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Angebot von Seeverkehrsdienstleistungen

 

ZUSAMMENFASSUNG

Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ist eines der grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union (EU). Dennoch beklagt der Seeschifffahrtssektor bisweilen, dass Nicht-EU-Länder Beschränkungen und Auflagen einführen, wie z. B. Ladungsanteilvereinbarungen. Diese erhöhen die Transportkosten beträchtlich und können so den gesamten Handelsverkehr der EU beeinträchtigen.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie bestätigt, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs die Seeschifffahrt innerhalb der EU und zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern einschließt. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen dieses Prinzip greift. Sie schafft sukzessive frühere Beschränkungen ab und verhindert die Einführung neuer.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Seeverkehrsunternehmen in der EU dürfen Passagiere oder Fracht zu jedem Hafen und jeder Offshore-Anlage (wie z. B. Öl- oder Gasplattformen) innerhalb oder außerhalb der EU befördern.
  • Das gleiche Recht gilt für Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, vorausgesetzt, ihr Eigentümer ist EU-Bürger und sie sind in der EU registriert.
  • Einseitige nationale Beschränkungen, die bereits vor dem 1. Juli 1986 in Kraft waren, mussten zwischen dem 31. Dezember 1989 und dem 1. Januar 1993 nach und nach abgebaut werden.
  • Ladungsanteilvereinbarungen in zweiseitigen Abkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern müssen beendet oder angepasst werden.
  • Die EU-Regierungen mussten der Europäischen Kommission zunächst alle sechs Monate und später einmal im Jahr über die Änderungen an den früheren Übereinkünften berichten.
  • Ein EU-Land, das auf Probleme bei der Anpassung eines bestehenden Abkommens stößt, muss den Ministerrat der EU und die Kommission informieren.
  • Zukünftig sind Ladungsanteilvereinbarungen mit Nicht-EU-Ländern unzulässig, es sei denn, dass das Nichtvorhandensein solcher Vereinbarungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein EU-Unternehmen daran hindern würde, sein Gewerbe auszuüben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Binnenmarkt - freier Zugang zu Überseeverkehr

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86

1.1.1987

-

ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1-3

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EWG) Nr. 3573/90

17.12.1990

-

ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiff[f]ahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 21-23)

Letzte Aktualisierung: 30.09.2015

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