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Leitlinien für vertikale Beschränkungen

1) ZWECK

Hilfestellung für die Unternehmen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der einzelnen Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln mittels eines Prüfungsrasters für vertikale Beschränkungen.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2000: Leitlinien für vertikale Beschränkungen [KOM(2000/C 291/01). Amtsblatt C 291 vom 13.10.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

DEFINITION DES BEGRIFFS „VERTIKALE BESCHRÄNKUNG"

Vertikale Beschränkungen sind Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sind jeweils auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig (Lieferung oder Kauf von Waren zwecks Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung oder Vermarktung von Dienstleistungen). Die Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen. In den Leitlinien über vertikale Beschränkungen wird ausgeführt, nach welchen Kriterien diese Vereinbarungen geprüft werden, um festzustellen, ob der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt wird.

ANWENDUNGSBEREICH

Die Leitlinien beschreiben die vertikalen Abkommen, die unter Artikel 81 fallen: weniger wichtige Abkommen, die Abkommen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und Agenturverträge.

IM KONKRETEN EINZELFALL ANWENDBARE PRÜFUNGSKRITERIEN

Ferner wird in den Leitlinien die Vorgehensweise bei der Prüfung von Einzelfällen und die von der Kommission diesbezüglich verfolgte Politik erläutert.

Prüfung der Auswirkungen einer vertikalen Beschränkung auf den Markt

Durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft sollen die folgenden negativen Auswirkungen vertikaler Beschränkungen im Markt unterbunden werden:

  • Ausschluss anderer Lieferanten oder anderer Käufer vom Markt durch Errichtung von Marktzutrittsschranken;
  • Schwächung des Markenwettbewerbs zwischen den im Markt tätigen Unternehmen;
  • Verringerung des Wettbewerbs zwischen Vertriebshändlern, die Produkte derselben Marke vertreiben;
  • Einschränkung der Freiheit der Verbraucher, Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu kaufen.

Vertikale Beschränkungen haben jedoch häufig auch positive Auswirkungen; sie können beispielsweise dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht nur über den Preis ausgetragen und die Qualität von Dienstleistungen verbessert wird. Bestimmte vertikale Beschränkungen sind daher gerechtfertigt,

  • um das Trittbrettfahrerproblem zu lösen, bei dem ein Vertriebshändler von den Verkaufsförderungsbemühungen eines anderen Händlers profitiert,
  • wenn ein Hersteller einen neuen räumlichen - beispielsweise ausländischen - Markt erschließen möchte, da zur Etablierung der Marke auf dem neuen Markt möglicherweise Anlaufinvestitionen erforderlich sind;
  • wenn sich Einzelhändler in bestimmten Branchen auf Qualitätsprodukte spezialisiert haben;
  • wenn der Lieferant oder der Käufer in kundenspezifische Maßnahmen, beispielsweise Spezialausrüstungen oder Schulungen, investieren muss;
  • wenn einmal übertragenes Know-how nicht zurückgewonnen werden kann und der Zedent verhindern möchte, dass es seinen Wettbewerbern zugute kommt oder von diesen genutzt wird;
  • wenn ein Hersteller Größenvorteile erzielen und so den Einzelhandelspreis für sein Produkt senken möchte und deshalb den Weiterverkauf seiner Produkte nur einer begrenzten Anzahl von Vertriebshändlern überlassen will;
  • wenn die Bedingungen für die Bereitstellung von Kapital durch die üblichen Anbieter - Banken oder Aktienmärkte - ungünstiger sind, weil deren Kenntnisse über die Bonität des Darlehensnehmers nicht ausreichen, oder wenn das Darlehen nicht angemessen gesichert ist;
  • wenn ein Hersteller zum Zwecke der Absatzsteigerung seinen Vertriebshändlern bestimmte Standards zur Sicherung der Produkteinheitlichkeit und -qualität auferlegt; dadurch kann er sich ein gutes Markenimage verschaffen und beim Endverbraucher ein größeres Interesse hervorrufen. Dies ist z. B. beim selektiven Vertrieb und beim Franchising der Fall.

