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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung führt ein EU-weites System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein, das einheitlichen Schutz genießt. Gemäß den Vorgaben der Verordnung wird ein Verfahren eingerichtet, über das Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen werden können.

Dieses EU-System und die einzelstaatlichen Schutzsysteme bestehen nebeneinander. Alle Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unterliegen dem einzelstaatlichen Recht der EU-Länder.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Geschützt werden Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart besitzen (sie müssen sich von früheren Produkten unterscheiden).
  • Einzelne Bauelemente von komplexen Erzeugnissen, deren Erscheinungsbild Einfluss auf die Gestaltung der betreffenden Geschmacksmuster hat (wie z. B. sichtbare Ersatzteile von Fahrzeugen), werden durch dieses System nicht geschützt.
  • Bauelemente anderer Erzeugnisse, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses, in das sie eingefügt sind, sichtbar bleiben, können dagegen unter diesen Schutz fallen.

Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht seinem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Die Verordnung sieht zwei Arten des Schutzes von Geschmacksmustern vor, die in allen EU-Ländern direkt gelten.

  • 1.

    Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    • keine Formalitäten,
    • kurzfristiger Schutz für höchstens drei Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der EU zum ersten Mal zugänglich gemacht wurde, d. h. an dem das Erzeugnis durch Marketingmaßnahmen oder vorherige Bekanntmachung in Verkehr gebracht wurde.
  • 2.

    Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:

    • eingetragen beim HABM,
    • Schutzdauer mindestens fünf und höchstens 25 Jahre.

Eingetragene Geschmacksmuster sind zugleich gegen systematische Nachahmung und gegen die unabhängige Entwicklung eines ähnlichen Musters geschützt. Nicht eingetragene Geschmacksmuster hingegen sind lediglich gegen systematische Nachahmung geschützt.

Beschränkung der Rechte

Die Rechte können für eine Reihe von Handlungen nicht geltend gemacht werden, darunter:

  • Handlungen, die im privaten Bereich und zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  • Handlungen zu Versuchszwecken;
  • die Wiedergabe, beispielsweise für Lehrzwecke.

Ferner gilt die Verordnung nicht für Einrichtungen in Schiffen oder Flugzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der EU gelangen.

Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  • Der Antrag auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann beim HABM oder bei einer einzelstaatlichen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden.
  • Alle Anträge werden an das HABM weitergeleitet, das die förmliche Prüfung des Antrags vornimmt und gegebenenfalls das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Namen des Anmelders in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einträgt.
  • Danach wird die Eintragung vom Harmonisierungsamt in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Blatt bekannt gemacht.
  • Der Anmelder kann beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Geschmacksmusters um 30 Monate ab dem Anmeldetag aufzuschieben, um sensible Informationen zu schützen.

Lizenzen

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der EU Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Für eine Lizenzvergabe ist die Zustimmung des Rechtsinhabers unerlässlich.

Nichtigkeit

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:

  • wenn das Geschmacksmuster die für Gemeinschaftsgeschmacksmuster geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt;
  • wenn dem Rechtsinhaber kein Recht an dem Geschmacksmuster zusteht;
  • wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines EU-Landes geschützt ist.

Sanktionen

Die Sanktionen, die in Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters verhängt werden können, sind in der Verordnung aufgeführt. Hierzu zählen u. a. das Verbot, Erzeugnisse nachzuahmen, und die Beschlagnahmung der nachgeahmten Erzeugnisse. Das Gericht eines EU-Landes kann auch andere Sanktionen auferlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 6. März 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1-24)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.02.2016

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