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Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Zeitnischenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung soll gewährleistet werden, dass die verfügbaren Zeitnischen* für Starts und Landungen auf Flughäfen mit Kapazitätsengpässen effizient genutzt und auf eine gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise verteilt werden.
  • Die Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2038. Diese Änderungen wurden häufig so konzipiert, dass Luftfahrtunternehmen* und Flughäfen Anpassungen an die negativen Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise, der Terroranschläge vom September 2001, der epidemiologischen Situation (z. B. der COVID-19-Pandemie) oder der Militärangriffe (z. B. des Irak-Kriegs oder des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine) vornehmen konnten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung werden objektive Kriterien festgelegt, anhand derer ein Flughafen als koordiniert* oder flugplanvermittelt* gestaltet wird, wenn seine Kapazität nicht ausreicht.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können jeden Flughafen zum koordinierten Flughafen erklären, sofern:

  • eine Kapazitätsanalyse durchgeführt wird;
  • ein ernsthafter Mangel an Kapazitäten besteht, der kurzfristig nicht gelöst werden kann.

Koordinator/Flugplanvermittler

  • Der für den koordinierten bzw. flugplanvermittelten Flughafen zuständige Mitgliedstaat muss eine natürliche oder juristische Person mit umfangreicher Erfahrung auf dem Gebiet der Flugplankoordinierung zum Flughafenkoordinator oder Flugplanvermittler ernennen.
  • Der Koordinator/Flugplanvermittler handelt auf neutrale, nichtdiskriminierende und transparente Weise. Er sollte funktional von jeder interessierten Einzelpartei getrennt sein.
  • Die Finanzierung der Tätigkeiten des Koordinators wird so geregelt, dass die unabhängige Stellung des Koordinators gewährleistet ist. Derselbe Koordinator/Flugplanvermittler kann für mehr als einen Flughafen ernannt werden.

Flughafenkapazität

  • Die zuständigen Behörden ermitteln zweimal jährlich auf der Grundlage der zwei Flugplanperioden (Winter- und Sommersaison), die in der internationalen Luftfahrt gelten, die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur Verfügung steht. Grundlage hierfür ist eine objektive Analyse der Möglichkeiten zur Aufnahme des Luftverkehrs.
  • Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, dem Koordinator die von ihm erbetenen sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Koordinierungsausschuss

  • Der zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass an einem koordinierten Flughafen ein Koordinierungsausschuss eingerichtet wird.
  • Der Koordinierungsausschuss macht Vorschläge und steht dem Koordinator in allen Fragen im Zusammenhang mit der Flughafenkapazität beratend zur Seite, insbesondere um
    • Möglichkeiten zur Steigerung der Kapazität festzustellen;
    • Koordinierungsparameter festzulegen;
    • Verfahren zur Überwachung;
    • örtliche Leitlinien zu erstellen.
  • An diesem Ausschuss können sich beteiligen:
    • die den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen;
    • das Leitungsorgan des Flughafens;
    • Flugsicherungsdienststellen;
    • Vertreter der allgemeinen Luftfahrtunternehmen.

Zuweisung von Zeitnischen

  • Bei der Zuweisung von Zeitnischen wird grundsätzlich so vorgegangen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das eine bestimmte Zeitnischenabfolge* während mindestens 80 % der Flugplanperiode im Sommer oder Winter genutzt hat, ein Anrecht auf dieselben Zeitnischen der entsprechenden Flugplanperiode des darauf folgenden Jahres hat (angestammte Rechte). Folglich werden Zeitnischenabfolgen, die von den Luftfahrtunternehmen nicht ausreichend genutzt werden, zwecks Neuzuweisung wieder dem Zeitnischenpool zurückgegeben (gemäß der Regel „Nutzen oder Abgeben“).
  • Ein Zeitnischenpool enthält neu geschaffene, ungenutzte sowie solche Zeitnischen, die ein Luftfahrtunternehmen aufgegeben hat oder die auf andere Weise verfügbar geworden sind.
  • Der Koordinator berücksichtigt des Weiteren zusätzliche Regelungen und Leitlinien, die das Luftverkehrsgewerbe festgelegt hat, sowie örtliche, auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von dem für den betreffenden Flughafen zuständigen Mitgliedstaat oder einer anderen für den Flughafen zuständigen Stelle gebilligte Leitlinien, vorausgesetzt, die Regelungen und Leitlinien sind mit der Zeitnischenverordnung und dem EU-Recht vereinbar.
  • Kann dem Antrag auf eine Zeitnische nicht stattgegeben werden, so teilt der Koordinator dem Antrag stellenden Luftfahrtunternehmen die Gründe hierfür mit und nennt die nächstgelegene verfügbare Ausweichzeitnische.
  • Zeitnischen können unter bestimmten, festgelegten Bedingungen zwischen Luftfahrtunternehmen einzeln getauscht oder übertragen werden (zum Beispiel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen oder der Übertragung auf eine andere Strecke). In diesen Fällen ist stets eine ausdrückliche Bestätigung des Koordinators erforderlich.
  • Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Zeitnischen für regionale Flugdienste reservieren.