Vorgehensweise bei der Prüfung einer vertikalen Beschränkung

Die Beurteilung vertikaler Beschränkungen umfasst in der Regel folgende vier Schritte:

  • Zunächst müssen die beteiligten Unternehmen den relevanten Markt abgrenzen, damit je nach Art der vertikalen Beschränkung der Marktanteil des Lieferanten oder Käufers ermittelt werden kann. Für die Berechnung des Marktanteils wird der jeweilige Produktmarkt (der sämtliche vom Endverbraucher als gleichwertig angesehene Produkte oder Dienstleistungen umfast) und der räumlich relevante Markt (d.h. das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten bzw. beziehen) herangezogen.
  • Überschreitet der Anteil am relevanten Markt nicht die 30 %-Schwelle, so fällt die betreffende vertikale Vereinbarung unter die Gruppenfreistellung, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 genannten Bedingungen erfüllt.
  • Beträgt der Anteil am relevanten Markt mehr als 30 %, ist zu prüfen, ob durch die vertikale Vereinbarung der Wettbewerb verfälscht wird. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Marktstellung des Lieferanten, der Wettbewerber und des Käufers; Marktzutrittsschranken, Beschaffenheit des Produktes usw.

Führt die Vereinbarung zu einer Wettbewerbsverfälschung, muss untersucht werden, ob sie die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die vertikale Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder zur Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts beiträgt und die Verbraucher in angemessener Weise an dem dabei entstehenden Gewinn beteiligt werden, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschaltet wird.

Die gängigsten Formen vertikaler Beschränkungen

Die gängigsten Formen vertikaler Beschränkungen sind:

  • Markenzwang

Beinhaltet eine Vertragsklausel die Verpflichtung bzw. einen Anreiz für den Käufer, praktisch seinen gesamten Bedarf an einem bestimmten Produkt bei einem einzigen Lieferanten zu decken, spricht man von Markenzwang. Damit ist nicht gemeint, dass der Käufer nur direkt von dem betreffenden Lieferanten beziehen darf, sondern dass er keine konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen kaufen, weiterverkaufen oder in eigene Produkte einbauen darf. Die Gefahren für den Wettbewerb bestehen dabei in der Abschottung des Markts gegenüber anderen (potentiellen) Lieferanten, der Erleichterung von Absprachen zwischen Lieferanten, die allesamt Vereinbarungen dieser Art praktizieren, und - ist der Käufer ein Einzelhändler- einem Verlust an Markenwettbewerb in den Läden.

  • Alleinvertrieb

Bei einer Alleinvertriebsvereinbarung verpflichtet sich der Lieferant, seine Produkte zum Zwecke des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur an einen Vertriebshändler zu verkaufen. Gleichzeitig schränkt die Vereinbarung üblicherweise die Möglichkeiten für den Vertriebshändler ein, die Produkte aktiv in anderen Gebieten zu verkaufen, in denen ein Alleinvertriebsrecht besteht. Die Gefahren für den Wettbewerb liegen hauptsächlich darin, dass der markeninterne Wettbewerb verringert und der Markt aufgeteilt wird, was vor allem zu einer preislichen Ungleichbehandlung führen kann. Verfahren die meisten oder alle Lieferanten nach dem Prinzip des Alleinvertriebs, kann es leichter zu Kollisionen kommen, und zwar sowohl zwischen Lieferanten als auch zwischen Händlern.

  • Alleinvertriebsvereinbarung für einen bestimmten Kundenkreis

Bei Alleinvertriebsvereinbarungen, in denen der Kundenkreis eingegrenzt wird, verpflichtet sich der Lieferant, seine Produkte nur einem Vertriebshändler zum Zwecke des Weiterverkaufs an eine bestimmte Gruppe von Kunden anzubieten. Gleichzeitig schränkt die Vereinbarung in der Regel die Möglichkeiten für den Vertriebshändler ein, die Produkte aktiv an andere Kundengruppen, für die Ausschließlichkeitsvereinbarungen bestehen, zu verkaufen. Die Gefahren für den Wettbewerb liegen hauptsächlich darin, dass der markeninterne Wettbewerb verringert und der Markt aufgeteilt wird, was vor allem zu einer preislichen Ungleichbehandlung führen kann. Wenden die meisten oder alle Lieferanten derartige Klauseln an, erhöht sich die Gefahr von Absprachen sowohl zwischen Lieferanten als zwischen Händlern.

