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Die EU-Fischereikontrollregelung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer Regelung zur Sicherstellung der Einhaltung der gemeinsamen Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird eine Regelung für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union durch die nationalen Behörden sichergestellt werden soll.
  • Mit Verordnung (EU) 2023/2842 zur Änderungen werden die Vorschriften aus Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aktualisiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die wichtigsten Ziele der Kontrollregelung sind:
    • Sicherstellung, dass nur die genehmigten Mengen biologischer Meeresschätze für kommerzielle Zwecke gefangen oder genutzt werden;
    • Sammlung der benötigten Daten für Bewirtschaftungsmaßnahmen betreffend Fangbeständen;
    • Klarstellung der Rolle der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA);
    • Gewährleistung, dass die GFP-Vorschriften für alle Fischereien und Betreiber gleich angewendet, kontrolliert und durchgesetzt werden und dass die Sanktionen in der EU harmonisiert sind;
    • Gewährleistung, dass alle Produktlose1 der Fischerei und Aquakultur digital entlang der Lieferkette nachverfolgbar sind, vom Netz bis zum Teller, unter Berücksichtigung sämtlicher Schritte von Fischerei, Nutzung, Anlandung, Verarbeitung, Transport bis Vermarktung.
  • Diese Verordnung gilt für:
    • alle Fischereitätigkeiten in EU-Gewässern;
    • die Fischereitätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in EU- und Nicht-EU-Gewässern;
    • gewerbliche Fischerei ohne Fahrzeug;
    • Betriebe entlang der Lieferkette, die mit Fischerei- und Aquakulturproduktlosen arbeiten, die in die EU eingeführt werden oder nicht;
    • Freizeitfischerei.

Zugang zu Gewässern und Ressourcen

  • Um biologische Meeresschätze gewerblich zu nutzen, muss ein Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz des Flaggenmitgliedstaats verfügen. Die Angaben in der Lizenz müssen korrekt und mit den Angaben in dem EU-Flottenregister übereinstimmen.
  • Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern dürfen Fischereitätigkeiten nur insoweit ausüben, wie sie in der gültigen Fangerlaubnis angegeben sind. Für die genehmigten Tätigkeiten kann eine Fischereiaufwandsregelung, ein Mehrjahresplan, ein Gebiet mit Fangbeschränkungen oder der Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken gelten.
  • Zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät gelten detaillierte Vorschriften.
  • Die Mitgliedstaaten setzen zur systematischen Überwachung der Fahrzeugpositionen und Bewegungen ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein. Größere Fahrzeuge müssen über ein VMS-Gerät an Bord haben; kleinere Fahrzeuge unter 12 Meter in Länge benötigen kein VMS-Gerät, müssen aber ein Gerät an Bord haben, über das sie regelmäßig mit einem Ortungsgerät lokalisiert und identifiziert werden können; bestimmte kleinere Küstenfahrzeuge unter 9 Meter in Länge sind bis von der VMS-Pflicht ausgenommen.
  • Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Fischereiüberwachungszentrum, um Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand der Schiffe unter ihrer Flagge zu überwachen sowie Fahrzeuge anderer Mitgliedstaaten und von Ländern, denen Fischereitätigkeiten in ihren Gewässern erlaubt sind.

Fischereikontrolle

  • Kapitäne von Fischereifahrzeugen müssen ein elektronisches Meldesystem nutzen, um Fischereitätigkeiten, auch Fänge, Umlandungen und Anlandungen, zu dokumentieren und zu melden. Ab 2028 müssen alle Fahrzeuge über diese Systeme verfügen, bis dahin gelten jedoch Ausnahmen für kleinere Fahrzeuge.
  • Die im Logbuch festzuhaltenden Angaben werden in der Verordnung im Detail festgehalten. Bestimmte größere Fahrzeuge werden mit elektronischen Fernmonitoringgeräten überwacht, um sicherzustellen, dass ungewollte Fänge nicht entgegen der Anlandungspflicht zurückgeworfen werden.
  • Die Mitgliedstaaten zeichnen alle relevanten Daten zu Fängen und Fischereiaufwand auf und übertragen diese an die Kommission. Sie sind dafür zuständig sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität, die sich aus den ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte. Ferner ist die Kommission umgehend zu informieren, wenn 80 % der Quote ausgeschöpft oder 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggeräte oder eine Fischerei erreicht wurden.
  • Küstenmitgliedstaaten richten ein elektronisches System zur Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei ein, um Informationen zu Fängen von Einzelpersonen zu erfassen, die auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen fischen, für die von der EU Fangmöglichkeiten festgelegt sind, für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandungspflicht unterliegen.

