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Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie zielt darauf auf, die Regeln für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Hoheitsgebiet der EU und die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines EU-Landes, in dem sie nicht ansässig sind, zu klären und zu vereinfachen.
  • Durch sie wird Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten im Straßenverkehrsgewerbe (siehe Zusammenfassung) geändert.
  • Durch die Verordnung werden Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Verordnung (EG) Nr. 12/98 aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Freier Dienstleistungsverkehr

Jedes Verkehrsunternehmen ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens zum grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs und zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zugelassen, wenn es

  • im EU-Land, in dem es niedergelassen ist, die Genehmigung für Personenbeförderungen im Linienverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat;
  • die EU-Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt;
  • die EU-Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz)

  • Die grenzüberschreitende Beförderung mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe einer EU-Lizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des EU-Landes ausgestellt wurde, in der das Unternehmen niedergelassen ist.
  • Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.
  • Die EU-Länder können beschließen, dass die EU-Lizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

  • Genehmigungen werden auf den Namen des Verkehrsunternehmens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestellt und sind nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des EU-Landes, in dem sich der Ausgangspunkt befindet, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen.
  • Genehmigungen werden im Einvernehmen mit den Behörden aller EU-Länder erteilt, in denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. In den Genehmigungen ist Folgendes festzulegen:
    • die Art des Verkehrsdienstes;
    • die Streckenführung;
    • die Haltestellen und der Fahrplan sowie
    • die Gültigkeitsdauer.
  • Genehmigungen berechtigen den Inhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller EU-Länder, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.
  • Die Genehmigung sowie die Erneuerung und Änderung einer Genehmigung werden erteilt, es sei denn:
    • der Antragsteller kann den Verkehr nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
    • der Antragsteller hat die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr nicht eingehalten;
    • im Fall einer Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
    • ein EU-Land entscheidet, dass der betreffende Verkehrsdienst ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, beeinträchtigen würde;
    • ein EU-Land entscheidet, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen verschiedenen EU-Ländern zu befördern.
  • Der Betreiber eines Linienverkehrs muss – außer im Fall höherer Gewalt* – alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen entspricht.

Kabotage *

Die Kabotage ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

  • den innerstaatlichen Personenkraftverkehr, der zeitweilig von einem Verkehrsunternehmer in einem Aufnahme-EU-Land durchgeführt wird;
  • das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im gleichen EU-Land im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs, sofern dies nicht der Hauptzweck des Verkehrsdienstes ist.

Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen

  • Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die den Ausgangspunkt und Bestimmungsort, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und den Beförderungstarif enthalten.
  • Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die EU-Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs treffen die zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung oder Verwaltungssanktionen einschließen können.
  • Hat ein nicht ansässiges Verkehrsunternehmen einen schwerwiegenden Verstoß gegen EU-Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen, so übermittelt das EU-Land, in dem der Verstoß eingetreten ist, den zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, eine Beschreibung des Verstoßes, Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes sowie die verhängten Sanktionen.
  • Alle schwerwiegenden Verstöße werden in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen.

COVID-19-Pandemie

Verordnung (EU) 2020/698 legt besondere und vorübergehende Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts fest. Durch die Verordnung wird die in Verordnung (EU) Nr. 1073/2009 festgelegte Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz um sechs Monate verlängert.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hat die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Verordnung (EG) Nr. 12/98 (und ihre nachfolgenden Änderungen) revidiert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Höhere Gewalt: ungewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände außerhalb des Einflusses des Unternehmens, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wären.
Kabotage: nationale Personenverkehrsdienste, die von nicht ansässigen Kraftverkehrsunternehmen durchgeführt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88-105)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 30.07.2020

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