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Programm für die Funkfrequenzpolitik

Das Programm der EU für die Funkfrequenzpolitik soll das Funktionieren des Binnenmarktes in verschiedenen Bereichen der Unionspolitik, in denen die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Rolle spielt, und die Maximierung einer koordinierten Nutzung dieser begrenzt verfügbaren Ressource in der EU sicherstellen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik

ZUSAMMENFASSUNG

Das Fünfjahresprogramm der EU für die Funkfrequenzpolitik legt die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung für Bereiche des EU-Binnenmarktes fest, in denen die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Rolle spielt, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung und Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Politiken, da der Zugang zu Funkfrequenzen für ein breites Spektrum von Bereichen äußerst wichtig ist, von der drahtlosen Kommunikation, Rundfunk und Funkgeräten mit geringer Reichweite bis hin zu Verkehr, öffentlicher Sicherheit und Weltraumanwendungen.

Die Ziele des Programms für die Funkfrequenzpolitik lauten wie folgt:

  • Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen, um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden, insbesondere 1200 MHz für drahtlose Kommunikation;
  • größtmögliche Flexibilität in der Frequenznutzung;
  • Verstärkung der Effizienz der Frequenznutzung;
  • Förderung des Wettbewerbs zwischen elektronischen Kommunikationsdiensten;
  • Harmonisierung des Binnenmarktes und Entwicklung grenzüberschreitender Dienste;
  • Vermeidung von funktechnischen und anderen Störungen;
  • Schutz der menschlichen Gesundheit.

Die Mitgliedstaaten müssen:

  • bis zum 1. Januar 2013 für die Entwicklung von Breitbanddiensten geeignete Zuweisungs- und Genehmigungsmaßnahmen erlassen;
  • die kollektive Frequenznutzung sowie die gemeinsame Frequenznutzung fördern;
  • bei der Entwicklung harmonisierter Normen für Funkgeräte und Endgeräte zusammenarbeiten;
  • Auswahlbedingungen und -verfahren erlassen, die Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung fördern.

Die Europäische Kommission entwickelt bewährte Verfahren in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren für Frequenzbänder zur Vermeidung einer übermäßigen Fragmentierung des Binnenmarkts.

Für die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs können Mitgliedstaaten beispielsweise die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Begrenzung der Menge der Frequenzen, für die einem Wirtschaftsbeteiligten Nutzungsrechte gewährt werden;
  • Reservierung von Frequenzbereichen für neue Marktteilnehmer;
  • Einschränkung der Gewährung neuer Nutzungsrechte in bestimmten Bandbreiten, damit es nicht zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch einzelne Betreiber kommt und der Wettbewerb gefährdet ist;
  • Untersagung der Übertragung von Frequenznutzungsrechten;
  • Änderung bestehender Rechte bestimmter Betreiber in Fällen von exzessiver Anhäufung, in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG.

Die Mitgliedstaaten müssen ausreichend große Frequenzen zuteilen, damit bis spätestens 2020 allen Bürgern der EU ein Breitbandzugang bereitgestellt werden kann.

Bis zum 1. Januar 2013 mussten die Mitgliedstaaten die Genehmigungsverfahren für die Nutzung harmonisierter Frequenzbänder durchführen, damit die Verbraucher einen einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten einschließlich dem 800 MHz-Band haben (digitale Dividende). Sie sollten auch den Handel mit Frequenznutzungsrechten in diesen harmonisierten Frequenzbändern erlauben.

Die Kommission erstellt zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des künftigen Frequenzbedarfs von 400 MHz bis 6 GHz.

Die EU nimmt im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen. In ihren internationalen Verhandlungen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine ausreichende Menge an Funkfrequenzen für die Entwicklung der Bereiche der EU-Politik zur Verfügung steht. Die EU kann Mitgliedstaaten bei der Lösung von Frequenzkoordinierungsproblemen mit Ländern, die nicht zu EU gehören, unterstützen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss Nr. 243/2012/EU

10.4.2012

1.7.2015, sofern nicht anders angegeben

ABl. L 81 vom 21.3.2012

Letzte Änderung: 14.02.2014

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