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Entschließung des Europäischen Rates von Amsterdam über den Wachstums- und Stabilitätspakt
Die Entschließung gibt den Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission feste politische Leitlinien zur energischen und raschen Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts an die Hand. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, auch nach Beginn der dritten Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eine tragfähige Haushaltspolitik zu betreiben.
RECHTSAKT
Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amsterdam, 17. Juni 1997) [Amtsblatt C 236 vom 2.8.1997].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Entschließung des Europäischen Rates schafft die politische Grundlage für den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Sie sieht feste politische Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vor.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das mittelfristige Haushaltsziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts einzuhalten. Darüber hinaus
Die Kommission ihrerseits
Der Rat ist einer strikten und rechtzeitigen Durchführung aller in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Bestandteile des Stabilitäts- und Wachstumspaktes verpflichtet; Darüber hinaus
In Anbetracht dieser Feststellungen und aufgrund der Debatte über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hat die Kommission im September 2004 eine Mitteilung zur Stärkung der Economic Governance und Klärung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts angenommen. In dieser Mitteilung wird eine Reihe möglicher Verbesserungen des Paktes vorgeschlagen. Die Kommission konzentriert sich vor allem auf die Entwicklungen der wirtschaftlichen Faktoren in den Mitgliedstaaten und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005 haben die Finanzminister eine politische Einigung über die Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts erzielt.
VERWANDTE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [Amtsblatt L 209 vom 2.8.1997]
Diese Verordnung klärt und beschleunigt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, damit es eine wahrhaft abschreckende Wirkung ausübt.
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken [Amtsblatt L 209 vom 2.8.1997. Ziele dieser Verordnung sind die Überwachung der Haushaltslage der Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik.
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Letzte Änderung: 04.11.2005