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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2008/801/EG des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er ermächtigt die EU, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu unterzeichnen. Das Übereinkommen sieht die Unterstützung der Bekämpfung von Korruption, die Förderung der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe vor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten.

Es enthält Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Rechnungsführungsnormen im privaten Sektor und im Bereich der Transparenz und des gleichen Zugangs aller Bewerber zu öffentlichen Bauaufträgen, Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen.

Verhütung von Korruption

Das Übereinkommen legt eine Reihe von Vorschriften zur Verhütung von Korruption fest, dazu zählen:

  • die Umsetzung von Richtlinien und Praktiken sowie die Schaffung von Einrichtungen zur Korruptionsverhütung;
  • die Umsetzung von Verhaltenskodizes für Amtsträger;
  • objektive Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Amtsträgern;
  • Vorschriften für das öffentliche Auftragsvergabewesen.

Es empfiehlt außerdem

  • Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung von öffentlichen Mitteln und im privaten Sektor zu fördern;
  • schärfere Grundsätze der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
  • Vorschriften zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz.

Kriminalisierung

Das Übereinkommen empfiehlt, eine Reihe von Handlungen als Straftaten festzulegen, u. a.:

  • Korruption seitens nationaler und ausländischer Amtsträger und Amtsträger internationaler Organisationen;
  • Unterschlagung, Veruntreuung oder die sonstige unrechtmäßige Verwendung von öffentlichen oder privaten Vermögensgegenständen durch Amtsträger;
  • missbräuchliche Einflussnahme (wenn eine Person mit Einfluss auf andere Personen von diesem Einfluss Gebrauch macht und sich dies bezahlen lässt);
  • Amtsmissbrauch und unerlaubte Bereicherung*.

Für den privaten Sektor empfiehlt das Übereinkommen, die folgenden Handlungen als Straftaten festzulegen:

  • Unterschlagung;
  • Korruption;
  • Waschen von Erträgen aus Straftaten;
  • Hehlerei;
  • die Behinderung der Justiz;
  • die Beteiligung an und der Versuch der Unterschlagung oder Korruption.

Das Übereinkommen empfiehlt die Ergreifung weiterer rechtlicher und administrativer Maßnahmen, dazu zählen:

  • Sicherstellung, dass Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden können;
  • Zulassen von Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung;
  • Zeugen-, Sachverständigen- und Opferschutz;
  • Schutz von Personen, die Angaben machen;
  • Sicherstellung, dass Unternehmen oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, auf Schadensersatz zu klagen;
  • Förderung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.

Wiedererlangung von Vermögenswerten

Das Übereinkommen nennt konkrete Maßnahmen für die direkte Wiedererlangung von Vermögenswerten und legt dar, wie dies mithilfe internationaler Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einziehung gelingen kann. Es umfasst auch Vorschriften dazu, wie Vermögenswerte zurückgegeben werden sollten.

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist für die Untersuchung dieser Aspekte im Hinblick auf die EU-Einrichtungen zuständig. OLAF untersucht Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts, Korruption und schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Einrichtungen der EU und entwickelt Betrugsbekämpfungsstrategien für die Europäische Kommission.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 25. September 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Unerlaubte Bereicherung: wenn eine Person auf Kosten einer anderen Person profitiert, ohne etwas von gleichem Wert zurückzugeben.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008, S. 1-110)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2016

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