  • Selektiver Vertrieb^

Durch selektive Vertriebsvereinbarungen werden, wie bei Alleinvertriebsvereinbarungen, einerseits die Zahl der zugelassenen Händler (Vertragshändler) und andererseits die Weiterverkaufsmöglichkeiten beschränkt. Der Unterschied zum Alleinvertrieb besteht darin, dass die Beschränkung der Händlerzahl nicht von der Anzahl der Gebiete abhängt, sondern von Auswahlkriterien, die in erster Linie mit der Beschaffenheit des Produktes zusammenhängen. Anders als beim Alleinvertrieb bezieht sich die Weiterverkaufsbeschränkung nicht auf den aktiven Verkauf in einem bestimmten Gebiet, sondern auf jeglichen Verkauf an nicht zugelassene Händler, d. h. als Abnehmer kommen nur Vertragshändler sowie Endverbraucher in Frage. Der selektive Vertrieb wird fast immer beim Absatz von Markenprodukten praktiziert. Die Gefahren für den Wettbewerb bestehen in einem Verlust an markeninternem Wettbewerb und bei Ausbreitung dieser Vertriebsmethode im Ausschluss bestimmter Kategorien von Händlern und der Erleichterung von Absprachen unter Lieferanten oder Käufern.

  • Franchising

Bei Franchisevereinbarungen werden Lizenzen für die Nutzung geistiger Eigentumsrechte (Waren- oder sonstige Zeichen und Know-how) zwecks Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vergeben. Üblicherweise bietet der Franchisegeber dem Franchisenehmer während der Vertragsdauer neben der Nutzung seiner geistigen Eigentumsrechte auch verkaufsstrategische und technische Unterstützung an. Lizenz und Gewährung verkaufsstrategischer und technischer Unterstützung bilden integrale Bestandteile des Franchising-Geschäftskonzepts. Dem Franchisegeber wird für die Nutzung eines bestimmten Geschäftskonzepts vom Franchisenehmer in der Regel ein Entgelt gezahlt. Mit Hilfe von Franchisevereinbarungen können Franchisegeber mit einem begrenzten Investitionsaufwand ein einheitliches Netz für den Vertrieb ihrer Produkte aufbauen.

Neben dem Recht auf Nutzung des Geschäftskonzepts enthalten Franchisevereinbarungen i.d.R. eine Kombination unterschiedlicher vertikaler Beschränkungen hinsichtlich der Produkte, die vertrieben werden, insbesondere Selektivvertrieb und/oder Alleinvertrieb einer bestimmten Marke oder abgeschwächte Formen dieser Beschränkungen.

  • Alleinbelieferung

Alleinbelieferung bedeutet, dass der Lieferant ein bestimmtes Endprodukt nur an ein einzigen Abnehmer in der Gemeinschaft abgeben darf. Bei Zwischenprodukten bedeutet Alleinbelieferung, dass es in der Gemeinschaft generell oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur einen einzigen Abnehmer gibt. Die Lieferung von Zwischenprodukten mit Ausschließlichkeitsbindung wird häufig auch als "industrial supply" bezeichnet. Die größte Gefahr für den Wettbewerb besteht bei der Alleinbelieferung im Ausschluss anderer Käufer vom Markt.

  • Kopplungsvereinbarungen

Bei einer Kopplungsvereinbarung macht der Lieferant den Verkauf eines Produkts vom Bezug eines anderen Produkts, das entweder er selbst oder ein anderes, von ihm bezeichnetes Unternehmen liefert, abhängig. Die vorrangig gelieferte Ware oder Dienstleistung ist das "Kopplungsprodukt", die mit abzunehmende Ware oder Dienstleistung wird als "gekoppeltes" Produkt bezeichnet. Die Kopplung kann zu einem Missbrauch einer beherrschenden Stellung führen, wenn sie weder durch die Art der Produkte noch durch den Handelsbrauch objektiv gerechtfertigt ist. Vereinbarungen dieser Art, bei denen der Verkauf eines Produkts vom Bezug eines anderen Produkts abhängig gemacht wird, können einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen.

  • Preisempfehlungen und Preisobergrenzen für den Weiterverkauf

In diesem Fall wird dem Wiederverkäufer eine Preisempfehlung vorgegeben oder von ihm verlangt, dass er einen bestimmten Preis nicht überschreitet. Die Gefahr für den Wettbewerb, die von Preisobergrenzen oder -empfehlungen ausgehen kann, besteht in erster Linie darin, dass der angegebene Wert als Richtpreis dient, an den sich die meisten oder alle Wiederverkäufer halten. Eine zweite Gefahr besteht darin, dass Absprachen unter Lieferanten erleichtert werden.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 21.02.2007

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