Kontrolle der Lieferkette

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die GFP-Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet bei allen Schritten der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf einschließlich Transport geachtet werden. Sie stellen sicher, dass die Nutzung von Fischereierzeugnissen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Anlandungspflicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Zwecke außer dem direkten menschlichen Verzehr begrenzt sind.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf dem Markt angeboten werden, wenn sie diese Norm erfüllen. Sie führen Kontrollen durch, um die Einhaltung auf allen Stufen der Lieferkette sicherzustellen, auch beim Transport und Catering.
  • Die Zusammensetzung eines Loses von Fischereierzeugnisses oder eines Loses von Aquakulturerzeugnissen, das von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst wird, ist festgelegt. Es wurden Ausnahmen von diesen Vorschriften vor Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses (Fische, Krebstiere, Weichtiere und wirbellose Wassertiere) festgelegt.
  • Betriebe stellen sicher, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse Losen zugewiesen werden und auf jeder Stufe nachverfolgbar sind, bei der Erzeugung, Verarbeitung und Lieferung vom Fang oder der Nutzung bis zum Einzelhandel.
  • Betriebe müssen Systeme und Verfahren einrichten, um sicherzustellen, dass für jedes Los an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, das von Kapitel 3 der KN erfasst wird, die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit aufgenommen und den Betreibern, an die diese Erzeugnisse geliefert werden, sowie auf Antrag den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit für ein Los an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, das von Kapitel 3 der KN erfasst wird, sind festgelegt. Die Vorschriften für Lose an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die von diesem Kapitel der KN erfasst werden, gelten ab dem .
  • Für Lose an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der KN (Zubereitungen von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren) erfasst werden und für Lose an Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der KN (Algen und Tange) fallen, werden die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, auch die zu nutzenden digitalen Systeme, mit delegierten Rechtsakten festgelegt. Sie gelten ab dem .
  • Die Mitgliedstaaten können kleinere Mengen Fischereierzeugnisse, die direkt an Verbraucher verkauft werden, von den Rückverfolgbarkeitsanforderungen ausnehmen, wenn diese Erzeugnisse nur zum privaten Verbrauch sind und die Mengen 10 kg Fischereierzeugnis pro Verbraucher pro Tag nicht übersteigen. Im Fall der Ostsee darf die Obergrenze von zwei Lachsen pro Verbraucher pro Tag nicht überschritten werden.

Überwachung und Inspektionen

  • Für die Überwachung und Inspektionen durch EU-Inspektoren, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten und in EU-Gewässern sowie auf EU-Fischereifahrzeugen außerhalb von EU-Gewässern tätig sein können, sind detaillierte Vorschriften festgelegt.
  • Die Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP zuständig und müssen eine Liste von Beamten vorweisen, die Inspektionen durchführen.
  • Die Inspektionen sind auf See, in Häfen, beim Transport, in Verarbeitungsanlagen und bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen ohne jede Diskriminierung durchgeführt werden.
  • In der Verordnung wird ein Rahmen für EU-Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen festgesetzt, die die Einhaltung der GFP-Vorschriften auf dem Schiff prüfen, auch Vorschriften zur Sicherheit und Unabhängigkeit der Betreiber.

Beurteilung und Kontrolle durch die Kommission

Die Kommission führt Audits, Überprüfungen und autonome Inspektionen durch, um die Anwendung der GFP-Vorschriften der Mitgliedstaaten zu prüfen und zu beurteilen.

Sanktionen

  • Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, geeignete administrative Maßnahmen wie Sanktionen oder Strafverfahren in die Wege zu leiten, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird. Bei schweren Verstößen müssen sie darüber hinaus für die Inhaber einer Fangerlaubnis und die Kapitäne von Fischereifahrzeugen ein Strafpunktesystem anwenden. Die Summierung der Punkte kann zur Aussetzung und schließlich zum endgültigen Entzug der Lizenz führen.
  • Die Mitgliedstaaten können aufgrund einer inkorrekten Umsetzung der GFP-Vorschriften mit Sanktionen belegt werden, auch dem Schließen einer Fischerei oder einer Kürzung der Quoten (im Falle der Überfischung).

Datenerfassung

  • Die Mitgliedstaaten müssen eine sichere Datenbank für alle bei der Durchführung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Informationen unterhalten, die für die Kommission zugänglich ist. Sie richten eine offizielle Website ein, auf der Informationen wie bezeichnete Häfen, Ad-hoc-Schließungen, Kontaktstellen, eine Liste von Betreibern, denen das Wiegen gestattet ist, und weitere Daten zur Verfügung stehen.
  • Die Verordnung sieht auch eine Amtshilferegelung, Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der EFCA und Nicht-EU-Ländern vor.

Koordinierung

  • Zur Förderung der engeren Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren organisiert die EFCA gemeinsame Kontrollmaßnahmen unter Einbeziehung von Inspektoren aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten.

Vorschriften für spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien

  • Die Kommission kann Vorschriften für spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien erlassen. Im Dezember 2018 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 erlassen, mit der Vorschriften für spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien festgelegt werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA im Rahmen relevanter gemeinsamer Entwicklungspläne koordiniert werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten. Die Änderungen gelten ab 2026, 2028 und 2029.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Los. Eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom , S. 1-50).

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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