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Wechselkursmechanismus zwischen dem Euro und den teilnehmenden nationalen Währungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus

Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2006)

Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens von 2006 (2020)

Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens von 2006 (2022)

WAS IST DER ZWECK DER ENTSCHLIESSUNG UND DER ABKOMMEN?

  • Die Entschließung zielte mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 auf die Schaffung eines Systems zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) des Euro-Währungsgebiets und jenen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ab, das die Wechselkursstabilität zwischen ihren verschiedenen Währungen gewährleistete.
  • Mit dem auf der Entschließung aufbauenden Abkommen von 2006 (Abkommen der Zentralbanken zum WKM II) wurde ein im Jahr 1998 getroffenes ähnliches Abkommen aufgehoben und ersetzt. Es stellte einen das alte europäische Währungssystem ablösenden stabilen Wechselkursmechanismus (WKM II) zwischen dem Euro und den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören (also nicht den Euro eingeführt haben), sich aber am Abkommen beteiligen, auf. Derzeit umfasst der WKM II die Währungen Bulgariens und Dänemarks, da Kroatien am 1. Januar 2023 dem Euroraum beitrat, nachdem es das Wechselkurskriterium in dem am 18. Mai 2022 endenden Zweijahreszeitraum erfüllt hat.
  • Das Ziel der Entschließung und des Abkommens von 2006 ist, zu große Schwankungen bei den Wechselkursen zu vermeiden, die den Binnenmarkt der EU gefährden würden.
  • Das Abkommen aus dem Jahr 2020 zur Änderung berücksichtigte den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Die Bank of England ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken zum WKM II. Anhang II des Abkommens über „Höchstgrenzen für den Zugang zu der in den Artikeln 8, 10 und 11 des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II genannten sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität“ wurde ersetzt, um diesem Austritt Rechnung zu tragen.
  • Das Änderungsabkommen von 2022 trägt der Einführung des Euro in Kroatien am 1. Januar 2023 Rechnung. Seit demselben Datum ist die Kroatische Nationalbank (Hrvatska narodna banka) nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II. Anhang II des Abkommens wurde ersetzt, um der Einführung des Euro in Kroatien Rechnung zu tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das Abkommen von 2006:
    • bestätigt, dass die Teilnahme am WKM II für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig ist und für sie eine Nichtbeteiligungsklausel an der einheitlichen Währung gilt, die Beteiligung jedoch erwartet wird;
    • sieht einen von der Europäischen Zentralbank (EZB) und den betreffenden nationalen Zentralbanken vereinbarten Leitkurs zwischen dem Euro und jeder teilnehmenden nationalen Währung vor, der um bis zu 15 % in beide Richtungen schwanken kann;
    • ermöglicht automatische und unbegrenzte Interventionen der EZB und der nationalen Zentralbanken, wenn die Grenze von 15 % überschritten wird;
    • legt genaue Verfahren fest für:
      • die Beteiligung einer nationalen Zentralbank des Euro-Währungsgebiets an einer Intervention,
      • sehr kurzfristige Finanzierungsfazilitäten zwischen der EZB und einer nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank,
      • die Rückzahlung der ausstehenden sehr kurzfristigen Salden,
      • die Verlängerung von Finanzierungsgeschäften,
      • eine engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken,
      • die Überwachung des gesamten WKM-II-Systems,
      • mögliche Änderungen der Leitkurse und der Schwankungsgrenze von 15 %.
  • Das Abkommen von 2006 muss jedes Mal geändert werden, wenn eine weitere nationale Zentralbank beitritt bzw. austritt.

WANN TRETEN DIE ENTSCHLIESSUNG UND DIE ABKOMMEN IN KRAFT?

  • Die Entschließung ist am 16. Juni 1997 in Kraft getreten.
  • Das Abkommen von 2006 ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.
  • Das Abkommen von 2020 ändert das Abkommen der Zentralbanken zum WKM II mit Wirkung vom 1. Februar 2020.
  • Das Abkommen von 2022 ändert das Abkommen der Zentralbanken zum WKM II mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

HINTERGRUND

  • Die anhaltende Konvergenz der wirtschaftlichen Rahmendaten ist eine Voraussetzung für eine dauerhafte Wechselkursstabilität. Ein stabiles wirtschaftliches Umfeld ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und mehr Investitionen, Wachstum und Beschäftigung notwendig.
  • Der Wechselkursmechanismus hilft den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik und ihren Anstrengungen zur Einführung des Euro.

HAUPTDOKUMENTE

Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Amsterdam, 16. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5-6).

Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ABl. C 73, 25.3.2006, S. 21-27).

Die 2020 beschlossene Änderung des Abkommens von 2006 wurde in den Originaltext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Abkommen vom 12. Dezember 2022 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ABl. C 12 vom 13.1.2023, S. 3-6).

Letzte Aktualisierung: 21.03.2023

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