Vorübergehende Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen

  • Es ist zu beachten, dass während der COVID-19-Pandemie die Anwendung der Regel „Nutzen oder Abgeben“ ausgesetzt wurde und vorübergehend von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen abgewichen wird. Das Luftverkehrsaufkommen hat sich seit Beginn der Sommerflugplanperiode 2022 stark erholt und der Luftverkehr wird zu Beginn der Winterflugplanperiode 2022/2023 voraussichtlich etwa 90 % des Niveaus von 2019 erreichen. Die Lage im Luftverkehrssektor bleibt jedoch äußerst ungewiss, denn es können neue COVID-19-Varianten auftreten. Auch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat Auswirkungen auf den Luftverkehr und die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen, ihre Zeitnischen zu bedienen, da Luftfahrtunternehmen der EU daran gehindert werden, in den Luftraum von Belarus, Russland und der Ukraine einzufliegen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2022/2038 zur Änderung werden Vorschriften festgelegt, um sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen, nicht automatisch den Vorrang für die Abfolge von Zeitnischen verlieren, den sie andernfalls genießen könnten.
  • Da die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 dazu dient, die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität sicherzustellen und für einen fairen Zugang zu den begrenzten Flughafenkapazitäten für alle Luftfahrtunternehmen zu sorgen, sollte die Anpassung der Anforderungen an die übliche Nutzung von Zeitnischen durch niedrigere Nutzungsraten oder die Verlängerung gerechtfertigter Ausnahmeregelungen für die Nichtnutzung strikt auf Situationen beschränkt sein, in denen eine Zeitnischen-Entlastung notwendig ist, und nicht zu unfairen Wettbewerbsvorteilen für Luftfahrtunternehmen führen, die über angestammte Rechte an Zeitnischen verfügen. Die Verordnung (EU) 2022/2038 zur Änderung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen Luftfahrtunternehmen weiterhin Anspruch auf eine Abfolge von Zeitnischen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 haben, und setzt die Anforderungen an Luftfahrtunternehmen fest, ungenutzte Kapazitäten freizugeben. Der Zeitraum erstreckt sich vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023, im Einklang mit der von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt prognostizierten Erholung.
  • Kann ein Luftfahrtunternehmen im selben Zeitraum nachweisen, dass es die ihm zugewiesene Abfolge von Zeitnischen während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurde, zu mindestens 75 % genutzt hat, so hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.
  • Mit der Verordnung (EU) 2022/2038 zur Änderung kann die Europäische Kommission auch in Form delegierter Rechtsakte die Mindestnutzungsrate von Zeitnischen für jede Flugplanperiode zwischen dem 30. Oktober 2022 und dem 28. Oktober 2023 verringern, wenn das wöchentliche Luftverkehrsaufkommen über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund der COVID-19-Krise, anderer epidemiologischer Lagen oder als direkte Auswirkung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unter 80 % des vorherigen Niveaus gefallen ist.

Durchsetzung

  • Der Flugdurchführungsplan eines Luftfahrtunternehmens kann von der zuständigen Flugsicherung abgelehnt werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt, auf einem koordinierten Flughafen zu starten oder zu landen, ohne dass ihm vom Koordinator eine Zeitnische zugewiesen wurde.
  • Wenn Luftfahrtunternehmen Flugdienste regelmäßig und vorsätzlich entweder zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder die Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als angegeben nutzen, kann der Koordinator diesen Luftfahrtunternehmen die fraglichen Abfolgen von Zeitnischen entziehen. In der Folge kann das Luftfahrtunternehmen seine angestammten Rechte verlieren.
  • Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in solchen Situationen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zur Verfügung stehen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 22. Februar 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Anschluss an in den Jahren 2007 und 2008 über die Durchführung der Verordnung veröffentlichte Mitteilungen hat die Kommission im Jahr 2011 einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung vorgelegt. Der Vorschlag wird gegenwärtig im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union beraten.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zeitnischen. Die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen.
Luftfahrtunternehmen. Ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31. Januar für die folgende Sommerflugplanperiode oder am 31. August für die folgende Winterflugplanperiode über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt. Für die Zwecke der Artikel 4 (Flugplanvermittler und Koordinator), 8 (Verfahren der Zeitnischenzuweisung), 8a (Zeitnischenmobilität), 10 (Zeitnischenpool) und 10a (Zeitnischenzuweisung in Reaktion auf die COVID-19-Krise) schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von im regelmäßigen Flugdienst eingesetzten Geschäftsreiseflugzeugen ein. Für die Zwecke der Artikel 7 (Unterrichtung der Flugplanvermittler und Koordinatoren) und 14 (Durchsetzung) schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein.
Koordinierter Flughafen. Ein Flughafen mit einem hohen Verkehrsaufkommen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der die Nachfrage die Kapazitäten überschreitet, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt.
Flugplanvermittelter Flughafen. Ein Flughafen, der zu bestimmten Zeiten zu Überlastungen neigt und auf dem ein Flugplanvermittler eingesetzt worden ist, um die Betriebsvorgänge der auf diesem Flughafen tätigen bzw. eine Tätigkeit anstrebenden Luftfahrtunternehmen miteinander zu vereinbaren.
Zeitnischenabfolge. Mindestens fünf Zeitnischen, die für eine Flugplanperiode zu einer bestimmten Tageszeit und für ein und denselben Wochentag beantragt und zugewiesen wurden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1-6).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung (KOM(2008) 227 endgültig vom 30.4.2008)

Mitteilung der Kommission Mitteilung über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (KOM(2007) 704 endgültig vom 15.11.2007)

Letzte Aktualisierung: 14.12.2022

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