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EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

Mit dieser Verordnung wird der Interventionsbereich für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Zeitraum 2000-2006 präzisiert. Der Fonds soll durch den Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte und die Beteiligung an der Entwicklung und Umstellung der Regionen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt fördern; gleichzeitig sind Synergieeffekte in Verbindung mit den Interventionen der anderen Strukturfonds sicherzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [Amtsblatt L 213 vom 13.8.1999]

ZUSAMMENFASSUNG

Allgemeiner Rahmen und Aufgaben

Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 ist Bestandteil der umfassenden Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds. Sie sieht vor, dass der EFRE im Rahmen der neuen Ziele 1 und 2, der Gemeinschaftsinitiativen zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (INTERREG III), der wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung von städtischen Problemgebieten (URBAN II) sowie der innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe aufgrund der allgemeinen Verordnung tätig wird.

Um die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebieten oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern, trägt der EFRE zur harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, zu einem hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit, zu einem hohen Beschäftigungsniveau, zu einem hohen Maß an Umweltschutz und zur Gleichstellung von Männern und Frauen bei.

Geltungsbereich

Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur regionalen Entwicklung beteiligt sich der EFRE an der Finanzierung von:

  • produktiven Investitionen zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze;
  • Infrastrukturinvestitionen, die in den unter Ziel 1 fallenden Regionen zur Entwicklung, zur Strukturanpassung und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen und in allen förderfähigen Regionen zur Diversifizierung, Revitalisierung , Verkehrsanbindung und Erneuerung von Wirtschaftsstandorten und von Industriegebieten mit rückläufiger Entwicklung, von städtischen Problemgebieten sowie von ländlichen Gebieten und der von der Fischerei abhängigen Gebiete beitragen. Diese Investitionen können auch die Entwicklung der transeuropäischen Netze für den Verkehr, die Telekommunikation und die Energie in den Ziel-1-Regionen betreffen;
  • Aktionen zur Erschließung des endogenen Potentials durch Maßnahmen zur Anregung und Unterstützung lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen sowie der Aktivititäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die u. a. Beihilfen für Unternehmensdienste, Technologietransfer, die Entwicklung von Finanzinstrumenten, direkte Investitionsbeihilfen, die Errichtung von kleinen Infrastrukturen und Beihilfen für lokale Dienstleistungseinrichtungen umfassen;
  • Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen in den unter Ziel 1 fallenden Regionen.

Mit diesen Maßnahmen werden u. a. folgende Bereiche gefördert: Entwicklung des produktiven Umfelds, Forschung und technologische Entwicklung, Entwicklung der Informationsgesellschaft, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und transnationale, grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit.

Nach der allgemeinen Verordnung werden die Gemeinschaftsinitiative INTERREG III sowie die innovativen Maßnahmen (Studien, Pilotprojekte und Erfahrungsaustausch) zur regionalen oder lokalen Entwicklung ausschließlich aus dem EFRE finanziert. Der Geltungsbereich des EFRE kann indessen auf den der anderen Strukturfonds ausgedehnt werden, damit sämtliche Maßnahmen durchgeführt werden können, die in dem betreffenden Programm im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative oder im Rahmen des betreffenden Pilotprojekts vorgesehen sind.

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu der EFRE-Verordnung können nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen erlassen werden.

Sonstige Bestimmungen

Die Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auf. Sie wird spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung EG 1260/1999

16.8.1999

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VERWANDT RECHTSAKTE

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [KOM(2004) 495 endg.]

Mit diesem Dokument wird die Aufhebung der geltenden Verordnung vorgeschlagen.

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [KOM(2004) 492 endg.]

INNOVATIVE NASSNAHMEN DES EFRE

Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2001: "Die Regionen in der neuen Wirtschaft: Leitlinien für die innovativen Maßnahmen des EFRE im Zeitraum 2000-2006" [KOM(2001) 60 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Gestützt auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates unterstreicht diese Mitteilung, dass die innovativen Maßnahmen (Studien, Pilotprojekte und Erfahrungsaustausch), die aus EFRE-Mitteln kofinanziert werden, darauf ausgerichtet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss das Gefälle zwischen den Regionen abgebaut werden. Dies geschieht durch die Förderung von Innovation, FTE sowie des verstärkten Einsatzes der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Mitteilung fügt sich in die anlässlich der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon (am 23./24. März 2000) vorgelegte Gesamtstrategie der Europäischen Union ein, die darauf ausgerichtet ist, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt als Bestandteile einer wissensbestimmten Wirtschaft zu stärken.

Die innovativen Maßnahmen für den Zeitraum 2000-2006 müssen wenigstens eines der folgenden drei strategischen Themen zum Inhalt haben:

  • eine auf Wissen und technologischer Innovation basierende regionale Wirtschaft: Unterstützung der benachteiligten Regionen bei der Anhebung ihres Technologieniveaus;
  • e Europe Regio: die Informationsgesellschaft im Dienste der regionalen Entwicklung;
  • regionale Identität und nachhaltige Entwicklung: Stärkung des Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen durch ein integriertes Konzept für den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bereich.

Die Durchführung der innovativen Maßnahmen dürfte außerdem folgendes ermöglichen:

  • Verbesserung der Qualität der Interventionen im Rahmen der operationellen Programme der Ziele 1 und 2, an denen der EFRE beteiligt ist;
  • Nutzung und Verstärkung der regionalen Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor;
  • Zusammenwirken der Regionalpolitik mit den anderen Gemeinschaftspolitiken;
  • Erleichterung des Austauschs zwischen den Regionen sowie des kollektiven Lernens durch Vergleich und Verbreitung der besten Praktiken.

Die innovativen Maßnahmen werden in regionalen Programme für innovative Maßnahmen zusammengefasst, deren Strategie unter Wahrung des Grundsatzes der regionalen Partnerschaft von einem Lenkungsausschuss festgelegt wird. Die Programmvorschläge sind in den Jahren 2001 bis 2005 bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres bei der Kommission einzureichen, die diejenigen Projekte auswählt, die aus Mitteln des EFRE kofinanziert werden sollen.

Für innovative Maßnahmen stehen 400 Millionen Euro zur Verfügung, das sind 0,4 % der jährlichen Mittelausstattung des EFRE. Die Kofinanzierung beträgt

  • bis zu 80 % in den Ziel-1-Regionen;
  • ansonsten bis zu 50 %; in besonders gerechtfertigten Fällen, denen ein außergewöhnliches Gemeinschaftsinteresse im Bereich der innovativen Maßnahmen zugrunde liegt, kann die Kofinanzierung in den Ziel-2-Gebieten maximal 60 % betragen.

Aus Gründen der Kohärenz sollten für die Auszahlung und Kontrolle nach Möglichkeit dieselben Verantwortlichen benannt werden wie für die operationellen Programme im Rahmen der Ziele 1 und 2, an denen der EFRE beteiligt ist.

Der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 entsprechende Programmplanung.

See also

Zusätzliche Informationen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung:

Website der für die Regionalpolitik zuständigen Generaldirektion

Letzte Änderung: 29.03.2007

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