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Erhaltung bestimmter Bestände wandernder Fischarten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 – Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zweck der Verordnung ist die Festlegung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Die wichtigsten Arten sind:

  • Thunfisch;
  • Schwerfisch;
  • Haie;
  • Wale und
  • Schweinswale.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung findet Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines EU-Landes führen, in der EU registriert sind und in einem der nachstehend aufgeführten Gebiete tätig sind:

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2107. Mit der Verordnung von 2017 wurden Teile der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 aufgehoben, um verschiedenen Änderungen in ICCAT-Empfehlungen seit 2008 Rechnung zu tragen.

Thunfischmast (Roter Thun)

Im Jahr 2004 wurde ein Verzeichnis der Betriebe für die Mast* von Rotem Thun eingeführt. Ein EU-Land muss der Europäischen Kommission die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Mastbetriebe melden, die es zur Mast von Rotem Thun, der im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gefangen wurde, ermächtigt. Nicht registrierte Mastbetriebe dürfen im Regelungsbereich der Konvention gefangenen Roten Thun nicht mästen.

Bei Umladungen von zur Mast bestimmtem Rotem Thun von einem Fischereifahrzeug der EU auf ein Transportschiff sind die Kapitäne der beiden Schiffe verpflichtet, bestimmte Daten in ihren Logbüchern zu vermerken (die Mengen umgeladenen Roten Thuns, das Fanggebiet und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns usw.).

Die EU-Länder müssen

  • die Mengen von Rotem Thun, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird, erfassen;
  • der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns übermitteln, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, sowie über die Mengen von gefangenem und zur Mast bestimmtem Rotem Thun, der ein- oder ausgeführt wird;
  • dafür sorgen, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden eine Hälterungserklärung vorlegen und in das Verzeichnis eingetragen werden;
  • sicherstellen, dass die Mastbetriebe ihnen jedes Jahr eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen und auf der Grundlage dieser Informationen die Kommission über die Mengen des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und die im Vorjahr vermarkteten Mengen informieren.

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 2

  • Jedes EU-Land muss
    • sicherstellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten;
    • der Kommission die Liste der Schiffe übermitteln, die eine Gesamtlänge von über 24 m haben, seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und berechtigt sind, im IOTC-Regelungsbereich Thunfisch und verwandte Arten zu fischen. Die Kommission leitet diese Angaben dann an das IOTC-Exekutivsekretariat weiter;
    • sicherstellen, dass nur registrierte Schiffe Fischereitätigkeiten ausüben.
  • Schiffe, die auf der IOTC-Liste geführt werden und mit Langleinen* fischen, müssen erst eine Genehmigung von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats erhalten, bevor sie Umladungen* im IOTC-Fischfanggebiet vornehmen dürfen.
  • Die Fanggeräte der EU-Fischereifahrzeuge, die zur Fischerei im IOTC-Gebiet zugelassen sind, müssen besonders gekennzeichnet werden.
  • Die EU-Länder müssen
    • dem IOTC-Sekretariat verschiedene statistische Fang- und Fischereiaufwandsdaten zu wandernden Arten übermitteln;
    • eine elektronische Datenbank mit den vorgeschriebenen statistischen Angaben einrichten und der Kommission Zugriff darauf gewähren;
    • für die Kontrolle in ihren Häfen Inspektoren benennen, die mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Umladungen und Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Arten betraut sind;
    • für jeden Inspektor einen Sonderausweis ausstellen.
  • Der Kapitän des Schiffes muss bei der Inspektion des Schiffes kooperieren und es den Inspektoren ermöglichen, alle Bereiche des Schiffs sowie die Ausrüstungen und Unterlagen zu prüfen.
  • Besteht ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug gegen die IOTC-Bestandserhaltungsmaßnahmen verstoßen hat, so vermerkt der Inspektor den Verstoß im Inspektionsbericht. Er muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Beweismittel sicherzustellen, und den Behörden den Inspektionsbericht übermitteln. Das EU-Land, das die Mitteilung erhält, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, muss umgehend Schritte einleiten, um Beweise zu erheben und zu würdigen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und das Schiff zu inspizieren. Anschließend übermittelt es Angaben zu den Sanktionen und Maßnahmen gegen das betreffende Schiff der Kommission. Die Kommission leitet diese Angaben dann an das IOTC-Exekutivsekretariat weiter.
  • Es ist Fischereifahrzeugen der EU untersagt, Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten von staatenlosen Schiffen* oder Schiffen unter der Flagge eines Landes, das nicht den Status eines kooperierenden Staats hat, umzuladen. Die EU-Länder übermitteln der Kommission die Ergebnisse von etwaigen Inspektionen staatenloser Schiffe sowie gegebenenfalls die im Einklang mit dem internationalen Recht getroffenen Maßnahmen.

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 3

Jedes EU-Land muss sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die in EU-Recht umgesetzten Maßnahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. Oktober 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist Mitglied regionaler Fischereiorganisationen (RFO), die eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen weit wandernder Fischarten ermöglichen. Als Vertragspartei ist sie verpflichtet, die Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung anzuwenden, die diese RFO mit ihren Empfehlungen annehmen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT-Konvention): Mit dieser Konvention wurde die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eingerichtet. Ihre Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC): Diese Kommission arbeitet an der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erhaltung und rationellen Nutzung von Thunfischbeständen und verwandten Arten im Indischen Ozean und in angrenzenden Gebieten. Sie nimmt Empfehlungen an, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.
Mast: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern.
Langleinen: eine kommerzielle Fischfangmethode, bei der lange Schnüre mit Köderhaken, die in Abständen angebracht werden, als Fanggerät verwendet werden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.
Staatenlose Schiffe: Schiffe, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie keine Staatszugehörigkeit besitzen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1-8)

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1-21)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1-42)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2018

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