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Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie errichtet das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), dessen Aufgabe darin besteht, die Organe der Europäischen Union (EU) und die Mitgliedstaaten der EU bei der Einbeziehung des Grundsatzes der Geschlechtergleichstellung in ihre Politik und der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele des EIGE

Das Institut stellt den Organen der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedstaaten sein technisches Fachwissen zur Verfügung, um folgende Ziele zu erreichen:

  • Förderung und Stärkung der Geschlechtergleichstellung;
  • durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der EU und den entsprechenden nationalen Politikbereichen;
  • Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts;
  • Sensibilisierung der Unionsbürger für Gleichstellungsfragen und für die Notwendigkeit der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.

Arbeitsweise des EIGE

  • Die Arbeit des Instituts basiert auf objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen auf europäischer Ebene.
  • Das Institut ist für die Erhebung, Analyse und Verbreitung dieser Informationen zur Geschlechtergleichstellung zuständig.
  • Es entwickelt:
    • Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und durch Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung;
    • Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Experten, Forschungszentren, den Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene um Geschlechtergleichstellung bemühen.
  • Es entwickelt, analysiert, bewertet und verbreitet Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der EU und die entsprechenden nationalen Politikbereiche.
  • Es führt Erhebungen zur Gleichstellungssituation in Europa durch.
  • Es organisiert Sitzungen mit Experten zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern und zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei ihrer Forschung.
  • Es verbreitet Informationen zu positiven Beispielen für nicht den gängigen Klischees entsprechende Rollen von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen und stellt Ergebnisse und Initiativen vor, um auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.
  • Es sensibilisiert die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen, indem es Konferenzen, Kampagnen und Tagungen auf europäischer Ebene organisiert und für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentationsressourcen aufbaut.

Arbeitsmethoden

  • Das Institut übt seine Tätigkeiten unabhängig und auf transparente Weise aus.
  • Es wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der von einem Direktor und einem Sachverständigenbeirat unterstützt wird.
  • Das Institut hat seinen Sitz in Vilnius (Litauen).
  • Das EIGE arbeitet insbesondere eng mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (siehe Zusammenfassung), der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (siehe Zusammenfassung), dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (siehe Zusammenfassung) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (siehe Zusammenfassung) zusammen.

Mittelausstattung

  • Jedes Jahr erstellt das Institut einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, die ausgeglichen sein müssen. Dieser Voranschlag muss einen Entwurf eines Stellenplans enthalten und ist der Europäischen Kommission vom Verwaltungsrat bis spätestens zum 31. März zu übermitteln. Der Voranschlag wird dann der Haushaltsbehörde (bestehend aus dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union) zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der EU übermittelt. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der EU ein, den sie dann der Haushaltsbehörde vorlegt.
  • Im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den betreffenden Zeitraum bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den jährlichen Zuschuss für das Institut aus dem Gesamthaushaltsplan der EU und nimmt den Stellenplan des Instituts an.
  • Der Haushaltsplan des EIGE wird vom Verwaltungsrat festgestellt und wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der EU erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
  • Die Einnahmen des Instituts umfassen unter anderem Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, etwaige Finanzbeiträge von internationalen Organisationen und Drittländern sowie etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Geschlechtergleichstellung ist ein im Vertrag von Lissabon verankertes Grundrecht und einer der prioritären Politikbereiche der EU. Weitere Fortschritte sind jedoch erforderlich, um eine tatsächliche Geschlechtergleichstellung im Berufs- wie im Privatleben zu erreichen. Deshalb spielt das EIGE eine bedeutende Rolle, indem es das zur Entwicklung der Gleichstellungspolitik in der EU benötigte Fachwissen bereitstellt.
  • Weiterführende Informationen:
    • Unsere Arbeit (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9-17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58-73).

Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74-89).

Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90-105).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1-14).

Letzte Aktualisierung: 14.12.2021

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