, sicherzustellen;
    • eine angemessene und unparteiische Nutzung der Ressourcen sicherzustellen.
  • Die Vertragsparteien müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    • das Vorsorgeprinzip anwenden, d. h. nicht versäumen zu handeln, weil die Wissenschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Stoffen und Verschmutzung noch nicht vollständig nachgewiesen hat;
    • das Verursacherprinzip anwenden, d. h., die für die Verschmutzung verantwortliche Vertragspartei zahlt die Kosten für Vermeidung, Bewältigung und Verringerung;
    • die Wasserressourcen so bewirtschaften, dass der Bedarf zukünftiger Generationen nicht geschädigt wird;
    • Programme zur Überwachung grenzüberschreitender Gewässer einführen;
    • miteinander zusammenarbeiten, insbesondere beim Informationsaustausch und in der Forschung für die Entwicklung wirksamer Techniken für die Vermeidung, Bewältigung und Verringerung grenzüberschreitender Verschmutzung;
    • Unterstützung internationaler Bemühungen zur Ausarbeitung von Vorschriften, Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der Verantwortung und Haftung für Verschmutzungen.
  • Die Maßnahmen
    • müssen, sofern möglich, an der Quelle ergriffen werden;
    • dürfen die Verschmutzung nicht direkt oder indirekt auf andere Bereiche der Umwelt übertragen.
  • Die Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien betreffen u. a. folgende Bereiche:
    • Erfassung von Daten und Bestandsaufnahmen;
    • Schaffung gemeinsamer Überwachungsprogramme;
    • Einführung von Emissionsgrenzwerten für Abwasser und gemeinsamer Ziele für die Wasserqualität;
    • Einführung von Warn- und Alarmplänen;
    • Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
  • Die Vertragsparteien eines Abkommens müssen
    • einander gegenseitige Hilfe bieten, wenn sie benötigt wird;
    • sicherstellen, dass Informationen zum Zustand grenzüberschreitender Gewässer und alle ergriffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich sind.
  • Im Jahr 2003 wurde das Übereinkommen geändert, damit Nicht-EU-Länder beitreten können. Die Änderung trat am 6. Februar 2013 in Kraft und wurde durch Beschluss 2013/790/EU angenommen. Seit März 2016 können ihr alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen beitreten.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 6. Oktober 1996 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die meisten Umweltprobleme überschreiten nationale Grenzen und können sogar globaler Natur sein. Daher fordert der Vertrag von Lissabon (Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) die EU auf, sich für internationale Maßnahmen zur Bewältigung regionaler und weltweiter Umweltprobleme einzusetzen.

Die EU ist für die Aushandlung und Unterzeichnung internationaler Umweltvereinbarungen zuständig. Sie hat dies bereits in mehreren Bereichen getan, entweder unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen oder auf regionaler oder subregionaler Ebene. Sie hat sechs Übereinkommen betreffend Wasser ratifiziert.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grenzüberschreitender Wasserlauf: Oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenze zwischen zwei oder mehr Ländern kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 95/308/EG des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42-58)

Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 44-58)

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2020

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